Parken "auf Grünstreifen"
Hier haben wir eine gepflegte Wohnstraße mit älteren Einfamilienhäusern. Längsparken ist erlaubt. Es ist schwierig, freie Parklücken zu finden. Links und rechts der Fahrbahn ist ein Grünstreifen von ca. 4,50 m Breite, dann ein Gehweg, dann die Hecken und Garagen der Anlieger. Die Garagentore öffnen direkt auf den Gehweg.
Manche haben mehr als ein Auto. Das zweite Vehikel stellen sie gerne vor ihre Garage auf das Beton-Lochpflaster, das im Grünstreifen eingelassen ist. Dort behindert es weder Fußgänger noch Autofahrer.
Jetzt kommt ein lieber Nachbar und behauptet, das sei verbotenes Parken. Man dürfe diese Stelle nur benutzen, um IN die Garage zu fahren.
Stimmt das?
Beste Antwort im Thema
Ich würde, und das ist nur meine persönliche Meinung, sagen das es erlaubt ist so zu stehen, solange keiner behindert wird.
86 Antworten
Zitat:
@Golfinator schrieb am 9. Januar 2015 um 13:36:01 Uhr:
Ich würde, und das ist nur meine persönliche Meinung, sagen das es erlaubt ist so zu stehen, solange keiner behindert wird.
Nö; ein Grünstreifen ist kein Parkplatz.
Leider muß man offensichtlich alle Grünstreifen mit der Nichtüberfahrung wegen ausreichend hohen Bordsteinen umfassen, damit das Nichtbefahren respektiert wird.
Es ist schon zwiespältig, wenn das für die Pflege von Grünflächen zuständige Grünflächenamt auf den Grünflächen herumfährt; als ob die nicht, außer zum Zwecke der Mahd, ein paar Meter laufen können.
Nicht als Grünstreifen gilt der Platz vor der jeweiligen Grundstückseinfahrt bzw. vor anderen Örtlichkeiten, die dem Zugang zu einem Grundstück dienlich sind. -> Man kann hier nicht von anderen erwarten, daß sie ihr Fahrzeug über diese Grünfläche hinwegheben.
Da liegen doch Betonsteine mit Löchern. Wer sagt denn was von über den Rasen fahren?
Zitat:
@Sorgenfresser schrieb am 9. Januar 2015 um 16:41:24 Uhr:
Was eine Behörde wünscht ist irrelevant, solange es nicht verboten ist. Und das Parken vor der eigenen Einfahrt gehört nicht dazu, also würde ich das Schreiben ignorieren.
Ich glaube es wurde mit der Ortssatzung begründet, dort ist es so festgelegt.
Ich habe mir seit dem angewöhnt in der Garage zu parken.
Zitat:
@Sorgenfresser schrieb am 9. Januar 2015 um 16:41:24 Uhr:
Was eine Behörde wünscht ist irrelevant, solange es nicht verboten ist. Und das Parken vor der eigenen Einfahrt gehört nicht dazu, also würde ich das Schreiben ignorieren.
Dem § 12 der STVO nach ist das Parken vor Grundstückseinfahrten verboten. Da es nicht weiter präzisiert wurde, ob es auch die eigene Zufahrt betrifft, wird das allgemeine Verbot auch für die eigene Zufahrt gelten. Schliesslich kann einer Politesse nicht zugemutet werden, vor Ausstellen der Verwarnung die Besitzverhältnisse zu klären.
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Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 9. Januar 2015 um 17:55:14 Uhr:
Dem § 12 der STVO nach ist das Parken vor Grundstückseinfahrten verboten. Da es nicht weiter präzisiert wurde, ob es auch die eigene Zufahrt betrifft, wird das allgemeine Verbot auch für die eigene Zufahrt gelten. Schliesslich kann einer Politesse nicht zugemutet werden, vor Ausstellen der Verwarnung die Besitzverhältnisse zu klären.Zitat:
@Sorgenfresser schrieb am 9. Januar 2015 um 16:41:24 Uhr:
Was eine Behörde wünscht ist irrelevant, solange es nicht verboten ist. Und das Parken vor der eigenen Einfahrt gehört nicht dazu, also würde ich das Schreiben ignorieren.
Naja, ich habe
das hiergefunden.
Demzufolge kommt es darauf an, ob die Bordsteinkante abgesenkt ist. Und bei einer Zufahrt kann man davon ausgehen.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 9. Januar 2015 um 17:11:59 Uhr:
Ich glaube es wurde mit der Ortssatzung begründet, dort ist es so festgelegt.Zitat:
@Sorgenfresser schrieb am 9. Januar 2015 um 16:41:24 Uhr:
Was eine Behörde wünscht ist irrelevant, solange es nicht verboten ist. Und das Parken vor der eigenen Einfahrt gehört nicht dazu, also würde ich das Schreiben ignorieren.
