Parken in der Zone , VZ: 314 , VZ: 290.1/ 290.2
Hallo, ich brauche eure Hilfe. Ich habe in einer Zone mit Zusatzschild Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt geparkt.
Nach der Einfahrt in die Zone kommt ein Fußgängerüberweg, sowie eine Kreuzung nach Links.
Die gekennzeichneten Flächen zum Parken waren kurz nach dem Zebrastreifen auf der rechten Seite, siehe Fotos.
Ich habe circa. 200 Meter weiter nach der Einfahrt zur Zone auf der rechten Straßenseite ohne gekennzeichnete Flächen auf der Straße geparkt. Ohne Sperrflächen.
Nur ein Parkschild VZ: 314 mit Zusatz 2 Std. Parken, mit Parkscheibe geparkt. Ich habe, wie die Fotos zeigen, kurz vor dem Parkschild geparkt.
Bußgeldbescheid : Sie parkten vor dem VZ 314 mit Zusatzzeichen Parkscheibe. Das Parken mit Parkscheibe beginnt aber immer erst nach dem Verkehrszeichen ! Somit parkten Sie innerhalb des VZ 290.1 , 290.2
Sie parkten im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone ( Zeichen 290.1 , 290.2 )
§ 41 Abs. 1 iVM Anlage 2 , § 49 StVO ; § 24 Abs. 1 , 3 Nr.5 StVG ; 52 BKat
Ist der Bußgeldbescheid so rechtens und vor allem die Begründung ?
Gruß Rene
42 Antworten
§§ 41 Abs. 2 S. 1, 42 Abs.2 S.1 StVO (Grundsatz des Wirkungsbeginns ab Aufstellort) iVm dem Erläuterungstext zu Zeichen 314, wo der Wirkungsbereich um die Möglichkeit der Ergänzung durch Pfeile näher eingegrenzt werden kann (nicht muss).
Zitat:
@r09112 schrieb am 21. Juli 2025 um 20:51:57 Uhr:
Foto 1, ist die Zoneneinfahrt. Das Foto wo ich stehe, hat das VZ: 314 mit Zusatzzeichen Parken mit Parkscheibe, welche auch korrekt eingestellt war. Aber es gibt, ausnahmen, wo das Parken auch vor dem Zeichen VZ : 314 möglich sind.
Habe ich weiter oben verlinkt. Das besagte VZ: 290.1 war nur bei der Zoneneinfahrt auf Foto1 zu sehen, danach nicht mehr.
Auch gibt es auf der Straße keine gekennzeichneten Markierungen. Auf Foto 1. ist das VZ: 290 mit Zusatz , Parken in gekennzeichneten Flächen diese gibt es aber auf der Straße nicht.
Wenn es ein VZ 290.1 gibt, steht am Ende der Zone auch ein VZ 290.2. Das VZ 314 steht innerhalb der Zone, du stehst vor dem Schild und somit im Bereich des Eingeschränkten Zonenhaltverbots. Ob nach dem VZ 314 Bodenmarkierungen sind oder nicht, interessiert in dem Fall nicht.
Wo steht in der StVO ?? : Laut Bußgeldstelle: Sie parkten vor dem VZ 314 mit Zusatzzeichen Parkscheibe. Das Parken mit Parkscheibe beginnt aber immer erst nach dem Verkehrszeichen ! Somit parkten Sie innerhalb des VZ 290.1 , 290.2
Wo das in der StVO steht, hat dir die Bußgeldstelle in ihrem Schreiben mitgeteilt und du hast es in deinem Eingangspost geschrieben. Hier nochmal für dich aus dem erwähnen Post:
Zitat:
@r09112 schrieb am 21. Juli 2025 um 16:49:33 Uhr:
Hallo, ich brauche eure Hilfe. Ich habe in einer Zone mit Zusatzschild Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt geparkt.
Wo hast du in gekennzeichneten Flächen geparkt? Auf deinen Fotos sind vor dem VZ 314 keine Parkmarkierungen zu sehen.
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Bußgeldbescheid : Sie parkten vor dem VZ 314 mit Zusatzzeichen Parkscheibe. Das Parken mit Parkscheibe beginnt aber immer erst nach dem Verkehrszeichen ! Somit parkten Sie innerhalb des VZ 290.1 , 290.2
Sie parkten im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone ( Zeichen 290.1 , 290.2 )
§ 41 Abs. 1 iVM Anlage 2 , § 49 StVO ; § 24 Abs. 1 , 3 Nr.5 StVG ; 52 BKat
Ist der Bußgeldbescheid so rechtens und vor allem die Begründung ?
Gruß Rene
Die Begründung steht im Schreiben der Bußgeldstelle, wurde dir hier auch schon mehrfach genannt und ist m.E. auch rechtens.
Zitat:
@r09112 schrieb am 21. Juli 2025 um 16:49:33 Uhr:
Ist der Bußgeldbescheid so rechtens und vor allem die Begründung ?
Ich kann mir kaum vorstellen, dass der Tatvorwurf so lautete, wie du ihn hier wiedergegeben hast, nämlich:
"Sie parkten vor dem VZ 314 mit Zusatzzeichen Parkscheibe. Das Parken mit Parkscheibe beginnt aber immer erst nach dem Verkehrszeichen ! Somit parkten Sie innerhalb des VZ 290.1 , 290.2"
Warum sollte die Behörde auf das für dich völlig irrelevante Zeichen 314 hinweisen? Dieses Zeichen hatte für dich keine Bedeutung. Oder war das schon eine Erklärung, weil du Einspruch eingelegt hattest?
