Parkschein weitergabe verboten?
Hallo Forum!
Ich habe mal eine Frage:
Am vergangenen Dienstag war ich Unterwegs und brauchte Bargeld.
Also zum nächsten Automaten meiner Bank gefahren.
Vor Ort gilt Parken mit Parkschein, der am Automaten gekauft werden muss.
Normalerweise ziehe ich da keinen da das Geld abheben im Regelfall nur wenige
Minuten kostet. (Ja ich weiss as ist nicht korrekt)
Jedenfalls wollte ich halt wie immer ohne Ticket kurz zum
Geldautomaten, als mir auffiel das die Stadt gerade anfing Knöllchen zu verteilen.
Ich also 25ct für ein 30 Minuten Ticket gezogen und ins Fahrzeug gelegt.
Danach kurz zum Automaten und nach max. 5 Minuten wieder zurück.
Als ich an meinem Auto war, bemerkte ich einen Herren der sich ein Ticket ziehen wollte.
Ich sagte ihm das ich meins erst vor 5 Minuten gezogen hätte und noch 25Minuten drauf sind
und ob er es haben wollte.
Er bejahte dies. Die Parkraumkontrolleure bekamen das mit und wiesen mich und
den Herrn darauf hin, das eine Weitergabe des Tickets nicht erlaubt sei und der Herr
(nicht ich) somit als Parksünder mit entsprechenden Konsequenzen gelten würde (Knöllchen)
Ich erwiederte das mir das zwar neu sei, aber wenn die Herrschaften meinen das dies so ist
das wird das wohl so sein. (Hatte keinen Bock zu diskutieren)
Darf man wirklich ein gültiges Parkticket nicht weitergeben?
MfG
Surfkiller20
Beste Antwort im Thema
ich erwecke das thema hier nochmal zum leben, da ich nun eine antwort vom ordnungsamt Essen bekommen habe:
Zitat:
Sehr geehrter Herr xxxxxxxx,
Ihre an das Ordnungsamt gerichtete e-mail vom 29.04.2011 wurde mir zur Beantwortung zugeleitet.
In Ihrer Mail stellen Sie die Frage, ob es erlaubt ist, einen noch nicht abgelaufenen Parkschein an einen weiteren Parker weiterzugeben.
Dazu nehme ich wie folgt Stellung:
Gemäß § 13 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung darf an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein,der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden.
Laufende Parkuhren oder gelöste Parkscheine weisen diesbezüglich u.a. das Ende der Parkzeit aus.Darüber hinaus wird Parkraumbewirtschaftung mittels Parkscheinautomaten und Parkuhren angeordnet, um Parkraum mit hoher Nachfrage möglichst vielen Fahrzeugführern zur Verfügung zu stellen.
Aufgrund der v.g. Erläuterungen ist es erlaubt, einen Parkschein weiterzugeben, da dieser zur Überwachung der Endzeit dient und nach Ablauf den Parkraum für weitere Parkplatzsuchende zur Verfügung stellt.
Ich hoffe mit den o.g. Aussagen hilfreich gewesen zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
112 Antworten
Da wird ja immer noch herum gerätselt und keiner weiss defintiv die richtige Lösung! Meine Meinung ist die, dass ich als Person XY mit dem Kauf des Parkscheins die Erlaubnis erhalte, mein Fahrzeug für den angegebenen Zeitraum abzustellen. Wenn ich die Parkzeit nicht voll ausgenutzt habe, darf ich den Parksschein doch weiterreichen?? Wo steht das, dass die bezahlte Parkerlaubnis an eine Person und dessen Fahrzeug gebunden ist? Falls dies der Fall sein sollte, würde der Parkplatz für die Zeitspanne, in welchem ich ihn zu früh räume, durch den Nachrücker doppelt bezahlt werde!!
Ob die Politesse alle Autos nach Farbe und Typen plus zugehörigem Parkschein sich dermaßen einprägen kann, wage ich doch zu bezweifeln. Ihr Hauptaugenmerk ist doch darauf gerichtet, dass für jedes Fahrzeug ein Entgelt für eine bestimmte Parkzeit entrichtet worden ist.
