Parkschaden...Einschätzung?!

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Liebe Experten,

heute auf einem Supermarktparkplatz ist mir beim rückwärts ausparken etwas Dummes passiert: Als ich ausparken wollte, stand plötzlich ein VW Passat hinter mir, der gerade jemanden anderen Platz machte, damit dieser ausparken konnte. Blöderweise stand er somit plötzlich direkt hinter mir und ich konnte beim Heraustasten, das so schnell nicht mehr registrieren und zack: gegen gefahren.
Jetzt ist natürlich die Frage, ob ich die Kosten nicht vielleicht selber zahle um nicht zurückgestuft zu werden in der SF Klasse.

Kann mir jemand mit Ahnung anhand des Bildes eine Kosteneinschätzung geben?
Ich wäre sehr dankbar! Ist ein VW Passat, linke Seite hinten.

Beste Antwort im Thema

Der TE schreibt, dass der Passat hinter ihm gestanden hat. Wenn es so war, dann liegt die ausschließliche Schuld beim Rückwärtsausparker. Ich bekomme die Krätze, wenn durch "Einsager" im Nachhinein dann eine Mitschuld vom Unfallgegner konstruiert werden soll. Wie wäre die Sicht auf den Vorgang, wenn der Passatfahrer hier berichtet hätte? Die meisten hätten sofort nach Gutachter und Anwalt geschrien!
@TE wie schon in der ersten Antwort geschrieben: melde den Schaden einfach deiner Versicherung und überlass der die Regulierung. Schildere den Hergang so, wie du ihn direkt nach dem Unfall empfunden hast, nicht wie oft geschehen, wie er nach einen Tag nachdenken hätte sein können.

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@Franzi0091 Aus sehr ähnlichem Grund bezahle ich gerne jeden Aufpreis für eine Rückfahrkamera. Man sieht was los ist. Besser als jedes piep piep piep Zeug.
Ich bin beim Preis sehr vorsichtig aber weil der Radlauf einen weg hat ist das bei VW wohl eher 3000.-. Nur muss es bei VW gemacht werden? Wie alt iss er denn, wie viele Tkm hat er drauf und wie lange soll er bleiben?

Wo der Schaden repariert wird, entscheidet der Geschädigte.

Zitat:

@Franzi0091 schrieb am 12. Februar 2019 um 20:49:41 Uhr:


Und jetzt beruhige ich mich erstmal wieder nach diesem blöden Tag 🙂

Das ist eine sehr gute Idee und vor allem sollte man dran denken: Ist nur ein Kratzer im blöden Blech. Für einen überschaubaren Betrag reparabel und gut.

Ansonsten ist es schwer hier einen vernünftigen Rat zu geben - auf Biegen und Brechen dem Gegner eine Mitschuld anzuhängen würde ich nicht tun. Seine und aus seiner Sicht sicher zutreffende Aussage wird sein, du seiest rückwärts aus der Parklücke gekommen und er hatte genau keine Chance mehr, den Zusammenstoß zu vermeiden.

Dir wird man vorhalten, du hättets aus der Parklücke im Zweifelsfall nicht ohne Einweiser ausfahren dürfen.

Wenn dein Fahrzeug keinen bezifferbaren Schaden erlitten hat den du bei der gegnerischen Versicherung einfordern könntest ist die ganze Nummer eh fragwürdig ...

Was du im Vorfeld tun kannst: Deine Versicherung fragen bis zu welcher Summe sich ein Schadensrückkauf lohnen würde. Dann kann man weitersehen.

Tja, 2 fahren rückwärts aus Parklücken in den Fahrweg eines Dritten. Und das passiert natürlich auf dem rechtsfreien Raum Supermarktparkplatz und damit eröffnet sich die Chance dem Geschädigten womöglich einen Teilschuld anzuhängen. Eine wirklich große Show für kluge Erwachsene die mit Glück auch noch auf einen Richter mit den gleichen Ansichten treffen.

Im nicht rechtsfreien Raum, dem öffentlichen Straßenverkehr, wäre diese Sache eindeutig die Schuld des auf die (Haupt)-Straße einfahrenden, ob vorwärts, rückwärts oder wegen mir auch seitwärts, egal auf welcher Straßenseite das die Hauptstraße benutzende Fahrzeug vorwärts fährt.

Ergo: steht an der Parkplatzeinfahrt evtl. ein Schild mit dem Hinweis dass die STVO gilt? Das Wissen darum könnte das Gewissen um "vertane" Chancen in eine Richtung rücken mit der man sich dann bewusst ideell richtig gestellt sieht.

