NEUE WINDSCHUTZSCHEIBE - CARGLASS & CO. ODER ORIGINAL MB??
wie in dieser nervigen funkwerbung, entwickelte sich an meinem c 240 t aus einem steinschlag in windeseile ein riss, der sich mittlerweile über das ganze untere drittel der windschutzscheibe zieht. also lasse ich in kürze die scheibe auswechseln - aber wo?? da ich eine teilkasko mit selbstbeteiligung von 150,- habe (ohne sb geht es bei der da-direkt leider nicht), ist es doch eigentlich latte, ob ich die scheibe bei mercedes oder bei den scheibenfritzen austauschen lasse oder?? wichtigst ist mir, daß ich eine absolut originale scheibe ersetzt bekomme und nicht etwa eine ohne graukeil, mit falscher tönung, ohne rasterung hinterm innenspiegel etc. - welche erfahrungen habt ihr gemacht und was ratet ihr mir? meine tendenz wäre z.zt., dass ich die scheibe bei mb tauschen lasse, da ich ja eh 150,- beisteuern muss. oder kann es ein, dass sich z.b. die versicherung querstellt mit dem argument, der austausch bei carglass etc., sei billiger?
Beste Antwort im Thema
lieber AGM!
ich stelle mir gerade die praxis vor: fahre ich mit meiner defekten scheibe zum autoglaser und bitte drum, mir diese auszutauschen. fragt der autoglaser: "hast du eine sb?" ich antworte: "aber ja!" er entgegnet: "ätsch, brauchst du aber nicht!" ich darauf: "menno, ich will aber so gerne die 150,- bezahlen - bitte, bitte!!" - er dann: "nö, dann musste schon zum autoglasmeister nach xy fahren, sind etwa 250 km!" ich total happy: "supi, oh danke, vielen dank! dann kann ich ja wenigstens noch zusätzlich 70,- sprit verfahren - jippeehhh!!!"
bei allem respekt, aber ich kann jeden normalen und sicher auch rechtschaffenden bürger verstehen, dass er besonders heutzutage, wo er sich streckenweise vom staat und anderen institutionen (z.b. versicherungen) verarscht vorkommen muss, zusieht wo man bleibt und dass er/sie ein kleines stück genugtuung verspürt, wenn er etwas teils sauer verdientes geld einsparen kann. und: die nächste prämienerhöhung ...
99 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von BlubbC280
a) Die Rentner leben aufgrund der besseren Technologie im Gesundheitswesen heute viel länger, beziehen also auch viel länger Rente als die Vorgängergenerationen.Zitat:
Original geschrieben von Udo561
b) Die heutigen Arbeitnehmer zahlen viel mehr in die Kranken- und Rentenkasse als Du damals (natürlich inflationsbereinigt).
Hi,
nur noch mal kurz dazu etwas von mir und dann hat sich das Thema für mich erledigt 😁
Bis vor 7 Jahren habe ich auch noch gearbeitet und wurde dann durch einen Arbeitsunfall arbeitsunfähig und "musste" in Rente gehen 😠
Da war ich 39 Jahre alt 😠
Meinst du das ich vor 7 Jahren viel weniger eingezahlt habe als du heute ?
Ich hatte trotzdem vorgesorgt und bin heute froh darüber, denn ich bekomme noch zwei weitere Renten 😉
Zudem muss ich als Rentner auch weiterhin in die Krankenkasse einzahlen. 😠
Wie schon geschrieben, wenn es kein Arbeitsunfall gewesen wäre und ich nicht vorgesorgt hätte müsste ich mit 1400€ eine Familie versorgen und ein Haus abbezahlen.
Aber den Rentnern heute gehts ja gut.😕
Gruß Udo ( Thema hat sich für mich erledigt )
@Udo561: Du bist damit aber keiner der "Standard-Rentner"😉, auf die sich meine Aussagen bezogen. Denn Rentnern, die z.B. 1990 in (möglicherweise sogar noch vorzeitige) Altersrente gegangen sind, geht es heute immernoch richtig gut.
Das mit Deinem Unfall tut mir leid - weggefallene staatliche Erwerbsunfähigkeitsrente - auch so ein Punkt...Du dürftest da irgendwo an der "Schallmauer" 1961 geboren sein, ich hoffe Du hattest Glück.
