Parken im Kreuzungsbereich - 5m von wo?

Hallo,

mittlerweile wird ja schon das Parken im Wohngebiet von Dörfern durch das Ordnungsamt kontrolliert. Jetzt klebte am Auto von uns ein Strafzettel, da anscheinend unerlaubt im Kreuzungsbereich geparkt worden ist. Tatsächlich war der ganze Straßenrand vollgeparkt, weshalb wird bisschen weiter vorne als sonst parkten.

Allerdings habe ich jetzt bisschen recherchiert und folgendes herausgefunden:

Zitat:

§ 12 STVO Halten und Parken

(3) Das Parken ist unzulässig

vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

Dazu hier auch noch eine interessante Website:
http://joachimzwirner.de/parken%205m%2088.htm

Nun ist das ne sehr geräumige Kreuzung mit weitem Radius. Zudem schneiden sich die Fahrbahnkanten in einer für den Sachverhalt hier günstigen Art und Weise. Ich hab anbei mal ein Foto erstellt. Vom Schnittpunkt der Kanten habe ich ~5m abgemessen (gelbe Linie). Der rote Kasten soll das Auto darstellen. Weiter stand das Fahrzeug definitiv nicht in der Kreuzung.

Laut der Skizze wären zwischen dem Auto und dem 5m Bereich sogar noch knappe 3m Luft.
Für den Verkehr wäre es ja schon ziemlich hinderlich wenn sich einer bis an die 5m Grenze hinstellt. Aber Gesetze sind Gesetze und müssen wörtlich genommen werden. Und wenn man den Gesetzestext mit Schnittpunkt der Fahrbahnkanten genau nimmt, dann dürfte hier ja keine Ordnungswidrigkeit vorliegen?

Was meint ihr?

Bild in groß

Kreuzungsbereich
118 Antworten

Zitat:

@Florian48 schrieb am 13. Februar 2022 um 14:58:47 Uhr:


.... Auch richtungsgleicher Schienenverkehr hat Vorrang (auch entgegenkommend), selbst wenn z.B. ein grüner Lichtpfeil dem Straßenverkehr Grün beim Abbiegen anzeigt. ....

Hier muss die Straßenbahn ein Haltesignal haben.

Zitat:

Als Lichtzeichen bedeutet ein grün aufleuchtender Pfeil, dass nur Sie und die Fahrzeuge auf Ihrer Spur fahren dürfen und der restliche Verkehr Rot hat.

Ich spreche jetzt vom Grünen Rechtsabbieger Leuchtpfeil (grüner Pfeil auf schwarzem Grund).

@ArizonaTea

Wenn das keine Kurve ist, was bitte soll es dann sein ?
Dein Fahrzeug steht leider, so wie es eingezeichnet ist, im Kreuzungs, bzw. Kurvenbereich und da ist das Parken nicht gestattet.
Die 5 m ab Schnittkante sind hier irrelevant und von keinerlei Bedeutung.

Noch eine Frage an Dich:
Sind hier auf dem Bild Markierungen auf der Straße zu sehen ?

Zitat:

@Rockville schrieb am 13. Februar 2022 um 15:20:52 Uhr:



Dann waren ja die letzten 5 Seiten Diskussion unnötig. Aber die beiden Tatvorwürfe, die nun tatsächlich erhoben wurden, sind ja noch abwegiger. Also gilt weiterhin: Nicht zahlen.

Mit welcher Begründung ?!

Zitat:

@Geisslein schrieb am 13. Februar 2022 um 15:35:06 Uhr:


Mit welcher Begründung ?!

Mit der Begründung, dass der Vorwurf nicht zutrifft. Im Bereich von scharfen Kurven ist schon das Halten verboten, nicht erst das Parken. Würde man jeden näheren Bereich einer Einmündung als scharfe Kurve ansehen, dann wäre ja die Regelung zum 5-m-Bereich unsinnig, denn dort ist kein Haltverbot, sondern ein Parkverbot. Eine Einmündung bildet also keine scharfe Kurve in diesem Sinne. Das gleiche gilt für das Haltverbot an unübersichtlichen Straßenstellen. Das trifft hier doch nicht mal ansatzweise zu.

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Zitat:

@Geisslein [url=https://www.motor-talk.de/forum/parken-im-kreuzungsbereich-5m-von-wo-
Die 5 m ab Schnittkante sind hier irrelevant und von keinerlei Bedeutung.

Noch eine Frage an Dich:
Sind hier auf dem Bild Markierungen auf der Straße zu sehen ?

Warum ist das irrelevant? Wenn es eine Kreuzung ist, steht das Fahrzeug außerhalb der 5m vom Schnittpunkt der verlängerten Fahrbahnkanten. Und eine Kurve ist was anderes als eine Kreuzung oder?

Straßenmarkierungen gibt es da keine. Ist wie gesagt ein einfaches Wohngebiet mit sehr wenig Verkehr und keine Hauptverkehrskreuzung in der Innenstadt

Zitat:

@ArizonaTea schrieb am 13. Februar 2022 um 16:16:51 Uhr:


Warum ist das irrelevant? Wenn es eine Kreuzung ist, steht das Fahrzeug außerhalb der 5m vom Schnittpunkt der verlängerten Fahrbahnkanten. Und eine Kurve ist was anderes als eine Kreuzung oder?

