Ordnungswidriges Parken in markierter Fläche

Guten Abend,

mir wurde in dem im Anhang veranschaulichten Parkverbot eine Ordnungswidrigkeit zugeschrieben.
Klar, dass ich im absoluten Halteverbot stand. Allerdings ist dort eine Markierung zu sehen, welcher meiner Meinung nach einen Bereich zum Parken eingrenzt. Hätte die Markierung nicht entfernt worden sein, sollte es ein absolutes Halteverbot darstellen? Eventuell kennt sich jemand aus, oder kann mir ein wenig Licht ins dunkle bringen

Parkfläche mit Halteverbot
115 Antworten

Fahrtenbuch nach Parkverstößen ?

Zitat:

Gilt bei einem Parkverstoß immer die Halterhaftung?
Nein. Gemäß § 25a Abs. 1 StVG muss der Fahrzeughalter in Deutschland nur dann für einen Parkverstoß mit seinem Fahrzeug haften, wenn der verantwortliche Fahrer nicht oder nur unter unangemessenem Aufwand ermittelt werden kann. Geht der Bußgeldbescheid dann an den Halter, hat dieser die Möglichkeit, Einspruch einzulegen.

Wenn ich das Zitat richtig interpretiere wird erst versucht den Fahrer zu ermitteln, gelingt das nicht gilt die Halterhaftung. Ist das falsch ?

Fahrtenbuch bei Halterhaftung macht für mich keinen Sinn.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 30. November 2024 um 16:49:55 Uhr:



Wenn ich das Zitat richtig interpretiere wird erst versuch den Fahrer zu ermitteln, gelingt das nicht gilt die Halterhaftung.

Es gibt in Deutschland keine Halterhaftung.
Und das ist auch gut so, denn sie widerspricht der Unschuldsvermutung. Eine der tragenden Säulen unseres Rechtssystem.

Graue Theorie ...

Zitat:

@Melosine schrieb am 30. November 2024 um 17:19:14 Uhr:



Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 30. November 2024 um 16:49:55 Uhr:



Wenn ich das Zitat richtig interpretiere wird erst versuch den Fahrer zu ermitteln, gelingt das nicht gilt die Halterhaftung.

Es gibt in Deutschland keine Halterhaftung.

Das ist falsch, es gibt einige Punkte in dem der Halter zur Verantwortung gezogen wird, unter anderem letztendlich im ruhenden Verkehr.

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Nein, es ist nicht falsch. Es gibt keine Halterhaftung. Was es gibt ist eine pauschalierte Ersatzpflicht für den Ermittlungsaufwand bei Halte- oder Parkverstößen (§ 25a StVG).

Also was sagt der §25 StVG zur Halterhaftung ?

Zitat:

Das Wichtigste in Kürze:
1. Nach § 25a StVG können dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten ggf. die Verfahrenskosten auferlegt werden.
2. Nach dem Wortlaut des § 25a Abs. 1 StVG ist eindeutig, dass sich der Geltungsbereich nur auf den ruhenden Verkehr erstreckt und nicht auch auf den sog. fließenden Verkehr. Ein Parkverstoß muss objektiv festgestellt und der Fahrer nicht feststellbar sein.
3. Die Kostentragungspflicht trifft den Halter.
4. In der Entscheidung nach § 25a StVG werden dem Halter die eigenen Auslagen wie auch die Kosten des Verfahrens auferlegt.
5. Das Verfahren richtet sich nach § 25a Abs. 2 StVG.

@Meph273

Guten Abend,

auch wenn es für einige Mitschreiber offenbar klar ersichtlich ist, dass hier eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, so bin ich der Meinung, dass man das Pferd anders aufsatteln muss.

Die Frage, die gestellt werden sollte, ist die, woher die Behörde wissen will, dass der Verkehrsteilnehmer auf genau der Fahrbahn mit dem Parken begonnen hat, auf der er das Verkehrsschild sehen musste.

Meine Darstellung wäre die, dass ich auf der Gegenfahrbahn gefahren bin und vor den Schild gewendet habe, um auf die durch den Begrenzungsstreifen angedeutete Parkfläche (Seitenstreifen) zu gelangen.

