Parkverbot Wohnmobile

Ich war am Samstag auf dem Weg zu einem WoMo-Stellplatz, als ich am Straßenrand den Hinweis auf einen Wanderparkplatz fand und mich entschloss dort zu nächtigen. Der Platz lag recht weit weg von der Hauptstraße und war wegen Dunkelheit, Regen und mehrmaligem Richtungswechsel ziemlich schwer zu finden. Da der Regen alsbald aufhörte, entschlossen wir uns zu einer kurzen Wanderung, die uns tatsächlich noch zu einem Restaurant führte und wir erst gut 2 Stunden später zurückkehrten. Danach schlafen gelegt und morgens im Auto gefrühstückt. Erst bei der Abfahrt bemerkte ich einen Zettel unter dem Scheibenwischer mit dem Hinweis, dass ich bald Post von der Behörde bekommen würde. Ich war ziemlich verdutzt, da ich mich eigentlich immer an die Parkvorschriften halte und mein Auto den WoMos zuordne. Tatsächlich war am Parkplatz selbst unter dem Schild Wanderparkplatz noch ein Zusatzschild angebracht, dass für WoMos von 18-8h Parkverbot sei. Vermutlich nachträglich angebracht, nicht reflektierend und bei den Witterungsverhätnissen nicht erkennbar. Trotzdem würde ich wohl zahlen (müssen), wenn meine Story hier zu Ende wäre.
Beim Fahrzeug handelt es sich um einen Ford Transit Custom Kombi. Auf den ersten Blick ein ganz normaler Hochdach-PKW und als solcher auch zugelassen, denn das Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis für So.Kfz Wohnm. ueb. 2,8T ist erst heute, also 4 Tage nach dem Vorfall, erfolgt. Die Umschreibung beim StrVA wird erst nächste Woche folgen.
Auf den zweiten Blick ist es ein Wohnmobil, da mit Außensteckdose, Gardinchen und Dachbox versehen.
Wir haben in der Nacht keine Motorengeräusche gehört und es hat auch niemand ans Auto geklopft, so dass uns sicherlich keine Übernachtung nachgewiesen werden kann. Vermutlich ist das Knöllchen in der Zeit unserer Abwesenheit befestigt worden.
Meine Frage: Werden bei der Halterabfrage auch weitere Fahrzeugdaten wie Art des Fahrzeuges übermittelt? Dann dürfte ich ja eigentlich gar kein Ticket erhalten, da das Auto derzeit immer noch Pkw ist.
Falls ich ein Ticket erhalte: Zahlen oder Einspruch einlegen?

61 Antworten

Zitat:

@Kai R. schrieb am 7. April 2022 um 13:32:41 Uhr:


Leider verstehst Du mich nicht. Es hat nichts mit Korinthenkackerei zu tun. Ein Schild ist entweder korrekt, dann ist es gültig. Oder es ist ungültig, dann kann aber ein Verstoß nicht geahndet werden. Wenn man immer erahnen müsste, was vielleicht mit einem Schild gemeint sein könnte, und wenn man falsch ahnt eine Strafe bekommt, das wäre reine Willkür. Wo würde das hinführen?

So ist es. Das geht schon damit los, dass manche Schilder nicht dem vorgeschriebenen Muster lt. StVO entsprechen. Oder gar nicht als Ge- oder Verbotsschilder existieren, sondern Erfindungen sind (Bsp.: "Frauenparkplätze"😉.
Ein Schild nach StVO ist eine so genannte Allgemeinverfügung, also ein Verwaltungsakt, der sich mit unbestimmter Dauer an eine nicht vorher definierte Anzahl an Adressaten richtet (nämlich an alle diesen Wanderparkplatz zum Parken / Fahrzeugabstellen Benützenden). Und mangels vorgeschriebenem Schild (wenn es denn so ist) liegt auch keine wirksame Allgemeinverfügung vor, bei der man einen Verstoß ahnden könnte.

Nö, so ist es eben nicht. Siehe Beispiel Parkplatzschild mit mehreren Zusatzzeichen, dessen Bedeutung unklar ist und wo unterschiedliche Gerichte zu unterschiedlichen Bedeutungen des identischen Schildes kommen. Verstöße werden dennoch geahndet.

Doch, so ist es. In deinem Fall @Florian48 ist es so, dass es sich um vorgeasschriebene Schilder handelt, die vielleicht in sich verschieden ausgelegt werden können. Ich als Richter würde aufgrund einer unklaren Beschilderung nie verurteilen. Wie auch schon der BGH in einem anderen Fall geurteilt hat: "... wird der Behörde hiermit Gelegenheit zu geben sein, eine missverständliche Formulierung durch eine solche zu erstzen, deren Inhalt klar verständlich ist..."

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 7. April 2022 um 13:51:54 Uhr:


… Ich als Richter würde …

In der Praxis bist aber nicht du der Richter, sondern jemand anders, und derjenige entscheidet nun mal.

Beim TE weiß doch gar niemand, wie das Schild aussieht, warum gehen alle davon aus, dass es ein unzulässiges ist?

