Neuwagenpreiserstattung!?! Tageszulassung! Volle Erstattung bei Vollkasko?

Guten Tag.
Ich suche für meinen zukünftigen Neuwagen
(Tageszulassung! Wird für 4 Wochen auf den Händler angemeldet sein)
eine Vollkaskoversicherung mit 300E SB und guter Neuwagenpreiserstattung
bei einem evtl. Totalschaden im ersten Jahr!

Wer kann mir hier Tips geben?

-Bekommt man innerhalb dieser Zeit den kompletten Neuwagenpreis (also was ich jetzt zahlen werde)?
Oder wird etwas abgezogen (z.B. SB, Nutzung etc.)???
-Zählt mein Wagen überhaupt (da Tageszulassung) überhaupt dann als Neuwagen?
-Gibt es eine Mindest bzw. Max. Zeitraum, wo eine solche Versicherung greift?

Danke!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von stbufraba



Wie siehst Du das also bei einem vereinbarten Rabattretter: kann man den zunächtst nur theoretischen Nachteil irgendwie in Geld ausdrücken und einfordern?

Das geht m.E. nicht, denn es können immer nur tatsächlich entstandene Schäden ersetzt verlangt werden. Solange kein "zählbarer" Nachteil entstanden ist, gibt es keinen ersatzfähigen Schaden.

Das ist auch das Problem beim Geltendmachen des Prämienschadens. Der wird, wie bereits geschrieben, immer erst am Ende des Jahres fällig, weil Dir bis dahin ja kein Schaden entstanden ist.

Du musst also eigentlich jedes Jahr aufs Neue die Mehrprämie nachweisen.

Das ist für Dich und für die Versicherung lästig, daher wird das in der Praxis oft mit einem pauschalen Betrag einmalig abgegolten.

Das ist ein Risikovergleich, bei dem beide Seiten etwas nachgeben. Die Versicherung zahlt vielleicht zuviel, weil Du ja nächstes Jahr einen abgetretenen SFR bekommen könntest oder kein Auto mehr hast usw. usw.

Auf der anderen Seite bekommst Du vielleicht nicht den vollen Betrag bis zum Ende aller Tage.

Im Ergebnis fahren so beide Seiten gut.

In der Regel lässt man sich von seiner Versicherung den Prämienschaden ausrechen und legt das dem Gegner vor.

Hier kommt jetzt Deine Besonderheit zum tragen: Durch den Rabattretter gibt es eigentlich nichts, was man Dir ausrechnen kann. Somit hast Du eigentlich auch keinen Schaden. Und darum kann es auch sein, dass am Ende nichts bezahlt wird für den Prämien"schaden"...

SB, Abschleppkosten, Nutzungsausfall, Unkostenpauschale gibt es aber trotzdem.

Da kann Dein Anwalt jetzt kreativ verhandeln. Lass uns wissen, was dabei rauskommt.

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Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72


"Spitzbetrag"?
Die restlichen 10 000,- + Zeitraum kein Fahrzeug + Unkostenpauschale usw

Was soll das sein?

Zum Urteil von dir habe ich gerade was geschrieben. Noch im oberen Topic.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx


Ich habe dem Beitrag von stbufraba keine Frage entnehmen können 😕 auf die eine passende Antwort gegeben werden könnte!

Dann will ich das mal präzisieren.

Freitag Abend verliert eine junge Fahrerin in einer Kurve wegen Nässe die Kontrolle über ihren Wagen. Der Spurenlage nach gerät sie zunächst auf den Grünstreifen und von dort schleudernd in den Gegenverkehr. Der Crash mit unserem Zafira B (Zafira frontal, Kleinwagen auf Beifahrerseite im Bereich A-Säule) endet tödlich für die Verursacherin. Aufgrund unabhängiger Zeugenaussagen verzichtet die Statsanwaltschaft auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Soviel zum Unfallgeschehen. Die Schuldfrage stellt sich nicht mehr.

