Omega aufgebrochen und leergeräumt

Opel Omega B

Hai,
heute Nacht haben sie mir mein Baby aufgebrochen und leergeräumt. Scheibe Fahrertüre eingeschlagen, Türe zerkratzzt, Navi/PC rausgerupft, Freisprecheinrichtung rausgerupft, Klimakonsole dabei zerstört, Handy entwendet, alles durchwühlt....
Schaden insg. ca. 3000 EUR

Mit der Bitte um reichlich Mitleid, Andrea

71 Antworten

@ Jackson 5

Täusche er sich nicht!! Man hat schon Pferde vor der Apotheke...du weißt schon. Das kommt weit öfter vor als gedacht!! Kenne nen Fall, da wollte einer über eine Mauer in ein Gründstück einsteigen. Auf dieser waren Glasscherben eingemauert - was meinst du wer da mehr Ärger gekriegt hat. Einige Fälle kenne ich, in denen Einzelhändler den Dieb verarztet haben und dann aber richtig die Sch... am Bein hatten. Man solls nicht glauben, aber Dreistigkeit kennt keine Grenzen mehr!

Sepp

@ Andrea: Auch ich hoffe auf eine kulante Versicherung für Dich..

obwohl ich ein braver Bundesbeamter bin, gefällt mir die von Jackson5 dargestellte Problemlösung deutlich besser, als die auf den Staatsanwalt zu hoffen :-))

aber da sind wir ja jetzt schon ganz nah an der aktuellen Daschner-Problematik und es soll ja hier nicht zur politischen Diskussion ausarten...

Zitat:

Original geschrieben von sepp.leipzig


Mich dünkt der alte Mann sucht Ärger...

Aber immer.........

Meine Frage hat einen Hintergrund .
Meinem Kumpel ist der ein 1/2 Jahr alter Mercedes auf dem UNI-Parkplatz Münster geklaut worden .

Unsere Zulassungsbehörde hatte nichts anderes zu tun , da die Nummernschilder nicht entstempelt werden konnten , genau nach dem Entsorgungsnachweis zu Fragen .

Die Sache ist dann nach vielem Hin und Her durch die Versicherung , einem Rechtsanwalt und der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beendet worden ;-))

mfg

Omega-OPA

Wir Deutschen sind einfach nur bescheuert...

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Zitat:

Original geschrieben von Omega-OPA


Unsere Zulassungsbehörde hatte nichts anderes zu tun , da die Nummernschilder nicht entstempelt werden konnten , genau nach dem Entsorgungsnachweis zu Fragen .

 

Wow, daß ist ja mal wieder der ganz normale Behördenwahnsinn... das gibt es nicht mal bei uns..

Wie gesagt, das war in BaWü, dort gilt ebenso wie in Bayern ein geringfügig anderes Recht. Das Beispiel mit der Mauer hinkt noch ein wenig, da das Betatschen einer Mauerkrone an sich noch keinen Straftatbestand darstellt und der Besitzer eine Körperverletzung von Unbeteiligten zumindest billigend in Kauf genommen hat. Da der Räuber aber schon seine strafbewehrte Handlung begonnen und den Besitzer mit dem Werkzeug bedroht hatte, wofür der im Übrigen auch etliche Zeugen hatte - bedenke, es war vor einem Eiscafe -, käme hier der § 32, evt noch der 33 StGB, mit einem guten Anwalt könnte auch der 34 StGB passen, zum Zuge. Somit kannst Du getrost davon ausgehen, dass der Staatsanwalt keine Anklage erheben würde, selbst wenn ein Rechtsverdreher da im Auftrag seines Mandanten da eine Anzeige erstatten würde.

