Parken "auf Grünstreifen"

Hier haben wir eine gepflegte Wohnstraße mit älteren Einfamilienhäusern. Längsparken ist erlaubt. Es ist schwierig, freie Parklücken zu finden. Links und rechts der Fahrbahn ist ein Grünstreifen von ca. 4,50 m Breite, dann ein Gehweg, dann die Hecken und Garagen der Anlieger. Die Garagentore öffnen direkt auf den Gehweg.
Manche haben mehr als ein Auto. Das zweite Vehikel stellen sie gerne vor ihre Garage auf das Beton-Lochpflaster, das im Grünstreifen eingelassen ist. Dort behindert es weder Fußgänger noch Autofahrer.
Jetzt kommt ein lieber Nachbar und behauptet, das sei verbotenes Parken. Man dürfe diese Stelle nur benutzen, um IN die Garage zu fahren.
Stimmt das?

Gruenstreifen
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Ich würde, und das ist nur meine persönliche Meinung, sagen das es erlaubt ist so zu stehen, solange keiner behindert wird.

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Zitat:

@BMWRider schrieb am 10. Januar 2015 um 13:11:09 Uhr:


Ja, "vor". Und "auf"?

Das ist vollkommen egal. Du stehst einfach im Weg. Wenn da steht, dass man

vor

der Einfahrt nicht parken darf, schliesst du daraus, dass es

in

der Einfahrt schon mal geht ?

Zitat:
Allein der Umstand, daß ein parkendes Fahrzeug einen abgesenkten Bordstein derart zuparkt, daß Rollstuhlfahrern kein gefahrloses Auffahren auf den Gehweg bzw. Abfahren vom Gehweg mehr möglich ist, kann ein sofortiges Abschleppen rechtfertigen.
VG Schwerin vom 15.5.1998, NZV 1998, 480.

Zitat:

@Roadwin schrieb am 10. Januar 2015 um 12:51:41 Uhr:



Zitat:

@birscherl schrieb am 10. Januar 2015 um 09:25:20 Uhr:


Falsch.
Nö, richtig

Zitat:

@Roadwin schrieb am 10. Januar 2015 um 12:51:41 Uhr:



Zitat:

Gemäß §12 STVO ist das Parken vor einem abgesenkten Bordstein verboten, da gibt es kein wenn und aber.

Das ist korrekt, den Begriff "wenn" und ebenso den Begriff "aber" gibt es in dem Zusammenhang nicht.

Die Änderung der Regelung zum abgesenkten Bordstein am 20.10.1991 ist mit dem Bedürfnis, das Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen die Auf- und Abfahrt auch Grundstücksausfahrten erleichtert werden soll, begründet. Liegen diese Gründe in der individuellen Situation jedoch nicht vor, dann gelten weiterhin die bis dahin entwickelten Rechtsgrundsätze zum Thema "privilegiertes" Parken, siehe Bouska (DAR 1992, 281). Daraus ist dann in der geltenden Rechtsprechung der Begriff "Querungsmöglichkeit" als objektiver Prüfpunkt entwickelt worden. Ohne diese "Querung" kommt es üblicherweise zu einer Verfahrenseinstellung nach §47 OWiG, siehe Hentschel (NJW 1992, 2062; StrVerkR, 38. Aufl. 2005, Rd.-Nr. 57 a zu § 12 StVO).

Berr / Hauser / Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl. 2005, Rd.-Nr. 246d) äußern sich hierzu wie folgt:

Da an Grundstückseinfahrten häufig Bordsteinabsenkungen vorhanden sind, stellt sich die Frage, ob das Verbot auch den Berechtigten trifft, der vor seiner eigenen Einfahrt parkt. Es besteht nach der Begründung zur Änderung auch hier ein Bedürfnis, das Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen die Auf- und Abfahrt auch Grundstücksausfahrten erleichtert werden soll, wovon auch die Begründung zur Änderung der StVO ausgeht. Demnach ist es in diesem Fall auch dem Berechtigten mangels einer in der Verordnung gegebenen Ausnahmeregelung verboten, vor seinem eigenen Grundstück zu parken.

...

