Neuwagenpreiserstattung!?! Tageszulassung! Volle Erstattung bei Vollkasko?

Guten Tag.
Ich suche für meinen zukünftigen Neuwagen
(Tageszulassung! Wird für 4 Wochen auf den Händler angemeldet sein)
eine Vollkaskoversicherung mit 300E SB und guter Neuwagenpreiserstattung
bei einem evtl. Totalschaden im ersten Jahr!

Wer kann mir hier Tips geben?

-Bekommt man innerhalb dieser Zeit den kompletten Neuwagenpreis (also was ich jetzt zahlen werde)?
Oder wird etwas abgezogen (z.B. SB, Nutzung etc.)???
-Zählt mein Wagen überhaupt (da Tageszulassung) überhaupt dann als Neuwagen?
-Gibt es eine Mindest bzw. Max. Zeitraum, wo eine solche Versicherung greift?

Danke!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von stbufraba



Wie siehst Du das also bei einem vereinbarten Rabattretter: kann man den zunächtst nur theoretischen Nachteil irgendwie in Geld ausdrücken und einfordern?

Das geht m.E. nicht, denn es können immer nur tatsächlich entstandene Schäden ersetzt verlangt werden. Solange kein "zählbarer" Nachteil entstanden ist, gibt es keinen ersatzfähigen Schaden.

Das ist auch das Problem beim Geltendmachen des Prämienschadens. Der wird, wie bereits geschrieben, immer erst am Ende des Jahres fällig, weil Dir bis dahin ja kein Schaden entstanden ist.

Du musst also eigentlich jedes Jahr aufs Neue die Mehrprämie nachweisen.

Das ist für Dich und für die Versicherung lästig, daher wird das in der Praxis oft mit einem pauschalen Betrag einmalig abgegolten.

Das ist ein Risikovergleich, bei dem beide Seiten etwas nachgeben. Die Versicherung zahlt vielleicht zuviel, weil Du ja nächstes Jahr einen abgetretenen SFR bekommen könntest oder kein Auto mehr hast usw. usw.

Auf der anderen Seite bekommst Du vielleicht nicht den vollen Betrag bis zum Ende aller Tage.

Im Ergebnis fahren so beide Seiten gut.

In der Regel lässt man sich von seiner Versicherung den Prämienschaden ausrechen und legt das dem Gegner vor.

Hier kommt jetzt Deine Besonderheit zum tragen: Durch den Rabattretter gibt es eigentlich nichts, was man Dir ausrechnen kann. Somit hast Du eigentlich auch keinen Schaden. Und darum kann es auch sein, dass am Ende nichts bezahlt wird für den Prämien"schaden"...

SB, Abschleppkosten, Nutzungsausfall, Unkostenpauschale gibt es aber trotzdem.

Da kann Dein Anwalt jetzt kreativ verhandeln. Lass uns wissen, was dabei rauskommt.

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Bei uns ist das Thema Neupreiserstattung gerade akut, weil unser Zafira B nach vier Monaten / 4000 km durch Fremdverschulden ein Totalschaden ist.

Die Asstel schreibt in ihren Bedingungen:

"Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
A.2.6.2 Bei Pkw mit der dokumentierten Deckung Basis zahlen wir den
Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 6 Monaten nach
dessen Erstzulassung eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den
Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 6 Monaten die
erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 70 % des Neupreises betragen.
Für Pkw mit der dokumentierten Deckung Plus sowie alle weiteren versicherten
Fahrzeugarten zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.11, wenn
innerhalb von 12 Monaten nach dessen Erstzulassung eine Zerstörung oder ein
Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung
innerhalb von 12 Monaten die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens
70 % des Neupreises betragen.
 

Für Pkw mit der dokumentierten Deckung Komfort zahlen wir den Neupreis des
Fahrzeugs gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 18 Monaten ...

A.2.6.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende
Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung
innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des
Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird."

