Parken gegenüber Garagen
Hallo,
wie sieht es mit der Zulässigkeit des Parkens vor bzw. gegenüber von Garagen aus?
Der entsprechende Paragraph im der StVO sagt dazu folgendes:
Zitat:
§ 12 StVO - Halten und Parken
(...)
3) Das Parken ist unzulässig
(...)
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
http://www.strassenverkehrsrecht.net/stvo/s-12-halten-und-parken
Im konkreten Fall ist es so, daß bei mir eine Nebenstaße auf der einen Seite Garagen und Stellplätze hat (zugehörig zu dahinter liegenden Mietshäusern) und auf der anderen Straßenseite Parkraum für PKW vorhanden ist, also
kein Parkverbotherrscht.
Nun hängt an einer der Garagen ein Zettel, auf welchem der Mieter darauf hinweist, daß vor der Garage und auch gegenüber, nicht geparkt werden dürfe. Man hätte sich bei der Polizei informiert.🙄
Was praktisch zu einem Parkverbot in der gesamten Straße führen würde.😠
Die bauliche Situation ist seit nach dem Krieg so, und das Parken war nie ein Problem.
... bis heute.🙄
Die Straße ist zwischen Garage und parkenden Autos 3,50 - 4m breit* - abzüglich eines minimalen Bürgersteigs vor der Garage von vielleicht einem halben Meter.
Muß man sich das gefallen lassen und darf der Mieter im Zweifel abschleppen lassen?
Derzeit parkt in der Tat gegenüber dieser Garage keiner.
*nicht gemessen. Aber häufiger parken die Mieter der Garagen ihre Autos selber dicht und quer davor und man kommt - mit viel Obacht - noch gerade so durch.
Beste Antwort im Thema
Und ich frage mich, warum man fast immer Antworten verfassen muss, die sich über eine ganze Seite hinziehen.
46 Antworten
@Sir Donald: Vielen Dank!
@Swallow: Ich würde sagen, der Abstand zu den parkenden Autos ist ausreichend. Aber bin mir nicht 100% sicher...
Zitat:
Original geschrieben von Swallow
So ein A3 ist ohne Spiegel übrigens 1,76m breit.
Und mit?
Für mich ist nur die Gesamtbreite wichtig. Auch wenn mir die Breitenangabe von der Zulassungsbescheinigung #1 etwas anderes suggeriert. In Wirklichkeit ins mein Schwarzweißer 1897 mm breit (Breite über alles, siehe "technische Daten"😉.
Zitat:
Original geschrieben von Dr.Mabumsen
@Swallow: Ich würde sagen, der Abstand zu den parkenden Autos ist ausreichend. Aber bin mir nicht 100% sicher...
Gemessen habe ich nicht. Fände das auch etwas kleinlich, da auf den cm genau sein zu wollen. Denke (schätze) die 3,05 mit von parkenden Autos zur "Gehweg"kante dürften drin sein.
Man sieht, zwei A3 passten problemlos nebeneienander - jedenfalls von Garage zu PKWs. Das würde dann locker über 3,50 m ergeben.
Der Wagen dient hier als Vergleichsgröße.Zitat:
Original geschrieben von Flinx1960
Und mit?Zitat:
Original geschrieben von Swallow
So ein A3 ist ohne Spiegel übrigens 1,76m breit.Für mich ist nur die Gesamtbreite wichtig.
Ist dann doch unwichtig, wie breit der mit Spiegeln ist.
😕
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So wie das auf dem Bild aussieht wuerde ich ohne mir Gedanken zu machen gegenueber der Garage parken. Und wenn es die moeglichkeit gibt, dann direkt gegenueber der Garage mit dem Zettel. Ich wuerde es positiv sehen. Mit dem Zettel haelt er deinen Parkplatz frei 😉
Wenn er das Gespraech sucht, dann wuerde ich ihm sagen das du dich auch Informiert hast und das Parken Rechtens ist.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Nimm doch etwa Reifenaußenkante bis Reifenaußenkante.