Jackson5

Wenn kommt nur Notwehr nach § 32 in Frage, § 34 (Notstand) greift nur, wenn die Gefahr von einer Sache ausgeht (herabstürzender Balken, beißender Hund etc.) In § 32 ist von einer erforderlichen Handlung die Rede. Wenn vorab ein Gespräch stattgefunden hat, so wird wohl kaum glaubhaft gemacht werden können, daß es in diesem nicht möglich war, den Dieb einfach nur aufzufordern, die Sache zu beenden. Das Schlagen mit dem Helm ist keinesfalls die angemessene Handlung, welche von § 32 StGB gedeckt wird. Da lacht dich jeder Richter und Staatsanwalt aus, wenn du versuchst ihm das zu verklickern. Im Gegenteil, es wurde schon richtig angesprochen. Das ist reine Selbstjustiz (für welche ich größtes Verständnis habe)- und darauf reagiert unsere Judikative äußerst empflindlich!

Also, immer schön vorsichtig...

Zitat:

Original geschrieben von fred.27


@ Andrea: Auch ich hoffe auf eine kulante Versicherung für Dich..

obwohl ich ein braver Bundesbeamter bin, gefällt mir die von Jackson5 dargestellte Problemlösung deutlich besser, als die auf den Staatsanwalt zu hoffen :-))

aber da sind wir ja jetzt schon ganz nah an der aktuellen Daschner-Problematik und es soll ja hier nicht zur politischen Diskussion ausarten...

Das ist nicht direkt zu vergleichen, da Herr Daschner als Ermittlungsbeamter selbst einen anderen Beamten veranlasst hatte, eine strafbewehrte Handlung zu begehen. Die Drohung mit körperlicher körperlicher Gewalt stellt eine verbotene Vernehmungsmethode nach § 136a Abs.1 Satz 3 der Strafprozessordnung dar, während die Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffes durchaus entschuldigt werden kann (!).

Jackson5

Das vorangeführte Gespräch hat den Räuber dazu veranlasst, sich umzudrehen und den Besitzer mit einem langen Schraubenzieher zu bedrohen. Das ist zwar keine Waffe im Sinne des WaffG, aber von einer rechtswidrigen Bedrohung kann zweifelsfrei ausgegangen werden. Es kann von einem normalen Bürger auch nicht verlangt werden, sich erst vom Schraubenzieher verletzten zu lassen, um sich dann wehren zu dürfen, und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bürger in der Lage ist, den Räuber zu entwaffnen. Da der Eigentümer keine andere Möglichkeit gesehen hat, sich zur Wehr zu setzen, hat er zu diesem Mittel gegriffen. Dass er eigentlich nach der Hand mit dem Schraubenzieher geschlagen hat und dabei das Gesicht traf, ist zwar bedauerlich, kann aber nunmal nicht ausgeschlossen werden. Und zeige mir mal einen, der nicht angesichts eines 30 cm langen Schraubenziehers ein zumindest mulmiges Gefühl hat, wenn nicht Angst. Somit käme wieder der § 33 StGB zu Tragen ...

Ich will mich hier nicht streiten, vielleicht ein wenig den Advocatus diavoli spielen. Letzten Endes ist es erstmal eine Frage der Argumentation, und das kann in beide Richtungen gehen. Und ich kenne Staatsanwälte und Richter, die nach diversen Einbrüchen und Diebstählen ihres Wagens nicht mehr gewillt sind, da Milde walten zu lassen.

Jackson5

Nunja, es kommt bekanntlich darauf an wie die Geschichte erzählt wird...wenn halt auf einmal ein bedrohlich eingesetzter Schraubendreher (angeschäftt und spitz...) im Spiel ist (unzweifelhalft ein gefährliche Werkzeug i.S. von § 224) dann kann man da vielleicht was draus dichten. Aber wenn man von dem beschriebenen Sachverhalt ausgeht und diesen - einfach so wie er ist - rechtlich bewertet, wirds halt nix mit 32 oder 33...so ärgerlich es ist. Wenn man darauf hinaus will, muß halt die Geschichte stimmen... ;-))

So sieht´s aus, das wollte ich damit eigentlich aufzeigen. 😉

Zitat:

Original geschrieben von Jackson5


Das ist nicht direkt zu vergleichen, da Herr Daschner als Ermittlungsbeamter selbst einen anderen Beamten veranlasst hatte, eine strafbewehrte Handlung zu begehen.

