Ordnungswirdrigkeitenanzeige weil Kunden ihre Autos vor meiner KFZ-Werkstatt abstellen

Hallo,

Mit Datum 15.Juli 2025 ist mir folgendes Schreiben der Bußgeldstelle zugegangen (siehe Bild)

wie verhält man sich jetzt am Besten, bzw. welche Antwort verfassen?

200 Antworten

@Cabriofan111

Es reicht in der Juristerei nicht aus, einen Gesetzestext nur zitieren zu können, man muss ihn inhaltlich auch verstehen und einen konkreten Sachverhalt dem Tatbestand einer Rechtsnorm unterordnen.

Also prüfen, ob ein konkreter Sachverhalt den Merkmalen einer bestimmten Rechtsnorm entspricht. Subsumieren nennt man das

Und daran hapert es offensichtlich bei Dir in diesem Fall, wo es schlicht um Bußgeld geht.

Zitat:
@Rockville schrieb am 25. Juli 2025 um 16:47:23 Uhr:
Genau. Und wenn dann noch ein falsches Komma gesetzt wird, dann verkehrt sich ...........

Für jemanden, der um den Faktor 1 Million mehr Ahnung hat als (!) die anderen, begibst du dich aber auf ganz schön tiefes Niveau, wenn du die Interpunktion dieser "Dilettanten" hier kritisieren mußt....

🤣🤣🤣🤣

Es ging gerade nicht um die Interpunktion, sondern um den Sinn. Und der erwähnte Satz sagte nun etwas ganz anderes aus als es beabsichtigt war. Daher das Beispiel: "Heute ist es wärmer, wie gestern."

Aber was hast du denn eigentlich zur Sache beizutragen? Ich wollte ja mit dir nicht über Rechtschreibung oder Zeichensetzung diskutieren (da habe ich auch eine Million mal mehr Ahnung als du).

Zitat:@cube01 schrieb am 25. Juli 2025 um 16:39:40 Uhr:
als 80%, nicht WIE, @Cabriofan111

Du hast Recht. Aber in meinem Alter achtet man da nicht mehr so sehr drauf. Mittlerweile ist Rechtschreibung auch zweitrangig, was hier oft bestätigt wird.

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Bevor hier wegen allgemeinem Rumzicken ein Schloss dran kommt:

Können wir uns darauf einigen, dass es für die Situation des TE keine offensichtliche Rechtsgrundlage gibt und dass der Vorwurf der Ordnungsbehörde zu diesem Zeitpunkt ein nicht substantiierbarer Vorwurf ist?

Insbesondere, wie dort behauptet, schon gar keine OWi?

So eindeutig ist das noch nicht. Der TE schreibt ja selbst, dass hin und wieder (offenbar nicht zum vorgeworfenen Zeitpunkt, aber allgemein) auch abgemeldete Fahrzeuge am Fahrbahnrand stehen. Und das Abstellen abgemeldeter Fahrzeuge fällt praktisch ausnahmslos nicht mehr unter den Gemeingebrauch. Hier macht er dann geltend, dass zwar eine OWi vorliegt, dass sie aber nicht von ihm begangen wurde, weil nicht er das Fahrzeug dort abgestellt hat.

Die Behörde ist aber offenbar der Meinung, dass auch bei den regulär zugelassenen Fahrzeugen eine Sondernutzung vorliegt. Die Frage ist, ob er das Thema nun ganz allgemein erörtern will oder nur bezogen auf den konkreten Tatvorwurf (07.05.2025 um 15:50 Uhr). Für ihn und seinen Betrieb stellt sich ja die Frage täglich aufs Neue. Das Argument "Ich war nicht der verantwortliche Fahrzeugführer" ist ja dafür keine Dauerlösung, könnte aber eben im konkreten Fall helfen.

Dann stelle ich zwei beliebig gewagte Behauptungen in den Raum.

Egal was der TE mit einem Fzg. angestellt hat, solange es zugelassen ist, lässt sich eine mutmaßliche Sondernutzung durch den TE nicht mehr hinreichend trennscharf vom Gemeingebrauch durch den Kunden (meist Halter des Fzg.) trennen.

Der Kommune geht es nur darum, dem TE eine jährliche Gebühr im mittleren 4-stelligen Bereich an die Backe zu nageln.

Zitat:
@Moewenmann schrieb am 25. Juli 2025 um 18:53:31 Uhr:
solange es zugelassen ist, lässt sich eine mutmaßliche Sondernutzung durch den TE nicht mehr hinreichend trennscharf vom Gemeingebrauch durch den Kunden (meist Halter des Fzg.) trennen.

Meinst du jetzt die Nachweisfrage oder meinst du, dass auch das Parken des Fahrzeugs am Fahrbahnrand durch den TE nach erfolgter Reparatur keine Sondernutzung ist?

Zitat:
@Moewenmann schrieb am 25. Juli 2025 um 18:53:31 Uhr:
Dann stelle ich zwei beliebig gewagte Behauptungen in den Raum.
Egal was der TE mit einem Fzg. angestellt hat, solange es zugelassen ist, lässt sich eine mutmaßliche Sondernutzung durch den TE nicht mehr hinreichend trennscharf vom Gemeingebrauch durch den Kunden (meist Halter des Fzg.) trennen.
Der Kommune geht es nur darum, dem TE eine jährliche Gebühr im mittleren 4-stelligen Bereichban die Backe zu nageln.

