Parken vor abgesenktem Bordstein bzw. vor eigenem Grundstück? Behindert durch Nachbarn? Erlaubt?
Servus zusammen,
leider gibt es immer wieder Probleme mit meinem Nachbarn was das Parken angeht.
Im Anhang habe ich ein Bild vor dem Grundstück von mir und unserem Nachbarn angehängt.
Der blaumarkierte Bereich ist vor seinem Grundstück, der schwarzmarkierte vor meinem. Zwischen beiden roten Markierungen (eben vor dem Grundstück von uns beiden) ist ein abgesenkter Bordstein.
Ich und mein Nachbar haben zusammen im Haushalt 4 Autos (Ich und meine Frau 2 und er und seine Frau 2). Eigentlich könnten wir alle wundervoll parken. Wir vor unserem Grundstück im schwarzmarkierten Bereich (1 und 2) und er und seine Frau vor seinem Grundstück im blaumarkierten Bereich (3 und 4).
Das Problem: Wie Ihr sehen könnt, sehen es die beiden einfach nicht ein so zu parken, dass wir alle 4 problemlos Platz hätten. Der silberne Mercedes (Frau vom Nachbarn) parkt dermaßen ungünstig, dass dahinter kein Fahrzeug mehr parken kann ohne, dass wir in unsere Hofeinfahrt reingucken (sonst behindern wir die Garagenzufahrt unseres Untermieters). Ihr Mann kann natürlich problemlos vor Ihr parken, dennoch geht uns mit solch einer Parkerei ein Parkplatz verloren. Der Gelbmarkierte Bereich soll darstellen, dass die beiden dort sogar noch eine Garage hätten, ergo könnten die beiden problemlos 3 Kfz vor Ihrem Grundstück parken, aber sie parken immer vor unserem.
Meine Frage: Ist das so legal wie der silberne parkt? Sind wir gesetzlich dazu berechtigt unsere Nachbarn aufzufordern, dass Sie vor Ihrem Grundstück parken müssen und wir somit Anspruch und Parkplatz 1 und 2 im schwarzmarkierten Bereich haben? Sollte der silberne Mercedes legal parken, darf ich dann vor ihr parken, sodass ich vor Ihrem Grundstück stehe aber natürlich nicht die Garageneinfahrt blockiere?
Vielen Dank im Voraus!!
Mecronus
Beste Antwort im Thema
Ganz einfach, ihr oder der Nachbar haben keinen "Anspruch" auf einen bestimmten Parkpatz.
Da hilft nur was man in früheren Zeiten so gemacht hat, darüber reden.
Und zwar nicht übereinander, sondern miteinander.
125 Antworten
Ja haben bereits mit Ihnen darüber gesprochen, leider ohne Erfolg.
Deshalb geht es mir nun nur darum ob ich rechtlich belangt werden könnte wenn ich auf den Parkplätzen 3 und 4 parken würde.
am 14. Juli 2018 um 12:45:06 Uhr[/url]:
Dir ist anscheinend nicht bekannt, dass an abgesenkten Bordsteinen nicht geparkt werden darf.
Lt Internet stimmt das so nicht ganz, wenn das wie in diesem Falle ein extrem langer abgesenkter Bordstein ist, sind in vielen Fällen die Grundstückseigentümer (oder eben die Mieter) dazu berechtigt dort zu parken. Allerdings habe ich im Internet keine eindeutigen Regelungen dazu gefunden, deshalb auch dieser Thread.
Wenn der Bordstein dauerhaft oder über eine sehr lange Strecke abgesenkt ist, dann gilt das Parkverbot nicht. Ansonsten darf dein Nachbar (und jeder andere) dort natürlich parken, es gibt kein Anrecht auf einen privaten Stellplatz vor dem eigenen Haus. Und eine Grundstücksausfahrt ist es ja nicht.
Es bleibt also nur mit dem Nachbarn zu reden. Wenn er sich stur stellt, hast du Pech gehabt. Was man theoretisch noch anführen könnte, wäre dass er platzsparend zu parken hat. Wenn er aber so parkt, wie du Nr. 2 eingezeichnet hast, dann wird es noch schwieriger dort aus der Ausfahrt rauszukommen. Ich muss auch sagen, dass die eingezeichneten Flächen 2, 3 und 4 schon etwas knapp bemessen sind, um dort 3 Fahrzeuge parken zu können.
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Es gibt den Unterschied zwischen abgesenkten Bordstein und den durchgehend niedrigen Bordstein. An abgesenkten Bordsteinen hast Du Recht, an durchgehenden ist es eine andere Sachlage.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 14. Juli 2018 um 12:30:49 Uhr:
Dass dort überall Parkverbot ist, schrobte ich doch schon.
Die Rechtsprechung sieht das differenzierter. Es gibt u.a. die Auffassung, dass ein abgesenkter Bord, der länger als eine PKW-Länge ist, nicht unter die relevante Vorschrift fällt (DAR 1997,79).
Dagegen hat das KG Berlin entschieden, dass die Vorschrift auch greift, wenn der abgesenkte Bordstein länger als eine PKW-Länge ist (AZ 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15). Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die "Berliner Sichtweise" jetzt zum verkehrsrechtlichen Mainstream zählt. Vielmehr muss anhand der Örtlichkeit festgelegt werden, ob ein Verkehrsverstoß vorliegt oder nicht.
