Nur anteilige Schadenserstattung der gegnerischen Versicherung und restliche Abwicklung über Kasko

Hallo zusammen,

folgende Situation: Ich wurde in einen Unfall verwickelt, bei der die Polizei vor Ort war und die Unfallgegnerin als Einzige verwarnt hatte.

Bei der gegnerischen Versicherung handelt es sich um die HUK. Die HUK informierte mich, dass sie mir den Schaden zu 50% erstatten.

Bevor ich den Schritt einer Klage vorbereite um meine Ansprüche zu 100% geltend zu machen, möchte ich Folgendes verstehen:
Ist es als alternative Option auch rechtens, wenn ich den von der HUK bezahlten Schadensersatz vollständig einbehalte und die Reparaturkosten schlicht über meine eigene Vollkaskoversicherung abwickle, inkl. aller Modalitäten wie Selbstbeteiligung und Hochstufung der Schadensklasse?

Beste Antwort im Thema

Und seit wann ist die Rückstufung quotenbevorrechtigt?

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Seit garnie, aber immerhin nach Quote zu regulieren, was deutlich besser als überhaupt nichts ist.

Hallo

Habe gerade genau solch einen Fall. Unfall am 13.02.2019. Der Unfallgegner fuhr rückwärts, hat mein Fahrzeug übersehen, dass ca. 5 Meter hinter ihm auf einem Parkstreifen stand. Das Besondere war hier, dass ich erst kurz hinter ihm auf diesen Parkstreifen gefahren bin. Ich saß im Auto und sah dass Unglück auf mich zukommen und habe dauerhaft gehupt. Hat nicht interessiert. Er ist mir mit Schrittgeschwindigkeit reingefahren. Verkehrsrechtlich eine klare Sache. Versicherung hat 25 Prozent abgezogen, da der Unfall für mich angeblich auch vermeidbar gewesen sei. Egal. Die ganze Sache geht jetzt wegen der Quotelung vor Gericht. Sollte das Gericht gegen mich entscheiden, werde ich die 25 Prozent über meine Vollkasko abwickeln. Allerdings zahlt diese dann weder die übrigen 25 Prozent der Wertminderung noch die 25 Prozent Kosten für den Gutachter, weil dieser nicht, wie bei einem VK Schaden wohl vorgesehen, durch die Versicherung beauftragt wurde. Also bleibe ich hier auf diesen Kosten zuzüglich der SB sitzen.
So die Auskunft meiner Versicherung.
Kostenpflichtig hochgestuft werde ich nicht, da der Rabatretter greift, der bei meiner Versicherung ab SF 35 automatisch dabei ist. Allerdings muss/werde ich dann nach Abrechnung den Rabattschutz zusätzliich versichern, da ich von SF 35 auf SF 33 ( glaube ich ) rutsche und somit nicht mehr in den Genuss des Rabattretters komme.
Kosten für mich dann also:
25 Prozent der Wertminderung
25 Prozent der Gutachterkosten
SB
Kosten für den Rabattschutz bis ich wieder auf SF 35 bin.

Zitat:

@AS60 schrieb am 8. April 2019 um 12:46:23 Uhr:


Hallo

Habe gerade genau solch einen Fall. Unfall am 13.02.2019. Der Unfallgegner fuhr rückwärts, hat mein Fahrzeug übersehen, dass ca. 5 Meter hinter ihm auf einem Parkstreifen stand. Das Besondere war hier, dass ich erst kurz hinter ihm auf diesen Parkstreifen gefahren bin. Ich saß im Auto und sah dass Unglück auf mich zukommen und habe dauerhaft gehupt. Hat nicht interessiert. Er ist mir mit Schrittgeschwindigkeit reingefahren. Verkehrsrechtlich eine klare Sache. Versicherung hat 25 Prozent abgezogen, da der Unfall für mich angeblich auch vermeidbar gewesen sei. Egal. Die ganze Sache geht jetzt wegen der Quotelung vor Gericht. Sollte das Gericht gegen mich entscheiden, werde ich die 25 Prozent über meine Vollkasko abwickeln. Allerdings zahlt diese dann weder die übrigen 25 Prozent der Wertminderung noch die 25 Prozent Kosten für den Gutachter, weil dieser nicht, wie bei einem VK Schaden wohl vorgesehen, durch die Versicherung beauftragt wurde. Also bleibe ich hier auf diesen Kosten zuzüglich der SB sitzen.
So die Auskunft meiner Versicherung.
Kostenpflichtig hochgestuft werde ich nicht, da der Rabatretter greift, der bei meiner Versicherung ab SF 35 automatisch dabei ist. Allerdings muss/werde ich dann nach Abrechnung den Rabattschutz zusätzliich versichern, da ich von SF 35 auf SF 33 ( glaube ich ) rutsche und somit nicht mehr in den Genuss des Rabattretters komme.
Kosten für mich dann also:
25 Prozent der Wertminderung
25 Prozent der Gutachterkosten
SB
Kosten für den Rabattschutz bis ich wieder auf SF 35 bin.

