Nachts rote Ampel umgangen
Guten Abend liebe Community,
gestern um Ca. 23.30 war ich mit meinem Motorrad auf dem Weg nach Hause. Ich bin von der Autobahn abgefahren und die Ampel an der Ausfahrt wurde grade grün und so konnte ich ungebremst Links abbiegen.
Rechts an der Kreuzung stand ein Auto dem ich zunächst keine Beachtung schenkte.
Ich bin brav mit den dort erlaubten 50 kmh weiter die Straße hinunter gefahren, bis ich an der nächsten Ampel rot hatte,wo ich rechts abbiegen wollte.
Dort stand ich Ca 2 Sekunden und dachte mir, dass mein Handy vorhin vibriert hatte und bin mit dem Motorrad im Leerlauf auf den Bürgersteig. Da mir das Gekrame mit den Motorradhandschuhen allerdings zu nervig war habe ich mich dann doch entschlossen weiterzufahren und tat dies dann auch nachdem ich geguckt hab ob ein Auto kommt.
Kurz danach sah ich ein Auto zu mir aufschließen, das noch ein weites Stück von mir entfernt war.
Bald darauf durfte ich dann durch den roten Schriftuug erkennen, dass es sich um ein Polizeifahrzeug handelte.
Dort stiegen zwei Beamte aus und irgendwann erfuhr ich dann im genervten Ton, dass ich eine rote Ampel überfahren habe.
Ich stritt dies ab und meinte ich hätte mein Motorrad auf den Fußweg geschoben. Ein Video hat die Polizei nicht gemacht.
Nun zu meiner Frage:
Das Polizeiauto muss mindestens 200 Meter von mir entfern gewesen sein als ich mit dem Motorrad auf den Bürgersteig bin. Es war stockfinster, doch der Polizist der mit mir sprach meinte, dass die beiden gesehen hätten wie ich auf den Bürgersteig gefahren bin und ich somit eine rote Ampel überfahren hab.
Da ich dies allerdings anders sehe bin ich am überlegen nicht auf die kommende Anzeige zu reagieren und vor Gericht zu gehen?
Meint ihr, dass ich eine Chance habe dass mir geglaubt wird dass ich geschoben habe oder habe ich schon direkt verloren weil die Polizisten zu zweit waren?
Vielen Dank für eure Hilfe
Mfg.
Dennis
Beste Antwort im Thema
Du bist doch drüber und warum jetzt nach Gründen suchen?
Dass einer nachts vom Bock steigt, über den Fußweg schiebt, das glaubt doch nur einer der die Hose mit der Kneifzange anzieht.
81 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Bernd_Clio_III
Hierfür würde mich mal die rechtliche Grundlage interessieren.
§2 Abs.1 StVO - Fahrbahnbenutzungspflicht, alles andere darf nur zweckgebunden erfolgen.
Tatbestandskatalog Nr. 102000 - 5 Euro Verwarnungsgeld
Allerdings darf niemand behindert oder gar gefährdet werden, dann kann es auch deutlich teurer werden.
Zitat:
Ist ja schließlich Privatgelände, wo es die Ordnungsmacht erstmal (platt gesagt) einen Sch**** angeht, warum ich auf das Gelände fahre und am anderen Ende wieder runter.
Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.
Das Abkürzen der Rotphase über eine Tankstelle kann bis zu 200 Euro kosten und 4 Wochen Fahrverbot einbringen.
Zitat:
Original geschrieben von Hartgummifelge
Das Abkürzen der Rotphase über eine Tankstelle kann bis zu 200 Euro kosten und 4 Wochen Fahrverbot einbringen.
Nein, das Urteil hat das
OLG Hamm bereits kassiertund ganz klar gesagt, dass es nicht verboten ist, vor der roten Ampel abzubiegen. Az: 1 RBs 98/13
Zitat:
Original geschrieben von Hartgummifelge
Das Abkürzen der Rotphase über eine Tankstelle kann bis zu 200 Euro kosten und 4 Wochen Fahrverbot einbringen.