Und weiter:

"A.2.11 Bis zu welcher Höhe leisten wir? (Höchstentschädigung)
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs.
Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung
des versicherten Fahrzeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs
nicht mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am
Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich für den
Kaufpreis ist die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich orts- und
marktüblicher Nachlässe."

Spannend wird es, weil wir selbst wie gesagt nicht Unfallverursacher sind. Und rückgestuft werden wir dann nach den AGB trotzdem, denn in der VK zählt nur, dass ein Schaden angefallen ist.

Ich werde weiter berichten.

Für solche Fälle empfiehlt es sich einen Rabattschutz zu haben.

Wenn die Haftung unstreitig beim Gegner liegt, sieht die Sache anders aus.

Ihr habt dem Kaskoversicherer ja den Hergang und die Daten vom Gegner mitgeteilt.

Der Versicherer wird sich daher den Schadenaufwand vom gegnerischen Versicherer zurückholen.

Dann kommt es darauf an: schaut der andere Versicherer nicht so genau hin, erstattet er alles. Dann wird Dein Kaskovertrag entlastet.

Schaut er genau hin, erstattet er nur den Wiederbeschaffungswert, nicht den Neupreis.

Die Differenz bleibt beim Kaskoversicherer offen und Dein Vertrag bleibt belastet.

Deinen Hochstufungsschaden und die Kasko SB übernimmt aber der gegnerische Versicherer wiederum.

Nein.

Das übernimmt nicht die gegnerische Versicherung, denn dafür gibt es keine Haftungsgrundlage.

Ersetzt werden muss der Zeitwert von dem Schaden.

Das wird die gegnerische Versicherung auch machen.

Möchte der Geschädigte trotzdem den Neupreis seines Fahrzeuges haben, so ist das ein Fall für seine Kaskoversicherung.
Auch die Höherstufung ist dann seine Sache.

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Sorry, aber das stimmt nicht.

Erstens: Hast du meinen Beitrag  nicht richtig gelesen?  Den Fahrzeugschaden ersetzt hier die Kasko des TE, nicht der Gegner.
In meinem Beitrag geht es um den Regess des Kasko-Versicherers beim KH Versicherer. Und da kam es durchaus schon vor, dass der in voller Höhe erstattet wurde, weil der Unterschied zwischen WBW und NW im Regress nicht aufgefallen ist. 

Zweitens: natürlich übernimmt der gegnerische KH-Versicherer bei voller Haftung die SB und den Höherstufungsschaden, wenn der Geschädigte vorab seine Kasko in Anspruch nimmt. Allerdings wird der SFR Schaden immer erst am Ende des Jahres fällig. Daher ist das eine langwierige Sache oder man verhandelt gut.

Hier muss man genau rechnen. Denn wenn der Unterschied zwischen Neupreis und WBW gering ist, lohnt sich diese Art der Abrechnung nicht.

Anders bei einer möglichen Mithaftung.

So läuft das sicher nicht!

Der Schaden den der Unfallverursacher ersetzen muss ist dier Zeitwert vom Fahrzeug des Geschädigten.

Das wird seine Haftpflicht bei voller Haftung auch zu 100% machen.

Das heißt, selbst wenn seine Vollkasko jetzt in Vorleistung geht, so ist der Schaden damit aus Sicht des Unfallgegners zu 100% ersetzt.

Hätte der Geschädigte keine Neupreisentschädigung, so wäre auch der Fall für die Kasko erledigt und es würde auch keine Höherstufung erfolgen, da die gegnerische Haftpflicht den Schaden zu 100% ersetzt hat.

Was der Geschädigte jetzt aber mit seiner Kasko vereinbart hat ist folgendes:

Obwohl er nur Anspruch auf den Zeitwert vom Unfallgegner hat, hat er eine zusätzliche Vereinbarung mit seiner eigenen Kasko, die ihm in diesem Fall die Differenz zwischen Zeitwert und Neupreis ersetzt.

