Parkverbot oder jetzt doch nicht ?

Hallo,

anhand meiner Fragen kann man feststellen, dass ich nicht alles hundert prozentig weiß.

Nun zum Problem.

Ich habe gerade mein Fahrzeug geparkt, vor einem Schild (Parkplatz und absolutes Halteverbot Schild mit Pfeil). BILD IST ZUR VERDEUTLICHUNG DABEI.

Stehe ich nun im Halteverbot, Parkverbot oder sonst was ?
Kann ich da stehen bleiben, oder gelten die Pfeile, auf der Seite, wenn man nach Rechts abbiegt ?

Ich freue mich über hilfreiche Antworten, danke.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Nallen schrieb am 30. April 2019 um 17:44:26 Uhr
Also muss ich mit der Karre da weg ?

Bleib mal dort und warte auf einen Ordnungshueter, der Dir das erklaert. 😁

(Ich kann's nicht, die Sache ist zumindestens nicht eindeutig.)

Ciao
Ratoncita

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Die Aufhebung vor der Kreuzung ist schon korrekt, weil eine per Zeichen 314 oder 315 getroffene Parkerlaubnis als "höherwertige Regelung" der allgemeinen Regelung (5m Bereich) vorgeht. Man dürfte also ohne Aufhebung bis zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten parken.

Zitat:

@spreetourer schrieb am 1. Mai 2019 um 09:14:39 Uhr:


Richtig ist, dass der TE im absoluten Haltverbot steht.

Würde ich so pauschal nicht sehen, ohne die Beschilderung zu kennen. Es kann auch sein, dass das Haltverbot gar nicht wirksam wird und die Behörde nur (wie üblich) die entsprechenden Änderungen von 2009 bzw. 2013 nicht mitbekommen hat.

Zitat:

@Dual-Sport schrieb am 1. Mai 2019 um 09:09:32 Uhr:


Rainer, das ist quatsch. Der Pfeil auf dem Schild gibt Anfang und Ende des Parkbereiches ein.

Nein, Rainer hat Recht, zumindest lt. laut StVO! Siehe Bild unten.

VZ 315-51

Zitat:

@Gunny-Highway schrieb am 1. Mai 2019 um 09:16:22 Uhr:


da beide Pfeile in EINE Richtung zeigen, kann das schonmal nicht sein

Doch, das kann so sein. Einfach mal VZ 315-51 anschauen (siehe vorigen Kommentar).

VZ 315-51
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Zitat:

@U.Korsch schrieb am 1. Mai 2019 um 09:16:44 Uhr:


Die Aufhebung vor der Kreuzung ist schon korrekt, weil eine per Zeichen 314 oder 315 getroffene Parkerlaubnis als "höherwertige Regelung" der allgemeinen Regelung (5m Bereich) vorgeht.

Ich sehe keine Aufhebung, sondern den Beginn lt VZ 315-51.

im vom TE angehängten Bild ist aber In Fahrtrichtung rechts gezeigt @spreetourer

Zitat:

@spreetourer schrieb am 1. Mai 2019 um 09:32:10 Uhr:



Zitat:

@Dual-Sport schrieb am 1. Mai 2019 um 09:09:32 Uhr:


Rainer, das ist quatsch. Der Pfeil auf dem Schild gibt Anfang und Ende des Parkbereiches ein.

Nein, Rainer hat Recht, zumindest lt. laut StVO! Siehe Bild unten.

Nee, habe ich nicht.

Mal auf Seite 20/21 gehen!

Die Pfeile bedeuten Anfang/Ende und nicht, wie ich meinte, in welche Richtung man abbiegen muss, um Parken zu können.

Zitat:

@spreetourer schrieb am 1. Mai 2019 um 09:32:10 Uhr:


Nein, Rainer hat Recht, zumindest lt. laut StVO! Siehe Bild unten.

Das von dir angeführte Schild ist für die Linksaufstellung in Einbahnstraßen. Vergleiche es mal mit dem Schild im Bild des TE. 😉

Zitat:

@Gunny-Highway schrieb am 1. Mai 2019 um 09:41:54 Uhr:


im vom TE angehängten Bild ist aber In Fahrtrichtung rechts gezeigt

Richtig, und ab da darf man halb auf dem Gehweg parken - falls noch genug Abstand zum 5m-Raum der Kreuzung.

Irgendwie bis du gerade komplett auf dem Holzweg...

Zitat:

@spreetourer schrieb am 1. Mai 2019 um 09:48:16 Uhr:



Zitat:

@Gunny-Highway schrieb am 1. Mai 2019 um 09:41:54 Uhr:


im vom TE angehängten Bild ist aber In Fahrtrichtung rechts gezeigt

Richtig, und ab da darf man halb auf dem Gehweg parken - falls noch genug Abstand zum 5m-Raum der Kreuzung.

falsch, bis dorthin darfst du parken Gleichzeit ist aber bis dorthin Halteverbot

demnach müsste bei der Kreuzung davor dieses Schild stehen

315

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 1. Mai 2019 um 09:49:20 Uhr:


Irgendwie bis du gerade komplett auf dem Holzweg...

Hast Recht ... leider, habe die Linksaufstellung übersehen, sorry. Liegt vlt am (1.) Maibock!? 😁

Kann passieren. Von Zeichen 315 gibt es immerhin insgesamt 32 Varianten.

wie gesagt ohne Foto, was sicherstellt, das man richtig erkennt welche Schilder dort tatsächlich stehen, vergebene Liebesmüh

Trotzdem kann ich mir gut vorstellen, dass VZ 315 als Hinweiszeichen für die Querstraße gedacht ist. Bei uns hier gibt es zahlreiche Beispiele für amtlich falsch aufgestellte Schilder, die anders gemeint sind als von der StVO vorgegeben. Sehr beliebt und häufig VZ 286-30 an einer Hauswand oder vor einem Gartenzaun, was das Parken zu beiden Seiten bzw. links und rechts des Schildes verbieten soll.

VZ 286-30
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