ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Parken in durchfahrt verboten Straße

Parken in durchfahrt verboten Straße

Themenstarteram 14. Februar 2008 um 10:38

Hi.

Also das war der einzige TEil des Forums wo ich mir einigermassen Vorstellen könnte das es rein passt.

Meine Frage: Ich hab gestern in einer Straße geparkt die mit DUrchfahrt VErboten, anlieger frei beschildert war, aber nicht irgendwie PArken nur für Anwohner oder PArken nur mit Parkausweiß.

Als ich wieder kahm hatte ich nen Zettel von irgend einem ANwohner an der Scheibe das ich da nicht Parken dürfte ausser ich wäre Anwohner und das ich es bitte in Zukunft unterlassen sollte, sonst würde Anzeige erstattet.

1. Kann man mich deswegn überhaupt anzeigen? Weil es ist ja nur durchfahrt verboten, von PArken steht da ja nix^^

2. Welche Strafe hätte ich zu erwarten wenn man mich wirklich anzeigen sollte?

Schoinmal danke für eure Hilfe!

Beste Antwort im Thema
am 15. Februar 2008 um 10:48

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

 

Genau. Das Stichwort ist Anliegerstraße, nicht Anwohnerstraße. Somit haben Parkende, die ein Anliegen haben, die gleichen Rechte wie Anwohner dieser Straße. Der Gesetzgeber hat nicht ohne Hintergedanken diese Differenzierung in den Gesetzestext geschrieben.

Nein. Es geht nicht darum, ein ANLIEGEN zu haben, sondern darum ANLIEGER zu sein. Anlieger ist hier ein Synonym für Anrainer, Anwohner. Ein Anliegen kann schliesslich jeder erfinden und würde damit das Schild nutzlos machen.

Siehe Wikipedia:

"Das Wort Anlieger für Anrainer wird meist im juristischen Bereich angewandt, um diese Personen mit besonderen Rechten oder Pflichten gegenüber anderen Personen auszustatten.

Üblicherweise wird der Begriff bei für Durchgangsverkehr gesperrten Straßen gebraucht, die nur von eben jenen Anliegern befahren werden dürfen (z. B. Zeichen 250 mit Zusatzschild "Anlieger frei").

 

Nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts sind Anlieger Personen "...,die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt." (BayObLG VRS 33,457) "

 

Wenn also, wie beim TE klar ist, dass er in einer Firma in einer anderen Strasse arbeitet, liegt ein Verstoss gegen das Einfahrverbot vor. Und ich kann auch den Zettelschreiber verstehen, denn genau das - "Fremde in der Strasse" soll ja durch das Schild ausgeschlossen werden. Wegen des Parkens an sich wird es jedoch kein Knöllchen geben. Wer selber in einem Wohngebiet angrenzend an ein Gewerbegebiet wohnt wird das auch nicht mehr so locker sehen, wenn Firmen nicht genügend MA-Parkplätze schaffen und das Wohngebiet überflutet wird.

Alex

48 weitere Antworten
Ähnliche Themen
48 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Amen

Wenn also, wie beim TE klar ist, dass er in einer Firma in einer anderen Strasse arbeitet, liegt ein Verstoss gegen das Einfahrverbot vor....

...was durch die Behörde aber kaum zu beweisen ist, wenn der Beschuldigte nicht geständig ist...

Einfach einen Zusammenhang mit der Arbeitsstätte zu konstruieren, ist hier nämlich nicht statthaft.

am 22. Februar 2008 um 20:18

Zitat:

Original geschrieben von neo49

Rein das Durchfahren ist zu ahnden, nicht das Parken dort. Steht das Fahrzeug also ordnungsgemäß, dann kann man das schon mal vergessen.

Der Beweis, dass derjenige unberechtigt in die Straße gefahren ist, ist kaum zu führen. Fährt jemand sogar nur durch die Straße durch, haben Ausreden wie "ich wollte mir das Haus xy oder die Blumen im Garten des Herrn xy mal kurz anschauen" vor Gericht schon gelangt um damit durchzukommen. Alleine der ehrliche "Falschfahrer", der es zugibt oder keine passende Ausrede findet, wird hier wohl tatsächlich bezahlen.

Ist das wirklich so, dass man durch solche Straßen fahren darf, wenn man einen Grund angibt, also auch diesen, dass man sich was anschauen wollte?

Das wäre das ja wirklich so, dass wenn man ein Anliegen hat, auch durch die Straße fahren darf.

Das heißt dann aber auch, dass das Schild eigentlich total sinnlos ist.

Zitat:

Original geschrieben von Autofreaks95

Das heißt dann aber auch, dass das Schild eigentlich total sinnlos ist.