Ich habe mir seit dem angewöhnt in der Garage zu parken.
Auch die können sich nicht über geltendes Recht hinwegsetzen.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 9. Januar 2015 um 17:55:14 Uhr:
Schliesslich kann einer Politesse nicht zugemutet werden, vor Ausstellen der Verwarnung die Besitzverhältnisse zu klären.
Sicherlich nicht, aber die praktische Unmöglichkeit für die Politesse macht das Knöllchen deshalb nicht rechtmäßig. "Widerspruch" und die Verwarnung ist bei entsprechenden Gegebenheiten auch wieder vom Tisch.
Zitat:
@Sorgenfresser schrieb am 9. Januar 2015 um 18:29:29 Uhr:
Auch die können sich nicht über geltendes Recht hinwegsetzen.
Das geltende Recht ist ein Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein.
Die Erlaubnis ist nur eine Ausnahme, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Hier kann die Gemeinde an den Bedingungen drehen, in dem sie pauschal alle Absenkungen als uneingeschränkt für Dritte nutzbar freizuhalten erklärt.
Im konkreten Fall des TE geht es auch nicht um eine Einfahrt oder Absenkung, sondern um das Parken auf dem Bürgersteig/ Grünstreifen, der nicht zum dauerhaften Parken, sondern nur zum kurzfristigen Halten im Rahmen der eigentlichen und üblichen Garagennutzung freigegeben ist.
Zitat:
@Roadwin schrieb am 9. Januar 2015 um 16:13:20 Uhr:
Der abgesenkte Bordstein und die Zufahrt sind zwei für sich eigenständige Parkverbote.Zitat:
@MartinSHL schrieb am 9. Januar 2015 um 15:13:46 Uhr:
... abgesenkten Grundstückszufahrten ...Vor der eigenen Zufahrt darf man parken, da hier der eigentliche Schutzzweck vom dem zu Schützenden in dem Moment selbst verneint wird.
Der abgesenkte Bordstein und dessen Parkverbot hat seine eigene Bewertung beim Thema Schutzzweck. Hier kommen auch die ggf. mögliche Nutzung durch Dritte, zB. Rollifahrer hinzu. Ist hier ebenso eine Nutzung der Absenkung durch Dritte auszuschließen, dann darf auch vor der Absenkung der eigenen Zufahrt geparkt werden.
Hier in der angefragten Situation dürfte sehr wahrscheinlich vor der eigenen Garagenzufahrt geparkt werden, aber eben nur "normal" am rechten Straßenrand. Nicht jedoch auf der Zufahrt selbst, weil dort, neben der Straße keine ausgeschilderte Parkgenehmigung für einen "Seitenstreifen" existiert.
Das macht aber keinen Sinn. Wenn man schon in der Einfahrt nicht parken darf, weil man zB Lieferdiensten oder Rollis die Benutzung verwehrt - dann dürfte man logischerweise auch nicht davor auf der Straße parken. Wie soll den der Rollifahrer da vorbeikommen, wenn die Straße auf der ganzen Länge des abgesenkten Bordsteins zugeparkt ist?? Dann nutzt ihm ja auch die Freihaltung der Einfahrt herzlich wenig...
Zitat:
@CV626 schrieb am 10. Januar 2015 um 00:43:08 Uhr:
Das macht aber keinen Sinn.
In der Fragestellung des TE sind drei eigenständige Situationen zu bewerten und nicht zu vermischen.
1. Parken vor einer Zufahrt, hier Garage
und das darf man, sofern man der Garagennutzer selbst ist.
2. Parken vor einem abgesenkten Bordstein
"klassisch", in Fahrtrichtung am rechten Straßenrand und das darf man, wenn man der alleinige Nutzer einer dahinter liegenden Zufahrt (Garage) ist, und der abgesenkte Bordstein üblicherweise nicht durch Dritte genutzt wird.
Der Rollifahrer könnte den abgesenkten Bordstein benutzen - nur wo will der von dort hin? Wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite/ Bürgersteig nichts ist, kein ebenso abgesenkter Bordstein, wo er auch wieder drauf rollern kann, dann kann er nur noch auf der Fahrbahn herumrollern und da darf er nicht.
Wie könnte ein Lieferdienst den abgesenkten Bordstein ordnungsgemäß benutzen, ohne unzulässigerweise in zweiter Reihe zu stehen? Die wenigen Jungs, die in zweiter Reihe dürfen, die brauchen keine Absenkung.
Mehrheitlich darf man somit schon vor der "eigenen" Absenkung parken, da eine Nutzung durch Dritte ("Fremde"😉 nur eher selten berechtigt notwendig ist.
