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Nürburgring-taugliche Versicherung?

Audi TT 8J

bei der auswahl einer versicherungsgesellschaft für meinen nächsten wagen möchte ich sicherstellen, dass diese keine zicken macht, wenn dem wagen bei einer fahrt auf dem nürburgring mal die strecke ausgehen sollte. die huk24 schreibt mir z.b. diesbezüglich:

Zitat:

Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind.

Behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen. Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und Ausland-Schadenschutz-Versicherung besteht für Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, kein Versicherungsschutz.

Handelt es sich nicht um eine Fahrt zur Erzielung der Höchstgeschwindigkeit, dann besteht Versicherungsschutz.

wie sieht das denn bei touristenfahrten auf dem ring aus? ist das o.g. da gegeben und wie belegt man das der versicherung gegenüber?

habt ihr schon gute oder schlechte erfahrungen mit der schadensregulierung bestimmter versicherer in solchen fällen gemacht?

Beste Antwort im Thema
Original geschrieben von der_horst

Zitat:

Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind.

Behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen. Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und Ausland-Schadenschutz-Versicherung besteht für Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, kein Versicherungsschutz.

Handelt es sich nicht um eine Fahrt zur Erzielung der Höchstgeschwindigkeit, dann besteht Versicherungsschutz.

Bei Touristenfahreten handelt es sich weder um eine Fahrveranstaltung/Übungsfaht zur Erziehlung einer Höchstgeschwindigkeit (Zeitmessung dort explizit verboten) noch um eine behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltung.

Hierzu gibt es auch Referenzurteile von Gerichtsverfahren zwischen Zahlungsunwilligen Versicherern und Geschädigten.
Mein Bruder hatte bereits einen unverschuldeten Schadensfall auf dem Hockenheimring, die Abwicklug mit der gegnerischen Versicherung war problemlos, da der Verursacher von hinten aufgefahren ist (Alfas haben keine vernünftigen Bremsen - Audi schon 😉 ).
Es ist allerdings ratsam, immer einen Zeugen (Beifahrer) dabei zu haben. Da es sich um Privatgelände handelt rückt die Polizei nur an, wenn es Verletzte gibt.

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Zitat:

Original geschrieben von der_horst


bei der auswahl einer versicherungsgesellschaft für meinen nächsten wagen möchte ich sicherstellen, dass diese keine zicken macht, wenn dem wagen bei einer fahrt auf dem nürburgring mal die strecke ausgehen sollte. die huk24 schreibt mir z.b. diesbezüglich:

Zitat:

Original geschrieben von der_horst



Zitat:

Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind.

Behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen. Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und Ausland-Schadenschutz-Versicherung besteht für Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, kein Versicherungsschutz.

Handelt es sich nicht um eine Fahrt zur Erzielung der Höchstgeschwindigkeit, dann besteht Versicherungsschutz.

wie sieht das denn bei touristenfahrten auf dem ring aus? ist das o.g. da gegeben und wie belegt man das der versicherung gegenüber?

habt ihr schon gute oder schlechte erfahrungen mit der schadensregulierung bestimmter versicherer in solchen fällen gemacht?

Einschränkung gilt nur für Rennen oder Renntraining (Qualifikation zum Rennen) !

Bei Touristenfahrten gilt offiziell die StVO - somit Versicherungsschutz!

AAAAAAber: Bei einem Vollkaskoschaden mußt du trotzdem nachweisen, daß du nicht grob fahrlässig

gehandelt hast. Wettrennen gegen einen Corsa (😉) sind somit tabu !!