Straßenmarkierungen gibt es da keine. Ist wie gesagt ein einfaches Wohngebiet mit sehr wenig Verkehr und keine Hauptverkehrskreuzung in der Innenstadt

Nochmals:
So wie Du es eingezeichnet hast, steht Dein Fahrzeug bereits im Kreuzungsbereich.
Und Du fährst auch mit Deinem Auto ein Kurve, wenn Du an der Kreuzung abbiegst.
Solange Du nicht geradeaus fährst, fährst Du eine Kurve... ebenfalls unabhängig, ob die Straße selbst nur einen Bogen macht, oder ob das in einer Kreuzung passiert.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 13. Februar 2022 um 15:34:04 Uhr:


Wenn das keine Kurve ist, was bitte soll es dann sein ? …

Das OLG Düsseldorf sagt: "Eine Kurve ist ein gekrümmter Straßenverlauf bezogen auf eine einheitliche Fahrbahn."
Beim TE handelt es sich unmissverständlich um eine Kreuzung, nicht um eine Kurve.

Setz dich zur Wehr und lass es ggf. vom Amtsgericht entscheiden. Kostet ca. 35,- € Aufpreis falls es schiefgeht.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 13. Februar 2022 um 16:32:47 Uhr:


Nochmals:
So wie Du es eingezeichnet hast, steht Dein Fahrzeug bereits im Kreuzungsbereich.
Und Du fährst auch mit Deinem Auto ein Kurve, wenn Du an der Kreuzung abbiegst.
Solange Du nicht geradeaus fährst, fährst Du eine Kurve... ebenfalls unabhängig, ob die Straße selbst nur einen Bogen macht, oder ob das in einer Kreuzung passiert.

Da irrst du dich. Beim Abbiegen fährt man einen Bogen, keine Kurve. Siehe oben.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 13. Februar 2022 um 16:42:28 Uhr:


Setz dich zur Wehr und lass es ggf. vom Amtsgericht entscheiden. Kostet ca. 35,- € Aufpreis falls es schiefgeht.

Man lässt sich doch nicht vom einem AG erklären, was richtig oder falsch ist. Wenn dann sollte doch der EuGH mal grundsätzlich über diese Angelegenheit schauen und entscheiden.

😉😁

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 13. Februar 2022 um 16:42:28 Uhr:


Setz dich zur Wehr und lass es ggf. vom Amtsgericht entscheiden. Kostet ca. 35,- € Aufpreis falls es schiefgeht.

Also auf Bußgeldbescheid warten, Einspruch erheben, die weisen den Einspruch ab und es geht vors Amtsgericht. Wird man da wegen so einer Nichtigkeit vorgeladen oder reicht dem Richter für gewöhnlich ein Blick in die Akte mit den zwei unterschiedlichen Aussagen?

Den Einspruch sollte man schon sachlich begründen. Das mit den 5m ab Schnittpunkt und der Kreuzungssituation deckt sich schonmal mit der StVO. Seit wann Kreuzungen unübersichtliche Kurven sein sollen, das wird die stets auf das Bürgerwohl bedachte Behörde erstmal erläutern müssen. Das AG wird Gelegenheit zur Äußerung geben. Mal hat man es mit engagierten und verständigen Menschen zu tun und manchmal mit eher genervten. Bisschen Glück brauchts immer.

Du kannst auf das persönliche Erscheinen verzichten, aber Gelegenheit zur Äußerung wird dir bei Gericht noch einmal gegeben.

Ich würde nur ganz kurz begründen mit dem Wortlaut der oben genannten Norm. Nicht ganz ausgeschlossen ist, dass in der Verwaltung jemand des verstehenden Lesens mächtig ist und dem Einspruch stattgibt, sodass sie sich die Regelung nicht erst noch von einer Richterin vorlesen lassen muss.

Ich habe es allerdings auch selbst schon erlebt, dass ein Gericht einen Ortstermin in einer ähnlich trivialen Situation anberaumt hat. Die Stadt musste dann meine knapp tausend Euro Kosten zahlen, um sich die Beschilderung vom Gericht erläutern zu lassen, statt sie selbst zu überprüfen.

Zur Abwechslung mal Fakten statt Spekulation – hier die Antwort des Syndikusrechtsanwalts des ADAC:

In Fällen in denen die Rundung in einer Entfernung von mehr als 5m beginnt oder endet, gilt die 5m-Regelung ebenfalls. Es darf dann auch am rechten Fahrbahnrand an der Rundung geparkt werden, solange die 5m eingehalten werden. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Urteil im Jahr 1980 entschieden (BayObLG (1. Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom 3. 9. 1980 - 1 Ob OWi 417/80). Auch in der Rechtsliteratur wird diese Ansicht ganz überwiegend vertreten.

und wie siehst du nun das Parkverhalten des TE?

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