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OWi in Deutschland, wohnhaft in der Schweiz...

Themenstarteram 10. Juni 2012 um 18:32

Mal eine kleine eher theoretische Frage zur Klärung der Alternativen.

Folgende Fakten:

1. Ich habe in Deutschland irgendwo in der Nähe von Freiburg ein Ticket erhalten (Ausserorts nach Toleranzabzug 8 km/h zu schnell in einer 80'er Zone :D).

2. Es handelt sich um eine OWi mit einem Betrag von 10 Euro.

3. Ich bin in der Schweiz gemeldet, jedoch nicht in Deutschland.

4. In Deutschland habe ich mich in ein Boardinghaus eingemietet.

5. Ich habe in Deutschland auch keinen Briefkasten.

6. Ich fuhr mit einem Mietwagen meines Auftraggebers (ich bin Freiberufler).

7. Der Vorgang ist bereits jetzt ein Monat her.

8. Man droht mir 20 Euro Gebühren und Auslagen in Höhe von 3,50 Euro an.

9. Bei dem Wagen handelt es sich um einen Mietwagen.

10. Die Verwarnung wurde an das Boardinghaus gesendet (in welchem ich keinen Briefkasten habe).

11. Soviel ich weiß treibt die Schweiz keine OWi aus D ein.

Nun meine Fragen.

Muß der Bußgeldbescheid nicht an die korrekte Adresse gesendet werden?

Ist diese Verwarnung Aufgrund der falschen Adresse nicht unwirksam?

Muß die Bußgeldstelle nicht die korrekte Adresse ermitteln (die beim Auswärtigen Amt hinterlegt ist)?

Was kann mir eigentlich bei einem Ignorieren des Schreibens passieren?

Und bitte keine Posts nach dem Motto "Man zahlt, was man angerichtet hat...". Mich interessieren die verschiedenen Alternativen. Sonst nichts. Ich war sogar schon kurz davor zu zahlen. Aber ohne IBAN/BIC ist das nicht ganz so einfach.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi

 

Ansonsten fahre ich immer über eine unbemannte Grenzstation in meiner Straße nach Frankreich und dann ca. 5km später nach Deutschland. Nennt sich Umgehung der Autobahnvignette Schweiz. Ich soll nach der Theorie des Schweizer Zolls einmal wöchentlich eine solche kaufen wenn ich trotz sehr regem Fahrzeugwechsel dir Nationalstrassen (Klasse 1 & 2) benutze.

Interessant, was man so nebenbei in Foren über Leute erfährt.

Der Großverdiener gurumiesi, der keine Gelegenheit ausläßt um im Forum seinen Verdienst, seine Wichtigkeit, seine Schläue darzulegen offenbart sich wegen eines 10 € Tickets.

Interessant ist auch:

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi

 

Die 10 Euros jucken mich nicht weiter. Kann ich auch nicht wirklch Strafe nennen. Da spare ich mehr Zeit durch Speeding (als FB dem Stundensatz gleich zu setzen, da Fahrt = Arbeit) als ich durch Tickets ausgebe. :D

Sieh an, aber für die schweizer Autobahnvignette scheint der Stundenlohn dann doch nicht auszureichen, wenn man extra über ein Drittland einreisen muß.

Ein ähnlich schlauer Mensch könnte mit all diesen Daten nun gurumiesies Stundenlohn ausrechnen. ;)

Und ein Bügelbrett hat er auch, fraglich nur wer oder was dort "gebügelt" wird, so erfolgreiche Leute lassen sowas eigentlich vom Bügelservice erledigen.

61 weitere Antworten
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61 Antworten
Themenstarteram 10. Juni 2012 um 21:31

Zitat:

Original geschrieben von rigide

Deine Adresse in der Schweiz zu ermitteln ist sehr einfach auf zwei Wegen möglich:

1. über das Boardinghaus, voraus gesetzt Du hast Dich dort ordnungsgemäß mit deiner Schweizer Adresse dort angemeldet.

2. über Deinen Auftraggeber, der ja über das Mietwagenunternehmen abgefragt werden kann.

Wenn man noch berücksichtigt, dass Du bei einem Deiner späteren Aufenthalte in Deutschland u. U. mal bei einer personell besetzten Geschwindigkeitskontrolle oder bei einer anderen Ordnungswidrigkeit wie falsch Parken mit Abschleppen, einfache Verkehrskontrolle ect. auffällst, so ist die Frage, das Bußgeld zu zahlen oder nicht zu zahlen bei einigermaßen rationalem Denken bereits beantwortet.      