Das Thema hat sich für mich ebenfalls erledigt.
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von benzinerbenz
ich stelle mir gerade die praxis vor....bei allem respekt, aber ich kann jeden normalen und sicher auch rechtschaffenden bürger verstehen,...
Ich kann es nicht verstehen, denn ich kaufe z.B. nirgens ein wo es unseriös ist.
Wenn mich jemand zu einer Straftat anstiften will, dann drehe ich mich um und gehe und unterstütze diese Person nicht auch noch.
Und man sollte eigentlich nicht glauben, dass ein rechtschaffender Bürger sein Auto freiwillig bei einem Betrieb instandsetzen lässt, von dem er weis, dass dieser unseriös Arbeitet. Und unseriös Arbeiten macht jeder Betrieb, der auf die SB verzichtet, denn er begeht Anstiftung zum Versicherungsbetrug. Ausserdem ist es schwer vorstellbar, dass ein rechtschaffender Bürger freiwillig eine Straftat begeht.
Noch etwas :
das Ding heisst Selbstbeteiligung und nicht :
ICH-HABE-EINE-SELBSTBETEILIGUNG-UM-VERSICHERUNGSPRÄMIEN-ZU-SPAREN-ABER-WENN-ICH-EINEN-SCHADEN-HABE-VERSUCHE-ICH-AUCH-NOCH-DURCH-BETRUG-NOCHMALS-ZU-SPAREN
Der Straftatbestand des Betruges ist die eine Seite.
Der gefühlte Betrug (an einem selber) aber die andere Seite.
Wenn so viele (unseriöse und betrügerische?) Autoglaser es schaffen eine Scheibe ohne die Selbstbeteiligung anzubieten, manche wie hier im oben erwähnten Falle sogar zu einem Betrag unterhalb der SB, dann stellt sich dem gemeinen Verbraucher doch die Frage, wer für ihn gefühlsmässig der Abzocker ist.
Der, der die Scheibe für die C-Klasse für € 115,- verkauft,
oder der, der die Scheibe für den kalkulierten Satz von 4 Stunden(zu € 75) plus Scheibe und Kleber zu € 220,- zuzügl. USt abzügl. der nichterhaltenen SB verkauft,
oder der, der sich brutto ausser den € 470,- von der Versicherung eben auch noch die € 150,- SB in die Tasche steckt.
Und da sich die meisten selbst die nächsten sind (man kennt ja viele Politiker und Wirtschaftslenker mit Vorbildfunktion, die den Unterschied zwischen Versehen und Vergehen nicht so richtig kennen), dürfte den meisten die Entscheidung nicht schwerfallen.
Mfg
Alex
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Zitat:
Original geschrieben von Autoglasmeister
Ich kann es nicht verstehen, denn ich kaufe z.B. nirgens ein wo es unseriös ist.
Wenn mich jemand zu einer Straftat anstiften will, dann drehe ich mich um und gehe und unterstütze diese Person nicht auch noch.Und man sollte eigentlich nicht glauben, dass ein rechtschaffender Bürger sein Auto freiwillig bei einem Betrieb instandsetzen lässt, von dem er weis, dass dieser unseriös Arbeitet. Und unseriös Arbeiten macht jeder Betrieb, der auf die SB verzichtet, denn er begeht Anstiftung zum Versicherungsbetrug. Ausserdem ist es schwer vorstellbar, dass ein rechtschaffender Bürger freiwillig eine Straftat begeht.
Noch etwas :
das Ding heisst Selbstbeteiligung und nicht :ICH-HABE-EINE-SELBSTBETEILIGUNG-UM-VERSICHERUNGSPRÄMIEN-ZU-SPAREN-ABER-WENN-ICH-EINEN-SCHADEN-HABE-VERSUCHE-ICH-AUCH-NOCH-DURCH-BETRUG-NOCHMALS-ZU-SPAREN
Du scheinst einiges nicht verstanden zu haben
Es gibt auch seriöse Firmen darunter, solch eine habe ich erlebt
Es gab 3 Möglichkeiten die Scheibe auszutauschen
1. Voll bezahlen (knapp 600€)
2. Über TK abrechnen und SB selbst bezahlen
3. Über TK abrechnen und einen Werbevertrag abschliessen und 150,- dafür bekommen
Für Punkt 3 habe ich mich entschieden, klingt ja auch einleuchtend...
