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Nur anteilige Schadenserstattung der gegnerischen Versicherung und restliche Abwicklung über Kasko

Themenstarteram 7. April 2019 um 14:21

Hallo zusammen,

folgende Situation: Ich wurde in einen Unfall verwickelt, bei der die Polizei vor Ort war und die Unfallgegnerin als Einzige verwarnt hatte.

Bei der gegnerischen Versicherung handelt es sich um die HUK. Die HUK informierte mich, dass sie mir den Schaden zu 50% erstatten.

Bevor ich den Schritt einer Klage vorbereite um meine Ansprüche zu 100% geltend zu machen, möchte ich Folgendes verstehen:

Ist es als alternative Option auch rechtens, wenn ich den von der HUK bezahlten Schadensersatz vollständig einbehalte und die Reparaturkosten schlicht über meine eigene Vollkaskoversicherung abwickle, inkl. aller Modalitäten wie Selbstbeteiligung und Hochstufung der Schadensklasse?

 

Beste Antwort im Thema

Und seit wann ist die Rückstufung quotenbevorrechtigt?

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am 7. April 2019 um 14:34

Aus welchem Grund zahlt die Haftpflicht Deines Gegners denn nur die 50%? Im Zweifelsfalle wäre das wieder eine Frage an einen Anwalt, ob dieser Abschlag berechtigt ist.

Wenn Du den (auch nur anteiligen) Schaden von der gegenerischen Haftpflicht annimmst und anteilig (also quasi den nicht gezahlten 50% Anteil) von Deiner Kasko bekommen kannst, müsste Dir die Versicherung sagen können. Im Zweifelsfall klüngelt Deine Kasko das mit der gegenrischen Versicherung aus. Die Frage ist, ob der Schaden so hoch ist, dass sich das lohnt, denn Du wirst dafür ja über Jahre hinweg immer einen höheren Versicherungsbeitrag zahlen. Das summiert sich auf.

Nein. Mit Inanspruchnahme der VK gehen die Ansprüche gegen den Schädiger in Höhe der Zahlung auf die VK über. Aber es gibt ein Quotenvorrecht. Wie immer gibts hier nur eine richtige Empfehlung: ab zum Anwalt und eigenen Sachverständigen beauftragen.

Themenstarteram 7. April 2019 um 15:56

Die Diskussion zum selben Unfall kann hier fortgeführt werden:

https://www.motor-talk.de/.../...erschuldetem-unfall-t6585760.html?...

am 7. April 2019 um 16:25

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 7. April 2019 um 16:34:57 Uhr:

Nein. Mit Inanspruchnahme der VK gehen die Ansprüche gegen den Schädiger in Höhe der Zahlung auf die VK über. ...

Der genaue Ablauf, ob nun beide Versicherungen die Hälfte zahlen, oder man alles von der VK bekommt und die sich 50% wieder von der gegnerischen HP holt, kann dem Versicherten ja egal sein.

Interessant wäre eben nur der Grund für den Abschlag... aber ich schaue gleich mal bei dem o.a. Link vorbei, da wird sich das ja vermutlich klären.

Zitat:

@fplgoe schrieb am 7. April 2019 um 18:25:41 Uhr:

 

Der genaue Ablauf, ob nun beide Versicherungen die Hälfte zahlen, oder man alles von der VK bekommt und die sich 50% wieder von der gegnerischen HP holt, kann dem Versicherten ja egal sein.

Nein, er will ja die 50% von der gegnerischen Versicherung einstecken und den Schaden vollständig von seiner Versicherung über die Vollkasko abwickeln.

Also bei der Sache einen satten Gewinn einfahren.

Zitat:

@Siggi1803 schrieb am 7. April 2019 um 18:30:24 Uhr:

Zitat:

@fplgoe schrieb am 7. April 2019 um 18:25:41 Uhr:

 

Der genaue Ablauf, ob nun beide Versicherungen die Hälfte zahlen, oder man alles von der VK bekommt und die sich 50% wieder von der gegnerischen HP holt, kann dem Versicherten ja egal sein.

Nein, er will ja die 50% von der gegnerischen Versicherung einstecken und den Schaden vollständig von seiner Versicherung über die Vollkasko abwickeln.

Also bei der Sache einen satten Gewinn einfahren.

Du hast exakt überhaupt nichts verstanden.....

Zitat:

@lemonshark schrieb am 7. April 2019 um 18:33:16 Uhr:

 

Du hast exakt überhaupt nichts verstanden.....

Ich denke eher du nicht.

Erstbeitrag des TE:

Ist es als alternative Option auch rechtens, wenn ich den von der HUK bezahlten Schadensersatz vollständig einbehalteund die Reparaturkosten schlicht über meine eigene Vollkaskoversicherung abwickle, inkl. aller Modalitäten wie Selbstbeteiligung und Hochstufung der Schadensklasse?

Zitat:

@Siggi1803 schrieb am 7. April 2019 um 18:37:08 Uhr:

Zitat:

@lemonshark schrieb am 7. April 2019 um 18:33:16 Uhr:

 

Du hast exakt überhaupt nichts verstanden.....

Ich denke eher du nicht.

Doch, doch.

Ich habe dich auch lieb.

am 7. April 2019 um 16:44

Das wäre dann offensichtlicher Versicherungsbetrug, das das nicht geht, sollte jedem klar sein. Das hat dann auch nichts mit den 50% Abschlag zu tun.

ich habe den TE da auch eher so verstanden, dass es ihm nur um die Ergänzung von der VK geht.

Themenstarteram 7. April 2019 um 16:57

Leute, es geht um die Ergänzung der VK. Ich will nicht auf der Selbstbeteiligung und dem Höherstufungsschaden der VK sitzen bleiben.

Irgendwie stellst Du das merkwürdig dar:

Die Zahlung der Haftpflicht von 50 % vollständig entgegennehmen.

Die restlichen 50 % über die eigene VK abdecken.

Und dabei dann keine SB bezahlen und nicht höhergestuft werden?

Das ist nicht merkwürdig, es nennt sich schlicht "Abrechnung nach Quotenvorrecht". Wurde hier schon zig mal ausführlich beschrieben.

Und seit wann ist die Rückstufung quotenbevorrechtigt?

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