Wieso soll es dann sinnlos sein? Wer dort kein Anliegen hat, der darf diese Straße nicht befahren.

am 26. Februar 2008 um 13:32

Zitat:

Original geschrieben von Autofreaks95

 

Das wäre das ja wirklich so, dass wenn man ein Anliegen hat, auch durch die Straße fahren darf.

Das heißt dann aber auch, dass das Schild eigentlich total sinnlos ist.

Lies mal meinen Post weiter oben durch: "Anlieger" hat nicht damit zu tun, einen "Anliegen" zu haben. "Anlieger" heisst - juristisch - Anwohner oder in einem Bezug zu einem Anwohner stehend. D.h. Du darfst reinfahren, wenn Du dort wohnst oder jemanden besuchen willst, der dort wohnt. Dieses "im Bezug stehen" ist recht weitgefasst, wie das zitierte Urteil zeigt. Siehst Du z.B. an der Garagenauffahrt bereits, dass derjenige nicht zuhause ist, dann darfst Du durchfahren - und bleibst doch Anlieger. Ebenso mag - aber da müsste man mal einschlägige Urteile durchforsten - der "Bezug zu dem Anwohner" recht weit gefasst sein. Wenn ich mir z.B. den schönen Vorgartenzwerg anschauen möchte kann ein cleverer Anwalt daraus vielleicht einen Bezug zum Anwohner herstellen - der Dich zum Anlieger macht.

Nochmal: Ein "Anliegen zu haben" in der Strasse - insbesondere das "Anliegen" dort zu parken oder gar das "Anliegen" diese Strasse jetzt zu benutzen - ist mit "Anlieger frei" nicht gemeint. Ein Anlieger ist AUSDRÜCKLICH NICHT "eine Person, die ein Anliegen hat"!

Siehe auch noch mal:

http://www.recht.de/.../viewtopic.php?...

http://www.fahrtipps.de/frage/anlieger.php

 

Alex

am 26. Februar 2008 um 14:19

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

 

Nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts sind Anlieger Personen "...,die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt." (BayObLG VRS 33,457) "

Dass heißt also, wenn man bei jemandem Klingelmännchen machen wollte, war die Einfahrt in eine Anliegerstraße dafür berechtigt. :D

Was ich aber auch interessant finde ist, dass es sich mit "Bewohnern

oder Grundstückseigentümern" nur um Personen handelt, nicht um Sachen. Würde man also für jemandem, der im Urlaub ist die Blumen gießen, dürfte man nicht in die Anliegerstraße einfahren ? :confused:

Es würde ja reichen, wenn jeder freiwillig diese Anliegerstraßen so nehmen würde wie sie gedacht sind, eben nicht zur Durchfahrt. Sollche Schilder stehen ja nicht ohne Grund da rum.

Zitat:

Original geschrieben von gruni1984

 

Was ich aber auch interessant finde ist, dass es sich mit "Bewohnern

oder Grundstückseigentümern" nur um Personen handelt, nicht um Sachen. Würde man also für jemandem, der im Urlaub ist die Blumen gießen, dürfte man nicht in die Anliegerstraße einfahren ? :confused:

Sehe ich anders.

Du willst ja mit der Person des Anwohners in Beziehung treten in dem du seine Vertretung übernimmst.

Du besuchst ja nicht die Blume weil sie dir gefällt und diese so durstig zu sein scheint, sondern du kommst auf Einladung des Bewohners um in seiner Abwesenheit seine Funktion des Blumengiessers zu übernehmen.

Deshalb bist du quasi in dem Moment Bewohnervertreter oder temporärer Untermieter und somit Anlieger.

 

Hallo zusammen,

sorry, dass ich in diesen alten Thread schreibe, aber eine identische Situation habe ich am Wochenende erlebt. Ich parkte in einer Straße, die mit dem Schild "Durchfahrt verboten - Anlieger frei" (VZ 260 StVO) beschildert ist. Als ich zurück zu meinem Auto kam, hatte ich ein Ticket hinter den Scheibenwischern. Ausgestellt von der Stadt und mit einem Verwarngeld von 15 Euro beziffert.

Ich gucke immer nach Schildern und da ich kein Parksverbot-Schild sah, habe ich mich dorthin gestellt. Wie ich eurem Thread entnehme, ist die Erhebung von Sanktionsgeldern in einer derartigen Situation rechtlich nicht ganz geklärt. Interessant ist auch der Hinweis auf dem Ticket - Parken ohne Anwohnerberechtigung.

Ein Widerspruch lohnt sich in meinem Fall, auf Grund einer Rechtschutzversicherung mit 150 Euro Selbstbeteiligung, eher nicht.