Allein das war nicht die Frage.

Ermitteln kann man auch leicht über die Liste der Auslandsdeutschen, in der ich ebenso ordnungsgemäß eingetragen bin. Dann über das Einwohnermeldeamt, dem ich auch die Korrekte Adresse übermittelte. Also es führen viele Wege nach Rom.

Und das einzige, was mir im Maximalfall passieren könnte, wäre der Umstand, daß ich die 10 Euro zu dem Zeitpunkt zu bezahlen hätte.

Aber. Das erste Problem beim Vollzug fängt damit an, daß der Beschuldigte zunächst erst einmal rechtswirksam von der Beschuldigung erfahren muß. Und genau da hapert es bereits.

am 10. Juni 2012 um 21:57

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi

Zitat:

Original geschrieben von rigide

Deine Adresse in der Schweiz zu ermitteln ist sehr einfach auf zwei Wegen möglich:

1. über das Boardinghaus, voraus gesetzt Du hast Dich dort ordnungsgemäß mit deiner Schweizer Adresse dort angemeldet.

2. über Deinen Auftraggeber, der ja über das Mietwagenunternehmen abgefragt werden kann.

Wenn man noch berücksichtigt, dass Du bei einem Deiner späteren Aufenthalte in Deutschland u. U. mal bei einer personell besetzten Geschwindigkeitskontrolle oder bei einer anderen Ordnungswidrigkeit wie falsch Parken mit Abschleppen, einfache Verkehrskontrolle ect. auffällst, so ist die Frage, das Bußgeld zu zahlen oder nicht zu zahlen bei einigermaßen rationalem Denken bereits beantwortet.      

Allein das war nicht die Frage.

Ermitteln kann man auch leicht über die Liste der Auslandsdeutschen, in der ich ebenso ordnungsgemäß eingetragen bin. Dann über das Einwohnermeldeamt, dem ich auch die Korrekte Adresse übermittelte. Also es führen viele Wege nach Rom.

Und das einzige, was mir im Maximalfall passieren könnte, wäre der Umstand, daß ich die 10 Euro zu dem Zeitpunkt zu bezahlen hätte.

Aber. Das erste Problem beim Vollzug fängt damit an, daß der Beschuldigte zunächst erst einmal rechtswirksam von der Beschuldigung erfahren muß. Und genau da hapert es bereits.

 

Dein Fehler war, die Behördenpost anzunehmen, sonst wäre das Schreiben als unzustellbar zurück geschickt worden.

Wenn nun zufällig die Behörde anhand der normalen Brieflaufzeit nachweisen kann, dass Du zu dem voraussichtlichen Postzustelltermin im Boardinghaus gemeldet warst, so hat sie ihre Pflicht, eine zustellfähige Adresse zu verwenden, erfüllt.

Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, einen Zustellbeweis durch z. B. Zustellung per Einschreiben, zu erbringen. Allein die amtliche Versendung mit dem Erstelldatum und der Versand mit normaler Post ist ausreichender Beweis des Versandes.

Themenstarteram 10. Juni 2012 um 22:25

Zitat:

Original geschrieben von rigide

Dein Fehler war, die Behördenpost anzunehmen, sonst wäre das Schreiben als unzustellbar zurück geschickt worden.

Wenn nun zufällig die Behörde anhand der normalen Brieflaufzeit nachweisen kann, dass Du zu dem voraussichtlichen Postzustelltermin im Boardinghaus gemeldet warst, so hat sie ihre Pflicht, eine zustellfähige Adresse zu verwenden, erfüllt.

Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, einen Zustellbeweis durch z. B. Zustellung per Einschreiben, zu erbringen. Allein die amtliche Versendung mit dem Erstelldatum und der Versand mit normaler Post ist ausreichender Beweis des Versandes.

Und wieder falsch. Ich habe die Post nicht angenommen. :eek:

Allerdings irrst Du auch mit der Zustellfähigen Adresse. Diese muß verschiedenen Gesetzen genügen. So ist z.B. i.S. BGB §§7ff. eine zustellfähige Adresse diejenige, die den Lebensmittelpunkt des Empfängers darstellt. Sie muß z.B. einen Briefkasten mit Namen aufweisen. Auch muß manmit dem Haupt- bzw. nebenwohnsitz gemeldet sein. Ein Postfach ist keine zustellfähige Adresse.