Auch wenn viele Verfahren eingestellt werden, ändert das nichts an der Tatsache, dass das Parken nach geltendem Recht verboten ist.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 10. Januar 2015 um 13:19:03 Uhr:



Zitat:

@BMWRider schrieb am 10. Januar 2015 um 13:11:09 Uhr:


Ja, "vor". Und "auf"?

Das ist vollkommen egal. Du stehst einfach im Weg. Wenn da steht, dass man vor der Einfahrt nicht parken darf, schliesst du daraus, dass es in der Einfahrt schon mal geht ?

Wenn es die Zufahrt zum eigenen Grundstück ist und diese nicht von Anderen genutzt wird?

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Zitat:

Wenn es die Zufahrt zum eigenen Grundstück ist und diese nicht von Anderen genutzt wird?

1. Das wird i.d.R. nur dann sein, wenn sie sich auf einem Privatgrundstück befindet und 2. ist es völlig egal, es gibt keine Ausnahmetatbestände.

Es sei denn, es gibt ein Verfahren und der Richter ist Dir wohlgesonnen.

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 10. Januar 2015 um 13:39:04 Uhr:



Zitat:

Wenn es die Zufahrt zum eigenen Grundstück ist und diese nicht von Anderen genutzt wird?

1. Das wird i.d.R. nur dann sein, wenn sie sich auf einem Privatgrundstück befindet und 2. ist es völlig egal, es gibt keine Ausnahmetatbestände.
Es sei denn, es gibt ein Verfahren und der Richter ist Dir wohlgesonnen.

Zu 1: Schau mal die Skizze im ersten Post an.

Anscheinend agiert im konkreten Fall auch in der Verwaltung die Vernunft.

Zitat:

@birscherl schrieb am 10. Januar 2015 um 13:34:04 Uhr:


Auch wenn viele Verfahren eingestellt werden, ändert das nichts an der Tatsache, dass das Parken nach geltendem Recht verboten ist.

Ebenso wie das Parken vor einer Einfahrt. §12 Abs.3 Punkt 3 unterscheidet auch nicht zwischen "eigener" oder "fremder" Einfahrt.

Hier regelt dann die Feinheiten die geltende Rechtsprechung und da gibt es dann die Unterschiede mit "eigen" und "fremd" bei der Einfahrt (§12 Abs.3 Punkt 3); ebenso wie "Querung" oder nicht bei Bordsteinabsenkung (§12 Abs.3 Punkt 5).

Hab ich gesehen. Ist ein öffentliches Grundstück. Wenn die Verwaltung ihn gewähren lässt, ist es eine Einzelfallentscheidung, die beim nächsten Fall, bei einem anderen Bearbeiter schon wieder anders gesehen werden kann.

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 10. Januar 2015 um 13:48:53 Uhr:


Hab ich gesehen. Ist ein öffentliches Grundstück. Wenn die Verwaltung ihn gewähren lässt, ist es eine Einzelfallentscheidung, die beim nächsten Fall, bei einem anderen Bearbeiter schon wieder anders gesehen werden kann.

Es könnte auch durchaus eine entsprechende Baulast eingetragen sein. Dann wäre es rechtlich klar.

Zitat:

@BMWRider schrieb am 10. Januar 2015 um 13:57:22 Uhr:



Zitat:

@freewindqlb schrieb am 10. Januar 2015 um 13:48:53 Uhr:


Hab ich gesehen. Ist ein öffentliches Grundstück. Wenn die Verwaltung ihn gewähren lässt, ist es eine Einzelfallentscheidung, die beim nächsten Fall, bei einem anderen Bearbeiter schon wieder anders gesehen werden kann.
Es könnte auch durchaus eine entsprechende Baulast eingetragen sein. Dann wäre es rechtlich klar.

Das riecht sehr nach Glaskugel. Halte ich aber für sehr, sehr unwahrscheinlich, dass eine öffentliche Verwaltung ein privates Parkrecht (entgegen der StVO) auf einem öffentlichen Grundstück einträgt.

Natürlich ist es Glaskugel. Aber ein Wegerecht müsste es ja zumindest geben. Dann vllt auch weitere Berechtigungen.

Übrigens sehe ich keinen Widerspruch zur STVO, da es nicht darum geht, VOR dem abgesenkten Bordstein zu parken.
Je nach Breite der Überfahrt und evtl. anderen vorhandenen Möglichkeiten für Rollstuhlfahrer, den Gehweg zu erreichen, ist die zitierte Rechtsprechung auch nicht zwangsläufig anwendbar. Hier sind wir aber wieder bei Glaskugelraten, da wir die genaueren örtlichen Begebenheiten nicht kennen.