3. Der TE bzw. dessen Nachbarn parken zwar vor der der eigenen Garageneinfahrt, was zulässig wäre, aber eben auch gleichzeitig auf bzw. in der Einfahrt in einem Bereich außerhalb der Fahrbahn, wo das Parken grundsätzlich verboten ist und mittels einer Beschilderung für erlaubt erklärt sein müsste.
Das Parken vor der eigenen Garage hat mit "meine" zu tun.
Das Parken vor dem "eigenen" abgesenkten Bordstein hat etwas mit Rollifahrer und Co. zu tun.
Das Parken auf/ in der Einfahrt (Zeichnung des TE) hat damit zu tun, dass neben der Fahrbahn das Parken verboten ist.
Zitat:
@Roadwin schrieb am 10. Januar 2015 um 02:44:15 Uhr:
In der Fragestellung des TE sind drei eigenständige Situationen zu bewerten und nicht zu vermischen.1. Parken vor einer Zufahrt, hier Garage
und das darf man, sofern man der Garagennutzer selbst ist.
Richtig.
Falsch.Zitat:
@Roadwin schrieb am 10. Januar 2015 um 02:44:15 Uhr:
2. Parken vor einem abgesenkten Bordstein
"klassisch", in Fahrtrichtung am rechten Straßenrand und das darf man, wenn man der alleinige Nutzer einer dahinter liegenden Zufahrt (Garage) ist, und der abgesenkte Bordstein üblicherweise nicht durch Dritte genutzt wird. Der Rollifahrer könnte den abgesenkten Bordstein benutzen - nur wo will der von dort hin? Wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite/ Bürgersteig nichts ist, kein ebenso abgesenkter Bordstein, wo er auch wieder drauf rollern kann, dann kann er nur noch auf der Fahrbahn herumrollern und da darf er nicht. Wie könnte ein Lieferdienst den abgesenkten Bordstein ordnungsgemäß benutzen, ohne unzulässigerweise in zweiter Reihe zu stehen? Die wenigen Jungs, die in zweiter Reihe dürfen, die brauchen keine Absenkung. Mehrheitlich darf man somit schon vor der "eigenen" Absenkung parken, da eine Nutzung durch Dritte ("Fremde"😉 nur eher selten berechtigt notwendig ist.
§12 STVO kennt keinen "eigenen Bordstein", kein "klassisch" und keinen "alleinigen Nutzer eines Bordsteins". Es ist auch völlig unerheblich, wo ein Rollfahrer oder ein Kinderwagen hin will. Gemäß §12 STVO ist das Parken vor einem abgesenkten Bordstein verboten, da gibt es kein wenn und aber.
Jeder kann einen Bordstein auch dann nutzen, wenn er in erster Reihe parkt, deswegen ist der Platz davor eben Parkverbot. Und wenn ein Rollifahrer aus einem Taxi aussteigt, das zulässigerweise in zweiter Reihe hält, muss der abgesenkte Bordstein eben frei sein.
Zitat:
@birscherl schrieb am 10. Januar 2015 um 09:25:20 Uhr:
Falsch.
Nö, richtig
Zitat:
Gemäß §12 STVO ist das Parken vor einem abgesenkten Bordstein verboten, da gibt es kein wenn und aber.
Das ist korrekt, den Begriff "wenn" und ebenso den Begriff "aber" gibt es in dem Zusammenhang nicht.
Die Änderung der Regelung zum abgesenkten Bordstein am 20.10.1991 ist mit dem Bedürfnis, das Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen die Auf- und Abfahrt auch Grundstücksausfahrten erleichtert werden soll, begründet.
Liegen diese Gründe in der individuellen Situation jedoch nicht vor, dann gelten weiterhin die bis dahin entwickelten Rechtsgrundsätze zum Thema "privilegiertes" Parken, siehe Bouska (DAR 1992, 281).
Daraus ist dann in der geltenden Rechtsprechung der Begriff "Querungsmöglichkeit" als objektiver Prüfpunkt entwickelt worden. Ohne diese "Querung" kommt es üblicherweise zu einer Verfahrenseinstellung nach §47 OWiG, siehe Hentschel (NJW 1992, 2062; StrVerkR, 38. Aufl. 2005, Rd.-Nr. 57 a zu § 12 StVO).
Nach § 12 (3) ist nach Nr 3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten....und nach Nr. 5.vor Bordsteinabsenkungen das Parken unzulässig. Ohne "wenn und aber". Auch wenn diese Worte dort nicht stehen.
Zitat:
@freewindqlb schrieb am 10. Januar 2015 um 13:10:11 Uhr:
Nach § 12 (3) ist nach Nr 3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten....und nach Nr. 5.vor Bordsteinabsenkungen das Parken unzulässig. Ohne "wenn und aber". Auch wenn diese Worte dort nicht stehen.
Ja, "vor". Und "auf"?