...

Das ist auch nicht richtig,

Bei einer OWI kommt das nicht in das computer system. Bei einem Verbrechen -Alk delikte- wo die kaution / vorraussichliche strafe nicht ausreichte, kommt das in das Computer System, Dann darfst du Bezahlen oder Brummen wenn du angehalten wirst.

Falsch Parken oder Geschwindigkweit zahlt nicht dazu.

Rudiger

 

Zitat:

Original geschrieben von rigide

Deine Adresse in der Schweiz zu ermitteln ist sehr einfach auf zwei Wegen möglich:

1. über das Boardinghaus, voraus gesetzt Du hast Dich dort ordnungsgemäß mit deiner Schweizer Adresse dort angemeldet.

2. über Deinen Auftraggeber, der ja über das Mietwagenunternehmen abgefragt werden kann.

Wenn man noch berücksichtigt, dass Du bei einem Deiner späteren Aufenthalte in Deutschland u. U. mal bei einer personell besetzten Geschwindigkeitskontrolle oder bei einer anderen Ordnungswidrigkeit wie falsch Parken mit Abschleppen, einfache Verkehrskontrolle ect. auffällst, so ist die Frage, das Bußgeld zu zahlen oder nicht zu zahlen bei einigermaßen rationalem Denken bereits beantwortet.      

am 10. Juni 2012 um 23:38

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi

Zitat:

Original geschrieben von rigide

Dein Fehler war, die Behördenpost anzunehmen, sonst wäre das Schreiben als unzustellbar zurück geschickt worden.

Wenn nun zufällig die Behörde anhand der normalen Brieflaufzeit nachweisen kann, dass Du zu dem voraussichtlichen Postzustelltermin im Boardinghaus gemeldet warst, so hat sie ihre Pflicht, eine zustellfähige Adresse zu verwenden, erfüllt.

Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, einen Zustellbeweis durch z. B. Zustellung per Einschreiben, zu erbringen. Allein die amtliche Versendung mit dem Erstelldatum und der Versand mit normaler Post ist ausreichender Beweis des Versandes.

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Und wieder falsch. Ich habe die Post nicht angenommen. :eek:

Allerdings irrst Du auch mit der Zustellfähigen Adresse. Diese muß verschiedenen Gesetzen genügen. So ist z.B. i.S. BGB §§7ff. eine zustellfähige Adresse diejenige, die den Lebensmittelpunkt des Empfängers darstellt. Sie muß z.B. einen Briefkasten mit Namen aufweisen. Auch muß manmit dem Haupt- bzw. nebenwohnsitz gemeldet sein. Ein Postfach ist keine zustellfähige Adresse.

...

Nun wird Deine Argumentation langsam lustig. Woher weist Du von

dem Behördenbescheid wenn du ihn nicht erhalten hast?

Bei Post ohne Zustellurkunde kann eine sogenannte Ersatzzustellung erfolgen. Dabei kann die Post bei der angegebenen Anschrift in einen Briefkasten oder einer Person bei der angegebenen Adresse abgegeben werden. In Deinem Fall war sicher kein Postfach für Deine Adresse angegeben. Irgend jemand wird also Deine Post entgegen genommen und auf das Bügelbrett gelegt haben.

Der Lebensmittelpunkt muß nicht zwingend der Wohnsitz sein. Wenn also ermittelt werden kann, dass Du zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Zustellung in dem besagten Boardinghaus gemeldet warst, so ist anzunehmen, dass das Boardinghaus zu diesem Zeitpunkt Dein momentaner Aufenthaltsort war. Man kann logischerweise nur dort leben, wo man sich zur Zeit befindet.

Falsch, das ist nur ein vorrubergehender Aufenthalsort.

ALLE die nur auf eine Bestimmte Zeit sich an einem Ort Aufhalten, sind Besucher.

Rudiger

 

Zitat:

Original geschrieben von rigide

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi

 

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Und wieder falsch. Ich habe die Post nicht angenommen. :eek:

Allerdings irrst Du auch mit der Zustellfähigen Adresse. Diese muß verschiedenen Gesetzen genügen. So ist z.B. i.S. BGB §§7ff. eine zustellfähige Adresse diejenige, die den Lebensmittelpunkt des Empfängers darstellt. Sie muß z.B. einen Briefkasten mit Namen aufweisen. Auch muß manmit dem Haupt- bzw. nebenwohnsitz gemeldet sein. Ein Postfach ist keine zustellfähige Adresse.

