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Parkschild richtig lesen

Themenstarteram 13. März 2020 um 19:31

Hallo zusammen,

Ich ich sollte es aus der Fahrschulen wissen, aber darf ich bei der angehängten Schilderkombi als nicht Anwohner da außerhalb der Parkschein Zeit kostenlos parken und nur Anwohner?

LG flooozz

IMG_2020-03-13_20-30-52.jpeg
Beste Antwort im Thema

Typischer Treadverlauf:

Erste Antwort richtig und ausreichend.

Zweite Antwort ergänzend aber nicht gefragt

Dritte Antwort die Stänkerei

Vierte Antwort reagiert auf die Stänkerei

Fünfte und meine Antwort „ der Besserwisser“.

Gruß

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Zitat:

@U.Korsch schrieb am 14. März 2020 um 23:17:45 Uhr:

Sie werden ja befreit, aber nur von der beschränkten Parkerlaubnis mit Parkschein. Diesen müssten die Bewohner sonst zu den relevanten Zeiten lösen und müssten ihr KFZ nach Ablauf der Höchstparkdauer wegfahren bzw. umparken.

Wenn nur das Wort "frei" wegkommt, wäre der Parkplatz zu den relevanten Zeiten auf Bewohner mit Parkausweis beschränkt. Das funktioniert also nicht.

Achtung:

Zusatzschilder beziehen sich, auch wenn es mehrere sind, grundsätzlich auf das Hauptschild ganz oben. Das Zusatzschild Anwohnerparken hat in diesem Fall mit der zeitlichen Beschränkung und der Parkscheinpflicht nichts zu tun.

Ich dachte, ich schreibs nur mal zur Sicherheit, denn immer wieder kommt das Märchen hervor, dass sich ein Zusatzschild nur auf das Zusatzschild direkt darüber bezieht. Das ist aber schlichtweg falsch.

 

Grüße,

diezge

Ja diese Logik gibt es.

Es gibt aber auch die Logik, das sich Zusatzzeichen auf Zusatzzeichen beziehen.

Und: Es gibt die Logik, dass Zusatzzeichen logsiche Gruppen bilden und sich diese dann einzeln auf das Hauptzeichen beziehen. Teilweise dann noch einzelne Zusatzzeichen extra.

Eine eindeutige gerichtliche Klärung gibt es bislang nicht, erst kürzlich wurde jedoch die Logik "Zusatzzeichen beziehen sich auf Zusatzzeichen" bestätigt:

http://www.landesrecht-hamburg.de/.../bshaprod.psml?...

Das Urteil ist zugegeben bitter.

am 15. März 2020 um 15:36

Die Verwirrung des TE kommt wohl in der Tat durch die Interpunktion die man wählt,

in Form dieser schwarzen Trennungsstrichte und ist nachvollziehbar.

Das ließt sich nämlich alles anders, je nachdem wie man die einzelnen Verbote etc.

so zusammen ließt, oder auch nicht.

Ich sage mal so, ein Eindeutigkeitswettbewerb wird deren Mitteilungswiese schon nicht gewinnen,

das ginge schon besser.

Ohne Vorwissen wie es die feinen Herrschaften gerne hätten,

kann man z.B. auch annehmen der Parkplatz ist überhaupt nicht zw. Fr. 18 und Mo. 9 Uhr legal benutzbar.

p.s. Funfact nebenbei, Ausländer die schon Freibier kennen, sind überrascht wenn

sie für das Parkhaus bezahlen müssen, da steht nun mal ein grünes "frei" bei der Einfahrt ;)

Jetzt erkläre ihnen mal dass es mehrere "frei" gibt,

die auf einmal ohne Vorwarnung etwas anderes bedeuten ;)

Zitat:

@Opelowski schrieb am 15. März 2020 um 16:36:11 Uhr:

kann man z.B. auch annehmen der Parkplatz ist überhaupt nicht zw. Fr. 18 und Mo. 9 Uhr legal benutzbar.

Das aber maximal nur, wenn wir hier in einer Parkverbotszone oder zwischen zwei Halteverbotsschildern befinden. Ansonsten ist außerhalb der gekennzeichneten Zeit keine Regelung getroffen. Sagte ja schon U.Korsch und dem dürft ihr bei diesem Thema ruhig glauben.

am 16. März 2020 um 11:35

Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 15. März 2020 um 17:38:18 Uhr:

Zitat:

@Opelowski schrieb am 15. März 2020 um 16:36:11 Uhr:

kann man z.B. auch annehmen der Parkplatz ist überhaupt nicht zw. Fr. 18 und Mo. 9 Uhr legal benutzbar.

Das aber maximal nur, wenn wir hier in einer Parkverbotszone oder zwischen zwei Halteverbotsschildern befinden. Ansonsten ist außerhalb der gekennzeichneten Zeit keine Regelung getroffen. Sagte ja schon U.Korsch und dem dürft ihr bei diesem Thema ruhig glauben.

Oder einfach in der Anlage zur StVO nachlesen - das ergibt sich da eindeutig und sogar recht verständlich.

Wieviel % der Füherscheininhaber haben die StVO gelesen und wieviele %0 die Anlagen ...?:D:D

Änlich wie die AGB aller möglichen Bereiche, alle klicken an, keiner liest ... bis auf wenige Ausnahmen, nehme ich mich auch nicht aus...:D:D

Die StVO hilft da überhaupt nicht weiter, weil sie eben nicht alle Kombinationsmöglichkeiten enthält, die die Behörden so anordnen. Ein Patentrezept gibt es schlichtweg nicht.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 14. März 2020 um 23:38:41 Uhr:

Ja diese Logik gibt es.

