Ordnungswirdrigkeitenanzeige weil Kunden ihre Autos vor meiner KFZ-Werkstatt abstellen
Hallo,
Mit Datum 15.Juli 2025 ist mir folgendes Schreiben der Bußgeldstelle zugegangen (siehe Bild)
wie verhält man sich jetzt am Besten, bzw. welche Antwort verfassen?
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Zitat:
@ktown schrieb am 25. Juli 2025 um 19:29:01 Uhr:
Und wieso hat ds OLG Rostock nach 344 StGB geurteilt?
Weil es bei diesem konkreten Sachverhalt das getan hat, was ich geschrieben hatte. Zitat:
" Also prüfen, ob ein konkreter Sachverhalt den Merkmalen einer bestimmten Rechtsnorm entspricht. Subsumieren nennt man das."
Wir haben hier aber nicht genau diesen konkreten Sachverhalt, sondern den, den der TE bisher einseitig geschildert hat.
Zitat:
@ktown schrieb am 25. Juli 2025 um 19:29:01 Uhr:
Und wieso hat ds OLG Rostock nach 344 StGB geurteilt?
Dort hat zur Überzeugung des Gerichts ein Polizeibeamter Fahrzeughaltern auf der Grundlage eines erfundenen Vorwurfs Verwarnungsgelder ausgestellt, "um seinem Freund M einen Gefallen zu tun, obwohl er gewusst habe, dass ein sanktionswürdiger Verstoß nicht vorgelegen habe".
Trifft das auch nur ansatzweise auf den Fall des TE zu? Der TE hat außerdem auch erst eine Anhörung bekommen.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 25. Juli 2025 um 19:08:16 Uhr: Wenn ein zugelassenes Fahrzeug nach einer in einer Werkstatt erfolgten Reparatur von einem Werkstattmitarbeiter in öffentlichem Verkehrsraum abgestellt wird, ist das sicher keine Sondernutzung.
Das würde ich erstmal so unterschreiben, und wie ich vor Meilen von Beiträgen schrieb wird das täglich zigtausendfach so oder ähnlich gemacht.
Nur hat sich hier die Polizei für so eine Banalität interessiert und das geschieht sehr sicher nicht ohne Grund.
Insofern ist es naheliegend, dass ein wesentlicher Teil der Geschichte nicht erzählt wurde, der da z.B. sein könnte dass das Betriebsgelände nicht hinreichend groß ist und für den Betrieb, hier: Abstellen der Kundenfahrzeuge, Übergaben, Zwischenlagerungen abgemeldeter Fahrzeuge ... der öffentliche Verkehrsraum per se in Anspruch genommen werden muss.
Und dann nunterschreibe deinen o.a. Satz genau nicht mehr, und wünsche der Kommune viel Erfolg beim Eintreiben völlig berechtigter Forderungen.
Zitat:
@Cabriofan111 schrieb am 25. Juli 2025 um 19:04:13 Uhr:
Auch ich gehe davon aus, dass es ein Schuss ins Blaue ist. Bei zugelassenen Fahrzeugen ist die Beweislage äußerst schwierig. Es muss hier einfach eine Vorgeschichte geben.
Man könnte beobachtet haben wir Fahrzeuge aus der Werkstatt heraus auf öffentlichen Grund gefahren und abgestellt wurden?
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Auf welcher ordnungsrechtlichen Grundlage wäre das eine Sondernutzung? Der Verkehrsraum ist dazu bestimmt, dass dort zugelassene Fahrzeuge stehen. Solange die dort nicht repariert, poliert, ausgesaugt werden, tritt diese Widmung nicht auch nur ansatzweise in den Hintergrund.
Es gibt durchaus "Ecken" wo im Umfeld solcher Werkstätten die Parkplätze für Anlieger knapp sind. Wenn das abstellen von Fahrzeugen im kausalen Zusammenhang zu einem gewerblichen Betrieb ist, ist das für *mich* Sondernutzung. Als Anwohner würde ich da auch die Amtsbimmel drücken. Ob ich, das Amt recht bekommt sei dahingestellt.