Jackson5

Schon klar, aber es geht ja doch immer darum, was ich jemandem zufügen darf, um mich, mein Eigentum oder auch jemanden anderen (bei Daschner den kleinen Jungen) zu schützen oder zu verteidigen. Wenn ich sehe, daß da jetzt einer vor Gericht rumwinseln darf, was die Polizei ihm doch schlimmes angedroht hat, der aber selber kurz vorher jemanden absolut wehrlosen kaltblütig erwürgt oder sonstwas hat, geht mir echt alles hoch. Aber wer den Rechtsstatt will, muss vieleicht mit solchen Verwerfungen leben... es fällt schwer

Ansonsten bitte keine weiteren Paragraphen, oder bin ich hier unter Juristen gelandet :-)) ?

Zitat:

Original geschrieben von fred.27


Ansonsten bitte keine weiteren Paragraphen, oder bin ich hier unter Juristen gelandet :-)) ?

Sieh Dich vor, sie sind überall ... 🙂

Jackson5

Sehe ich ähnlich. Hier treffen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung direkt aufeinander. Der Gedanke, daß man Herrn Magnus G. nicht am Ohr ziehen darf, derweil ob seines Schweigens ein Kind stirbt, führt bei mir zu großen Bauchschmerzen. Spätestens an diesem Beispiel stößt unser Rechtsstaat an seine Grenzen und droht gar zu versagen. Nur weiß auch ich leider keinen kompromißlosen oder gar unfehlbaren Weg aus dem Dilemma. Wenn unsere Gesellschaft das menschliche Leben als höchstes und nicht steigerbares Rechtsgut ansieht, ist es schwer zu erklären, warum (gedacht des Falles, das Kind hätte noch gelebt) das Kind sterben muß, der Verursacher der Gefahr des Todes sich gleichsam jedoch auf sein Recht auf körperliche Integrität berufen kann und wir folglich tatenlos zuschauen müssen wie jemand stirbt-und das um den Preis eines funktionierenden Systems. Was ist also das höchste Gut?? Leben oder das Gute Gewissen, niemand könne gefoltert werden.

Freilich halte ich es durchaus für machbar, körperlichen Zwang im Wege der Gefahrenabwehr (wie auch immer geartet) zuzulassen, die dadurch erhaltenen Erkenntnisse alsdann jedoch der Verwertung im Strafprozess zu entziehen.

Ich merke grad, daß ich vom ursprünglichen Thema ganz gewaltig abschweife, Tschuldigung...

Sepp

Zitat:

Original geschrieben von sepp.leipzig


Sehe ich ähnlich. Hier treffen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung direkt aufeinander. Der Gedanke, daß man Herrn Magnus G. nicht am Ohr ziehen darf, derweil ob seines Schweigens ein Kind stirbt, führt bei mir zu großen Bauchschmerzen. Spätestens an diesem Beispiel stößt unser Rechtsstaat an seine Grenzen und droht gar zu versagen. Nur weiß auch ich leider keinen kompromißlosen oder gar unfehlbaren Weg aus dem Dilemma. Wenn unsere Gesellschaft das menschliche Leben als höchstes und nicht steigerbares Rechtsgut ansieht, ist es schwer zu erklären, warum (gedacht des Falles, das Kind hätte noch gelebt) das Kind sterben muß, der Verursacher der Gefahr des Todes sich gleichsam jedoch auf sein Recht auf körperliche Integrität berufen kann und wir folglich tatenlos zuschauen müssen wie jemand stirbt-und das um den Preis eines funktionierenden Systems. Was ist also das höchste Gut?? Leben oder das Gute Gewissen, niemand könne gefoltert werden.

Freilich halte ich es durchaus für machbar, körperlichen Zwang im Wege der Gefahrenabwehr (wie auch immer geartet) zuzulassen, die dadurch erhaltenen Erkenntnisse alsdann jedoch der Verwertung im Strafprozess zu entziehen.

Sepp

Das seh ich sehr ähnlich, um nicht zu sagen genauso, aber das gehört wrklich nicht hierher. Allerdings hat sich der StA elegant aus der Affäre gezogen und eine Geldstrafe zur Bewährung gefordert. Somit dürfte dem Recht Genüge getan sein ...

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