Bitte klärt mich auf😁
Er muß von der Warnblinker-Geschichte ablenken. =)
Ablenkungsmanöver hin oder her: Bootsmann ist mir bislang eher durch sachliche und vernünftige Äußerungen aufgefallen. Und wenn er mal nicht ganz richtig lag mit seiner Meinung, dann solle der den ersten Stein werfen, der sich rühmt, bisher im Leben alles richtig gemacht zu haben.
Ob Mumie oder nicht: Der alte Thread verlief ja wie das Hornberger Schießen, weshalb die Wiedervorlage auf den Seziertisch m. E. schon Sinn macht.😁
Du hast recht; muß ich mir eingestehen.
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Die Sache hat mich nicht ruhen lassen, aber leider weiss auch Tante Google nicht so recht Bescheid.
Aus der "Hertener Allgemeinen" vom 12.1.2012: Weitergabe des Parkscheins grundsätzlich "ja", denn die StVO verbietet grundsätzlich kein Parkplatz-Samaritertum.
Lt. ADAC ist der Parkschein weder personen- noch fahrzeugbezogen. Ausnahme: Private Stellplätze mit eigenen Nutzungsbedingungen.
Dann musste ich wiederum lesen: Die Parkscheingebühr ist eine Verwaltungsgebühr für die persönliche einmalige Benutzung durch ein Kfz. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar.
Wer weiss es besser oder am besten?😁
Das Thema war bereits auf Seite 1 am 25. April 2011 um 11:28:28 Uhr als beantwortet erledigt: Klick
Greetz
Cap
Zitat:
Original geschrieben von AMenge
Gräbst du gerade alle alten Threads zum Thema Parken aus?
Ist das Thema deshalb schon mufiziert und man darf es nicht mehr ansprechen? Oder ist die Thematik noch so aktuell wie bei der Erstellung?
Da das Thema immer noch in der Auflistung erscheint und nicht in den unergründlichen Tiefen eines Archiv verschwunden ist ... es nach wie vor noch Parkautomaten gibt - auch wenn man das kaum glauben mag - ein "ALTES" Thema nach Jahren zum x-ten Male wiederholt wird und sich niemand daran stört, weil es ja doch immer wieder NEUE User geben soll, was man auch kaum glauben mag. Das Spiel der ewig unintelligenten Antworten ständig wiederholt, muss ja niemand auf meinen Beitrag antworten. Komischerwesie machen das aber wiederum einige, weil das Thema ja offensichtlich immer noch wichtig und interessant ist.
In meinem Beitrag habe ich auch nur eine Politesse zitiert, die es ja eigentlich wissen müsste. Wie ich persönlich das mit einem noch nicht abgelaufenen Parkticket handhabe, habe ich dabei noch gar nicht verkündet.
Ups ... das schrieb ein Rechtsanwalt zu dem Thema:
ParkticketHabe ich wieder etwas gelernt und alleine dafür hat sich das "graben" schon gelohnt. Wiederspricht es doch der Aussage der besagten Politesse.
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
....
Ups ... das schrieb ein Rechtsanwalt zu dem Thema: Parkticket
Habe ich wieder etwas gelernt und alleine dafür hat sich das "graben" schon gelohnt. Wiederspricht es doch der Aussage der besagten Politesse.
Der Anwalt hat recht... bei öffentlichen Parkplätzen ist die Weitergabe erlaubt.
Bei privat betriebenen Parkplätzen würde ich es differenziert sehen wollen: Zwar wird man annehmen, daß dort zivilrechtlich ein Mietvertrag zustande kommt zwischen Parkplatzbetreiber und Autofahrer, der das Ticket löst. Also kann durchaus bestimmt werden (etwa in AGB), daß eine Weitergabe nicht erfolgen darf. Ob so eine Klausel aber wirksam ist, könnte fraglich sein (ob sie also einer Inhaltskontrolle standhielte). Denn auch im Mietrecht gibt es die Figur des Eintritts einer anderen Partei. Der Vermieter müßte also gute Gründe haben (außer dem, gerne anteilig doppelt kassieren zu wollen), weshalb ihm der Eintretende nicht zumutbar sein soll. Da sehe ich auf seiner Seite gewisse Argumentationsschwierigkeiten.