Ich nehme das hier:
http://media.caranddriver.com/.../...sions-photo-198600-s-1280x782.jpg
Wenn ich dann mal grob schätzen soll, ist auf dem Bild rechts vom A3 locker noch 30 cm bis zu dem parkenden Auto - und Links deutlich mehr als 1m bis zur Gehsteigkante.
Was an Straßenbreite ohne Gehsteig ! mehr als die "nötigen" 3,05m macht.
(176 cm + 30 cm + 100 cm + x)
Werde also weiterhin auch ggf. dort parken und nötigenfalls Amok laufen, falls der Garagenmieter die Unverschämtheit besitzen sollte mich abschleppen zu lassen.
(davon könnt Ihr dann nicht unbedingt bei MT was lesen - aber vielleicht gibt's ja einen ARD Brennpunkt dazu 😁 )
Jedenfalls habe ich nun Argumente für den Fall, daß das mit der Polizei diskutiert werden müßte.
Danke an alle dafür. 🙂
Falls jemand dennoch weitere sachdienliche Hinweise hat - z.B. dahingehend, daß ich falsch liegen sollte. Bitte melden.
🙂
Zitat:
Original geschrieben von mattalf
... Ich wuerde es positiv sehen. Mit dem Zettel haelt er deinen Parkplatz frei 😉
Leider nicht. Wie auf dem heute erstellten Foto ersichtlich, besitzt doch jemand die Frechheit, exakt gegenüber entsprechender Garage zu parken.
Muß wohl eine größeren Zettel anbringen oder besser noch, hinter den Scheibenwischer heften.
Den Ärger hat dann ggf. der Garagenmieter. 😁
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Also, mit Foto - ich seh da kein Problem.da kommt man vorwärts und rückwärts doch wohl raus - und rein.
Aber das ganz problemlos.
Mit ner Stretchlimo dürfte es etwas schwieriger sein, aber dafür ist die Garage wohl nicht tief genug🙂
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Also, mit Foto - ich seh da kein Problem.da kommt man vorwärts und rückwärts doch wohl raus - und rein.
Das kann man auf Basis des Fotos doch gar nicht beurteilen. Ob man problemlos rein und raus kommt, hängt entscheidend davon ab wie breit die Garage ist und wie breit das Auto ist. Dem Bauzustand nach zu urteilen sind die sehr alt - und dann kann es sein, dass die Breite der Garage so ist wie die Stellplätze in manchen alten Parkhäusern. Wenn dann noch ein Auto dazu kommt, welches kein Kleinwagen mehr ist, dann kann es gut sein, dass man mit ggü parkenden Autos schon mehrmals rangieren muss, bis man da raus kommt. Wenn ich monatlich 50€ dafür bezahle morgens und abends dann viel Heckmeck mit rangieren zu haben, dann ich zumidnest nachvollziehen warum man versucht sich mit einem Zettel an die betreffenden Leute zu wenden (ob er im Recht ist oder nicht mal ganz außer Acht gelassen).
Auf die schnelle gegoogelt habe ich folgendes gefunden (allerdings aus 1994):
https://...kanzlei-prof-schweizer.de/.../index.html
Zitat:
Die Betr. parkte ihren Pkw ca. 10 Min. lang auf einer 5,05m breiten Straße gegenüber der Garagenzufahrt des Zeugen. Dieser wurde beim Ausfahren aus der Garage in der Weise behindert, daß er nicht in einem Zug, sondern nur durch "mindestens einmaliges" Rangieren in die Straße einbiegen konnte.
Das AG hat die Betr. wegen fahrlässigen unzulässigen Parkens gegenüber einer Grundstücksausfahrt (§§ 12 III Nr. 3, 49 I Nr. 12 StVO, § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 30 DM verurteilt. Die gem. § 80 II Nr. 1 OWiG - antragsgemäß - zugelassene Rechtsbeschwerde der Betr. führte zum Freispruch.
Freispruch weil: "Ein einmaliges Rangieren ist dem die Ein- oder Ausfahrt benutzenden Kraftfahrer [...] zumutbar".