Wieso soll ich 150,- € SB aus eigener Tasche zahlen,
wenn ich einen Werbevertrag mit der Autoglaserei abschliesen kann, welcher mir 150,- € einbringt
also Vertrag unterschreiben und keine SB zahlen müssen (da ich ja die 150,- für den Werbevertrag bekomme)
Ich erkenne daraus keinerlei Versicherungsbetrug, noch nicht einmal einen Ansatz zum Betrug
da ich ja auch einen Vertrag mit der Autoglaserei abgeschlossen habe
Und ob ich denen jetzt 150,- auf den Tisch lege (SB) und die mir die 150,- zurückgeben (Werbevertrag)
kommt aufs selbe heraus als wenn keiner von uns Geld zückt
MfG Nico
@Nicod78: Dann frage den Betrieb doch mal, ob jeder, der dort eine Scheibe tauschen lässt (egal ob komplett selbst bezahlt oder per TK ohne SB), mit diesem Betrieb einen Werbevertrag abschliessen kann und dafür 150 EUR in bar ausgezahlt bekommt.
Falls ja, ist es in Ordnung.
Falls nein, liegt der Verdacht nahe, daß dieses Verhalten nur dazu genutzt wird, den Versicherungsbetrug zu vertuschen. Das zu klären ist dann Aufgabe eines Gerichtes.
Zitat:
Original geschrieben von BlubbC280
@Nicod78: Dann frage den Betrieb doch mal, ob jeder, der dort eine Scheibe tauschen lässt (egal ob komplett selbst bezahlt oder per TK ohne SB), mit diesem Betrieb einen Werbevertrag abschliessen kann und dafür 150 EUR in bar ausgezahlt bekommt.
Falls ja, ist es in Ordnung.
Falls nein, liegt der Verdacht nahe, daß dieses Verhalten nur dazu genutzt wird, den Versicherungsbetrug zu vertuschen. Das zu klären ist dann Aufgabe eines Gerichtes.
Vor dem Gericht kommt noch der Staatsanwalt. Der beschlagnahmt alle Akten und durchforstet die. Diejenigen , die "Werbeverträge" abgeschlossen haben, haben diese Einnahmen sicherlich ja auch in der Steuererklärung angegeben. Unter Fachleuten gibt es eine Bezeichnung, die heißt " Gestaltungsmißbrauch".
Viele Grüße
quali
Was ist hier bloß im Forum los.
Da wird geschlagen, gestochen, gemordet,
und die Richter sind auch schon da.
MT versinkt immer mehr im Morast.
Thema ist total "entglitten"..
was ist jetz mit der E-Bay Scheibe für 115 Euro??
heiliger vater, was geht hier denn ab??? richter, staatsanwalt, akten wälzen ... - puh!!! nicht so laut, sonst macht es roland koch noch zu einem weiteren wahlkampfthema:
"wir ersticken im sumpf der windschutzscheibenmafia - endlich härtere strafen für die glas-betrüger - rübe ab!"
im zeitalter der rabatte und versteckten preisnachlässe ist es doch nicht ungewöhnlich, dass dieser trend auch bei den autoglasern angekommen ist. was man davon im allgemeinen hält ist das eine (z.b. sterben des klassischen familiengeführten einzelhandels). was aber dem verbraucher auch im falle der windschutzscheibengeschichte als letztes einfällt wenn ihm ein nachlass gewährt wird, ist, dass man gesetze verletzt.
natürlich wird es kleinbetriebe geben, die derartige trends aus kaufmännischen gesichtspunkten garnicht mitmachen können. jedoch bin ich überzeugt, dass größere unternehmen z.b. durch eine ganz andere auftragssituation dem verbraucher rabatte anbieten können ohne a) die versicherung zu schädigen oder zu betrügen und b) ohne das am ende der versicherungsnehmer die zeche in form von prämienerhöhungen zahlt.
ein weiteres indiz das derartige rabatte rechtmäßig sind ist, dass es in der vergangenheit wohl kaum zu verurteilungen von autoglasern kam. oder glaubt ihr allen ernstes, dass -wenn es tatsächlich betrug wäre- sogar im radio, also öffentlich und nicht unterm ladentisch, benzingutscheine etc. im falle des scheibenaustausches angeboten würden???
