Parkschein weitergabe verboten?

Hallo Forum!

Ich habe mal eine Frage:

Am vergangenen Dienstag war ich Unterwegs und brauchte Bargeld.
Also zum nächsten Automaten meiner Bank gefahren.
Vor Ort gilt Parken mit Parkschein, der am Automaten gekauft werden muss.
Normalerweise ziehe ich da keinen da das Geld abheben im Regelfall nur wenige
Minuten kostet. (Ja ich weiss as ist nicht korrekt)
Jedenfalls wollte ich halt wie immer ohne Ticket kurz zum
Geldautomaten, als mir auffiel das die Stadt gerade anfing Knöllchen zu verteilen.

Ich also 25ct für ein 30 Minuten Ticket gezogen und ins Fahrzeug gelegt.
Danach kurz zum Automaten und nach max. 5 Minuten wieder zurück.
Als ich an meinem Auto war, bemerkte ich einen Herren der sich ein Ticket ziehen wollte.
Ich sagte ihm das ich meins erst vor 5 Minuten gezogen hätte und noch 25Minuten drauf sind
und ob er es haben wollte.
Er bejahte dies. Die Parkraumkontrolleure bekamen das mit und wiesen mich und
den Herrn darauf hin, das eine Weitergabe des Tickets nicht erlaubt sei und der Herr
(nicht ich) somit als Parksünder mit entsprechenden Konsequenzen gelten würde (Knöllchen)

Ich erwiederte das mir das zwar neu sei, aber wenn die Herrschaften meinen das dies so ist
das wird das wohl so sein. (Hatte keinen Bock zu diskutieren)

Darf man wirklich ein gültiges Parkticket nicht weitergeben?

MfG
Surfkiller20

Beste Antwort im Thema

ich erwecke das thema hier nochmal zum leben, da ich nun eine antwort vom ordnungsamt Essen bekommen habe:

Zitat:

Sehr geehrter Herr xxxxxxxx,


Ihre an das Ordnungsamt gerichtete e-mail vom 29.04.2011 wurde mir zur Beantwortung zugeleitet.
In Ihrer Mail stellen Sie die Frage, ob es erlaubt ist, einen noch nicht abgelaufenen Parkschein an einen weiteren Parker weiterzugeben.

Dazu nehme ich wie folgt Stellung:


Gemäß § 13 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung darf an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein,der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden.
Laufende Parkuhren oder gelöste Parkscheine weisen diesbezüglich u.a. das Ende der Parkzeit aus.

Darüber hinaus wird Parkraumbewirtschaftung mittels Parkscheinautomaten und Parkuhren angeordnet, um Parkraum mit hoher Nachfrage möglichst vielen Fahrzeugführern zur Verfügung zu stellen.
Aufgrund der v.g. Erläuterungen ist es erlaubt, einen Parkschein weiterzugeben, da dieser zur Überwachung der Endzeit dient und nach Ablauf den Parkraum für weitere Parkplatzsuchende zur Verfügung stellt.


Ich hoffe mit den o.g. Aussagen hilfreich gewesen zu sein und verbleibe


mit freundlichen Grüßen

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Zitat:

Original geschrieben von MvM


Wie stellen die Leute vom Amt fest, das ein Parkticket gültig ist, oder nicht? 😕 😕 😕

Tja.

Oder einer hat das Ticket irgendwo aus dem Müll gefischt (... naja, wer es mag ...), der lag einfach so herum, steckte noch im Parkautomaten (hat jemand vergessen) oder ich rufe laut bei der Weitergabe "SIE HABEN IHREN PARKSCHEIN FALLENLASSEN"
...
"ACH JAA, OH DANKE!" 😉
Aber stellen wir uns auf lustige 20 Seiten Erklärungen ein, warum das alles kein Problem und total nachweisbar ist 😁

Wenn wir nur das Parkscheinproblem in D hätten, wäre ich froh!

cheerio

Schauen wir doch ins relevante Gesetz, die StVO:

§ 13
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muß, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.
...

Parkuhren und Parkscheinautomaten werden dort gleich behandelt. Und von nicht / erlaubter Weitergabe steht da nichts.

Bei Parkuhren durfte man auch immer noch parken, wenn noch Restlaufzeit drauf war. Wie denn auch sonst: Ich werfe Geld für 2 Stunden Höchstparkzeit ein und fahre dann weg, weil ich es mir anders überlegt habe. Dann müsste nach Ansicht der Politessen der entsprechende Parkplatz ja für 2 Stunden leer bleiben 🙄 !

EDIT: Ich sehe gerade, daß Pastaflizzer den § 13 auch schon erwähnt hat !

@Manitoba:
Du bist fast richtig unterwegs nur eben falsch mit deinen Schlüssen!
Les mal den Par. 13 weiter:
Abs. 3: dort steht was mit der Ausnahme, wann ein Automat nicht zu bedienen ist!
hier liegt keine Ausnahme vor, der Parkscheinautomat muss also bedient werden. Da de Weitergebende nunmal kein Parkscheinautomat od. Parkscheinausgeber i.S.d. Gesetzes ist liegt hier durch den entgegen nehmenden Autofahrer ein Verstoss gegen Par. 13 StVO vor. denn er erlangte ja einen Parkschein, ohne wie vorgeschrieben einen Parkscheinautomaten zu betaetigen.

Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300



Zitat:

Original geschrieben von MickyX


Ist doch logisch dass das Ordnungsamt es viel lieber hat, wenn jeder ein eigenes Ticket zieht. Gibt ja schließlich mehr Geld 🙂
Klar ! Aber befugt es den Kontrolleur zu einer Lüge ?😕

Nö. Da könnte man sogar eine Anzeige wegen Betrug stellen, weil der Kontrolleur durch bewußte Vortäuschung einer Tatsache einen finanziellen Vorteil herausschlagen wollte.

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar


Abs. 3: dort steht was mit der Ausnahme, wann ein Automat nicht zu bedienen ist!
hier liegt keine Ausnahme vor, der Parkscheinautomat muss also bedient werden.

Von wem? Vom parkplatzmieter? Das ist derjenige, der zuerst den Schein gezogen hat. Vom Fahrer? Den gibts bei einem geparkten Fahrzeug nicht (notfalls kann der andere das Fahrzeug ja einparken). Von allen "Mitbenutzern", also z.B. von jedem der im Auto mitfährt?

Es wird ja der Stellplatz angemietet für eine zeitlich befristete Zeit. Welches Fahrzeug darauf abgestellt wird, dürfte nicht gegenstand des Mietvertrages sein.

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Hallo in die Runde 😉

Ich habe noch ein wenig weiter recherchiert, habe aber noch immer keine Stelle gefunden, die die Weitergabe des Parksscheins verbietet.

Steht denn auf dem Parkschein selbst etwas zur Weitergabe?

Viele Grüße vom Pastaflizzer, der seinen Parkschein bei "Restzeit" weitergibt 😉

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar



hier liegt keine Ausnahme vor, der Parkscheinautomat muss also bedient werden. Da de Weitergebende nunmal kein Parkscheinautomat od. Parkscheinausgeber i.S.d. Gesetzes ist liegt hier durch den entgegen nehmenden Autofahrer ein Verstoss gegen Par. 13 StVO vor. denn er erlangte ja einen Parkschein, ohne wie vorgeschrieben einen Parkscheinautomaten zu betaetigen.

Wo steht, dass der Parkscheinautomat von der Person betätigt werden muss, die dort parkt?

EDIT: @Incoming: Beiträge nachträglich editieren ist unfair 😉

Noch als Zusatz: Es wird der Parkschein ja nicht nur für kein bestimmtes Fahrzeug, sondern auch für keinen bestimmten Stellplatz gezogen.

Hugaar, nach deiner These wäre es auch unzulässig, wenn ich zehn Parkscheine ziehe und an die nächsten zehn Neuankömmlinge verschenke.

Geht jetzt die Fantasie komplett durch 😕

Zitat:

Original geschrieben von Incoming


Da könnte man sogar eine Anzeige wegen Betrug stellen, weil der Kontrolleur durch bewußte Vortäuschung einer Tatsache einen finanziellen Vorteil herausschlagen wollte.

Der Kontrolleur hat keinen finanziellen Vorteil, er bekommt das Geld nicht, das "Opfer" hat keinen finanziellen Nachteil, weil schließlich eine Zahlungspflicht (genauer: Gebührenpflicht) besteht.

Zitat:

Von wem? Vom parkplatzmieter? ...

Es wird ja der Stellplatz angemietet für eine zeitlich befristete Zeit.

Nein,

es handelt sich nicht um eine Miete, sondern um eine Gebühr,und man mietet keinen Stellplatz, sondern bekommt durch Zahlung der Gebühr eine Berechtigung zur Nutzung.

VwV zu §13 StVO || §6a Abs.6 StVG,
nichts ausdenken, einfach nur nachlesen, wurde aber schon wesentlich weiter vorne alles genannt.

Berechtigungen sind grundsätzlich nicht übertragbar. Damit erübrigt sich auch die Suche nach einem Verbot einer Weitergabe, hier müsste man nach einer Erlaubnis für die Weitergabe dieser Berechtigung suchen, die wird man aber nicht finden.

Der Zettel kann völlig straffrei weitergegeben werden, nur entfaltet er beim "Empfänger" keine Wirkung, weil der "Empfänger" keinerlei Berechtigung erworben hat.

Eben ! Es ist ein höchstpersönliche, sofort fällige Gebühr...um einen Parkplatz zum vorgesehenen Zwecke zu benutzten!

Alles ander was hier diskutiert wird ist Stammtisch pur..aber fantasievoll, gebe ich zu...😁

Macht doch nicht aus ner Mücke immer gleich einen Elefanten....stell Dich hin, ziehe 542 Parkscheine und verteile sie doch....wenns Dir Spaß macht...provozierst doch die Damen und Herren von der Stadt-Macht förmlich...dann wird wieder ein Heul-Thread aufgemacht...und weiter diskutiert.......hu hu...schnief, musste 10 € bezahlen....etc. ....man werdet Erwachsen! 