Das ist so nicht richtig.

Wertminderung, Gutachterkosten und SB gehören zu den quotenbevorrechrigten Ansprüchen, gemäß Differenztheorie / Quotenvorrecht.

Du bekommst in Deinen Falle von der Kasko alles ersetzt.

Nur ein evtl. Rückstufungsschaden wird gemäß Quote erstattet.

Zitat:

@germania47 schrieb am 8. April 2019 um 13:16:10 Uhr:



Zitat:

@AS60 schrieb am 8. April 2019 um 12:46:23 Uhr:


Hallo

Habe gerade genau solch einen Fall. Unfall am 13.02.2019. Der Unfallgegner fuhr rückwärts, hat mein Fahrzeug übersehen, dass ca. 5 Meter hinter ihm auf einem Parkstreifen stand. Das Besondere war hier, dass ich erst kurz hinter ihm auf diesen Parkstreifen gefahren bin. Ich saß im Auto und sah dass Unglück auf mich zukommen und habe dauerhaft gehupt. Hat nicht interessiert. Er ist mir mit Schrittgeschwindigkeit reingefahren. Verkehrsrechtlich eine klare Sache. Versicherung hat 25 Prozent abgezogen, da der Unfall für mich angeblich auch vermeidbar gewesen sei. Egal. Die ganze Sache geht jetzt wegen der Quotelung vor Gericht. Sollte das Gericht gegen mich entscheiden, werde ich die 25 Prozent über meine Vollkasko abwickeln. Allerdings zahlt diese dann weder die übrigen 25 Prozent der Wertminderung noch die 25 Prozent Kosten für den Gutachter, weil dieser nicht, wie bei einem VK Schaden wohl vorgesehen, durch die Versicherung beauftragt wurde. Also bleibe ich hier auf diesen Kosten zuzüglich der SB sitzen.
So die Auskunft meiner Versicherung.
Kostenpflichtig hochgestuft werde ich nicht, da der Rabatretter greift, der bei meiner Versicherung ab SF 35 automatisch dabei ist. Allerdings muss/werde ich dann nach Abrechnung den Rabattschutz zusätzliich versichern, da ich von SF 35 auf SF 33 ( glaube ich ) rutsche und somit nicht mehr in den Genuss des Rabattretters komme.
Kosten für mich dann also:
25 Prozent der Wertminderung
25 Prozent der Gutachterkosten
SB
Kosten für den Rabattschutz bis ich wieder auf SF 35 bin.

Das ist so nicht richtig.
Wertminderung, Gutachterkosten und SB gehören zu den quotenbevorrechrigten Ansprüchen, gemäß Differenztheorie / Quotenvorrecht.
Du bekommst in Deinen Falle von der Kasko alles ersetzt.
Nur ein evtl. Rückstufungsschaden wird gemäß Quote erstattet.

Gut zu wissen. habe kurz vorher mit cer Versicherung telefoniert. Der Sachbearbeiter sagte ganz klar:

Bei Abrechnung über die VK werden keine Gutachterkosten und Wertminderungskosten, also auch nicht die übrigen 25 Prozent bezahlt.

Gutachter nicht, da nicht von der Versicherung bestellt, Wertminderung, die ja sofort an die Leasing weitergeleitet wird sowieso nicht.