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Zitat:

@Florian48 schrieb am 7. April 2022 um 14:14:09 Uhr:



In der Praxis bist aber nicht du der Richter, sondern jemand anders, und derjenige entscheidet nun mal.

Stimmt. Zum Glück.

Zitat:

Beim TE weiß doch gar niemand, wie das Schild aussieht, warum gehen alle davon aus, dass es ein unzulässiges ist?

Niemand geht davon aus. Wir sagten, das müsse geprüft werden.

Zitat:

@FTCK schrieb am 6. April 2022 um 21:01:10 Uhr:


Tatsächlich war am Parkplatz selbst unter dem Schild Wanderparkplatz noch ein Zusatzschild angebracht, dass für WoMos von 18-8h Parkverbot sei.

Und da haben wir den Salat: Mit dem Zeichen 317 kann eine solche Regelung nicht erwirkt werden, da es nicht in der Anlage 3 der StVO enthalten ist und keine entsprechenden Ge- oder Verbote definiert sind. Ein Verstoß gegen ein Ge- oder Verbot ist aber Grundlage zum Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit im Falle von Verkehrszeichen. Auf Grundlage der StVO kann es also nach jetziger Sachlage (Beschilderung wie beschrieben) keine Sanktionen geben.

Möglicherweise gibt es aber andere örtliche Regelungen, gegen die durch das Parken verstoßen wurde und auf die mit der unglücklichen Beschilderung lediglich hingewiesen wird. Insofern: Abwarten was per Post kommt und bei Gelegenheit mal ein Foto der Beschilderung hier einstellen. 😉

Zitat:

@v8.lover schrieb am 6. April 2022 um 23:19:58 Uhr:



Zitat:

@Scoundrel schrieb am 6. April 2022 um 22:06:52 Uhr:


Dach oben gehabt? 😉

und slide-out draussen 😁

Rasenteppich und Campinggestühl vor der Tür,

Zitat:

@bug99 schrieb am 7. April 2022 um 12:31:45 Uhr:


auf einem Wanderparkplatz nur eine Nacht übernachten stört i.d.R niemanden! Warum verbieten?
Besser wäre es per Schild die maximale Parkzeit zu begrenzen.

Häufig haben solche Verbote eine Vorgeschichte, und wurden aufgestellt, damit bestimmte Personengruppen fern bleiben.

Das sind zum Beispiel Arbeiter, die direkt mit mehrern Fahrzeugen, für einen längeren Zeitraum dort "wohnen". (z.B. Stadionvorplatz Duisburg)

Oder Leute, die sich eine rote Lambe ins Fenster stellen, und auf Besuch warten. (z.B. Kruppstr. Duisburg, an der Regatterbahn)

Hallo Leute,
ich hatte ja einen etwas längeren Bericht geschrieben und dachte, damit alle Unklarheiten beseitigt zu haben. Inzwischen ist da aber viel hineininterpretiert worden. Zusammenfassend auf all die Spekulationen:
Ich habe kein Foto. Ich weiß nicht einmal bei welchem Ort das genau war. Werde Zeitpunkt und Ort erst erfahren, falls ich ein Ticket erhalte. Aus dem Zeitpunkt würde vermutlich hervorgehen, dass ich nur geparkt und nicht übernachtet habe, da ich ab 20.15h für gut 2h gar nicht im Auto war.
Ich hatte ein offiziell wirkendes Schreiben unter dem Scheibenwischer. Könnte mir natürlich auch ein Spassvogel, der selbst betroffen war, dort hingesteckt haben.
Dach oben: Geht nicht. Ich habe festes Dach ohne diese komischen für WoMos typischen Aufbauten. Wie geschrieben H2- Version, also etwas höheres Dach ab Werk.
Habe Dachkoffer drauf. Würde bei GfK-Aufsatz wohl nicht gehen.
Kein Slide-out. Gibts das für mein Auto?
Nichts draußen stehen gehabt, nur geparkt. War ohnehin kein Wetter zum Draußen-Sitzen. Lieber mit Standheizung gefrühstückt.
Die Beschilderung am Straßenrand war ein offizielles für Wanderparkplatz und ohne Zusatz. Auch wenn situ das anders sieht: Dieses Schild wird meiner Kenntnis nach gerne von den Kommunen als zusätzlichen Service für Wanderwege und POIs angebracht. Da darf man nicht nur wandern und parken, sondern auch übernachten.
An diesem Parkplatz selbst war dann zusätzlich das Verbotsschild für WoMos angebracht. Dies ist von mir erst am nächsten Morgen entdeckt worden. War etwas blöd angebracht und bei der Witterung abends nicht zu sehen. Ich hätte mich vermutlich mit der Taschenlampe vergewissern müssen.
Jetzt schreiben einige von Euch, es käme nicht auf die Art der Anmeldung, sondern die Art der Nutzung an.
Wo kann man das nachlesen?
Ich müsste in meinem Fall außerdem dann unterscheiden zwischen Art der Nutzung und Nutzungsmöglichkeit.
Meine Sitz-/Schlafbank ist auf Laufschienen angebracht und komplett nach vorne oder hinten zu fahren oder gar auszubauen. Letzteres werde ich vermutlich nie machen, denn die Bank wiegt 150kg. Aber wer kann denn behaupten, dass sich die Bank zu dem Zeitpunkt schon im Auto befunden hat und nicht erst 4 Tage später beim Abnahmetermin und somit noch gar kein WoMO war.

