ORDNUNGSGEMÄß Geparktes Auto angeblich "Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung"

Guten Tag,

Ich habe folgenden orangen Aufkleber (siehe Fotos) auf meinem Mercedes gefunden.

Angeblich stelle mein Auto eine "Gefahr für die öffentliche Sicherheit" dar, obwohl es

1.) zugelassen ist

2.) Noch TÜV hat bis ins Jahr 2027 (gelbe TÜV-Plakette)

Welche "Gefahr" solle denn nun von meinem ordnungsgemäß geparkten Auto ausgehen?

Vielleicht kann mir ja mal jemand die "Denkweise" der Beamten vom Ordnungsamt erklären

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Zitat:
@Spi95 schrieb am 29. Juli 2025 um 15:57:38 Uhr:
Dann ist der Aufkleber nicht mehr dran und das Auto woanders.

Man kann auch Fragen einfach nicht verstehen wollen. Der Kleber fordert explizit zum Entfernen des Fz. auf, aber eben aus dem gesamten öffentlichen Verkehrsraum - das wäre bei einfachem Umparken nicht erfüllt. Auch fehlt mir die eigene Erfahrung, ob das Entfernen des Klebers ggf. schon wieder eine OWi darstellt - gerade im Zusammengang mit der Standortveränderung innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums ...

Beim Roten Punkt-Kleber steht immer dabei, dass es bei erneutem Vorfinden direkt abgeschleppt wird. Das fehlt hier bei dem gelben.

@Mercedes-68 Wie oft wird der Benz denn überhaupt genutzt? Bei unserem nur als Lastesel mißbrauchtem S211 dauert es ne knappe Woche bis er auf Grund liegt.

Gruß

Andre

Zitat:
@Mercedes-68 schrieb am 29. Juli 2025 um 13:33:36 Uhr:
Ja, aber was ich nicht verstehe ist, wie ein geparktes Auto selbst mit gebrochener Hinterachse, oder gebrochener Feder oder defekter Luftfederung eine Gefahr darstellen kann, selbst wenn es nicht mehr fahren würde.

Im Gegensatz zu @MZ-ES-Freak glaube ich nicht, dass es sich hier um ein Verfahren nach §5 FZV handelt (also Mängelfeststellung/Mängelbeseitigung nach dem Zulassungsrecht).

Solche Zettel sind eigentlich typisch bei Verfahren nach dem Straßenrecht. Die Behörde nimmt also an, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist. Dann darf es aber nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden, weil das den Gemeingebrauch überschreitet. Ob es zugelassen ist und ob es nach der StVO ordnungsgemäß parkt spielt dabei keine Rolle.

Es geht dabei also nicht unbedingt um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von Unfall- oder Verletzungsgefahren (dafür wäre der §5 FZV zuständig), sondern eher um eine Gefahr für die öffentliche Ordnung.

@lenutomkraft solche Entfernungsaufforderungen werden nicht von heute auf morgen angebracht, da gibt es vorher eine Beobachtungszeit (diese dürfte von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich lang sein), bevor die Mitarbeiter des OA aktiv werden.

Wenn die Karre entfernt wurde, bevor die nächste Kontrolle kommt, ist der Fall für das OA erledigt. Ob der Fahrer dann den Aufkleber (welcher auch nicht in jeder Gemeinde gleich ist und gelb, orange oder rot ist) akratzt oder zur Dekoration dranlässt, interessiert auch niemanden, denn das kann ja auch keiner mehr kontrollieren.

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Ich bin der Meinung, da kommt garantiert noch Post.

Auch weil auf dem Zettel zusätzlich steht, dass auch die Gefährdung ausgehend vom Fahrzeug selbst beseitigt werden muss.

Also nicht nur die Beseitigung des Fahrzeugs, sondern auch die Beseitigung des Mangels.

Die Behörde wird schon ein Interesse daran haben, dass das Fahrzeug wieder Vorschriftsmäßig wird, ohne eine Anordnung zum Gutachten o.ä. wird das kaum gelingen....

Zitat:
@lenutomkraft schrieb am 29. Juli 2025 um 16:09:14 Uhr:
Der Kleber fordert explizit zum Entfernen des Fz. auf, aber eben aus dem gesamten öffentlichen Verkehrsraum - das wäre bei einfachem Umparken nicht erfüllt.

Und was ist wenn der PKW des TE gar keinen Defekt hat, muss der Wagen dann tatsächlich entfernt werden?