Wenn das Erstatten dieser Differenz eine Höherstufung und Selbstbeteiligung zur Folge hat, so hat der Unfallgegner trotzdem nichts damit zu tun.

Der hat mit dem Erstatten vom Zeitwert seine Schuld beglichen.

Alles darüber hinaus ist eine Sache zwischen Ihm und seiner Kasko.

Ich habe dem Beitrag von stbufraba keine Frage entnehmen können 😕 auf die eine passende Antwort gegeben werden könnte!

Das stimmt zwar, aber was er wissen möchte ist doch auch klar.

Auto ist nach 4 Monaten / 4000 KM durch die Schuld eines Dritten Totalschaden.

Er hat eine Neupreisentschädigung in seiner Vollkasko.

Seine Frage jetzt:

Wer zahlt was?

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx


Wenn die zitierte Klausel nicht Standard ist - welche Klausel definiert dann einen Anspruch auf den Neupreis?

Auch wenn die Frage aus 2012 ist, gibt es schon Versicherer, die den Begriff des Neuwagens etwas weiter fassen...

Die Alte Leipziger Versicherung akzeptiert im aktuellen Tarif Tageszulassungen unabhängig von der Dauer der "Tageszulassung" bis zu einer Fahrleistung bis 50km als Neuwagen.

Das wäre für den TE nicht uninteressant, wenn sein Auto während der Zulassung auf den Händler unbenutzt bleibt. Wenn TE das Fahrzeug in dieser Zeit schon nutzt, gehts natürlich auch wieder nicht mehr.

btw bietet der gleiche Versicherer in seinem "comfort"-Tarif eine Neuwertentschädigung für 36 Monate an, was in einem anderen Thread vor einiger Zeit mal behandelt wurde... (ich hab ihn auf die Schnelle nicht gefunden)

Es geht nicht um die Frage aus dem Jahre 2012.

Ein anderer User hat heute den gleichen Fall hier angehängt.

Siehe ein paar Postings weiter oben.

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72


Es geht nicht um die Frage aus dem Jahre 2012.

Ein anderer User hat heute den gleichen Fall hier angehängt.

Siehe ein paar Postings weiter oben.

Das hab ich schon verstanden, allerdings wurde diese (nicht direkt gestellte) Frage ja auch beantwortet. Die von xAKBx aus 2012 noch nicht!

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72


So läuft das sicher nicht!
...

Das heißt, selbst wenn seine Vollkasko jetzt in Vorleistung geht, so ist der Schaden damit aus Sicht des Unfallgegners zu 100% ersetzt.

Hätte der Geschädigte keine Neupreisentschädigung, so wäre auch der Fall für die Kasko erledigt und es würde auch keine Höherstufung erfolgen, da die gegnerische Haftpflicht den Schaden zu 100% ersetzt hat.

...

Obwohl er nur Anspruch auf den Zeitwert vom Unfallgegner hat, hat er eine zusätzliche Vereinbarung mit seiner eigenen Kasko, die ihm in diesem Fall die Differenz zwischen Zeitwert und Neupreis ersetzt.

Wenn das Erstatten dieser Differenz eine Höherstufung und Selbstbeteiligung zur Folge hat, so hat der Unfallgegner trotzdem nichts damit zu tun.

...

Der hat mit dem Erstatten vom Zeitwert seine Schuld beglichen.
Alles darüber hinaus ist eine Sache zwischen Ihm und seiner Kasko.

Was erzählst Du denn hier bitte?

1. Für den Kaskoversicherer ist gar nix erledigt, wenn es einen Verursacher gibt, der den Schaden verursacht hat. Denn natürlich wird der (bzw. dessen KH Versicherung) in Regress genommen, soweit die Kasko bezahlt hat. Und wir gehen ja wohl alle davon aus, dass der TE den gesamten Schaden zunächst bei der Kasko geltend gemacht hat und nicht nur den Spitzbetrag zum Neupreis.