...

Nun wird Deine Argumentation langsam lustig. Woher weist Du von

dem Behördenbescheid wenn du ihn nicht erhalten hast?

Bei Post ohne Zustellurkunde kann eine sogenannte Ersatzzustellung erfolgen. Dabei kann die Post bei der angegebenen Anschrift in einen Briefkasten oder einer Person bei der angegebenen Adresse abgegeben werden. In Deinem Fall war sicher kein Postfach für Deine Adresse angegeben. Irgend jemand wird also Deine Post entgegen genommen und auf das Bügelbrett gelegt haben.

Der Lebensmittelpunkt muß nicht zwingend der Wohnsitz sein. Wenn also ermittelt werden kann, dass Du zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Zustellung in dem besagten Boardinghaus gemeldet warst, so ist anzunehmen, dass das Boardinghaus zu diesem Zeitpunkt Dein momentaner Aufenthaltsort war. Man kann logischerweise nur dort leben, wo man sich zur Zeit befindet.

am 10. Juni 2012 um 23:57

Zitat:

Original geschrieben von Rudiger

Das ist auch nicht richtig,

Bei einer OWI kommt das nicht in das computer system. Bei einem Verbrechen -Alk delikte- wo die kaution / vorraussichliche strafe nicht ausreichte, kommt das in das Computer System, Dann darfst du Bezahlen oder Brummen wenn du angehalten wirst.

Falsch Parken oder Geschwindigkweit zahlt nicht dazu.

Rudiger

Zitat:

Original geschrieben von Rudiger

Zitat:

Original geschrieben von rigide

Deine Adresse in der Schweiz zu ermitteln ist sehr einfach auf zwei Wegen möglich:

1. über das Boardinghaus, voraus gesetzt Du hast Dich dort ordnungsgemäß mit deiner Schweizer Adresse dort angemeldet.

2. über Deinen Auftraggeber, der ja über das Mietwagenunternehmen abgefragt werden kann.

Wenn man noch berücksichtigt, dass Du bei einem Deiner späteren Aufenthalte in Deutschland u. U. mal bei einer personell besetzten Geschwindigkeitskontrolle oder bei einer anderen Ordnungswidrigkeit wie falsch Parken mit Abschleppen, einfache Verkehrskontrolle ect. auffällst, so ist die Frage, das Bußgeld zu zahlen oder nicht zu zahlen bei einigermaßen rationalem Denken bereits beantwortet.      

Ordnungswidrigkeiten über Euro 40,- werden in Flensburg im Verkehrszentralregister vermerkt und sind dort abrufbar.

Bei Nichtzahlung des diskutierten Bußgeldes ist durch Mahngebühren usw. ein Betrag von mehr als Euro 40,- schnell erreicht. Bei den von mir genannten möglichen späteren Auffälligkeiten kann daher sehr wohl die diskutierte Nichtzahlung auffallen und geahndet.

am 11. Juni 2012 um 0:09

@ gurusmi und @ Rudiger

Hallo, wenn Ihr so von der Unmöglichkeit einer weiteren Verfolgung bei Nichtzahlung in diesem Fall überzeugt seid, so möchte ich Euch nicht von Eurem Glauben abbringen. Ich frage mich allerdings, warum wir dann darüber diskutieren und beende deshalb meine Ausführungen. Ich werde jetzt den Matratzenhorchdienst aufnehmen. Gute Nacht.

am 11. Juni 2012 um 3:41

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi

Fast getroffen ist auch daneben. Sie ist nicht aufgeführt. Und mit einem deutschen Überweisungsschein kann ich zufälligerweise nichts anfangen. Das war jetzt aber ein Satz mit X. Es war wohl nix...

Vorsicht! Bei der IBAN-Geschichte bist du in der Pflicht. Sollte diese wirklich nicht vermerkt sein, heisst das nicht gleich das die Forderung ungueltig ist. ;) In dem Fall musst du das Amt hinweisen das du die IBAN brauchst.