Grüße,

Flasher

Wenn dein Schild tatsächlich mit "Anlieger" und nicht mit "Anwohner" beschriftet war, dann wäre das Ticket ja an und für sich schon nicht gültig weil es nicht den Tatsachen entspeicht.

Es macht sicherlich auch vom Zufahrts- und Parkrecht einen Unterschied, ob du nur ein Anliegen haben musst oder ob du tatsächlich Anwohner sein musst.

In diesem Tread ging es bisher ja eigentlich nur um Anliegerstrassen.

Die Ticketbeschriftung "Parken ohne Anwohnerberechtigung" hört sich für mich eigentlich auch ehr nach dem Grund an, welcher aufgeschrieben wird wenn du irgendwo Parkst, dort aber eigentlich einen Ahnwohnerparkausweis benötigst, welcher im Fahrzeug angebracht sein muss.

Das müsste aber auch durch entsprechende Schilder geregelt sein.

Gruss

GM

am 19. Januar 2009 um 9:35

hmmm ... "Durchfahrt verboten - Anlieger frei" heisst ja, das du da nichts zu suchen hast wenn du kein Anlieger bist.

Wenn die Durchfahrt ja verboten ist, darfst auch nicht parken ... den zum parken musst du ja ein/durchfahren

am 19. Januar 2009 um 9:36

Diese Anwohnerpark-Schilder können übrigens ähnliche wie "Zone 30" aufgestellt sein, also am Anfang eines solchen Viertels und nicht zwingend an der Einfahrt einer jeden Straße.

Zitat:

Original geschrieben von Nette Hexe

hmmm ... "Durchfahrt verboten - Anlieger frei" heisst ja, das du da nichts zu suchen hast wenn du kein Anlieger bist.

Wenn die Durchfahrt ja verboten ist, darfst auch nicht parken ... den zum parken musst du ja ein/durchfahren

Flasher hat aber nirgends geschrieben das er kein Anlieger war.

Wie weiter oben im Tread schon steht muss er dazu schlisslich kein Anwohner sein.

am 19. Januar 2009 um 9:49

Zitat:

Flasher hat aber nirgends geschrieben das er kein Anlieger war.

Wie weiter oben im Tread schon steht muss er dazu schlisslich kein Anwohner sein.

aber der TE

Zitat:

Original geschrieben von timovic

Diese Anwohnerpark-Schilder können übrigens ähnliche wie "Zone 30" aufgestellt sein, also am Anfang eines solchen Viertels und nicht zwingend an der Einfahrt einer jeden Straße.

Genau, da sollte Flasher am besten noch einmal die Situation vor Ort besichtigen, ob er da irgenwo solch ein Schild findet, bevor ehr da Einspruch erhebt.

Zitat:

Original geschrieben von Nette Hexe

Zitat:

Flasher hat aber nirgends geschrieben das er kein Anlieger war.

Wie weiter oben im Tread schon steht muss er dazu schlisslich kein Anwohner sein.

aber der TE

OK, aber die Frage des TE ist schon fast ein Jahr alt.

Aktuell geht es ja um die erneute Anfrage von Flasher ob das Ticket OK ist.

Die Politesse kann nicht wissen ob er Anlieger ist, also kann Sie kein Ticket ausstellen.

Sollte man für den Bereich aber einen Bewohnerparkausweis haben und Flasher hatte keinen, dann ist das Ticket logisch.

Hallo,

danke für eure rege Diskussion über mein Anliegen.

Also um das mal klar zu stellen. Ich war kein Anlieger, sondern habe dort geparkt, um das teure Parkhaus zu umgehen. ;) Dieser Schuss ging nach hinten los und ich denke, dass das Ticket daher objektiv gesehen auch berechtigt ist. Denn wie Nette Hexe schon geschrieben hat, muss ich ja in die Straße, welche nur für Anlieger ist, eingefahren sein. Denn wie ein Stein vom Himmel fallen, tut mein Vectra noch nicht. :D

Was mich aber eben wunderte, ist der Sachverhalt, dass dort definitv kein Schild stand - Parken nur mit Parkberechtigung bzw. Anwohnerparkausweis. Dieses hätte mir das unrechtmäßige Parken verständlich angezeigt und ich wäre dort auch nicht stehen geblieben. Da ein derartiges Schild aber nicht zu finden war, dachte ich Parken geht in Ordnung. Zumal es auch eine Parktasche war, in der ich ganz allein stand.

Nun gut, ich habe die 15 Euro bereits überwiesen, aber bin dennoch der Meinung, dass das Parkverbot für Nichtanlieger hier hätte besser ausgeschildert sein müssen.

Grüße

Flasher

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Parken in durchfahrt verboten Straße