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Command Com Diebstahl, Alt für Neu bei Vollkasko ??

Themenstarteram 17. April 2008 um 19:51

Vor meiner Haustür wurde bei meinem 5 Jahre alten DB 320 CDI das Navi mit Steuergerät (Command Com) gestohlen, Schaden laut Werkstatt ca. 6.000 EUR.

Das Auto ist in der Werkstatt und die Versicherung hat zu vorgestern einen Gutachter geschickt. Nach einem Telefonat "heute" bei der Werkstatt was denn nun los ist, sagt mir der Meister, "ist alles o.K., Auto ist morgen abholbereit, ich solle ca. 2.600 EUR Selbstkostenbeitrag mitbringen, denn laut Gutachter zahlt meine VS nur den Wiederbeschaffungswert des Gerätes". Nun meine Frage: dies habe ich nun heute erfahren, der Gutachter hatte gestern der Werkstatt die Kostenübernahme erteilt (mit der Einschränkung) und ich erfahre erst heute von dieser Größenordnung der Selbstkosten (die SB für die Vollkasko von 150 EUR ist ja o.K.).

Wer gibt Auskunft?? Wie soll ich mich verhalten ???

Wer legt fest, Alt gegen Neu ??? Bekomme ich denn überhaupt gebrauchte Command Com Geräte...?

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19 Antworten

Diese Thema wurde hier schon des öfteren behandelt. Aktiviere bitte mal die Suche.

 

Bei einem 5 Jahre alten Navigationssytem musst du dir leider Abzüge gefallen lassen. 

 

Ist aber trotzdem Scheiße gelaufen, darüber hätte dich die Werkstatt informieren können und müssen.

 

Die wissen das und haben tagtäglich mit so etwas zu tun.

 

Hast du einen Reparaturauftrag unterschrieben?

 

Gruss

 

Delle

 

 

ps.: ja, es gibt einen Gebrauchtteilemarkt für Navigationssysteme

 

 

Themenstarteram 17. April 2008 um 20:05

danke, werde die Suche mal aktivieren...

Frage: ist denn der Abschlag irgendwie nachvollziehbar...? Es sind ja über 50% des Neupreises von DB ??

Einen Reparaturauftrag habe ich leider unterschrieben...., aber damit habe ich ja nicht gerechnet, höchstens mit 10-20% Abschlag....

am 18. April 2008 um 0:29

stand nicht mal 1%/monat im raum?

mehr KANN sicher sein, aber ist afaik selten die regel.

bei 5J käme es eh hin, auch wenn aergerlich!

Harry

versichert ist in der Regel der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs oder seiner Teile. Die Frage bei so werksseitig verbauten Systemen wie dem Command ist, ob man sowas gebraucht überhaupt beschaffen kann (seriös). Einige Versicherungen sagen daher, daß bei solchen werksseitigen Systemen der Neupreis bezahlt wird, egal wie alt das Gerät ist. Ob es aber hierüber auch schon einschlägige Urteile gibt, weiß ich nicht, oder ob das ein reines Entgegenkommen der Versicherung ist.

Die entsprechende Tabelle gibt es in den FAQ Versicherungen.

Den Link findest Du unten.

Grobtaxe:

Vom heutigen DB-Neuwert bekommst Du ca. 30 Prozent erstattet.

Der Einbau wird voll übernommen.

Zitat:

Original geschrieben von chicko2706

versichert ist in der Regel der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs oder seiner Teile. Die Frage bei so werksseitig verbauten Systemen wie dem Command ist, ob man sowas gebraucht überhaupt beschaffen kann (seriös). Einige Versicherungen sagen daher, daß bei solchen werksseitigen Systemen der Neupreis bezahlt wird, egal wie alt das Gerät ist. Ob es aber hierüber auch schon einschlägige Urteile gibt, weiß ich nicht, oder ob das ein reines Entgegenkommen der Versicherung ist.

würde gerne wissen wer bei nem 5 jahe altem navigation den neuwert ersetzt. ich habe mal gelernt, dass kasko ne versicherung ist die den wbw bezahlt...

 

 

Ich fand da mal was hier im Forum, vieleicht passt es ja auch hier.