Kommt darauf an, wo man wieder raus kommt und in welche Fahrtrichtung man fährt
- Fahre ich hinterher auf gleicher Straße in gleicher Fahrtrichtung (Tanke parallel zu einem beampelten Fußgängerüberweg; oder auch die Skizze von Mr.Tall), dann ist es ein Rotlichtverstoß
- Biege ich ab, weil die Zufahrten der Tanke "über Eck" liegen, dann ist es ein Verstoß gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht, aber kein Rotlichtverstoß.
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Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Kommt darauf an, wo man wieder raus kommt und in welche Fahrtrichtung man fährt
- Fahre ich hinterher auf gleicher Straße in gleicher Fahrtrichtung (Tanke parallel zu einem beampelten Fußgängerüberweg; oder auch die Skizze von Mr.Tall), dann ist es ein Rotlichtverstoß
- Biege ich ab, weil die Zufahrten der Tanke "über Eck" liegen, dann ist es ein Verstoß gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht, aber kein Rotlichtverstoß.
Nein. Es ist völlig egal, in welche Richtung du danach fährst, das hat ja das OLG Hamm Ende 2013 bereits klargestellt:
Ein Lichtzeichenanlage, die für den Betroffenen Rotlicht zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (hier: ein Tankstellengelände) abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den durch sie geschützten Verkehrsraum einzufahren. Das gilt auch dann, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient. Es liegt dann kein Rotlichtverstoß vor.http://openjur.de/u/638381.htmlEin Verstoß gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht findet auch nicht statt, weil der befahrbare Teil des Tankstellengeländes der Fahrbahn zugerechnet wird.
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Ein Verstoß gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht findet auch nicht statt, weil der befahrbare Teil des Tankstellengeländes der Fahrbahn zugerechnet wird.
Das stimmt so nicht. Tankstellengelände = Privatgelände. Ohne Absperrung gilt es aber als öffentlicher Verkehrsraum, jedoch nicht als Fahrbahn.
Auf das Urteil des OLG Hamm würde ich mich zudem - noch - nicht wirklich verlassen, es ist m.W. bisher das einzige das in diesem Falle das Abkürzen nicht als Rotlichtverstoß gewertet hat, diverse andere ältere Urteile sahen auch schon anders aus. Zudem hat ist ein OLG-Urteil für andere Regionen ohne jegliche Bindung, d.h. in anderen Bezirken kann ein Gericht auch wieder ganz anders urteilen.
Am Ende könnte der Tankstellenbetreiber ja noch Anzeige wegen Hausfriedensbruch oder ähnlichem stellen. Hier in der Ecke haben schon einige Tanken eine Zufahrt zugemauert weil das Abkürzen überhand genommen hat und tankende Kunden massiv gestört bis gefährdet wurden.
Doch, das stimmt so. Es ist völlig egal, ob das Privatgelände ist oder nicht, siehe unten. Wenn man beispielsweise über den Gehweg oder Radweg fährt, verstößt man gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht. Man verstößt aber nicht dagegen, wenn man eine für den Fahrzeugverkehr freigegebene Fläche benutzt.
Zu den Definitionen:
Fahrbahn = der für den Fahrverkehr bestimmte Teil der Straße (vergl. § 2 StVO)
Straße = der Oberbegriff für alle Verkehrsanlagen, die dem Verkehr dienen. Dazu gehören auch Wege und Plätze, der Luftraum und das Straßenzubehör (Beleuchtung, Verkehrszeichen, Trenn und Seitenstreifen mit Bepflanzung) vergl. § 1 FStrG bzw. StrG der Länder. (siehe auch öffentlicher Verkehrsraum). Eine Straße kann somit eine oder mehrere Fahrbahnen (auch mit mehreren Fahrstreifen pro Fahrbahn), Geh, Radbahnen Seitenstreifen und/oder Grünstreifen haben.