Schadensregulierung (Haftpflicht) ging bei HUK 24 damals reibungslos.
(weiß ich natürlich nur durch einen Unfall meiner Frau 😁)

Zitat:

Original geschrieben von speedfreakmiche



Zitat:

Original geschrieben von der_horst


bei der auswahl einer versicherungsgesellschaft für meinen nächsten wagen möchte ich sicherstellen, dass diese keine zicken macht, wenn dem wagen bei einer fahrt auf dem nürburgring mal die strecke ausgehen sollte. die huk24 schreibt mir z.b. diesbezüglich:

Zitat:

Original geschrieben von speedfreakmiche



Zitat:

Original geschrieben von der_horst


wie sieht das denn bei touristenfahrten auf dem ring aus? ist das o.g. da gegeben und wie belegt man das der versicherung gegenüber?

habt ihr schon gute oder schlechte erfahrungen mit der schadensregulierung bestimmter versicherer in solchen fällen gemacht?

Einschränkung gilt nur für Rennen oder Renntraining (Qualifikation zum Rennen) !
Bei Touristenfahrten gilt offiziell die StVO - somit Versicherungsschutz!
AAAAAAber: Bei einem Vollkaskoschaden mußt du trotzdem nachweisen, daß du nicht grob fahrlässig
gehandelt hast. Wettrennen gegen einen Corsa (😉) sind somit tabu !!

Schadensregulierung (Haftpflicht) ging bei HUK 24 damals reibungslos.
(weiß ich natürlich nur durch einen Unfall meiner Frau 😁)

Mal ein OT an den Garagenbodenperfektionist, woher aus SU bist du ?

Hast es ja auch nicht weit zum Ring wenn ich mal an so ein Paar Rheinländer denke ( ME aus GL ) Micha aus Lev und der rest der *bekannten Bande*

Zitat:

Original geschrieben von Benutzer1978



Mal ein OT an den Garagenbodenperfektionist, woher aus SU bist du ?
Hast es ja auch nicht weit zum Ring wenn ich mal an so ein Paar Rheinländer denke ( ME aus GL ) Micha aus Lev und der rest der *bekannten Bande*
Beim Nummernschild war mir nur langweilig! (SU-CK = saugen!!)
Komme aus Unterfranken!! Zum Nürburgring sind`s 280 Km - Moment 272 lt. FIS -- mmh - in etwas mehr als einer Stunde könnte ich da sein! Kicher 😁

Gruß Michel

Original geschrieben von der_horst

Zitat:

Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind.

Behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen. Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und Ausland-Schadenschutz-Versicherung besteht für Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, kein Versicherungsschutz.

Handelt es sich nicht um eine Fahrt zur Erzielung der Höchstgeschwindigkeit, dann besteht Versicherungsschutz.

Bei Touristenfahreten handelt es sich weder um eine Fahrveranstaltung/Übungsfaht zur Erziehlung einer Höchstgeschwindigkeit (Zeitmessung dort explizit verboten) noch um eine behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltung.

Hierzu gibt es auch Referenzurteile von Gerichtsverfahren zwischen Zahlungsunwilligen Versicherern und Geschädigten.
Mein Bruder hatte bereits einen unverschuldeten Schadensfall auf dem Hockenheimring, die Abwicklug mit der gegnerischen Versicherung war problemlos, da der Verursacher von hinten aufgefahren ist (Alfas haben keine vernünftigen Bremsen - Audi schon 😉 ).
Es ist allerdings ratsam, immer einen Zeugen (Beifahrer) dabei zu haben. Da es sich um Privatgelände handelt rückt die Polizei nur an, wenn es Verletzte gibt.

Zitat:

Original geschrieben von speedfreakmiche


AAAAAAber: Bei einem Vollkaskoschaden mußt du trotzdem nachweisen, daß du nicht grob fahrlässig
gehandelt hast.

wieso müssen die mir nicht beweisen, dass ich es habe? oder anders: wie beweist man sowas denn im nachhinein?

ausserdem frage ich mich gerade, ob das nicht zwei verschiedene dinge sind, denn die teilnahme an einer touristenfahrt wird ja für sich genommen wohl kaum schon als grob fahrlässig anzusehen sein?

hast du in deinem besagten schadensfall denn probleme mit der kasko gehabt?