Unser Zafira ist keine vier Monate alt und hat ca. 4.000 km auf dem Tacho. Wir haben Neupreisentschädigung mit unserer VK bei 300 EUR SB vereinbart (weitere Voraussetzung sind Reparaturkosten von mehr als 70% des Neupreises). Ein Restwert ist anzurechnen. Für mich sieht er nach einem Totalschaden aus.

Mit einem Gebrauchtwagen wollen wir uns nicht zufrieden geben und daher unsere VK in Anspruch nehmen. Ein Angebot über einen identischen Neuwagen liegt bereits vor: ca. 25 TEUR nach marktüblichem Rabatt. Ähnliche Gebrauchte (Alter, Laufleistung) wie der unsrige werden ab ca. 19 TEUR gehandelt. Ab 20 EUR fangen die Tageszulassungen mit 0 km an. Die Differenz ist angesichts der geringen Nutzung beachtlich. Welcher Wiederbeschaffungswert angesetzt wird, ist mir noch völlig unklar.

Die Fragen, die sich uns nun stellen sind im wesentlichen:

wer zahlt was, wenn wir einen Neuwagen gemäß Angebot bestellen. Lässt sich die Rückstufung eventuell vermeiden (ist aber eher hypothetisch, da Rabattretter vereinbart). Was ist mit der SB?

Er hat ja einen eigenen Thread versucht:

http://www.motor-talk.de/.../...ug-was-tun-wer-hat-tipps-t4713798.html

Eventuell drückt er sich nicht ganz deutlich aus, weil der Schock noch so tief sitzt...

Den Schock und die Selbstvorwürfe macht sich meine Frau (angesichts des Geschehens auf dem beigefügten Bild ist das wohl verständlich), ich wollte hier nicht zu emotional werden. Über die Gespräche mit den Eltern der Getöteten werde ich hier nichts schreiben, außer: sie helfen offensichtlich beiden Seiten, schon die erste Umarmung hat gezeigt, dass gemeinsam erfahrenes Leid auch völlig fremde Menschen verbindet, die ein unglücklicher Zufall zusammengeführt hat.

Diesen Threat habe ich erst später entdeckt und thematisch passt er ganz gut, daher habe ich unseren Fall hier ebenfalls geschildert. Die bislang gegebenen Antworten sind auch recht hilfreich. Danke dafür.

Morgen haben wir einen ersten Termin bei einem Anwalt für Verkehrsrecht, da wird sich sicherlich das eine oder andere schon klären lassen.

Um den Bogen zum TE zu spannen, hier die Klausel der Asstel die "Tageszulassungen" betreffend:

"Voraussetzung für die Zahlung einer Neupreisentschädigung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Hierzu zählen ebenfalls sogenannte Tageszulassungen. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen."

2013-10-14-main-echo
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@stuba

Dazu solltest Du unterscheiden zwischen der Neupreis- und der Kaufpreiserstattung, sind 2 verschiedene Dinge.

Der Neupreis ist der, welcher das KFZ zum Zeitpunkt des Kaufes gekostet hat und dieser wird bei den meisten Premium-Tarifen innerhalb von 6 Monaten inkl. einer ggf angefallenen Preiserhöhung erstattet.

Der Kaufpreis und das ist der Preis, den ich lt Kaufvertrag bezahlt habe, der wird mir als z.B. Zweitbesitzer eines Jahreswagens bis zu weiteren (wenn die ersten 6 Monate nicht gegriffen haben) 18 Monaten von der EZ gerechnet erstattet.

Sprich, auch als Zweitbesitzer bekommst Du, wenn die 6 Monate rum sind, den Kaufpreis lt Kaufvertrag erstattet.

Wenn das KFZ finanziert oder geleast war, dann bekommt der natürlich der Geber das Geld.

In diesem Threat geht es sowohl dem TE wie mir um die Neupreiserstattung. Meine Versicherung stellt dabei nicht auf den ursprünglichen Kauf, sondern auf den Neukauf zum Schadenszeitpunkt ab.