öffentlicher Verkehrsraum = ist jeder Teil einer gewidmeten Verkehrsanlage (Radbahn, Gehbahn, Fahrbahn, Grünstreifen). Öffentlicher Verkehr findet auch auf nichtgewidmeten Verkehrsanlagen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden, so auch in Parkhäusern (OLG Düsseldorf VRS 64, 300), auf zeitweilig geöffneten Parkplätzen während der Öffnungszeit, wilden Parkplätzen u.s.w. Hier gelten in vollem Umfang die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (VwV-StVO zu § 1 II.). Verkehrsregelungen im Landesrecht oder in Gemeindesatzungen sind insoweit unzulässig und unwirksam (Art. 31 GG).
Öffentlicher Verkehr findet nicht statt, wenn z.B. wegen Bauarbeiten durch Absperrschranken oder ähnliche wirksame Mittel alle Verkehrsarten (auch Fußgänger- oder Radverkehr) ausgeschlossen werden, durch wirksame Mittel ein Zugang/eine Zufahrt von Unberechtigten verhindert wird (Parkchips, Pförtner, völlig abgesperrte Privatfläche u.s.w.) oder der optische Eindruck alle Verkehrsarten ausschließt (z.B. durch Rasen eingedeckter besonderer Bahnkörper der Tram).
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Es ist völlig egal, in welche Richtung du danach fährst, das hat ja das OLG Hamm Ende 2013 bereits klargestellt
Und das war dann auch schon wieder 🙄
Kleine Einführung aus Jura für Hausfrauen der Volkshochschule gefällig:
Sogenannte "höchstrichterliche Entscheidungen" stammen ausschließlich vom BGH, BFH, BVerwG und BVerfG und entwickeln nur dann eine Bindungswirkung, wenn sie in allen Details auf dem zugrundeliegenden Fall zutreffen.
OLG-Entscheidungen haben somit einzig eine Bindungswirkung für die beiden Parteien, denen das Urteil gesprochen wurde. Nicht mal direkt "untergeordnete" Gerichte (genauer Richter) im selben Gerichtsbezirk müssen sich an Entscheidungen "ihres" OLGs orientieren.
Allein schon aus ein paar einfachen Überlegungen heraus:
Wie soll sich eine Rechtsprechung (eines OLG oder auch des BGH, B...) weiter entwickeln, wenn mit einer ein mal getroffenen Entscheidung ein Ende gesetzt wäre?
Was ist die bekannte "richterliche Freiheit in seiner Entscheidung", wenn der nicht auch tatsächlich frei entscheiden könnte?
Wer für eine Bindung von Richtern an "höheren" Entscheidungen ist, der sollte sich vielleicht auch mal den Artikel 97 I GG ansehen.
Selbst wenn dieses Urteil des OLG-Hamm ein BGH-Urteil wäre, so würde eine Bindungswirkung sich ausschließlich auf identische Situationen beziehen.
Der verhandelte Fall war ein Abbiegevorgang über eine Tankstelle mit dem "Ausricksen" einer roten Ampel und nichts anderes. Dieses Urteil nun auch für alle anderen Varianten bei Rotlicht-Tricksereien zu erweitern, ist selbst dann noch vollständiger Unfug, wenn es sich tatsächlich um ein "höchstrichterliches BGH-Urteil" handeln würde.
Was du hier verbreitest, ist gleich doppelter Unfug, denn
- es gibt keine Bindungswirkung eines OLG-Urteils, (auch wenn es alle - bis auf die Volljuristen - kennen und hier als Joker beim beliebten Spiel "Wer hat das bessere Urteil" benutzt wird)
- es existiert hier keine Situations- oder Fallgleichheit, da es eine andere Situation ist, abbiegen ist nun mal etwas deutlich anderes als "geradeaus".