Desweiteren hast die beim Fahrzeugvermieter deine Adresse in Deutschland angegeben. Somit gibt es eine ,,offizielle`` Adresse bei der du in gewisser weise erreichbar bist. Ruck Zuck werden aus den 10 Euro viel Euro die mittels Mahnbescheid oder gar Pfaendung beigetrieben werden koennen. Deutsche Aemter koennen da sehr schnell und hart sein. Deine Fehler:

-du bist zu oft in Deutschland

-du gibst deine Adresse in Deutschland an (warum auch immer)

-du scheinst in Deutschland nicht vollstaendig Abgemeldet zu sein, da du sonst nicht diesen Nachweis ueber die 180 Tage abwesenheit brauchst

 

Themenstarteram 11. Juni 2012 um 4:34

Zitat:

Original geschrieben von rigide

Ordnungswidrigkeiten über Euro 40,- werden in Flensburg im Verkehrszentralregister vermerkt und sind dort abrufbar.

Bei Nichtzahlung des diskutierten Bußgeldes ist durch Mahngebühren usw. ein Betrag von mehr als Euro 40,- schnell erreicht. Bei den von mir genannten möglichen späteren Auffälligkeiten kann daher sehr wohl die diskutierte Nichtzahlung auffallen und geahndet.

Hatte ich nicht 10 Euro geschrieben???

Themenstarteram 11. Juni 2012 um 4:35

Zitat:

Original geschrieben von mattalf

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi

Fast getroffen ist auch daneben. Sie ist nicht aufgeführt. Und mit einem deutschen Überweisungsschein kann ich zufälligerweise nichts anfangen. Das war jetzt aber ein Satz mit X. Es war wohl nix...

Vorsicht! Bei der IBAN-Geschichte bist du in der Pflicht. Sollte diese wirklich nicht vermerkt sein, heisst das nicht gleich das die Forderung ungueltig ist. ;) In dem Fall musst du das Amt hinweisen das du die IBAN brauchst.

Desweiteren hast die beim Fahrzeugvermieter deine Adresse in Deutschland angegeben. Somit gibt es eine ,,offizielle`` Adresse bei der du in gewisser weise erreichbar bist. Ruck Zuck werden aus den 10 Euro viel Euro die mittels Mahnbescheid oder gar Pfaendung beigetrieben werden koennen. Deutsche Aemter koennen da sehr schnell und hart sein. Deine Fehler:

-du bist zu oft in Deutschland

-du gibst deine Adresse in Deutschland an (warum auch immer)

-du scheinst in Deutschland nicht vollstaendig Abgemeldet zu sein, da du sonst nicht diesen Nachweis ueber die 180 Tage abwesenheit brauchst

zu drei. Bin ich. Ordentlich und rechtskräftig. Die 180 Tage sind für die Steuer wichtig. >180 Tage = Steuerpflicht in D, < 180 Tage = Steuerpflicht in der Schweiz. Doppelbesteuerungsabkommen. Hat also überhaupt nichts mit dem hier zu tun. ;)

Ich möchte nur am Rande erwähnen, dass ich den Thread sehr aufmerksam verfolge. Sollten sich wieder die zwischenzeitlich zu beobachtenden Tendenzen der persönlichen Attacken zeigen, werde ich ganz humorlos agieren!

Auch, wenn dies nicht ganz zeitnah erfolgen sollte, irgendwann muss ich ja auch mal arbeiten.

 

twindance/MT-Moderation

am 11. Juni 2012 um 7:58

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi

Muß der Bußgeldbescheid nicht an die korrekte Adresse gesendet werden?

Nein. Sie erreicht Dich dann nicht.Welche Konsequenzen das hat, wenn Du doch gefunden wirst, sagt Dir am Ende der Richter. Aber die Adresse war ja korrekt.

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi

Ist diese Verwarnung Aufgrund der falschen Adresse nicht unwirksam?

Nein.

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi

Muß die Bußgeldstelle nicht die korrekte Adresse ermitteln (die beim Auswärtigen Amt hinterlegt ist)?

Nein - sie hat ja (warum auch immer - Meldepflicht in der hotelartigen Unterkunft/Hotel besteht ja und wurde auch erfüllt, bzw. über Auftraggeber/Mietwagenangabe) die Adresse in D. Nebenbei nur interessehalber - warum hinterlegst Du Deine Adresse im Ausland beim AA?

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi

Was kann mir eigentlich bei einem Ignorieren des Schreibens passieren?

Zusätzliche Mahn- und Inkassogebühren - oder gar nichts.

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi

Aber ohne IBAN/BIC ist das nicht ganz so einfach.

Gibt die Bussgeldstelle bei Anruf gerne raus.

Amen

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