Etwas Übertrieben finde ich die Anordnung schon.

Zitat:
@lenutomkraft schrieb am 29. Juli 2025 um 15:52:32 Uhr:
Man könnte einfach antworten, dass ein Luftverlust aus der Federung und derartiges Absacken bei längerem Abstellen durchaus 'Stand der Technik' ist und eine Gefahr (gerade bei stehendem fahrzeug) objektiv nicht gegeben ist.

Sehe ich auch so, jedenfalls wenn das Fahrzeug wirklich nicht defekt ist und es einzig und allein am Luftmangel liegt

Zitat:
@Mercedes-68 schrieb am 29. Juli 2025 um 13:33:36 Uhr:
Ja, aber was ich nicht verstehe ist, wie ein geparktes Auto selbst mit gebrochener Hinterachse, oder gebrochener Feder oder defekter Luftfederung eine Gefahr darstellen kann, selbst wenn es nicht mehr fahren würde.

Du mußt den Stellplatz, nach Auuforderung, jederzeit aus eigener Kraft Räumen können.

Welche "Gefahr" solle denn nun von meinem ordnungsgemäß geparkten Auto ausgehen?

Zunächst ist das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß geparkt. Parken ist eine Fahrtunterbrechnung mit einem fahrbereiten Fahrzeug. Das Fahrzeug ist offensichtlich defekt, das reicht aus. Ansonsten kann der TE gerne gegenüber dem Ordnungsamt etwas anderes belegen.

Bei der "Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung" geht es nicht darum, ob Schäden (zum Beispiel durch ausgelaufende Flüssigkeiten) oder Unfälle direkt zu erwarten sind. Hier geht geht es um die sogenannten negative Vorbildfunktion. Wenn das Ordnungsamt von solchen defekten Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum erfährt und nicht reagiert, kommen häufig schnell viele Nachahmer auf ähnliche Ideen, so nach dem Motto: "Das stört ja offensichtlich niemanden."

Deshalb ist umparken auch keine Lösung.

Zitat:
@lenutomkraft schrieb am 29. Juli 2025 um 15:52:32 Uhr:
Ob man bei der jungen Dame (der nach links kippenden Mädchenschrift nach)

Mein männlicher buddy ist Linkshänder ... der schreibt genauso.

Sehe ich ähnlich .. Gefahr für die öffentliche S&O.. kann bedeuten, das solche Autos mehr solche StandAutos anlocken, dann folgt teilweise Vandalismus... z.B. ein Wagen der optisch defekt wirkt und lange steht .. da braucht man sich nicht wundern, wenn angefangen wird Teile zu demontieren, oftmals fängt es damit an das Seitenscheibe eingeschlagen wird... Motorraum geöffnet u.s.w. ...

Zitat:
@lenutomkraft schrieb am 29. Juli 2025 um 16:09:14 Uhr:
Man kann auch Fragen einfach nicht verstehen wollen.

Ich hatte die Frage sehr wohl verstanden und wollte dir mit der 100% korrekten Antwort sagen, dass mehr als das niemand hier wissen kann.

Nur der TE allein weiß, ob das Schätzchen noch fahrbereit ist oder nicht, und wie lange es da stand bevor es auffällig wurde.

Und aus diesem Wissen leitet sich ab, was zu tun ist. Der Rest steht auf dem Aufkleber.

Zitat:
@Spi95 schrieb am 29. Juli 2025 um 18:19:38 Uhr:
Nur der TE allein weiß, ob das Schätzchen noch fahrbereit ist oder nicht, und wie lange es da stand bevor es auffällig wurde.

Zumindest ist er im 2 Jahre altem Bildmaterial von Google nicht zu sehen 😉

Wenn man den Motor startet, pumpt der sich dann nicht wieder hoch?

Falls doch, dann wäre er ja fahrbereit.

Und so richtig fehlen tut die Achse ja auch nicht… 🤪

300SEL W112 hatte in den 60ern auch Luftfederung.Wenn man den länger eingemottet hat war es das Beste, Holzklötze in die Achse zu klemmen. Vielleicht geht das hier ja auch.

Bei einem aufgebockten Fahrzeug wäre aber die Überschreitung des Gemeingebrauchs schon ziemlich eindeutig 😉

Wenn entgegen der Annahme der Behörde das Fahrzeug eben doch fahrbereit ist, dann sollte der TE das der Behörde natürlich mitteilen und zunächst mal glaubhaft machen.

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