Der richtige Tatvorwurf ist der, dass du in einer Haltverbotszone (Zeichen 290.1) entgegen den Anordnungen des Zusatzzeichens geparkt hattest. Erlaubt ist laut Beschilderung das Parken nur in gekennzeichneten Flächen, du hattest aber nicht in einer solchen geparkt.
Hallo Rene,
Hast Du eventuell ein Verwarngeldangebot ignoriert und nun einen richtigen Bußgeldbescheid mit Zus.kosten für Gebühren und Auslagen erhalten?
Wieviel Geld verlangen die denn von Dir, alles zusammen gerechnet?
Gab es überhaupt vorher ein Verwarngeldangebot für 15 oder 25€ oder kam sofort ein richtiger Bußgeldbescheid?
Gruß Paul
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25 €, muss ich bezahlen. Geht nicht um das Geld, mir war die Auslegung nur nicht ganz klar.
Da eben die gekennzeichnete Flächen weiter hinten nicht gegeben sind wie am Anfang der Zone, wo der erste Parkplatz war. Deshalb frage ich hier.
OK . Danke.
Ich denke mal dass man bei den gekennzeichneten Flächen innerhalb der Zone zum T.eil auch unbegrenzt lange parken kann…aber da wo Du geparkt hast, hat man an der Straße zusätzlich normales Strassenrand Parken 🅿️ eingerichtet, ohne besondere Kennzeichnung, allerdings zeitlich eingeschränkt.
Zitat:
@Pauliese schrieb am 22. Juli 2025 um 13:50:26 Uhr:
ohne besondere Kennzeichnung
Das P-Zeichen ist aber eine Kennzeichnung im Sinne des Zeichens 290.1. "Gekennzeichnete Parkflächen" sind solche mit Zeichen 314 oder 315, aber auch solche Stellen mit einer Parkflächenmarkierung.
Also ich könnte zu keinem einzigen Verkehrszeichen die zugehörige Nummer nennen. Lernt ihr das auswendig?
Ich kenne es auswendig, weil ich damit beruflich zu tun habe. Ansonsten einfach die Nummer kurz in Google eingeben.
Das wird wohl keiner auswendig können, aber dafür gibt es ja so viele Übersichten im Netz.
Hier zum Beispiel:
https://www.verkehrszeichen-online.org/verkehrsschilder_in_deutschland_stvo.pdf
Rockville: Ich kann mir kaum vorstellen, dass der Tatvorwurf so lautete, wie du ihn hier wiedergegeben hast, nämlich:
"Sie parkten vor dem VZ 314 mit Zusatzzeichen Parkscheibe. Das Parken mit Parkscheibe beginnt aber immer erst nach dem Verkehrszeichen ! Somit parkten Sie innerhalb des VZ 290.1 , 290.2"
Warum sollte die Behörde auf das für dich völlig irrelevante Zeichen 314 hinweisen? Dieses Zeichen hatte für dich keine Bedeutung. Oder war das schon eine Erklärung, weil du Einspruch eingelegt hattest?
Richtig, das war die Erklärung, weil ich schon in Widerspruch gegangen war.
Die ersten gekennzeichneten Parkplätze sind ebenfalls mit Zusatzzeichen versehen VZ:314 und 2. Std. mit Parkscheibe.
Die gesamte Zone ist die Einfahrt ins Klinikum hier in der Stadt. Leider viel zu wenig Parkplätze,
Gegenüber in der Zone, wo ich geparkt habe, ist noch ein Parkhaus, aber eben teuer. Draußen sind zu wenig Parkplätze, die immer voll sind, trotz der 2 Std.
Beim anfänglichen Verwarngeldangebot über 25 € hättest Du gar keine Einspruch einlegen müssen. Es hätte genügt einfach nicht zu bezahlen, also diese Wochen bzw.8 Tage Frist verstreichen zu lassen.
Danach wäre sowieso automatisch ein Bußgeldbescheid gekommen oder u.U. Mit sehr viel Glück gar nichts mehr.
Ich fürchte jetzt ist es bloß teurer geworden für Dich, oder hat man Dir nochmal die Möglichkeit gegeben, die Verwarnung mit 25 € zu akzeptieren?
Dann aber hurtig überweisen! Günstiger kommst Du aus der Sache nicht mehr heraus.
Insgesamt ärgerlich, aber jetzt weißt Du fürs nächste Mal: wenn irgendwie möglich ohne Auto da hinfahren. Öffentliche oder Fahrrad oder Moped, Motorrad. Zweiräder z.B. auf dem Gehweg zu parken wird m.E.nach zu 99 % toleriert.
.......oder einfach regelkonform parken. Das hat mir bisher immer gegen irgendwelche Verwarnungsgeldangebote geholfen.
Wenn man den einen der begehrten Parkplätze ergattert hat…klar dann hilft das.
Der TE schrieb nur vorhin, die sind immer voll, trotz der 2 Stunden und das Parkhaus ist (ihm) zu teuer.
Dann wird er wohl weiter weg parken müssen wo die Parkbedingungen seinen Vorstellungen zumindest in finanzieller Hinsicht entspricht und auch etwas frei ist ;)