Auf die Begründung der Behörde wäre ich gespannt, weil "In dubio pro reo" noch gilt.

In dem Fall musst du dich vergewissern, ob nicht zuvor Schilder angebracht sind, die dir das Parken/Halten untersagen.

So ist zumindest mein Kenntnisstand.

Gruß

Uwe

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 30. November 2024 um 19:15:20 Uhr:


In dem Fall musst du dich vergewissern, ob nicht zuvor Schilder angebracht sind, die dir das Parken/Halten untersagen.

Hallo Uwe,

ich behaupte jetzt, dass es keine Schilder geben wird, die das auf das Parkverbot/Halteverbot auf der Gegenfahrbahn hinweisen und deshalb ist es ein Versuch wert, weil die Behörde nicht "sauber" gearbeitet, weil der vergessene Seitenstreifen zu Missverständnissen führen kann.

Schönen Abend

Roman

Zitat:

@Roman1971 [url=https://www.motor-talk.de/.../...-markierter-flaeche-t8009919.html?...]schrieb am 30. November 2024 um 19:03:06

Meine Darstellung wäre die, dass ich auf der Gegenfahrbahn gefahren bin und vor den Schild gewendet habe, um auf die durch den Begrenzungsstreifen angedeutete Parkfläche (Seitenstreifen) zu gelangen.

Führerschein hast Du?

Bringst diese Begründung auch, wenn Du geblitzt wirst? Müsste da nach Deiner Theorie genauso funktionieren. NICHT

Zitat:

@windelexpress schrieb am 30. November 2024 um 19:20:07 Uhr:


Führerschein hast Du?

Bringst diese Begründung auch, wenn Du geblitzt wirst? Müsste da nach Deiner Theorie genauso funktionieren. NICHT

Ja, ich bin im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dein Einwand ist nicht zu Ende gedacht, aber keine Sorge, so etwas kommt vor. Wenn jemand geblitzt wird, dann gibt es ein Beweisfoto, welches eindeutig den Sachverhalt (Fahrbahn/Fahrer) zeigt. Insofern ist meine Begründung schlüssig und Deine vorschnell gedacht.

Zitat:

@Roman1971 schrieb am 30. November 2024 um 19:19:06 Uhr:


ich behaupte jetzt, dass es keine Schilder geben wird, die das auf das Parkverbot/Halteverbot auf der Gegenfahrbahn hinweisen und deshalb ist es ein Versuch wert, weil die Behörde nicht "sauber" gearbeitet, weil der vergessene Seitenstreifen zu Missverständnissen führen kann.

Wie schon geschrieben, du musst dich vergewissern, dass dort kein Schild steht, sprich, du musst bis zu einer Kreuzung oder Straßeneinmündung laufen und nachschauen.

Im Übrigen, wenn du mit dem Einspruch nicht durchkommst, sind dann 55,- € + 28,50 € Gebühren und Auslagen fällig. Der Weg zurück auf die „günstigeren“ 23,50 € ist nicht mehr möglich, weil du durch deine Argumentation ja zugegeben hast, das Fahrzeug dort abgestellt zu haben.

Gruß

Uwe

Zitat:

@Roman1971 schrieb am 30. November 2024 um 19:19:06 Uhr:



Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 30. November 2024 um 19:15:20 Uhr:


In dem Fall musst du dich vergewissern, ob nicht zuvor Schilder angebracht sind, die dir das Parken/Halten untersagen.

Hallo Uwe,

ich behaupte jetzt, dass es keine Schilder geben wird, die das auf das Parkverbot/Halteverbot auf der Gegenfahrbahn hinweisen und deshalb ist es ein Versuch wert, weil die Behörde nicht "sauber" gearbeitet, weil der vergessene Seitenstreifen zu Missverständnissen führen kann.

Schönen Abend

Roman

Dein Tipp ist echt genial, man kommt einfach aus der Gegenrichtung, wendet, und parkt nun im dort vorhandenen Parkverbot.
Das da noch keiner drauf gekommen ist. Danke.

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass sich Melosine und Roman1971 kennen.

Stimmt. Wir kennen uns aus dem Klub der Erleuchteten.

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