Triff dich dochmal mit dem Besitzer der Garage und sage ihm du würdest es gerne besser verstehen und aufs Parken verzichten, wenn für dich nachvollziehbar ist, dass man mehr als einmal rangieren muss um rein/raus zu kommen. Wenn ihr vergleichbar große Fahrzeuge habt, kannst du ja einmal probieren mit deinem Wagen da einmal rein und wieder rauszufahren.
Es gibt mehr Urteile. Auch dreimaliges oder mehrmaliges Rangieren.
Und ich seh echt kein Problem. Irgendwas ist bei den Garagen auch Schluß von der Breite... alles passt da auch nicht rein. 🙂
Zitat:
Original geschrieben von Sencer
... Triff dich dochmal mit dem Besitzer der Garage und sage ihm du würdest es gerne besser verstehen und aufs Parken verzichten, wenn für dich nachvollziehbar ist, dass man mehr als einmal rangieren muss um rein/raus zu kommen. Wenn ihr vergleichbar große Fahrzeuge habt, kannst du ja einmal probieren mit deinem Wagen da einmal rein und wieder rauszufahren.
Das Problem bin nicht ich oder der Garagennutzer, sondern daß hier ohnehin teils extremer Parkraummangel herrscht.
Vormittags parken Schüler von zwei weiterführenden Schulen alles zu, nachmittags und Nachts die Anwohner.
D.h. es gibt nicht unbedingt Alternativen, man parkt da, wo frei ist.
Deshalb kann ein Parkverbot durch einen Garagenmieter mit Bequemlichkeitsanspruch nicht akzeptiert werden.
🙂
Ich muß dazu sagen, daß ich dort recht selten parke.
Werde es aber tun, wenn sonst nirgends Platz ist.
Voraussetzung ist natürlich, dicht am Bordstein. Nicht mit "1m Abstand" wie einige Parkspezialisten.
Zitat:
Original geschrieben von Swallow
Deshalb kann ein Parkverbot durch einen Garagenmieter mit Bequemlichkeitsanspruch nicht akzeptiert werden.
Ursächlich ist ja nicht der Bequemlichkeitsanspruch, sondern §12, Satz 3 "Das Parken ist unzulässig[...] vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber". Das "schmal" wird in der Rechtsprechung eben nicht in konkreten cm-Angaben wie bei Satz 1 interpretiert, sondern mit der Nutzbarkeit der Zufahrt bzw. Garage.
Zitat:
Das Problem bin nicht ich oder der Garagenbesitzer, sondern daß hier ohnehin teils extremer Parkraummangel herrscht.
Vormittags parken Schüler von zwei weiterführenden Schulen alles zu, nachmittags und Nachts die Anwohner.
D.h. es gibt nicht unbedingt Alternativen, man parkt da, wo frei ist.
Diese Umstände sind zweifellos sehr ärgerlich, berechtigen aber nicht dazu anders zu parken als in Gegenden wo es diese Knappheit nicht gibt. Vermutlich zahlt ihr in der Gegend auch geringere Miete da die Wohnungen wegen des mangelnden Parkraums relativ gesehen weniger nachgefragt sind. Muss man halt abwägen ob man dort wohnen möchte oder nicht. Wenn man nicht parken kann wie man es für notwendig erachtet hilft nur umziehen oder PKW abschaffen. Das soll nicht herzlos klingen, kenne das aus eigener Erfahrung sehr gut, und habe letztlich genau diese Konsequenzen gezogen.
Wenn aber manche Dahergezogene jetzt auf die Idee kommen 3,50 Meter vor der Garage würden nicht ausreichen...
Manche Straßen sind ja nichtmal breiter. 😁
Und man hat den Platz vor der Garage auch noch (Gehweg oder was das sein soll) während des Überfahrens.
Ich denke mal da kann man den Audi sogar längs vor die Garage stellen - reicht gut.
(also als Beispiel wieviel Platz da zum Ein- und Ausfahren Verfügung ist - nicht in echt)
Man kann natürlich auch mal das Ordnungsamt fragen ob das "schmal" im Sinne des Gesetzes ist.