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Zitat:

@germania47 schrieb am 8. April 2019 um 13:16:10 Uhr:



Das ist so nicht richtig.
Wertminderung, Gutachterkosten und SB gehören zu den quotenbevorrechrigten Ansprüchen, gemäß Differenztheorie / Quotenvorrecht.
Du bekommst in Deinen Falle von der Kasko alles ersetzt.
Nur ein evtl. Rückstufungsschaden wird gemäß Quote erstattet.

Falsch! Wenn er in der angegebenen Reihenfolge reguliert (erst Haftpflicht, dann Kasko) bekommt er von der Kasko lediglich 25% des Fahrzeugschadens abzüglich SB gezahlt.

Deshalb bei Abrechnung nach Quotenvorrecht immer auf die richtige Reihenfolge achten!
Erst 100% des Schadens mit der Kasko abrechnen,
dann die von der Kasko nicht übernommenen Positionen (SB, Gutachter, Ausfall, Kostenpauschale, Höherstufungsschaden) je nach Position ganz oder gequotelt mit der gegnerischen Versicherung.

Dazu muss man verstehen, was "Quotenvorrecht" überhaupt bedeutet. Ich habe im Falle eines Schadens zwei Ansprüche:
- gegen die Kaskoversicherung nach Vertrag
- gegen den Unfallgegner im Rahmen der Haftung nach §§ 823 BGB, 7 und 14 STVG

Im Versicherungsvertragsgesetz (§ 86) ist geregelt, dass etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte auf die Versicherung übergehen.

Wenn der Unfallgegner z.B. zu 50% haftet und der Gesamtschaden (Fahrzeugschaden, Gutachten, Nutzungsausfall etc. pp.) bei 10.000 Euro liegt, hat die gegnerische Versicherung 5.000 Euro zu zahlen.

In § 86 VVG heißt es weiter: "Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden." Und hier sind wir beim Quotenvorrecht.

Weiter in obigem Beispiel: die Vollkasko erstattet den Fahrzeugschaden von angenommen 8.000 Euro abzüglich 500 Euro SB, also 7.500 Euro. Der Geschädigte bleibt also zunächst auf 2.500 Euro (Gutachten, SB, Nutzungsausfall etc.) sitzen. Aufgrund des Quotenvorrechts darf die Kaskoversicherung nicht einfach von der gegnerischen Haftpflicht 5.000 Euro (Haftungsquote) kassieren, sondern muss dem Geschädigten quasi den Vortritt lassen. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Entschädigung (entsprechend Haftungsquote) kann er bestimmte Ansprüche voll (quotenbevorrechtigt: Gutachter, Wertminderung, Selbstbeteiligung u.a.) oder entsprechend der Haftungsquote (Nutzungsausfall, Rückstufungsschaden, Kostenpauschale) regulieren. Seine Kaskoversicherung kann sich dann - soweit noch vorhanden - den "Rest" holen.

Und das funktioniert deshalb auch nur in dieser Reihenfolge: wenn ich mit dem Haftpflichtversicherer bereits im Rahmen der Haftungsquote reguliert habe, bleibt nichts weiter übrig. Und die Kaskoversicherung reguliert nur im Rahmen des Vertrages, also ohne Gutachter, Wertminderung, Nutzungsausfall.....

Zitat:

@lemonshark schrieb am 8. April 2019 um 13:45:04 Uhr:



Zitat:

@germania47 schrieb am 8. April 2019 um 13:16:10 Uhr:



Das ist so nicht richtig.
Wertminderung, Gutachterkosten und SB gehören zu den quotenbevorrechrigten Ansprüchen, gemäß Differenztheorie / Quotenvorrecht.
Du bekommst in Deinen Falle von der Kasko alles ersetzt.
Nur ein evtl. Rückstufungsschaden wird gemäß Quote erstattet.
Falsch! Wenn er in der angegebenen Reihenfolge reguliert (erst Haftpflicht, dann Kasko) bekommt er von der Kasko lediglich 25% des Fahrzeugschadens abzüglich SB gezahlt.

Deshalb bei Abrechnung nach Quotenvorrecht immer auf die richtige Reihenfolge achten!
Erst 100% des Schadens mit der Kasko abrechnen,
dann die von der Kasko nicht übernommenen Positionen (SB, Gutachter, Ausfall, Kostenpauschale, Höherstufungsschaden) je nach Position ganz oder gequotelt mit der gegnerischen Versicherung.