Im konkreten Fall würde ich dies ausschließen. Ein durchgehend niedriger Bord begründet kein Parkverbot.
Ja, in EFH-Siedlungen bilden sich manchmal komische "Besitzstände" heraus. Aber ist schon so, wie der eine oder andere Vorposter schreibt. Wenn das Parken nicht aus anderen Gründen unzulässig ist, darf jeder dort parken, wo er will. Also vor jedem beliebigen Haus.
TE, stell dich einfach vors Nachbarhaus, wenn dort frei ist. Und gut.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 14. Juli 2018 um 14:13:16 Uhr:
TE, stell dich einfach vors Nachbarhaus, wenn dort frei ist. Und gut.
Genau, auf Platz 4 wäre absolut zulässig bzw. kein Verkehrsverstoß. Allerdings würde ich andersrum parken als der silberne Mercedes und dem 10 cm vor die Schnauze fahren. Wenn die Dame zum Losfahren erst mal den Rückwärtsgang einlegen muss, könnte das eventuell ein Anstoß sein, um das Gespräch mit dir zur Parksituation zu suchen. 😉
Parken darf Jeder wo er will. Aber gegen die Fahrrichtung ist nicht erlaubt und zwischen Fahrbahnrand und Fahrzeug müssen 3,05m Platz verbleiben, Gehwege und Randstreifen zählen da nicht mit. Da stellt sich die Frage ob überhaupt Jemand auf der Straße parken darf. Einfach das nächste Mal vor dem Haus des Nachbarn parken wenn das eine Auto mal wieder dämlich steht, sofern Reden nicht hilft.
Einen abgesenkten Bordstein kann es nur geben wenn der Rest Hoch ist. Sind aber die Bordsteine komplett Niedrig kann es sich nicht um einen abgesenkten Bordstein handeln.
Wegen solcher Kleinigkeiten schaffen es die besten Nachbarn sich zu zerstreiten.
Vielen vielen Dank an alle für die zahlreichen und vor allem hilfreichen Informationen! Ich werde erneut das Gespräch aufsuchen und für den Falle, dass es nicht hilft auch auf Parkplatz 3 und 4 parken! Mal sehen was dies dann auslöst.
Viele Grüße
Mecronus
2 Fragen stellen sich mir hier noch:
1.) Ist das eine Einbahnstarße? Wenn ja, steht der silberne Mercedes richtig.
2.) Warum ist die lange Bordsteinabsenkung dort? Das Grundstück sieht neu angelegt aus.
War dort vorher eine andere Bebauung, etwa ein Gewerbebetrieb oder sonstiges, was die Länge rechtfertigt? Dann dürfte die Bordsteinabsenkung keine Bedeutung mehr haben. Die Kosten des Umbaus hat sich dann wohl jemand gespart.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 14. Juli 2018 um 15:40:40 Uhr:
2 Fragen stellen sich mir hier noch:1.) Ist das eine Einbahnstarße? Wenn ja, steht der silberne Mercedes richtig.
2.) Warum ist die lange Bordsteinabsenkung dort? Das Grundstück sieht neu angelegt aus.
War dort vorher eine andere Bebauung, etwa ein Gewerbebetrieb oder sonstiges, was die Länge rechtfertigt? Dann dürfte die Bordsteinabsenkung keine Bedeutung mehr haben. Die Kosten des Umbaus hat sich dann wohl jemand gespart.
Es kann nur eine Einbahnstraße sein, denn in einer Einbahnstraße stehen immer alle bis auf einen verkehrt.
Da war vorher ein AKW, darum sind die Bordsteine geschmolzen.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 14. Juli 2018 um 15:40:40 Uhr:
Ist das eine Einbahnstarße? Wenn ja, steht der silberne Mercedes richtig.
Aber nur, wenn du die vorgeschriebene Fahrtrichtung kennst. Vlt aus der Glaskugel? Ob Einbahnstraße oder nicht, auf jeden Fall steht einer der beiden falsch. Doch das gehört ja nicht zur Frage des TE. 😉
Zitat:
@Mecronus schrieb am 14. Juli 2018 um 12:57:35 Uhr:
...Lt Internet stimmt das so nicht ganz, wenn das wie in diesem Falle ein extrem langer abgesenkter Bordstein ist, sind in vielen Fällen die Grundstückseigentümer (oder eben die Mieter) dazu berechtigt dort zu parken. Allerdings habe ich im Internet keine eindeutigen Regelungen dazu gefunden, deshalb auch dieser Thread.
Anlass dieser Regelung in der StVO war der Wunsch, alle Bereiche mit abgsenktem Bordstein vom Parkverbot zu erfassen. Eine Klärung der Rechtsfrage, ob die Sichtweise des KG Berlin oder die des OLG Köln richtig ist, würde ich nicht aus eigener Tasche finanzieren wollen. Die besseren Argumente (klare Handhabung, Gesetzgebungshistorie) sprechen für den Standpunkt des KG Berlin. Die Beengtheit der Verhältnisse bei Euch vor Ort übrigens auch.
Wie Du es rechtssicher lösen kannst, schrobte ich ja schon.