Es gibt aber auch die Logik, das sich Zusatzzeichen auf Zusatzzeichen beziehen.

Und: Es gibt die Logik, dass Zusatzzeichen logsiche Gruppen bilden und sich diese dann einzeln auf das Hauptzeichen beziehen. Teilweise dann noch einzelne Zusatzzeichen extra.

Eine eindeutige gerichtliche Klärung gibt es bislang nicht, erst kürzlich wurde jedoch die Logik "Zusatzzeichen beziehen sich auf Zusatzzeichen" bestätigt:

http://www.landesrecht-hamburg.de/.../bshaprod.psml?...

Das Urteil ist zugegeben bitter.

Herrlich wie viele Worte ein Verwaltungsgericht benötigt, um die Klarheit und Eindeutigkeit dieser Schilderkombination zu begründen.

(Ob diese Entscheidung Bestand hätte? Dazu kann ich mir keine Meinung bilden, weil ich den Sachverhalt nicht genau erfasst habe und die Begründung nur überflogen.)

Ich denke nicht. Es gibt z.B. ähnliche Beschilderungen, jedoch mit einem ZZ "Bewohner mit Parkausweis" (ohne frei) anstelle des "Steckerautos". In diesem Fall will die Behörden 24/7 Bewohnerparken ermöglichen, wobei dieses außerhalb der jeweiligen Zeiten nur diesen vorbehalten sein soll. "Tagsüber" soll wiederum jeder mit Parkscheibe parken dürfen, also auch "Nichtbewohner". Inwieweit die Bewohner dann auch an die Kurzzeitparkregelung gebunden sind, ist in den meisten Fällen unklar.

Was ich aber eigentlich sagen will: Die benannte Bewohner-Beschilderung ist systematisch 1:1 mit der an Hamburger Ladesäulen vergleichbar. Nur will man eben in Hamburg 24/7 E-Parken regeln, welches zu bestimmten Zeiten parkscheibenpflichtig ist. Ansonsten darf dort niemand parken.

Wer nun aus einer anderen Stadt kommt und die Bewohner-Parkregelung kennt, der denkt sich: "Prima, hier kann ich von 9-20 Uhr mit Parkscheibe 2 Stunden parken" und stellt seinen Verbrenner an der Ladesäule ab. Wenn er wiederkommt hängt im besten Fall ein Knöllchen am Fahrzeug, in der Regel aber ist letzteres abgeschleppt.

Daher: Es gibt keine Garantie, dass man mit seiner Schilderdeutung richtig liegt - auch wenn dies angesichts des bundesweit einheitlichen Straßenverkehrsrechts nicht so sein dürfte. Und der allseits bewährte Spruch "Verkehrszeichen werden von oben nach unten gelesen" ist im Grunde für die Tonne.

Und, dann höre ich auf: Wenn man das Bundesverkehrsmysterium auf diese Problematik anspricht und Verbesserungen fordert, heißt es (Textbaustein): "Der Vollzug der StVO ist Ländersache".

Zusatzzeichen unter Verkehrszeichen

Lasst mich an dieser Stelle erwähnen, dass die Zusatzzeichen im Beispiel des TE durch eine Umrahmung zu einen einzigen Zeichen zusammengefasst sind.

Dieser Umstand hatte hier vor einiger Zeit im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung am Darmstädter Kreuz (A5) für Diskussionen gesorgt.

Die Problematik mit der Beschilderung am Darmstädter Kreuz ist auch nur eine weitere Behördeninterpretation, die rechtlich keinesfalls gedeckt ist - es sei denn die Richterin heißt Langstrumpf.

Die Behörde erklärt hier lediglich, wie sie die Beschilderung gemeint hat. Das bedeutet aber nicht, das dies anderenorts auch der Fall sein muss.

Zitat:

@Brian Basco schrieb am 16. März 2020 um 12:35:20 Uhr:

Oder einfach in der Anlage zur StVO nachlesen - das ergibt sich da eindeutig und sogar recht verständlich.

:D:D ich lese die Beiträge und Links von U. Korsch zum Thema Beschilderung schon eine ganze lange Weile sehr aufmerksam mit. Besser und lesbarer als jedes Gesetzeskommentarkompendium.

am 16. März 2020 um 17:54

Und dann parkst du trotzdem wie du willst :D

am 17. März 2020 um 7:14

Nur nochmal zur Klarstellung da hier viel abschweifendes geschrieben wird: Welche alternative Interpretationsmöglichkeit für das Schild des TE steht denn hier noch zur Debatte?

Z314 (Ende mal aussen vor) ist entsprechend Begleittext zur Anlage StVO nach Dauer Beschränkt (2a) und gebührenpflichtig (2f), davon sind Bewohner freigestellt (2c).

Im Straßenverkehr sind blitzschnelle Entscheidungen gefragt, und gesunder Menschenverstand.

Die Regelung im Beispiel vom TE ist sowas von klar, klarer geht es nicht. Aber nur wenn man den Überblick hat was da wohl erreicht werden soll. Nämlich keine Dauerparker am Tage.

Aber man kann auch seine Zeit mit Spitzfindigkeiten verbringen.

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