Ich zitiere gerne nochmals:

"Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs.
Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung
des versicherten Fahrzeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs
nicht mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am
Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich für den
Kaufpreis ist die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich orts- und
marktüblicher Nachlässe."

Ich habe diesen Neupreis für 18 Monate abgesichert (sog. "Deckung Komfort" ). Mein Kaufpreis vor vier Monaten war aufgrund einer großen Verkaufsaktion ein ganz anderer, als der nun genannte, ist jetzt bei diesem Händler aber nicht mehr zu erzielen. Die UPE eines identischen Neuwagens von Opel lag am Freitag, dem Unfalltag, bei 30.600 EUR. Der örtliche Händler hat einen marktüblichen(?) Nachlass gewährt und nennt nun einen "Kaufneupreis" 😁 von ca. 25 TEUR plus Liefernebenkosten.

Auf diesen 845 EUR werde ich ohnehin sitzenbleiben, da das obige Zitat die Höchstentschädigung meiner Versicherung darstellt und an anderer Stelle Zulassungs- und Überführungskosten, Nutzungsausfall und Mietfahrzeugkosten explizit ausgeschlossen werden.

...
Den Kaufpreis(!) eines Gebrauchtwagens erstattet meine Versicherung übrigens bis 24 Monate nach Erwerb bei Totalschaden oder Zerstörung bis zu einem Fahrzeugalter von acht Jahren am Schadenstag. Das ist hier aber nicht Thema. 😉

Zitat:

Original geschrieben von stbufraba


In diesem Threat geht es sowohl dem TE wie mir um die Neupreiserstattung. Meine Versicherung stellt dabei nicht auf den ursprünglichen Kauf, sondern auf den Neukauf zum Schadenszeitpunkt ab.

Ich zitiere gerne nochmals:

"Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs.
Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung
des versicherten Fahrzeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs
nicht mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am
Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich für den
Kaufpreis ist die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich orts- und
marktüblicher Nachlässe."

Ich habe diesen Neupreis für 18 Monate abgesichert (sog. "Deckung Komfort" ). Mein Kaufpreis vor vier Monaten war aufgrund einer großen Verkaufsaktion ein ganz anderer, als der nun genannte, ist jetzt bei diesem Händler aber nicht mehr zu erzielen. Die UPE eines identischen Neuwagens von Opel lag am Freitag, dem Unfalltag, bei 30.600 EUR. Der örtliche Händler hat einen marktüblichen(?) Nachlass gewährt und nennt nun einen "Kaufneupreis" 😁 von ca. 25 TEUR plus Liefernebenkosten.
Wenn es 4 Monate her war, dann erstattet Dein Versicherer den Neupreis.

Auf diesen 845 EUR werde ich ohnehin sitzenbleiben, da das obige Zitat die Höchstentschädigung meiner Versicherung darstellt und an anderer Stelle Zulassungs- und Überführungskosten, Nutzungsausfall und Mietfahrzeugkosten explizit ausgeschlossen werden.

...
Den Kaufpreis(!) eines Gebrauchtwagens erstattet meine Versicherung übrigens bis 24 Monate nach Erwerb bei Totalschaden oder Zerstörung bis zu einem Fahrzeugalter von acht Jahren am Schadenstag. Das ist hier aber nicht Thema. 😉
Wobei der Neupreis i.d.R. bis zum 6. Monat erstattet wird und danach nur der Kaufpreis.
Aber das ist bei den einzelnen Versicherer unterschiedlich und kann nicht verallgemeinert werden, da jeder Versicherer sein eigenes Süppchen kocht.

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel


Wobei der Neupreis i.d.R. bis zum 6. Monat erstattet wird und danach nur der Kaufpreis.Aber das ist bei den einzelnen Versicherer unterschiedlich und kann nicht verallgemeinert werden, da jeder Versicherer sein eigenes Süppchen kocht.