Irgendwer hat das mal gepostet

Zitat:

AG Hohenschönhausen, Urteil vom 05.09.2006, AZ: 2 C 381/05

Neupreisentschädigung bei Entwendung eines Navigationsgerätes (§ 13 AKB)

Der Kläger unterhält bei der Beklagten u.a. eine Kfz-Teilkasko-Versicherung für sein Fahrzeug. Das

Fahrzeug wurde am 14.09.2004 aufgebrochen. Der/die Täter entwendeten u.a. das in das Fahrzeug fest

eingebaute Original-Navigationssystem. Der Kläger hat in einer Werkstatt ein neues Gerät einbauen

lassen. Die Beklagte hat lediglich 1.350 EUR als angegebene Zeitwertentschädigung erstattet. Mit der

Klage verlangt der Kläger die Differenz und bezieht sich insbesondere auf § 13 Abs. 5 AKB und

behauptet, dass ein Gerät gleichen Typs ohnehin nicht gebraucht zu erwerben sei.

Aus den Gründen:

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten aus § 1 Abs.

1 VVG i.V.m. § 13 Nr. 1 AKB zu. Der Kläger kann nach Auffassung des Gerichts die Kosten für ein neues

Navigationsgerät verlangen. Der Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Navigationsgerätes ist hier in

Höhe des Neupreises anzusetzen.

Bereits nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 S. 2 AKB ist der Wiederbeschaffungswert der Kaufpreis, den

der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges Teil zu erwerben. Der

Versicherungsnehmer muss sich jedoch auf Grund dieser Formulierung zunächst nicht auf ein

gebrauchtes Teil verweisen lassen, sondern lediglich auf ein gleichwertiges.

Es kann jedoch hier dahinstehen, ob die Beklagte die Versicherungsleistung nach § 13 Abs. 1 AKE wegen

Verlust des Teiles oder nach § 13 Abs. 5 AKB wegen Beschädigung des Fahrzeuges zu erbringen hat,

denn die Voraussetzungen für einen sog. Abzug neu für alt ist, wenn die Regelung des § 13 Abs. 5 S. 3, 4

AKB hier keine Anwendung finden sollte, dass es dem Versicherungsnehmer überhaupt möglich ist, ein

gebrauchtes Teil zu erwerben. Das ist hier nicht der Fall.

Der Sachverständige W hat festgestellt, dass es für das streit-gegenständliche Navigationssystem keinen

Gebrauchtmarkt gibt, insbesondere dass bei X-Händlem ein Kauf von Gebrauchtgeräten nicht möglich ist.

Dem ist die Klägerin letztlich nicht entgegengetreten. Insbesondere muss sich der Versicherungsnehmer

nicht auf Käufe im Internet oder entsprechendes Restpostenrnärkte verweisen lassen. Es genügt, dass

sich der Versicherungsnehmer an eine dem Fabrikat seines Fahrzeuges entsprechende Vertragswerkstatt

wendet.

Die Feststellungen des Sachverständigen sind auch nachvollziehbar und überzeugend, dass es

überhaupt die Möglichkeit gibt, das (gestohlene) Navigationsgerät über einen Vertragshändler im

gebrauchten Zustand zu erwerben, behauptet auch die Beklagte nicht. Sofern es einen Gebrauchtmarkt

für bestimmte Teile eines Fahrzeuges nicht gibt, ist nicht auf den Zeitwert abzustellen, sondern sind die

Kosten zu erstatten, die erforderlich sind, um den Wagen in der bisherigen Art und Weise auszustatten.

Das ist jedenfalls nach Auffassung des Gerichts dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig

mit diesem Gerät ausgestattet war.

mfg

Bevor hier weiter geraten wird kopiere ich aus den FAQ Versicherungen:

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Radiodiebstahl.

Wie viel zahlt die Teilkasko dafür?

Anhand dieser Abwertungstabelle erfolgt die Berechnung:

Verfasser: Grimm,Kriha,Lesch,Medenbach,Schuch,Spielvogel,Wiesweg Zimmermann.(Versicherungswirtschaft)

 

Abwertung bezw. Restwert nach,

06 Monaten=72,0%

12 Monaten=66,0%

18 Monaten=60.0%

24 Monaten=54,5%

30 Monaten=48,5%

36 Monaten=43,0%

42 Monaten=37,0%

48 Monaten=31,5%

54 Monaten=26,0%

60 Monaten=20,0%

66 Monaten=14,0%

72 Monaten=10,0%

78 Monaten=10,0%

84 Monaten=10,0%

90 Monaten=10,0%

Ist der Neupreis für das Gerät (oder den Nachfolger) erheblich gefallen,

dann kann der aktuelle Preis als Berechnungsgrundlage eingesetzt werden.