Auch ich gehe davon aus, dass es ein Schuss ins Blaue ist. Bei zugelassenen Fahrzeugen ist die Beweislage äußerst schwierig. Es muss hier einfach eine Vorgeschichte geben.

Es wäre sogar möglich, dass hier eine Regelung in der VO für Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet XX vorliegt. Da wird vieles unterhalb des bundesweiten Rechts geregelt.

Fakt ist, wenn wirklich im Rahmen der Betriebes der öffentliche Verkehrsraum *übermässig* beweisbar genutzt wird, liegt eine Sondernutzung vor (Analog das Aufstellen eines reinen Werbeanhängers / Werbe-KFZ). Mir kommt die Sache seltsam vor. Welcher "gute" Betrieb hat keine Rechtsschutzversicherung? Gerade im KFZ-Bereich überwiegen RV und somit hat man mehr Klagehansel.

Das ist, wie gesagt, meine persönliche Meinung

Zitat:
@A346 schrieb am 25. Juli 2025 um 16:55:04 Uhr:
@Cabriofan111
Es reicht in der Juristerei nicht aus, einen Gesetzestext nur zitieren zu können, man muss ihn inhaltlich auch verstehen und einen konkreten Sachverhalt dem Tatbestand einer Rechtsnorm unterordnen.
Also prüfen, ob ein konkreter Sachverhalt den Merkmalen einer bestimmten Rechtsnorm entspricht. Subsumieren nennt man das
Und daran hapert es offensichtlich bei Dir in diesem Fall, wo es schlicht um Bußgeld geht.

Lautlach, ganz laut lach

Schon mein alter Lehrer sagte mir, positive Gesetzeskenntnisse erleichtern die Rechtsfindung.

(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an

1.

einem Bußgeldverfahren oder

2.

einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

Und damit beende ich die Diskussion mit dir.

Wenn ein zugelassenes Fahrzeug nach einer in einer Werkstatt erfolgten Reparatur von einem Werkstattmitarbeiter in öffentlichem Verkehrsraum abgestellt wird, ist das sicher keine Sondernutzung.

Wenn das so wäre, müssten in Deutschland täglich tausende Owianzeigen geschrieben werden und hunderte Werkstätten hätten schon ihre Tätigkeit nach Timbuktu verlegt.

Zitat:
@A346 schrieb am 25. Juli 2025 um 16:55:04 Uhr:
@Cabriofan111
Es reicht in der Juristerei nicht aus, einen Gesetzestext nur zitieren zu können, man muss ihn inhaltlich auch verstehen und einen konkreten Sachverhalt dem Tatbestand einer Rechtsnorm unterordnen.
Also prüfen, ob ein konkreter Sachverhalt den Merkmalen einer bestimmten Rechtsnorm entspricht. Subsumieren nennt man das
Und daran hapert es offensichtlich bei Dir in diesem Fall, wo es schlicht um Bußgeld geht.

Und wieso hat ds OLG Rostock nach 344 StGB geurteilt?

Zitat:
@Rockville schrieb am 25. Juli 2025 um 18:56:20 Uhr:
Meinst du jetzt die Nachweisfrage oder meinst du, dass auch das Parken des Fahrzeugs am Fahrbahnrand durch den TE nach erfolgter Reparatur keine Sondernutzung ist?

Vermutlich Beides.

Das Fzg. eines Kunden ist nach der Reparatur überwiegend nicht mehr in der Interessensspäre des TE.

Vor der Reparatur, abgestellt durch den Kunden, ist es in jedem Fall Gemeingebrauch.

Ich halte die Sache mit der Nachweisfrage nicht für zielführend. Der TE müsste jedes mal aufs Neue beweisen, dass nicht er, sondern ein Kunde das Fahrzeug geparkt hat. Und vor allem dürfte der TE ja dann nach erfolgter Reparatur das Auto nicht selbst vom Firmengelände auf die öffentliche Straße fahren, denn dann zieht ja das Fahrer-Argument nicht mehr.

Viel sinnvoller ist es daher, dass man generell geltend macht, dass überhaupt keine Sondernutzung vorliegt. Dann spielt es auch keine Rolle mehr, wer das Auto dort hingefahren hat.

Ausnahme: Die erwähnten abgemeldeten Fahrzeuge. Die dürfen zweifelsfrei nicht auf öffentlicher Straße abgestellt werden. Da müsste der TE also im Einzelfall mitteilen, dass nicht er das Fahrzeug dort geparkt hat und ein solches Fahrzeug dürfte er nach erfolgter Reparatur dann auch nicht vom Firmengelände auf die öffentliche Straße fahren.

Zitat:
@Rockville schrieb am 25. Juli 2025 um 19:57:07 Uhr:
Viel sinnvoller ist es daher, dass man generell geltend macht, dass überhaupt keine Sondernutzung vorliegt. Dann spielt es auch keine Rolle mehr, wer das Auto dort hingefahren hat.

IMHO meinen wir Dasselbe. Ich vermute, dass dem TE im Einzelfall keine Nachweispflicht auferlegt werden kann.

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