Eben. 18 Monate erstattet meine VK den Neupreis. Dann gibt es den WBW. Immer abzüglich Restwert. Der ursprüngliche Kaufpreis interessiert meine VK zu keinem Zeitpunkt (und das ist auch gut so, da anders als die UPE des Herstellers beliebig manipulierbar).

BTT:
wie sieht es in meinem Fall mit SB und Rückstufungsschaden (ohne Rabattretter ca. 100 EUR höhere Jahresprämie in SF13 statt SF27, mit Rabattretter aber kann ich die Vers. zukünfig nicht mit schadensfreiem Verlauf wechseln) bei 0% Schuld am Unfall nun tatsächlich aus.

Die Diskussion dazu war ja bislang widersprüchlich. Gerade das ist für mich aber hochaktuell. Kann mir bitte mal jemand das erwähnte Urteil erklären? 😉

Und noch etwas: wie funktioniert das mit dem abzuziehenden Restwert eigentlich praktisch? 😕

Ja kann ich.

Das von Haifi erwähnte Urteil kannst du für deinen Fall vergessen, denn bei dir liegt die Schuldfrage zu 100% bei der anderen Partei.

Im Urteil ging es darum, dass ein Schaden 50/50 geteilt wird.

In deinem Fall ist für den Ersatz vom Zeitwert die Kasko überhaupt nicht zu beanspruchen, denn die Schuldfrage ist klar.

Das Urteil hat also mit deinem Fall überhaupt nichts zu tun, sondern verwirrt nur.

Zu deinem Fall:

Du hast Anspruch auf den Zeitwert deines Fahrzeuges durch die gegnerische Partei.
Diesen wird die gegnerische Versicherung auch zahlen. Zudem die gängigen Dinge, wie Schmerzensgeld, Umkostenpauschale, Leihwagen.

Auf was du aber durch die gegnersicher Versicherung keinen Anspruch hast, ist die Differenz zwischen Zeitwert von deinem Fahrzeug und ursprünglichen Neupreis/Kaufpreis.

Das ist ganz allein eine Sache zwischen dir und deiner Kasko.
Wenn diese den zahlt, so ist das gut für dich.
Ist diese Zahlung mit einer SB und einer Rückstufung verbunden, so ist das ganz allein deine Sache.

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72


Ist diese Zahlung mit einer SB und einer Rückstufung verbunden, so ist das ganz allein deine Sache.

In diesem Punkt war der RA heute anderer Meinung. Sowohl die SB in der Kasko wie in der Rechtsschutzversicherung würden mir definitv von der gegenerischen Versicherung ersetzt (Stichwort

Quotenvorrecht

). Zum Thema Rückstufung bzw. Rabattretter bei Inanspruchnahme der eigenen Kasko gäbe es keine einheitliche Rechtsprechung (was

hier

ebenfalls so und durchaus laienverständlich mit einer Beispielrechnung dargestellt wird)

Der RA schien mir überaus kompetent, hat sich fast zwei Stunden Zeit für uns genommen. Schon am frühen Nachmittag ging von ihm ein sehr ausführliches und gut begründetes Schreiben an die gegenerische Versicherung, bei der Polizei war Akteneinsicht beantragt, ein Gutachter bestellt, ...

Wir werden sehen, was letztlich bei rumkommt.

Danke, dann dürfte ja jetzt klar sein, was man hier getrost vergessen kann. 
Bernd, bitte tu mir den Gefallen und schalt Dich hier raus. Du hast keine Ahnung von diesem Thema, sorry. 

🙄
In dem Urteil ging es darum, dass die Vorinstanzen der Meinung waren, dass bei einer gequotelten Haftung der Höherstufungsschaden nicht ersetzt werden muss, weil der Geschädigte ja schon aufgrund des von ihm selbst zu tragenden Teil des Schadens an seinem Wagen die Kasko in Anspruch nehmen musste und daher ja "sowieso" hochgestuft würde.