Pauschal von einem Verbot würde ich nicht ausgehen. Und auch als Verkehrsordnungsbehörde würde ich -wenn die Parksituation angespannt ist- den gesunden Menschenverstand walten lassen.

Das mag sicher sein, aber auch hier gilt trotzdem die von birscherl zitierte Rechtsprechung:

http://www.motor-talk.de/.../...en-auf-gruenstreifen-t5169936.html?...

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 10. Januar 2015 um 14:15:44 Uhr:


Das mag sicher sein, aber auch hier gilt trotzdem die von birscherl zitierte Rechtsprechung:

http://www.motor-talk.de/.../...en-auf-gruenstreifen-t5169936.html?...

Und eben genau dieses Urteil würde ich nicht pauschal anwenden. Wenn es in der Nähe andere Möglichkeiten gibt und/oder die Überfahrt breit genug ist, dass ein Rolli am Auto vorbei passt, ist sie hinfällig.

Daher: situationsgerecht urteilen. Und die genaue Situation kennen wir nicht.

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 10. Januar 2015 um 13:19:59 Uhr:


Zitat:
Allein der Umstand, daß ein parkendes Fahrzeug einen abgesenkten Bordstein derart zuparkt, daß Rollstuhlfahrern kein gefahrloses Auffahren auf den Gehweg bzw. Abfahren vom Gehweg mehr möglich ist, kann ein sofortiges Abschleppen rechtfertigen.
VG Schwerin vom 15.5.1998, NZV 1998, 480.

Volltext lesen und nicht nur die Titelzeile.

Hier, wie in allen anderen Urteilen zu diesem Thema auch, wurde die Eigenschaft bzw. Möglichkeit zur Querung der Fahrbahn geprüft und bestätigt - was dann zur Verurteilung führte.

Nach einem Urteil mit "Freispruch" wird man lange suchen können, wenn es wegen einer Verfahrenseinstellung nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Aber es gibt eben ausreichend Anhaltspunkte, dass es immer um eine Querungsmöglichkeit als Grundlage zur Bewertung geht, neben den Urteilen zB. auch hier:

Zitat:

Dienstbesprechung mit den für das Straßenverkehrsrecht zuständigen Sachgebietsleitern der Regierungen mit Schreiben vom 17. 05. 2000, Nr. IC4-3612.122-12-Ben


So sollen abgesenkte Bordsteine gewährleisten, dass Behinderte, Personen mit Kinderwagen, Radfahrer und alte Menschen Fahrbahnen im Bereich von Furten, Überwegen und sonstigen Überquerungsstellen sicher und bequem überqueren können.

Sicherlich hapert es bei derartigen Schreiben oder auch internen Anweisungen bzw. Informationen an der zweifelsfreien Rechtswirksamkeit als juristische Legaldefinition. Aber wenn man praktisch an allen zu diesem Thema verfügbaren Stellen, ob nun in Urteilen, regelnde Bemerkungen, Hinweisen, Schreiben entsprechender Kreise, ... immer bei der zur Bewertung stehenden, individuellen Örtlichkeit bei einer "Überquerungsstelle" landet, dann ist da schon etwas dran.

Zitat:

@BMWRider schrieb am 10. Januar 2015 um 14:06:49 Uhr:


Übrigens sehe ich keinen Widerspruch zur STVO, da es nicht darum geht, VOR dem abgesenkten Bordstein zu parken.

Kein Widerpruch zum §12 Abs.3 Pkt.3 StVO mit dem abgesenkten Bordstein, das stimmt schon. Aber §12 Abs.4 StVO ist hier betroffen:

"Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren."

Kein Seitenstreifen, kein Parkstreifen, kein rechter Fahrbahnrand - das bedeutet Parkverbot.

So wie hier der Smart auch im Parkverbot steht, nicht wegen Einfahrt (§12.3.3), nicht wegen abgesenkten Bordstein (§12.3.5), nichts mit Rollifahrer oder Kinderwagen, sondern wegen Parkverbot (§12.4) -> Klick

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