Ohne es jetzt rauszusuchen: weiter oben wurde bereits geschrieben, daß die "Höhe des Parkdrucks" nicht der Maßstab sein kann, ob das Abstellen (= erlaubtes Parken) eines Fzgs. zulässig ist.
Nicht zu vergessen... das ein oder andere Umweltproblem, wenn regelmäßig genau vor der werkstatt defekte Fahrzeuge abgestellt werden und möglicherweise ein paar Tage dort stehen bis es los geht.... Ölundichtigkeiten z.B. ..als Werkstatt würde ich alles versuchen das zu verhindern, als mich im Nachgang mit den Behörden regelmäßig zu streiten, wer dafür verantwortlich ist dass das Auto auf der Straße steht..
Die kleinen freien Werken in meiner Ecke sind da sehr vorsichtig, hab mal gehört .. reine Wohngebiet, so wirklich genemigt sind die alle nicht, eher geduldet, da sie da schon immer waren .. teilweise bereits 3 Generation...
Bock auf Amtsstress hat von denen sicherlich keiner, die passen schon auf das z.B. kein öltriefendes defektes Auto auf der straße steht...
Dann wäre die Formulierung aber anders gewesen.
Hier im Stadtviertel findet keine Bürgerversammlung statt, wo nicht über monatelang geparkte Mietwagen, Baufahrzeuge, Fahrschulautos geklagt wird und der Polizeivertreter regelmäßig sagt: Der Fall ist zulässig, Autos sind zugelassen und Verkehrssicher, parken legal ,kann man nichts machen.
Zitat:
@Astradruide schrieb am 26. Juli 2025 um 15:47:45 Uhr:
Wenn das abstellen von Fahrzeugen im kausalen Zusammenhang zu einem gewerblichen Betrieb ist, ist das für *mich* Sondernutzung.
Also ist das Parken zum Besuch eines Restaurants, eines Dönerladens, einer Bäckerei, einer Bank oder einem Friseur immer Sondernutzung?
Nö da ist das Auto Mobilitätsmittel für die Kunden .... bei einem KFZ Betrieb dreht´s sich nun mal um das KFZ und nicht den Kunden/Mensch...😁
DEr passende Vergleich wär, wenn der Imbiss, Restaurant, Bäcker... Gehwegfläche für zusätzlich Stühle und Tische benutzt .. Ja das wär dann eine Sondernutzung vom öffentlichen Raum, in dem Fall Gehweg ... Das kann man als Gastronom nicht einfach so nach Lust und Laune machen ... seine Fläche in den öffentlichen Raum ausweiten .. das gibt sehr schnell Ärger mit den Behörden...
Zitat:
@tartra schrieb am 26. Juli 2025 um 16:35:58 Uhr:
Nö da ist das Auto Mobilitätsmittel für die Kunden ....
Als nächstes kommen Beispiele, wo Sonden den Mars umkreisen oder auf dem Mond gelandet sind.
Vergiss es einfach, er weiß es eine Million mal besser. 🤣
Nein, der Vergleich passt nicht. Dass das Parken von Fahrzeugen zum Gemeingebrauch gehört, ist doch eine gesicherte Erkenntnis. Die Außenbestuhlung der Gastronomie ist aber immer genehmigungspflichtig.
... dazu kann man aber in vielen Komunen eine Sondernutzung beantragen ... kostet natürlich.
Genauso wie man u.U. für eine Genehmigung die Auflage erteilt bekommen kann zumindest eine Gewisse Anzahl Parkplätze zu schaffen.
Klar, aber es geht ja nicht um eine Sondernutzungserlaubnis, denn wenn keine Sondernutzung vorliegt, dann muss man ja auch keine Sondernutzungserlaubnis beantragen. Und um baurechtlich vorgeschriebene Stellplätze geht es auch nicht, denn es wird ja kein Verstoß gegen die Niedersächsische Bauordnung vorgeworfen, sondern gegen das Niedersächsische Straßengesetz. Beispiele sind immer gut, aber manchmal entfernt man sich damit auch immer weiter vom Ausgangsfall.