Daher ist natürlich auch für den KH Versicherer mit der Inanspruchnahme der Kasko absolut nix "erledigt". Denn er muss den gesamten Fahrzeugschaden nach Haftpflichtgesichtspunkten an den Kasko-Versicherer erstatten.
Stichwort 86 VVG.

Die SB ist ein Teil dieses Fahrzeugschadens. Also muss er natürlich auch die erstatten, nur eben nicht an den Kasko Versicherer, sondern an dessen Kunden (den TE).

Was stimmt ist, dass der KH Versicherer nur den WBW, nicht den Neupreis erstatten muss.
Das ist mir auch klar.
Ich hatte aber ergänzt, dass das manchmal nicht auffällt, mit der Folge, dass der Kasko Versicherer den gesamten Betrag zurückbekommen hat und dann den Vertrag wieder freistellt.

In der Regel bleibt der Spitzbetrag übrig.

2. Der Höherstufungsschaden ist in der Kasko ist völlig unstreitig vom KH Versicherer zu erstatten, sogar bei nur teilweiser Haftung. Bei voller Haftung ist das echt abwegig, was Du schreibst.

Klickst Du hier.

Du scheinst nicht zu verstehen um was es hier geht, denn das verlinkte Urteil hat nichts mit unserem Fall zu tun.

Ich versuche das nochmals mit Hilfe von fiktiven Zahlen zu erläutern.

Neupreis des Fahrzeuges: 50.000 Euro.

Nach einem Jahr fährt mir jemand in mein Fahrzeug so rein, dass es einen Totalschaden hat.
Schuld 100% beim anderen.

Zeitwert des Fahrzeuges: 40.000 Euro.

Da ich eine Vollkasko mit z.B. 24 Monate Neupreisentschädigung habe, wird es folgende Abrechnung geben:

Die gegnerische Versicherung wird mir die 40.000,- € ersetzen.

Die restlichen 10.000,- € zum Neupreis zahlt mir meine eigene Vollkakso.
Nehme ich die in Anspruch, so bin ich selber für die Höherstufung und auch für die Selbstbeteilung verantwortlich, dann mit den 40.000,- € Zahlung hat mein Unfallgegner seine Schuld voll beglichen.

Dass ich noch irgendwelche Zusatzvereinbarungen mit meiner Kasko habe, die mir mehr als den Zeitwert ersetzen, geht dem Unfallverursacher nichts an.

Zur Vollständigkeithalber gehe ich auch noch auf das verlinkte Urteil von dir ein.

Darin geht es um eine 50/50 Quotelung.

Das heißt, jeder muss die Hälft vom Schaden zahlen.

Wenn der Schaden jetzt z.B. 10.000,- € ist, dann zahlt der Unfallverursacher 5000,- €.

Die Geschädigte bekommt aber von Ihrer Kasko nur die 5000,- € abzüglich SB und wird zudem noch hochgestuft.

Somit wäre die schlechter als die 50% dran.

Damit hat sich das Gericht beschäftigt und zurecht, wie ich finde, dem Unfallverursacher auch an der Beteiligung der Rückstufung und SB beteiligen lassen.

Das ganze hat aber NICHTS mit unserem Fall hier zu tun! Komplett andere Baustelle hier!

Benrn, Bernd, Bernd...

Du hättest es echt leichter hier, wenn Du nicht immer gleich unterstellen würdest, dass andere etwas nicht verstanden haben, nur weil in den Antworten etwas Unbekanntes vorkommt.

Geh mal davon aus, dass ich durchaus verstanden habe, worum es geht und womit das verlinkte Urteil was zu tun hat 🙄

Abgesehen von allem anderen:
Wo steht, dass der TE nur den Spitzbetrag gefordert hat?

"Spitzbetrag"?

Was soll das sein?

Zum Urteil von dir habe ich gerade was geschrieben. Noch im oberen Topic.

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