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"Mir" (meiner Frau) ist etwas ähnliches Passiert:
Entscheiden für die 50:50 Haftung war es, dass das andere (von "mir" beschädigte) Fahrzeug hinter mir langsam rollte und NICHT gestanden hat. Wichtig war auch damals, dass wir dafür Zeugen hatten, u.a. meinen minderjährigen Sohn, der auf dem Beifahrersitz saß und konnte die Bewegung des Gegners bestätigen.

Übrigens: eine kleine (4 cm) Schramme auf dem hinteren Kotflügel, ohne die Tür und das Rad zu beschädigen bzw. ohne sichtbare Delle an der Stelle hat eine Werkstatt auf 1000-1200 Euro geschätzt (keine "smart repair" war möglich).

Ob das getroffene Auto stand, sollte doch ein Sachverständuger anhand des eingestellten Fotos abschätzen können. 😉

Zitat:

@Franjo001 schrieb am 12. Februar 2019 um 19:01:12 Uhr:


Der Skizze nach steht der "Getroffene" auf der falschen Fahrbahnseite entgegen der Fahrtrichtung; ob er da so hinfahren durfte? Ob ihm deshalb eine besondere Obachtspflicht (aufpassen und einfach hupen z.B.) abverlangt werden kann?

Ich würde da auch versuchen, auch Ansprüche zu stellen.

Schon gemerkt, dass es Privatgelände ist und nicht im öffentlichen Verkehrsraum, für den die StVO gilt? Ich sehe es so oder so als eindeutig an.

Ging aus der Skizze nicht hervor. Weißt Du mehr? Stand da vielleicht ein Schild: Hier gilt die StVo?

Fragen über Fragen.

Hupen ist zur "Gefahrenabwehr" erlaubt aber nicht verpflichtend.

Zitat:

@Franjo001 schrieb am 12. Februar 2019 um 23:14:26 Uhr:


Stand da vielleicht ein Schild: Hier gilt die StVo?

Da die STVO dieses Schild nicht kennt ist es eine nette Deko aber entfaltet keinerlei Verbindlichkeiten. Es wird nur zwischen "öffentlichen" Parkflächen, z.B. der Supermarktparkplatz auf dem jeder fahren darf und "privaten", z.B. beschrankete Firmenparkplätze, für die der Eigentümer auch eigene Regeln aufstellen kann.

Für die Parkplätze gilt nicht die StVO, egal, ob da ein Schild steht oder nicht. So gelten z. B. Fahrbahnmarkierungen lediglich als Empfehlung. Hilfsweise wird § 1 StVO mit der gegenseitigen Rücksichtnahme herangezogen. Daher ergibt sich sehr oft eine Quotelung.
Ein für den Fall ziemlich passendes Urteil

Na das ist ja mal wieder was für die Profis, für jeden was dabei.
Sehr interessante Aussagen und Empfehlungen, Pro und Contra stehen sich wieder gegenüber wenn es ums ausparken geht.

@Franzi0091
Schuld oder nicht schuld, ich würde hier auch versuchen das für mich beste dabei raus zu holen.
Hier wird der dritte im Bunde gar nicht erwähnt, nämlich der, der den Passat Fahrer veranlasste auf die Gegenfahrbahn auszuweichen!
Krasses Beispiel.
Stell dir vor, ein PKW muss einem Fußgänger ausweichen der blind die Straße überquert und fährt dir rein, lässt du den Fußgänger dann auch außen vor?
Laut deiner Skizze und auch deiner Aussage hat der Passat Fahrer seine Fahrbahn verlassen um einen ausparkenden Platz zu machen.
Stellt sich mir dir Frage ob der Passat dem Ausparkendem nur Platz gemacht hat um dort einzuparken, oder ist er ihm ausgewichen und nur aus diesem Grund in deine Fahrbahn geraten während du ja schon dein Ausparkvorgang begonnen hast.
Zitat: So larmararschig wie ich mich da rausgetastet habe
Letzteres wäre für mich ein Grund mehr den ausparkenden als dritten Unfallbeteiligten meiner Versicherung zu melden, eventuell sogar der Grund einen Rechtsanwalt ein zu schalten.
Von Vorteil wäre das Kenzeichen des Ausparkenden, den ich hier auch als mit verantworlichen sehe.

wenn die Skizze soweit korrekt ist, dann ist das Schadenbild ohne Eigenbewegung des Kollisionspartners nicht zu realisieren.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 12. Februar 2019 um 19:39:47 Uhr:



Worauf es ankommt: davon hast du soviel Ahnung wie eine Kuh vom Radfahren !

So etwa?

Kuh auf Fahrrad
Kuh Fahrrad

Wo war da eine Fahrbahn?

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