Die Tabelle kann mit Spielraum gehandhabt werden kann,

etwa aufgrund eines vorhandenen Gebrauchtmarktes für ein weitverbreitetes Modell.

Irgendwann verliert so ein Zubehörteil kaum noch an Wert, deshalb ist die Abwertungskurfe nach 66 Altersmonaten etwa gleichbleibend.

Zitat:

Original geschrieben von Marcxxx

Zitat:

Original geschrieben von chicko2706

versichert ist in der Regel der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs oder seiner Teile. Die Frage bei so werksseitig verbauten Systemen wie dem Command ist, ob man sowas gebraucht überhaupt beschaffen kann (seriös). Einige Versicherungen sagen daher, daß bei solchen werksseitigen Systemen der Neupreis bezahlt wird, egal wie alt das Gerät ist. Ob es aber hierüber auch schon einschlägige Urteile gibt, weiß ich nicht, oder ob das ein reines Entgegenkommen der Versicherung ist.

würde gerne wissen wer bei nem 5 jahe altem navigation den neuwert ersetzt. ich habe mal gelernt, dass kasko ne versicherung ist die den wbw bezahlt...

ne Kasko zahlt den WBW, aber wie ist der WBW anzusetzen, wenn es dieses Teil gebraucht nicht gibt ? Bei den Werksnavis, die es gebraucht im Netz gibt, muß man doch ständig befürchten, daß die Seriennummer bei der Polizei auf der Fahndungsliste steht. Und wenns keinen Gebrauchtmarkt gibt, kommt die Vers. wohl nicht drumrum, den Neupreis zu zahlen, weil das der Wert ist, den man braucht, um so ein Gerät wieder zu beschaffen.

Aber wie gesagt, daß wird wahrscheinlich jede Vers. anders händeln. Ich kanns nur von der Gesellschaft sagen mit dem Adler, die zahlen Neupreis, sogar ink. de CD/DVD.

Chiko,

wenn man Deiner Argumentation folgt, dann gibt es für Autos, die auf dem Gebrauchtmarkt nicht oder kaum zu erhalten sind (Und sei es nur in dieser einen exotischen Kombination an Ausführung) auch den Neupreis.

Damit würde die Abnutzung durch Verbrauch nicht berücksichtigt und das ist erkennbar sinnwidrig.

Daher gibt es zur gerechten Lösung solcher Probleme Abschreibungstabellen. ;)

daß meine Argumente sinnwidrig sind, mag vielleicht sein, das aber ist die Praxis der Gesellschaft mit dem Adler (will ja keine Werbung machen grins). Bei fahrzeugen gibt es einen Gebrauchtmarkt, wo man so ähnliche oder vergleichbare Fahrzeuge findet, selbst bei komplett umgebauten Harleys.

Daß hier ein Marktfeld als unseriös abgelehnt wird, aber gleichzeitig über Restwertbörsen Fahrzeugbriefe verscherbelt werden, das ist wieder ein anderes Thema.

chicko,

freiwillig zahlt keine Gesellschaft mehr als vereinbart ist.

Das wäre u.a. auch ein Verstoß gegen die Rechte aller Versicherten.

Allerdings gibt es Kaskotarife, bei denen die Neuwertentschädigung auch für altere Radios vereinbart ist! Diese Tarife kosten dann eben ein paar EUROs mehr.

kannst mir ruhig glauben, ich schaffe in dem Laden: definitiv Neupreis bei gerauchten werksseitig verbauten Navis wie z.B. dem Command. Allerdings gibt es daraus kein Rechtsanspruch, daß das auch in der Zukunft so bleibt.

Zitat:

Original geschrieben von chicko2706

kdefinitiv Neupreis bei gerauchten werksseitig verbauten Navis wie z.B. dem Command.

Aha.. also nur wenn sie aufgeraucht, also kaputt sind, nicht wenn sie gestohlen wurden :D:D:D

 

 

ps.: sorry für OT ;)

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