Dazu muss man verstehen, was "Quotenvorrecht" überhaupt bedeutet. Ich habe im Falle eines Schadens zwei Ansprüche:
- gegen die Kaskoversicherung nach Vertrag
- gegen den Unfallgegner im Rahmen der Haftung nach §§ 823 BGB, 7 und 14 STVG

Im Versicherungsvertragsgesetz (§ 86) ist geregelt, dass etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte auf die Versicherung übergehen.

Wenn der Unfallgegner z.B. zu 50% haftet und der Gesamtschaden (Fahrzeugschaden, Gutachten, Nutzungsausfall etc. pp.) bei 10.000 Euro liegt, hat die gegnerische Versicherung 5.000 Euro zu zahlen.

In § 86 VVG heißt es weiter: "Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden." Und hier sind wir beim Quotenvorrecht.

Weiter in obigem Beispiel: die Vollkasko erstattet den Fahrzeugschaden von angenommen 8.000 Euro abzüglich 500 Euro SB, also 7.500 Euro. Der Geschädigte bleibt also zunächst auf 2.500 Euro (Gutachten, SB, Nutzungsausfall etc.) sitzen. Aufgrund des Quotenvorrechts darf die Kaskoversicherung nicht einfach von der gegnerischen Haftpflicht 5.000 Euro (Haftungsquote) kassieren, sondern muss dem Geschädigten quasi den Vortritt lassen. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Entschädigung (entsprechend Haftungsquote) kann er bestimmte Ansprüche voll (quotenbevorrechtigt: Gutachter, Wertminderung, Selbstbeteiligung u.a.) oder entsprechend der Haftungsquote (Nutzungsausfall, Rückstufungsschaden, Kostenpauschale) regulieren. Seine Kaskoversicherung kann sich dann - soweit noch vorhanden - den "Rest" holen.

Und das funktioniert deshalb auch nur in dieser Reihenfolge: wenn ich mit dem Haftpflichtversicherer bereits im Rahmen der Haftungsquote reguliert habe, bleibt nichts weiter übrig. Und die Kaskoversicherung reguliert nur im Rahmen des Vertrages, also ohne Gutachter, Wertminderung, Nutzungsausfall.....

In meinem Fall hat die gegnerische Haftpflicht bis jetzt 75 Prozent von allen Posten bezahlt. Jetzt wird der Rest vor Gericht geklärt.

Das hieße dann ja, dass ich, wenn´s dann negativ für mich ausginge, auf den anderen 25 Prozent Kosten (Gutachter/Wertminderung) sitzen bleibe, weil die Quotenvorrechtregelung auf Grund der falschen Reihenfolge nicht greift?

Also muß ich demnach im Falle eines Unfalls immer erst meine VK nutzen, um die Quotenvorrechtregelung nutzen zu können?😕

Zitat:

@AS60 schrieb am 8. April 2019 um 14:11:48 Uhr:


Das hieße dann ja, dass ich, wenn´s dann negativ für mich ausginge, auf den anderen 25 Prozent Kosten (Gutachter/Wertminderung) sitzen bleibe, weil die Quotenvorrechtregelung auf Grund der falschen Reihenfolge nicht greift?
Also muß ich demnach im Falle eines Unfalls immer erst meine VK nutzen, um die Quotenvorrechtregelung nutzen zu können?😕

Genau so. Wenn nicht klar ist, dass 100% Haftung besteht, muss zuerst die Kasko in Anspruch genommen werden.

Das Problem ist natürlich dass selbst klare Sachen manchmal gequotelt werden. Aber Mal sehen was der Anwalt dazu sagt. Danke für den Hinweis.

Sollte das mit der Reihenfolge wirklich stimmen hat er sein Geld nicht verdient. Und das ist ein Büro das
sich in erster Linie mit Verkehrssachen beschäftigt. Das wäre dann schon traurig um nicht zu sagen lächerlich.
Zumal er mich im ersten Gespräch darauf hingewiesen hat dass es oft zu einer Quotelung kommt obwohl die Sache eigentlich klar zu sein scheint.

Du bekommst auf jeden Fall 100% des Sachschadens und der ganzen Verfahrenskosten etc.. Nur mit der Rückstufung musst Du teilweise leben. Das wird der Anwalt schon richtig machen.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. April 2019 um 15:11:20 Uhr:


Du bekommst auf jeden Fall 100% des Sachschadens und der ganzen Verfahrenskosten etc.. Nur mit der Rückstufung musst Du teilweise leben. Das wird der Anwalt schon richtig machen.