Also, ich habe bei besagten Glaser angerufen, der Preis ist der Endpreis.
Wird nix über Versicherung abgerechnet.
Wie der auf seine Kosten kommen will, ist schleierhaft.
Jetzt bin ich ja mal gespannt, was "Autoglasermeister" zu dem Preis sagt. 😁
Warscheinlich wird er gleich ein Verfahren gegen ihn einleiten.
Adresse ist ja bekannt.
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von benzinerbenz
ein weiteres indiz das derartige rabatte rechtmäßig sind ist, dass es in der vergangenheit wohl kaum zu verurteilungen von autoglasern kam. oder glaubt ihr allen ernstes, dass -wenn es tatsächlich betrug wäre- sogar im radio, also öffentlich und nicht unterm ladentisch, benzingutscheine etc. im falle des scheibenaustausches angeboten würden???
Ein aktuelles Urteil (Urteil vom 8. November 2007 – I ZR 121/06) des Bundesgerichtshofes sagt genau das Gegenteil aus. Alle Rabatte, die ein Betrieb gewährt, in welcher Form auch immer sind Anstiftung zum Versicherungsbetrug.
Dieses Verfahren wurde unter anderem gegen Carglass geführt, bei dem es um die wettbewerbswidrige Zugabe Aufgrund Anstiftung zum Versicherungsbetrug von Benzingutscheine ging.
Hallo zusammen,
Zitat:
Ich erkenne daraus keinerlei Versicherungsbetrug, noch nicht einmal einen Ansatz zum Betrug
da ich ja auch einen Vertrag mit der Autoglaserei abgeschlossen habe
Und ob ich denen jetzt 150,- auf den Tisch lege (SB) und die mir die 150,- zurückgeben (Werbevertrag)
kommt aufs selbe heraus als wenn keiner von uns Geld zücktMfG Nico
Viele erkennen die Situaion nicht, da Sie die Gerichtsurteile nicht kennen.
Zitat:
Urteil Werbebonus und Aufkleber (OLG Celle Az 13 U 113/05 vom 15.09.2005)
Kernaussage des Urteils
Das Abschliessen eines Werbevertrages verstösst gegen den lauteren Wettbewerb aufgrund der Anstiftung zu einer Strafttat ( Versicherungsbetrug durch den Kunden ).
Versicherungsbetrug mit Werbebonus
Eine Werbung mit der eine Autoglas-Reparaturwerkstatt einen Bonus bis zu 150,00 EUR für jeden verspricht, der seine Windschutzscheibe in der Werkstatt erneuern lässt und dann ein Jahr lang einen kleinen Werbeaufkleber (4cm) auf seinem Auto belässt ist wettbewerbswidrig, weil mit dem "Werbebonus" verschleiert werden soll, dass der Kunde in Wirklichkeit einen Nachlass erhält, den er nach den AKB an den Kaskoversicherer weitergeben müsste.
Das Urteil
OBERLANDESGERICHT CELLE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen 13 U 113/05
Entscheidung vom 15.09.2005Vorinstanz: Landgericht Verden, 10 O 161/04
In dem Rechtsstreit Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Dr. R. M., L., B. H., Verfügungskläger und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. & V., C., B., gegen R. G., handelnd unter der Bezeichnung "D. S.", H. Straße, V., Verfügungsbeklagter und Berufungsbeklagter, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. und Kollegen, B. Straße, V., hat der 13. Zivilsenat des OLG Celle auf die mündliche Verhandlung vom 30.08.2005 durch den Vorsitzenden Richter am OLG Dr. K., den Richter am OLG B. und den Richter am OLG W. für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des LG Verden vom 04.04.2005 geändert. Die einstweilige Verfügung des LG Verden vom 23.12.2004 - 10 O 161/04 - wird bestätigt. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe: I. Der Verfügungskläger ist die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e. V.. Der Verfügungsbeklagte betreibt eine Werkstatt für die Reparatur, den Austausch und den Verkauf von Autoglas. Er warb im Internet und in Zeitungsanzeigen wie folgt:
"Unser Bonus für Sie... Bis zu 150 € für jeden ... ... der bei uns seine geklebte Windschutzscheibe erneuern lässt und dann ein Jahr unseren kleinen Aufkleber (ca. 4 cm) auf seinem Auto belässt. Auf Wunsch auch direkt Abrechnung mit den Versicherungen"
Die Verfügungsklägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig i. S. der §§ 3, 4 Nr. 1 und Nr. 11 UWG beanstandet. Der Verfügungsbeklagte verlange für den "Bonus" keine relevante Gegenleistung. Jeder Kunde verstehe die Werbung als Angebot einer zu Lasten des Kaskoversicherers um bis zu 150 % überhöhte Reparaturrechnung. Das LG hat dem Verfügungsbeklagten auf Antrag des Verfügungsklägers im Beschlusswege bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern wie in der genannten Anzeige zu werben und/oder entsprechend dieser Ankündigung zu verfahren. Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat das LG die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Verfügungskläger den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung weiter.