Zitat:

Original geschrieben von sTTef


Da es sich um Privatgelände handelt rückt die Polizei nur an, wenn es Verletzte gibt.

ich dachte der ring wäre an tagen mit touristenfahrten offiziell sogar eine bundesstrasse, auf der aufgrund der strassenbreite und baulichen trennung der fahrspuren keine geschwindigkeitsbegrenzung besteht? hatte ich zumindest mal irgendwo gelesen.

was die sache mit dem beifahrer angeht hatte ich schonmal überlegt das für einsame tage über eine mini-digicam zu machen. muss ich mich mal umgucken, was es da so gibt, möglichst ohne viel kabelgewirr und mit ner art ringbuffer, so dass immer die letzten n minuten fahrt drauf sind. aber das sind details, die werden erst konkret nachdem der wagen da ist 🙂

Zitat:

Original geschrieben von der_horst



Zitat:

Original geschrieben von speedfreakmiche


AAAAAAber: Bei einem Vollkaskoschaden mußt du trotzdem nachweisen, daß du nicht grob fahrlässig
gehandelt hast.
wieso müssen die mir nicht beweisen, dass ich es habe? oder anders: wie beweist man sowas denn im nachhinein? (mit einem Fragebogen + Zeichnung vom Unfall!)
ausserdem frage ich mich gerade, ob das nicht zwei verschiedene dinge sind, denn die teilnahme an einer touristenfahrt wird ja für sich genommen wohl kaum schon als grob fahrlässig anzusehen sein?

hast du in deinem besagten schadensfall denn probleme mit der kasko gehabt?

ÄÄhh ich hab dir nur auf deine Fragen geantwortet. Grob fahrlässig ist, wenn du auf jener Touristenfahrt z.B. ein Wettrennen machst.

Zwecks Schadenregulierung-Erfahrung: Es war nur ein Haftpflichtschaden - somit mußte die Kasko nicht greifen.

Michel

Zitat:

Original geschrieben von speedfreakmiche


Grob fahrlässig ist, wenn du auf jener Touristenfahrt z.B. ein Wettrennen machst.

was ich meinte war eigentlich nur, dass das doch eigentlich an jedem ort im strassenverkehr gilt, oder? 🙂

Zitat:

Original geschrieben von der_horst



Zitat:

Original geschrieben von speedfreakmiche


Grob fahrlässig ist, wenn du auf jener Touristenfahrt z.B. ein Wettrennen machst.
was ich meinte war eigentlich nur, dass das doch eigentlich an jedem ort im strassenverkehr gilt, oder? 🙂

Drum hab`ich zum Beispiel geschrieben - und weiter oben bei Touristenfahrt gilt StVO!😕

Zitat:

Original geschrieben von der_horst



Zitat:

Original geschrieben von sTTef


Da es sich um Privatgelände handelt rückt die Polizei nur an, wenn es Verletzte gibt.
ich dachte der ring wäre an tagen mit touristenfahrten offiziell sogar eine bundesstrasse, auf der aufgrund der strassenbreite und baulichen trennung der fahrspuren keine geschwindigkeitsbegrenzung besteht? hatte ich zumindest mal irgendwo gelesen.

was die sache mit dem beifahrer angeht hatte ich schonmal überlegt das für einsame tage über eine mini-digicam zu machen. muss ich mich mal umgucken, was es da so gibt, möglichst ohne viel kabelgewirr und mit ner art ringbuffer, so dass immer die letzten n minuten fahrt drauf sind. aber das sind details, die werden erst konkret nachdem der wagen da ist 🙂

Wies beim Nürburgring ist weiss ich nicht genau (Bundesstraße?) - der Hockeneheimring ist definitiv immer Privatgelände.

Soweit ich mich erinnern kann darf man auf dem Nürburgring bei Touristenfahrten nicht filmen, ausserdem müsstest du dann ja jede Seite deines Fahrzeuges mit einer ausstatten - man weiss ja nie wo der "Feind" herkommt 😉

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