Habe gerade mit ihm gesprochen.

Der Rest des Schadens wird jetzt über die Vollkasko abgewickelt. Dann brauchen das Autohaus und der Gutachter nicht mehr auf das Geld zu warten. Geklagt wird trotzdem. Sollte ich verlieren muss dann, so der Anwalt, die gegnerische Haftpflicht im Rahmen dieser Quotenvorteilsregelung die Kosten für den Gutachter und die Wertminderung zu 100 Prozent übernehmen, unabhängig davon, dass vom Schaden 25 Prozent abgezogen wurden. Ich glaube dass die SB auch unter diese Regelung fällt.

Ganz schön kompliziert die ganze Geschichte.

Rückstufung merke ich wie gesagt am Beitrag nicht, da der Rabatretter inkludiert ist. Einzig und allein die Kosten für die Buchung des Rabattschutzes bis ich wieder auf SF 35 bin würden dann auf mich zukommen. Damit kann bzw. muss ich dann leben.

@AS 60: warum übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung deine Schaden nicht komplett? Welche Teilschuld sollte da vorliegen wenn du stehst und ein anderer fährt dir beim zurückstoße rein ???
Hatte exakt den gleichen Ablauf vor 3 Jahren und wurde ohne Diskussion zu 100% reguliert vom Unfallgegners Versicherung.
Gruß Peter

Zitat:

@Kornpeter schrieb am 8. April 2019 um 23:20:55 Uhr:


@AS 60: warum übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung deine Schaden nicht komplett? Welche Teilschuld sollte da vorliegen wenn du stehst und ein anderer fährt dir beim zurückstoße rein ???
Hatte exakt den gleichen Ablauf vor 3 Jahren und wurde ohne Diskussion zu 100% reguliert vom Unfallgegners Versicherung.
Gruß Peter

Wie ich sagte: Ich bin kurz nach dem Unfallgegner auf den Parkstreifen gefahren und stand dann ca. fünf Meter entfernt hinter ihm. Als ich dann die Rückfahrscheinwerfer sah, habe ich durchgehend gehupt. Weg konnte ich auch nicht mehr.
Das war dann für die Versicherung Grund genug zu behaupten, dass der Unfall für mich nicht ganz unvermeidbar gewesen sein soll und haben ohne weitere Begründung 25 Prozent abgezogen. - Betriebsgefahr -
Aber die Schuldfrage wollte ich hier nicht zur Diskussion stellen.
Jetzt wird geklagt und über mein VK die 25 Prozent im Rahmen der Quotenvorteilsregelung abgerechnet. Mal sehen was wird.

Bei dieser abwegigen Begründung würde ich auch klagen.
Denn egal wie du es gemacht hättest, wäre es für die schadenersatzpflichtige Versicherung wohl verkehrt gewesen. Hättest du nicht gehupt, dann hätte man fragen können warum hast du nicht gehupt..... .

Habe auch mal ähnlichen Unfall gehabt. Stand hinter einem Lieferwagen im Haltverbot.
Plötzlich lässt der Fahrer den Motor an und Rückfshrscheinwerfer gehen an.
Habe auch gehupt aber hat nix geholfen.
Haben dann nur Daten ausgetauscht. Fotos gemacht.
KEINE Polizei geholt!
Habe dann eigenen Gutachter beauftragt, KEINEN Anwalt genommen und Ansprüche Tel.und per Email an die Vers.des anderen gestellt.
Vers.hat zu100% Haftung übernommen.
(Ausser die üblichen Kürzungsspielereien)
Geld war innerhalb 14 Tage auf meinem Konto.
Entweder nur Glück gehabt oder gut daß keine Polizei da war. ..wegen meinem Halteverstoss.

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 9. April 2019 um 21:59:03 Uhr:



Entweder nur Glück gehabt oder gut daß keine Polizei da war. ..wegen meinem Halteverstoss.

vermutlich ersteres.. oder einen sachbearbeiter, der gepennt hat.. mit 25% mithaftung wärst du hier locker dabei gewesen.. 🙂

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