II. Die Berufung ist begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus der Nichterfüllung des Unterlassungsanspruchs des Verfügungsklägers. Entgegen der vom LG vertretenen Meinung lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers nicht mit der Begründung verneinen, der Verfügungskläger habe dem Verfügungsbeklagten bereits im Jahr 1998 gestattet, mit solchen Werbeverträgen Reklame zu machen und danach zu handeln. Abgesehen davon, dass eine "Gestattung" nicht zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern zur Unbegründetheit des Unterlassungsanspruchs führen würde, hat das LG den Parteivortrag nicht zutreffend erfasst. Der Verfügungskläger teilte dem Verfügungsbeklagten mit Scheiben vom 01.12.1998 anlässlich einer vorangegangenen Abmahnung mit, dass "das Führen des Aufklebers" unter den Bedingungen, wie sie in dem damals übermittelten Werbevertrag geregelt seien, nicht beanstandet werde. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Verfügungskläger weder gegen den Werbevertrag mit den Kunden noch gegen das Führen des Aufklebers. Er will vielmehr erreichen, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird, wie beanstandet zu werben und entsprechend der Ankündigung in der Werbung zu verfahren, also bei der Erneuerung von Windschutzscheiben Rechnungen auszustellen, die den angekündigten Preisnachlass nicht berücksichtigen und so den Versicherer zu überhöhten Zahlungen zu veranlassen.
2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Verfügungskläger aus § 8 I Satz 1 i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.
a) Mit der beanstandeten Anzeige bewirbt der Verfügungsbeklagte Autoglasreparaturen mit einem "Werbebonus", der bezwecken soll, gegenüber dem Kfz-Versicherer zu verschleiern, dass der Kunde tatsächlich einen Nachlass auf die Reparatur erhalten hat, den er nach den AKB an den Versicherer weitergeben müsste. Darin liegt eine Aufforderung zu einer gemeinsam begangenen Täuschung der Versicherung, um dem Kunden eine in dieser Höhe nicht zustehende Versicherungsleistung zu verschaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. 3. 1999 - 13 U 157/98). In Kfz-Versicherungsverträge sind regelmäßig die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Versicherung (AKB) einbezogen. Nach § 13 Abs. 9 AKB hat der Versicherer in der Teil- und Vollkaskoversicherung den Schaden abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung zu ersetzen. Soweit es sich bei dem Schaden um die Reparaturkosten handelt, hat der Versicherer diese nur abzüglich eines dem Kunden eingeräumten Rabatts zu ersetzen. Der versprochene "Bonus" von bis zu 150 € soll, so wie die Werbung zu verstehen ist und die Verfügungsbeklagte es auch praktiziert, dazu dienen, dem Kunden zu Lasten des Versicherers die Selbstbeteiligung zu ersparen. Der Verfügungsbeklagte lässt sich, wie er selbst vorträgt, die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Fahrzeugversicherer abtreten und rechnet dann direkt mit dem Versicherer ab. Der Versicherer zahlt an ihn den Rechnungsbetrag abzüglich des vereinbarten Sicherheitseinbehalts, üblicherweise 150 €. Tatsächlich verlangt der Verfügungsbeklagte für die Erneuerung der Windschutzscheiben aber nicht die der Versicherung mitgeteilte Rechnungssumme, sondern diese abzüglich (mindestens eines großen Teils) des vereinbarten Selbstbehalts. Dies ergibt sich daraus, dass - so der eigene Vortrag des Verfügungsbeklagten - der Kunde zwar den Selbstbehalt an den Verfügungsbeklagten bezahlen muss und dafür eine Quittung erhält, dem Kunden dieser Betrag jedoch anschließend sogleich als "Werbeprämie" ganz oder teilweise