Neuwagengarantie für F56 : Basics
Guten Abend,
ich wollte mal fragen, bzw. mich vergewissern, ob die MINI (F56)-Neuwagengarantie
1.
ab Tag der Übernahme oder ab Tag der Erstzulassung beginnt?
2.
12 oder 24 Monate beträgt?
3.
mit einer Beweislastumkehr nach 7 Monaten einhergeht, oder nicht?
Habt Dank & vG
26 Antworten
Danke für die vielen Rückmeldungen. Meiner ist als Neuwagen von einem deutschen MINI-Händler (keine NL!) gekauft.
War verunsichert, wegen der expliziten Erwähnung BMW AG / NL im "Qualitätsbrief"...
!! Doch nur 1 Jahr, dann dreht es sich !!
Im ersten Jahr nach dem Kauf muss der Verkäufer beweisen, dass das Auto zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war (Beweislastumkehr). Für Kaufverträge bis zum 31.12.2021 gilt das nur für ein halbes Jahr. Danach muss der Käufer oder die Käuferin nachweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war.
Quelle :
https://www.adac.de/.../
Also wenn ich mit dem Mangel, warum auch immer, erst nach einem Jahr aufkreuze, habe ich Probleme denen glaubhaft zu machen, daß es sich um ein Problem handelt, das seit Anbeginn bestand...
PS:
Aber hat das überhaupt irgendwelche Auswirkungen, seit wann der Mangel bestand? Ob er seit Auslieferung bestand, oder erst danach? Solange man sich innerhalb der zwei Jahre befindet?
Jetzt mal im Ernst, willst Du uns veräppeln? Du kannst doch lesen, oder nicht?
In dem Qualitätsbrief von Bmw/Mini steht doch klar drin, dass der Zeitraum von 1 Jahr auf 3 Jahre verlängert wird. Was soll denn jetzt das Stöbern beim ADAC? Der schreibt die allgemeine Rechtslage. Bmw/Mini bietet halt mehr an, DAS steht doch in dem Qualitätsbrief.
Was ist denn daran nicht zu verstehen?
Wie wäre es denn, einfach mal den oder einen Mini Händler anzurufen, das Problem zu schildern und dann hast Du die Bestätigung auch von dort.
Gruß
Hagelschaden
Nicht ärgern. Beratungsresistet. Hatte bereits auf Seite 1 geraten, MINI anfragen. Faden abgemeldet. Gute Fahrt.
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Warum auch immer. BMW vermeidet das Wort Garantie. Andere Herstelle wie Hunday/Kia können sogar 5/7 Jahre Werks*garantie* ausloben.
Und ja, jeder Hersteller/Verkäufer darf mehr ausloben als der gesetzgeber es als *Mindest*anforderung vorgibt.
Zitat:
@Hagelschaden schrieb am 21. Juli 2023 um 12:41:59 Uhr:
Jetzt mal im Ernst, willst Du uns veräppeln? Du kannst doch lesen, oder nicht?In dem Qualitätsbrief von Bmw/Mini steht doch klar drin, dass der Zeitraum von 1 Jahr auf 3 Jahre verlängert wird. Was soll denn jetzt das Stöbern beim ADAC? Der schreibt die allgemeine Rechtslage. Bmw/Mini bietet halt mehr an, DAS steht doch in dem Qualitätsbrief.
Was ist denn daran nicht zu verstehen?Wie wäre es denn, einfach mal den oder einen Mini Händler anzurufen, das Problem zu schildern und dann hast Du die Bestätigung auch von dort.
Gruß
Hagelschaden
Nein, will ich nicht.
Ich bin darauf gestoßen und wußte halt im Hinterkopf, daß da was war bzgl. Beweislastumkehr. Was auch immer das für eine Relevanz (im Standard-1-Jahresfall) haben mag, siehe mein Kommentar unter PS in meinem vorherigen Post.
Und ja, davon mal abgesehen, jetzt sehe ich was Du meintest bzw. worauf Du Dich im konkreten Fall beziehst: nämlich den Punkt 2 aus dem Qualitätsbrief, den Du ein paar Posts weiter vorne angefügt hast.
Und ja, auch wenn es verschwurbelt geschrieben ist, es sind wohl a) drei Jahre gemeint und b) daß es binnen dieser drei Jahre keine Beweislastumkehr gibt. So jedenfalls meine Interpretation.
Im Standardfall (ADAC-Artikel) sind es zwei Jahre, samt Beweislastumkehr nach einem Jahr (was auch immer, wie gesagt, die Beweislastumkehr überhaupt für eine Relevanz haben mag, ...? Denn Mangel ist Mangel, und wenn sie anerkennen, daß es einer ist, wen/was interessiert es dann überhaupt ob dieser zu Anbeginn schon da war oder nicht? Er muß ja so oder so beseitigt werden (wenn binnen der zwei Jahre). Meine Rede under "PS" weiter oben.