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Kleine Einführung aus Jura für Hausfrauen der Volkshochschule gefällig: Sogenannte "höchstrichterliche Entscheidungen" stammen ausschließlich vom BGH, BFH, BVerwG und BVerfG …
Außer dir hat niemand von "höchstrichterlichen Entscheidungen" gesprochen. Aber es freut mich zu lesen, dass du Jura an der Volkshochschule lernst. Da werden wir zukünftig ja noch viele fundierte posts von dir lesen können …
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Was du hier verbreitest, ist gleich doppelter Unfug …
Wenn Gerichtsentscheidungen für dich nur "doppelter Unfug" sind, darfst du dir gern weiterhin deine eigenen Gesetze stricken.
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
...
So viel dann auch zu Deiner fachlicher Qualifikation und dem Nachweis der sachlichen Richtigkeit Deiner Beiträge.
Danke, denn ich muss zumindest Dir keine Fallen mehr stellen und Dich an Deinem Nasenring durch die Arena hier ziehen, einfach nur abwarten und Du machst den Part von ganz allein.
Irrelevant was das OLG Hamm entscheidet, wenn ein Amtsgericht einer anderen Stadt in einem anderen Bundesland den Widersprich gegen den Rotlichtverstoß verwirft..
Dann sind 200 Euro fällig und man geht 4 Wochen zu Fuß.
Das passiert, wenn man in BS aus der Abtstraße kommend, bei Rot, nach rechts, über das Gelände der Shell, in die Hans-Sommer-Straße abbiegt und sich dabei erwischen lässt.
Genauso irrelevant, was in BS in der Abtstraße passiert, weil vorher niemand sagen kann, was der Richter nachher entscheidet. Das Urteil des OLG ist aber ein Hinweis darauf, dass es sich lohnt um seinen Führerschein zu kämpfen …
Zitat:
Original geschrieben von Hartgummifelge
..., wenn ein Amtsgericht einer anderen Stadt in einem anderen Bundesland den Widersprich gegen den Rotlichtverstoß verwirft..
😕
Schon das Amtsgericht im gleichen Gerichtszug direkt unter dem OLG kann bei identischer Konstellation (selbe Straßenecke, selbe Urzeit, Jahreszeit - alles zu 100% identisch) ein völlig anderes Urteil sprechen. Es gibt keine "Bindung" oder "Vorgabe von oben".
Es gibt nicht mal eine Bindung "an sich selbst". Der durch eine derartige "Missachtung" Verurteilte kann vor dem selben OLG bei den selben Richtern sein "Fehlurteil" bestätigt bekommen.
Wenn der Amtsrichter eine entsprechende Begründung hat, warum er so entscheidet, wie er entschieden hat, dann ist das so. Und wenn das dann angerufene OLG eben diese Begründung auch ganz toll findet (juristisch besser als das vom Vortag) und daraufhin das Urteil bestätigt (und damit sein eigenes vom Vortag in die Tonne haut), dann ist das völlig richtig.
Die bessere juristische Argumentation gilt, auch wenn es das komplette Gegenteil von dem Urteil vor der Mittagspause ist, das nennt sich Fortentwicklung der Rechtsprechung.
Richter richten ausschließlich nach ihrer Rechtsauffassung, gebunden ausschließlich an die Gesetze, frei von dem, was andere Richter gesprochen haben. Für die Rechtssicherheit, dass morgen noch das selbe Urteil gesprochen wird wie gestern, sind nicht die Richter, sondern der Gesetzgeber zuständig.
Wenn der Gesetzgeber in der Formulierung eines Gesetzes so viel offen lässt, dass 1.000 Richter 2.000 unterschiedliche Rechtsauffassungen haben können, dann haben wir auch 2.000 verschiedene Urteile in den unterschiedlichen Instanzen bei annähernd gleichem "Tatablauf" und unverändertem Gesetz - und jedes dieser 2.000 Urteile wäre auch noch richtig.
Wo ist das her, dass alle Richter/innen eines Gerichtsbezirks sich an den Vorgaben "ihres" OLG halten müssen - derartiges wäre Grundgesetz-widrig, weil es dem Artikel 97 I GG widersprechen würde.