zurückgezahlt wird. Dass der Verfügungsbeklagte die Gewährung eines Rabatts durch einen Werbevertrag mit dem Kunden zu verschleiern versucht, ist rechtlich unerheblich. Angesichts der geringen Größe des Aufklebers, der mit einem Durchmesser von 4cm im Straßenverkehr kaum wahrgenommen werden kann, ist es offensichtlich, dass der Abschluss des Werbevertrags allein der Täuschung der Kaskoversicherungen dient. Dafür spricht auch: Der Verfügungsbeklagte bietet derartige Werbeverträge nur Personen an, die gleichzeitig einen Auftrag zur Erneuerung der Windschutzscheibe erteilen. Die Höhe des "Bonus" richtet sich, wie der Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, danach, welchen Betrag der Versicherer im Einzelfall für die Scheibenreparatur zahlt, nicht also nach der Werbeleistung des Kunden. Die Obergrenze des Bonus ("bis zu 150 €"😉 entspricht der üblichen Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers. Das Ziel, dem Kunden einen Rabatt einzuräumen, den dieser eigentlich an den Versicherer weitergeben müsste, wird aus der beanstandeten Werbung deutlich. Denn die Werbung verspricht einen "Bonus", also eine Sonderzahlung oder ein Rabatt, in erster Linie dafür, dass die angesprochenen Interessenten die Windschutzscheibe ihres Autos in dem Unternehmen des Verfügungsbeklagten erneuern lassen. Soweit der Kunde, der den Bonus erhält, den "kleinen Aufkleber" der Firma ein Jahr lang auf seinem Auto belassen soll, liegt es für die angesprochenen Verkehrskreise aus den genannten Gründen fern, dies als die maßgebliche Gegenleistung im Rahmen eines abzuschließenden Werbevertrags zu verstehen.Die Verfügungsbeklagte macht geltend, es sei ausgeschlossen, dass gegenüber der Versicherung falsch abgerechnet werde, weil seitens der Versicherungen genaue Vorgaben über die erstattungsfähigen Kosten existierten (sogenannte Audatex-Liste).
Dieser Einwand greif nicht durch. Der Versicherer hat unabhängig von dem jeweils genannten Höchstbetrag nur den Schaden (abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung) zu ersetzen, der konkret entstanden ist. Einen mit der Werkstatt ausgehandelten Rabatt muss der Kunde an den Versicherer weitergeben.
b) Der Unterlassungsanspruch scheitert nicht daran, dass der Verfügungsbeklagte gegenüber dem Verfügungskläger bereits am 7. 12. 1998 eine möglicherweise im Kern gleiche Unterwerfungserklärung abgegeben hat. Der neue Wettbewerbsverstoß begründet einen neuen Unterlassungsanspruch und einer neuen Vermutung der Wiederholungsgefahr (Harte/Henning/Beckedorf, § 8 Rdnr. 20).
2. Ob die Werbung des Ast. auch unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens i. S. der §§ 3, 4 Nr. 1 UWG wettbewerbswidrig ist, braucht nicht entschieden zu werden.
3. Der begangene Verstoß begründet eine Vermutung für die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (§ 12 II UWG).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Dr. K. B. W.
Zitat:
Original geschrieben von FabJo
Also, ich habe bei besagten Glaser angerufen, der Preis ist der Endpreis.
Wird nix über Versicherung abgerechnet.
Wie der auf seine Kosten kommen will, ist schleierhaft.....
Vielleicht ist das Glas II. Wahl?
Hi,
glaubst du im Ernst das dieses Urteil jemanden davon abhält seine Scheibe "günstig" ersetzen zu lassen.
Ist ja auch nicht so das man dir hier keinen Glauben schenkt , ist ja ok wenn du all die anderen Autoglaser anprangerst die so handeln.
Ist dein gutes Recht , aber glaubst du das du so Kunden gewinnst ?
Nie im Leben 😁
Sollte ich mal eine Scheibe benötigen finden sich mit Sicherheit Autoglaser die mir die SB auszahlen , und alles andere ist mir egal 😁
Gruß Udo