Zitat:

@FTCK schrieb am 7. April 2022 um 22:47:17 Uhr:


… Die Beschilderung am Straßenrand war ein offizielles für Wanderparkplatz und ohne Zusatz. Auch wenn situ das anders sieht: Dieses Schild wird meiner Kenntnis nach gerne von den Kommunen als zusätzlichen Service für Wanderwege und POIs angebracht. Da darf man nicht nur wandern und parken, sondern auch übernachten. …

Das ist nicht richtig. Auf öffentlichem Verkehrsgrund darf (außer zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit) nicht genächtigt werden. Der Wanderparkplatz ist einfach nur ein Parkplatz, bei dem auf Start und Ziel eines Rundwanderwegs hingewiesen wird.

Die StVO kennt keine Definition des Wohnmobils, daher kannst du keine Gesetzes- oder Verordnungslage nachlesen, sondern nur zusammenstückeln. Ähnliche Probleme haben auch Sprinter-Fahrer, deren Fahrzeug als Pkw zugelassen ist, wegen der Ladefläche aber als Lkw gilt und entsprechende Tempolimits einzuhalten hat. Da sind schon viele Führerschein verloren gegangen, weil sie mit 150 über die Bahn bügeln, wie andere Pkw auch …

Eben. Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit. Also einmaliges Übernachten erlaubt. Hier allerdings nur für Pkw-Fahrer. Aber darum geht es vermutlich gar nicht, sondern rein um das Parken.

Zitat:

@FTCK schrieb am 7. April 2022 um 23:42:57 Uhr:


Eben. Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit. Also einmaliges Übernachten erlaubt. Hier allerdings nur für Pkw-Fahrer. Aber darum geht es vermutlich gar nicht, sondern rein um das Parken.

Nö, "Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit" bedeutet nicht "einmaliges Übernachten erlaubt". Die Fahrtüchtigkeit kann auch nach 2 Stunden oder früher so weit wiederhergestellt sein, um bis zum nächsten erlaubten Stellplatz fahren zu können. So wird es gern in Österreich gehandhabt.

Mit dem Parken hat das alles nichts zu tun, richtig. Wenn dort ein Schild steht, das das Parken für WoMo untersagt, ist es untersagt. Fertig. Auch wenn das Schild nicht den Vorschriften entspricht, ist die Anordnung klar zu erkennen.

Zitat:

Mit dem Parken hat das alles nichts zu tun, richtig. Wenn dort ein Schild steht, das das Parken für WoMo untersagt, ist es untersagt. Fertig. Auch wenn das Schild nicht den Vorschriften entspricht, ist die Anordnung klar zu erkennen.

Das kann man so pauschal nicht sagen, auch wenn der ein oder andere vom bloßen Bauchgefühl geleitete Richter hin und wieder eine derartige Entscheidung trifft.

Es kommt im Anwendungsbereich der StVO sehr wohl darauf an, dass die Beschilderung den einschlägigen Vorgaben entspricht - insbesondere, ob die Beschilderung von der relevanten "Paragraphenkette" erfasst ist, die bei der Ahndung einer OWi benannt wird.

Fehlt zu dieser Beschilderung ein entsprechendes Ge- oder Verbot in der StVO, liegt keine OWi im Sinne des §49 StVO vor, und damit geht das ganze Prozedere ins Leere.

Zitat:

@Florian48 schrieb am 8. April 2022 um 08:37:06 Uhr:


Wenn dort ein Schild steht, das das Parken für WoMo untersagt, ist es untersagt. Fertig. Auch wenn das Schild nicht den Vorschriften entspricht, ist die Anordnung klar zu erkennen.

Unfug.

Zitat:

Die StVO kennt keine Definition des Wohnmobils, daher kannst du keine Gesetzes- oder Verordnungslage nachlesen, sondern nur zusammenstückeln. Ähnliche Probleme haben auch Sprinter-Fahrer, deren Fahrzeug als Pkw zugelassen ist, wegen der Ladefläche aber als Lkw gilt und entsprechende Tempolimits einzuhalten hat. Da sind schon viele Führerschein verloren gegangen, weil sie mit 150 über die Bahn bügeln, wie andere Pkw auch …

Unfug. Sehr wohl kennt die STVO den Begriff des Wohnmobils. Das Tempolimit für LKW gilt auch nicht für Sprinter mit Ladefläche, wenn sie unter dem Gewichtslimit bleiben.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 8. April 2022 um 11:42:58 Uhr:


Unfug. Sehr wohl kennt die STVO den Begriff des Wohnmobils. …

Spannend. Verlink doch mal die Stelle, wo die Definition steht.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 8. April 2022 um 11:42:58 Uhr:


Das Tempolimit für LKW gilt auch nicht für Sprinter mit Ladefläche, wenn sie unter dem Gewichtslimit bleiben.

Das hatte ich als bekannt vorausgesetzt.

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