Das klingt im ersten Moment auch logisch. Der BGH hat es aber anders gesehen und gesagt, dass der Unfallgegner letztlich die Ursache für die Inanspruchnahme gesetzt hat und daher auch die Höherstufung tragen muss.

Wenn das bei der gequotelten Haftung schon so ist, dann ist natürlich bei voller Haftung des Gegners erst recht so!

Das ist völlig unstreitig, auch wenn Du hier etwas anders gelesen hast. Vergiss es.

Bitte??? 😕
 
Wenn hier Volljuristen mitdiskutieren, sollen sich diese bitte zu erkennen geben. Ich gebe lediglich wieder, was mir von einem Fachanwalt erklärt wurde.

EDIT:
@Hafi545: das deckt sich 100% mit der Aussage meines Anwalts. Ich bin wirklich gespannt, wie das alles ausgeht und werde berichten. 😉

Ja, das stimmt ja auch, was der RA gesagt hat (bis auf den Hinweis auf das Quotenvorrecht, da hier keine Quote bedient wird. Spielt aber im Ergebnis keine Rolle).

Meine Bemerkung bezieht sich auf Bernd, der hier leider seit gestern völlig uneinsichtig behauptet, dass Du die Positionen nicht vom Gegner bekommst. Das ist falsch.
Siehe oben. 😉
Ja, ich gebe mich zu erkennen.... 😁

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Ja, ich gebe mich zu erkennen.... 😁

Dann nehme ich Dich für Deine Aussagen in Haftung, falls es doch anders kommt. 😁 😛 😉

Wie siehst Du das also bei einem vereinbarten Rabattretter: kann man den zunächtst nur theoretischen Nachteil irgendwie in Geld ausdrücken und einfordern?

Echte Nachteile entstehen ja schon dann, wenn ein zweiter Unfall in diesem Jahr passieren würde. Oder wenn ich die Versicherung wechseln möchte. Oder wenn mir, nur mal angenommen, die Versicherung wegen des Schadens kündigt, ...

Zitat:

Original geschrieben von stbufraba



Wie siehst Du das also bei einem vereinbarten Rabattretter: kann man den zunächtst nur theoretischen Nachteil irgendwie in Geld ausdrücken und einfordern?

Das geht m.E. nicht, denn es können immer nur tatsächlich entstandene Schäden ersetzt verlangt werden. Solange kein "zählbarer" Nachteil entstanden ist, gibt es keinen ersatzfähigen Schaden.

Das ist auch das Problem beim Geltendmachen des Prämienschadens. Der wird, wie bereits geschrieben, immer erst am Ende des Jahres fällig, weil Dir bis dahin ja kein Schaden entstanden ist.

Du musst also eigentlich jedes Jahr aufs Neue die Mehrprämie nachweisen.

Das ist für Dich und für die Versicherung lästig, daher wird das in der Praxis oft mit einem pauschalen Betrag einmalig abgegolten.

Das ist ein Risikovergleich, bei dem beide Seiten etwas nachgeben. Die Versicherung zahlt vielleicht zuviel, weil Du ja nächstes Jahr einen abgetretenen SFR bekommen könntest oder kein Auto mehr hast usw. usw.

Auf der anderen Seite bekommst Du vielleicht nicht den vollen Betrag bis zum Ende aller Tage.

Im Ergebnis fahren so beide Seiten gut.

In der Regel lässt man sich von seiner Versicherung den Prämienschaden ausrechen und legt das dem Gegner vor.

Hier kommt jetzt Deine Besonderheit zum tragen: Durch den Rabattretter gibt es eigentlich nichts, was man Dir ausrechnen kann. Somit hast Du eigentlich auch keinen Schaden. Und darum kann es auch sein, dass am Ende nichts bezahlt wird für den Prämien"schaden"...

SB, Abschleppkosten, Nutzungsausfall, Unkostenpauschale gibt es aber trotzdem.

Da kann Dein Anwalt jetzt kreativ verhandeln. Lass uns wissen, was dabei rauskommt.

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