Zitat:
@hoellol1 schrieb am 21. Juli 2023 um 13:25:05 Uhr:
Nicht ärgern. Beratungsresistet. Hatte bereits auf Seite 1 geraten, MINI anfragen. Faden abgemeldet. Gute Fahrt.
BS.
Gute Fahrt.
Zitat:
@E46320dtouring schrieb am 21. Juli 2023 um 21:14:48 Uhr:
Im Standardfall (ADAC-Artikel) sind es zwei Jahre, samt Beweislastumkehr nach einem Jahr (was auch immer, wie gesagt, die Beweislastumkehr überhaupt für eine Relevanz haben mag, ...?
Da scheint der Groschen bei wirklich noch nicht gefallen zu sein!
Im Regelfall, wo ein Herstelelr/Verkäufer kein erweitertes Leistungsverprechen abgibt gelten die 2 Jahre Sachmängelhaftung. Aber schon nach einem Jahr kann der Verkäufer von Dir verlangen das Du ihm beweisst das der aktuelle Schaden auf einen Mangel zum Verkaufszeitpunkt zurückzuführen ist.
...
Zitat:
Denn Mangel ist Mangel,
... weises Wort und ..
Zitat:
und wenn sie anerkennen, daß es einer ist,
... der Mangel wird auch so schnell nicht weggeredet werden.
Zitat:
wen/was interessiert es dann überhaupt ob dieser zu Anbeginn schon da war oder nicht? Er muß ja so oder so beseitigt werden (wenn binnen der zwei Jahre).
Muß er nicht ... zumindest nicht zulassten des Verkäufers/Hersteller. Tritt der Mangel nach 366 Tagen auf und der Hersteller beruft sich auf die gesetzliche Regelung (und hat nichts anderes mit Dir vereinbart) dann lehnt er die Leistung zu sein Lasten ab bis Du beweisen kann das schon am 1. Verkaufstag die Ursache vorhanden war!
Jetzt lass es mal ein Automotor sein der nach 366 Tagen einen kapitalen Motorschaden erleidet wo die Pleul gleich reih um den Motorblock durchlöchern. Ein Moto für 10k€ würde vllt. fällig - der Verkäufer sagt "Nein, bis der Beweis erbracht wurde und evtl. vor Gericht manifestiert".
... viel Spaß bei der Beweisführung.
Wenn es um solche Summen geht kommt das *Nein* viel schneller wie bei einem 10€-USB-Stick den ich beim Elektrodiscounter geschossen habe.
Gerade die Verlängerung der Beweislastumkehrsfrist von 6 auf 12 Monate ist mitunter ein Grund warum Gebrauchtwagen von gewerblich-an-Privat auch teurer geworden sind. Dieses deutlich erhöhte wirtschaftliche Risiko muß der Verkäufer einpreisen!
Verstehe. Danke für die Ausführungen!
D.h. man kann "froh" sein, daß die BMW AG (BMW/MINI) in ihren Bedingungen (hier "MINI-Qualitätsbrief"😉 deutlich kulanter ist, als die gesetzliche Vorschrift es ist, und auf die Beweislastumkehr binnen der besagten drei Jahre vollständig verzichtet. Man muß also als Neuwagenkäufer nach einem Jahr nicht beweisen, daß der Mangel bereits zu Auslieferung bestanden hat. Gut!
Sagen wir mal so. Es ist deutlich schwerer sich nun aus der Affaire zu ziehen. Lass den kapitalen Motorschaden mal wieder herhalten. ... die werden sicher eine Ölprobe ziehen und analysieren alssen. Zufällig eigenmächtig einen ölwechsel eingeschoben und es fällt auf das es nicht das vorgeschriebene sein kann ... dann ziehen die sich raus.
Im Grunde ziehen die sich auch raus wenn sie meinen das Fahrzeug wurde ausserhalb des angedachten Verwendungszweck genutzt. Der Normalo sollte sich aber sicher fühlen.
Was ist wenn statt der ausgelieferten "*"-Reifen, andere Reifen in freigegebener Größe/Dimension auf die originalen Felgen draufkamen? Hat man sie schon mal so pingelig erlebt?
Du kannst Dein Auto auch lila-mit-günen-Punkten lackieren lassen. An der GWL-Frage beim Motorschaden wird das nichts ändern. Ob das mal bei einer Durchrostungsfrage zu trgen kommt weiß man dann wenn's soweit ist.