Ordnungswidriges Parken in markierter Fläche

Guten Abend,

mir wurde in dem im Anhang veranschaulichten Parkverbot eine Ordnungswidrigkeit zugeschrieben.
Klar, dass ich im absoluten Halteverbot stand. Allerdings ist dort eine Markierung zu sehen, welcher meiner Meinung nach einen Bereich zum Parken eingrenzt. Hätte die Markierung nicht entfernt worden sein, sollte es ein absolutes Halteverbot darstellen? Eventuell kennt sich jemand aus, oder kann mir ein wenig Licht ins dunkle bringen

Parkfläche mit Halteverbot
115 Antworten

Wo denn ?
Vorne scheint eine Zufahrt zu sein - abgesenkter Bordstein.
Oder hinten wo der Golf steht und weitere ?

Ich habe den Bereich wo ich stand mal markiert

Parkverbot1

Abgesenkter Bordstein - sieht nach Zufahrt aus - und das Schild oben rechts sagt eh alles.

Meph273, hat der Knöllchenschreiber dich gesehen als du das Fahrzeug dort abgestellt hast? Wenn nicht, so stellt sich die Frage, ob es sich überhaupt lohnt, wegen 23,50 € dagegen anzugehen.

Gruß

Uwe

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@Uwe

Die hier geschilderte Situation kann ich nicht einschätzen. Wenn ich aber, so wie der TE, Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Forderung habe, gehe ich dagegen an. Und da spielt es keine Rolle, ob es um 23,50€, 50Cent oder 5000€ geht. Es ist erstaunlich, wie oft und wie leicht man da erfolgreich sein kann.

Da im Bild das Ende einer Kurve zu erkennen ist stell ich mir auch die Frage,ob da ein Kreuzungsbereich war oder nicht.

Zitat:

@Melosine schrieb am 29. November 2024 um 22:19:07 Uhr:


Wenn ich aber, so wie der TE, Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Forderung habe, gehe ich dagegen an. Und da spielt es keine Rolle, ob es um 23,50€, 50Cent oder 5000€ geht.

Wenn ich sehe, was da zusammenkommt, Kurven-/Kreuzungsbereich, abgesenkter Bordstein und zur Krönung noch das völlig unmißverständliche Schild "Haltverbot" - wie kann man da noch "Zweifel" haben?

Oder wird das alles durch eine abgeschabte Linie außer Kraft gesetzt?

Das halbspurige Parken auf dem Gehweg war dort vermutlich mal zulässig und wurde dann geändert. Die Markierung wird vergessen worden sein. Viel Sinn macht ein Einspruch da nicht.

Das erste Schild bedeutet absolutes Parkverbot. Das ist doch eindeutig? 😕

Und der TE stand somit im Parkverbot.

Zumal das nach einer Kurve ausschaut, 5m Abstand sind das sowieso nicht.

Zitat:

@nogel schrieb am 29. November 2024 um 22:31:21 Uhr:



zur Krönung noch das völlig unmißverständliche Schild "Haltverbot" - wie kann man da noch "Zweifel" haben?

So unmissverständlich wie es scheint, ist dieses Schild eben nicht. Es steht viel zu weit vom Fahrbahnrand entfernt. Ich meine, dass der Abstand Schild zu Fahrbahnrand innerorts maximal 50cm sein darf.
Und plötzlich kann man dann doch Zweifel haben.

Zitat:

@Melosine schrieb am 30. November 2024 um 06:41:08 Uhr:


So unmissverständlich wie es scheint, ist dieses Schild eben nicht. Es steht viel zu weit vom Fahrbahnrand entfernt. Ich meine, dass der Abstand Schild zu Fahrbahnrand innerorts maximal 50cm sein darf.
Und plötzlich kann man dann doch Zweifel haben.

"Die Verkehrszeichen müssen standfest und gut sichtbar aufgestellt werden. Der seitliche Abstand vom Fahrbahnrand muss 0,50 m bis 1,50 m betragen. Der Mindestabstand der Unterkante des Verkehrszeichens vom Boden beträgt 0,60 m".

Wer es ganz genau wissen will:

https://www.rsa-online.com/15/VZ-Montage/VZ-Montage.htm

Danke für den Link. Hatte ich es doch korrekt in Erinnerung. Außerorts 1,5m und innerorts 0,5m. Das Schild ist also bedeutungslos.

Man kann doch auf dem Bild gar nicht erkennen wie weit es von der Fahrbahn entfernt ist. Ich wäre da nicht so sicher, ob man einfach sagen kann, dass es bedeutungslos ist, aber man kennt es ja schon...

Zitat:

@Melosine schrieb am 30. Nov. 2024 um 09:20:03 Uhr:


Danke für den Link. Hatte ich es doch korrekt in Erinnerung. Außerorts 1,5m und innerorts 0,5m. Das Schild ist also bedeutungslos.

Haha, drollig.

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