Zitat:

Original geschrieben von Pastaflizzer


Ich habe noch ein wenig weiter recherchiert, habe aber noch immer keine Stelle gefunden, die die Weitergabe des Parksscheins verbietet.

Die Weitergabe des Parkscheins selbst ist ja auch nicht verboten. Der Knackpunkt ist ja die rechtliche Wirkung, die er beim Empfänger (nicht) entfaltet...😉

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Zitat:

Original geschrieben von Pastaflizzer


Ich habe noch ein wenig weiter recherchiert, habe aber noch immer keine Stelle gefunden, die die Weitergabe des Parksscheins verbietet.
Die Weitergabe des Parkscheins selbst ist ja auch nicht verboten. Der Knackpunkt ist ja die rechtliche Wirkung, die er beim Empfänger (nicht) entfaltet...😉

Naja ich meinte schon die rechtliche Wirkung beim Empfänger ...

Hat sich aber auf Grund des Hinweises von

Roadwin

erledigt 😉

Zitat:

Original geschrieben von bigLBA



Zitat:

Original geschrieben von surfkiller20


Darf man wirklich ein gültiges Parkticket nicht weitergeben?
Nein, darf man nicht **1) , das Ticket ist nur für ein KfZ auf genau ein und demselben 'Parjplatz' gültig. Stellst Du das KfZ um (auch wenn es der direkt benachbarte Platz ist) und legst das alte Ticket hinter die FSS, so ist dieses auch nicht mehr gültig.

So habe ich es zumindest in der Fahrschule gelernt 😉

**1) natürlich kann man das Ticket weitergeben, es ist dann aber halt nicht mehr gültig.

Selten so ein Blödsinn gelesen.... dann muss auf dem Parkticket aber Stellplatznr. und/oder KFZ-Kennzeichen drauf. Sonst funktionierts doch gar nicht. Aber träum ruhig weiter.

Auch ich gebe meine Tickets weiter und ich nehme auch gerne welche von anderen, die noch Gültig sind.
Dass muss mir nämlich der Herr vom Ordnungsamt bzw. die Politesse erstmal beweissen, dass ich das Ticket von jemandem anderes habe und nicht selbst gekauft hab.

Zitat:

Original geschrieben von Geisslein



Selten so ein Blödsinn gelesen.... dann muss auf dem Parkticket aber Stellplatznr. und/oder KFZ-Kennzeichen drauf. Sonst funktionierts doch gar nicht. Aber träum ruhig weiter.

Lesen bildet: Ich empfehle daher die Durchsicht der letzten Posts.

Zitat:

Auch ich gebe meine Tickets weiter und ich nehme auch gerne welche von anderen, die noch Gültig sind.
Dass muss mir nämlich der Herr vom Ordnungsamt bzw. die Politesse erstmal beweissen, dass ich das Ticket von jemandem anderes habe und nicht selbst gekauft hab.

Eingangspost gelesen?

Zitat:

Original geschrieben von Geisslein


Selten so ein Blödsinn gelesen.... dann muss auf dem Parkticket aber Stellplatznr. und/oder KFZ-Kennzeichen drauf. Sonst funktionierts doch gar nicht. Aber träum ruhig weiter.

Aha,

hast Du Kinder oder Eltern?

Siehe Dir mal die zugehörige Berechtigung, die Erziehungsberechtigung an,
- ob da ein Name drauf steht,
- ob überhaupt ein Zettel existiert,
- ob darauf ein Übertragungsverbot vermerkt ist,
- ...

Zitat:

Dass muss mir nämlich der Herr vom Ordnungsamt bzw. die Politesse erstmal beweissen, dass ich das Ticket von jemandem anderes habe und nicht selbst gekauft hab.

In der ausgehenden Fragestellung und einigen hier genannten Berichten war das Ordnungsamt doch direkter und unmittelbarer "Tatzeuge", damit ist doch die Beweisbarkeit uneingeschränkt gegeben.

Es besteht auch keine Erlaubnis, weil eine Beweisbarkeit fehlt oder ist Mord erlaubt, wenn er nicht nachgewiesen werden kann?

Zitat:

Original geschrieben von Peter Clio


man werdet Erwachsen! 

Tue ich doch.

Ich gebe den Zettel weiter und bis jetzt stand kein Ordnungshüter daneben. Also kann keiner was feststellen. Also alles gut. Es ist ja schließlich nur ein Kurzticket und keine "schwarz" gemachte Dacheindeckung aus Polen 😁

cheerio

OK, es könnte am Ende des Tages darauf hinauslaufen, daß, wie beschrieben, die Weitergabe eines Parkscheines mit Restlaufzeit erlaubt ist, aber eben nicht die besagte, rechtliche Wirkung entfaltet.

Wir haben es damit also (einmal wieder) mit einem Gesetz bzw. einer Verordnung zu tun, welche völlig weltfremd ist und damit vom Bürger in der Praxis nicht akzeptiert wird. Was ggf. nicht vor Strafe schützt. Insofern hatte dieser Thread etwas sehr gutes an sich, nun weiß man Bescheid, was zu beachten ist.

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