Nach Mpu wieder erwischt mit thc
Hallo erstmal Kompliment an das Forum.
Hab schon viel gelesen doch nichts gefunden was mich schlauer gemacht hat.
Zu meiner Geschichte :
Wurde Ende 2008 von der Polizei angehalten. Urintest, Blutabnahme alles drum und dran. Anzeige wurde fallen gelassen also keine Owi. Dann kam einige Zeit später eine Anordnung zu zum Äg. Positiv. Darauf hin wurde mein FE entzogen. Nach Positiver Mpu und 6 Monate Abstinenz 2010 wiedererlangt. Am 03.04. Letzte Woche wieder angehalten und ich denke diesmal ist es auch eine Owi. Was hab ich zu befürchten? Da es meine erste Owi ist.
Kann ich auf eineinmaligen Konsum plädierenwenn die Blutwerte es zulassen? . Da es 5 Jahre her ist.
Bitte um Hilfe.
Danke im voraus
Beste Antwort im Thema
Man Man Man älter geworden und doch nixs gelernt und nun nach einer Fluchtmöglichkeit suchen.
Sry aber meine berreichtschaft solch ein Verhalten zu unterstützen liegt im Minus bereich.
PS: Schreit nach Moralapostel, mir egal. Ob THC oder Alkohol völlig egal es gehört nicht in den Straßenverkehr.
219 Antworten
@ cornerback24
Richtig, der THC-Gehalt ist staendig gestiegen.....
Der Konsument hat auf dem illegalen "Markt" kaum eine Wahl,
er muss nehmen, was er bekommt.
Im Falle einer Legalisierung werden verschiedene Sorten angeboten,
wie bei Zigaretten und Alkoholika. Dann gibt es von "Milde Sorte"
bis "Reval" bzw. von Cidre bis Stroh Rum. Kontrolliert, wie es jetzt
schon bei Tabak und Spirituosen ist.
Rauchen ist dann auch nicht mehr noetig, wenn man es nicht will/
vertraegt. Suessigkeiten, Getraenke..... werden ebenfalls angeboten,
im kontrollierten, legalen Markt.
Das waere auch eine Art von Praevention, neben Werbeverbot,
Warnhinweisen, Altersbeschraenkung, Dosierungshinweisen, Angaben
des Wirkstoffgehalts etc.....
Psychische Abhaengigkeit(en) kennt jeder Tabakraucher......
Psychische und sogar physische Abhaengigkeit kennen viele von uns, id.R.
von Kollegen, Bekannten, Familienangehoerigen......die ein
Alkokolproblem, Medikamentenproblem.....haben.
Die von dir genannte "Speicherung" im Koerper ist eher ein Pluspunkt
gegenueber anderen (legalen und illegalen Genussmitteln, Drogen...)
Diese verhindert (durch-- langsamen Abbau-- aus dem Fettgewebe,
besonders im Gehirn) eine --physische-- Abhaengigkeit.
Daher die lange Nachweisbarkeit von Wirkstoff(en) bzw. deren Abbauprodukte.
Strafmass ausschoepfen....?
"Mal eben ein paar Wochen in die JVA, Arbeitsstunden"......
Ich ziehe das "Programm" einmal weiter durch:
Beim naechsten Mal laenger in die JVA, Arbeitsplatz weg, Vorstrafe,
Sozialfall, evtl. "Beschaffungskriminalitaet" (vorher konnte er den Konsum
von seinem Gehalt finanzieren.....), wenn's "besser" laeuft, greift er vielleicht
"nur" noch zum (legalen) Alkohol, weil er nochmalige Strafverfolgung vermeiden will...
.... rutscht weiter ab, an Arbeit ist nicht mehr zu denken, Entzug/ Therapie, Rueckfaelle.....
Seine Familie/ sein Umfeld leidet, (wir) alle zahlen 'drauf......
Solche Faelle gibt's natuerlich noch viel haeufiger ohne den "Umweg" ueber
illegale Drogen. Beruflich und privat wirst du solche Faelle kennengelernt haben.
Gruss
Nochmal zu dem gestiegenen Wirkstoffgehalt: Das wird ja immer wieder als Contra-Argument angeführt. Wieso eigentlich?
Um die gleiche Wirkung zu erreichen, muss der Konsument bei höherem THC-Gehalt weniger Pflanzenmasse rauchen, sprich weniger gesundheitsschädlichen Qualm inhalieren. Was ist daran negativ?
Bis dato hat es auch noch keiner geschafft, sich aufgrund einer Überdosis totzukiffen.
Das Problem ist eher der durch den unkontrollierten Schwarzmarkt bedingte, stark schwankende Wirkstoffgehalt, welcher die Dosierung erschwert.
Das ist ja alles schön und gut.
Aber unter Einfluss von thc hat man im Straßenverkehr (außer zu Fuß, bus, Bahn, Taxi) nix verloren, das sollte schon klar sein und sollte bestraft werden.
Der Unterschied zum Alkohol ist halt, das der Alk nach einem Tag Pause weg ist und dem Gewohnheitstrinker, der ebenfalls nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, diese Gewohnheit nachzuweisen.
Beim Kiffen ist das eben einfacher durch die dieversen genannten ansammlungen, wo sich das wohl ableiten lässt das man regelmäßig konsumiert.
Der Alkoholiker bekommt dann auch seinen Führerschein abgenommen und muss eine Abstinenzzeit nachweisen mit unangekündigten Kontrollen usw.
Zitat:
@Peperonitoni schrieb am 31. März 2015 um 10:57:08 Uhr:
Aber unter Einfluss von thc hat man im Straßenverkehr (außer zu Fuß, bus, Bahn, Taxi) nix verloren, das sollte schon klar sein und sollte bestraft werden.
Wie bei Alkohol-Konsum, aktiv beeinflussende Wirkstoffe im Körper und es gibt eins auf die Nuss.
Zitat:
Der Unterschied zum Alkohol ist halt, das der Alk nach einem Tag Pause weg ist
THC ist da auch nicht anders: Der Konsument muss darauf achten, dass keine aktiv beeinflussende Wirkstoffe mehr vorhanden sind. Der notwendige Zeitraum, ob eine Stunde, einen Tag, eine Woche oder einen Monat ist dabei unerheblich.
Zitat:
und dem Gewohnheitstrinker, der ebenfalls nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, diese Gewohnheit nachzuweisen.
Beim Kiffen ist das eben einfacher durch die dieversen genannten ansammlungen, wo sich das wohl ableiten lässt das man regelmäßig konsumiert.
Bei Alkohol wäre der Nachweis eines vorhergehenden, jedoch nicht aktuell aktiv beeinflussenden Konsums auch kein Problem, nur wird der nicht gemacht.
Der relevante Unterschied ist:
Bei vorhergehendem Alkohol-Konsum ohne aktuell beeinflussende Wirkung wird praktisch ausgeschlossen , dass es auch bei zukünftigem Konsum nicht automatisch zu einer berauschten Fahrt kommen wird. Man sucht nicht nach Alkoholmarkern, weil man pauschal davon aus geht, dass zukünftig keine berauschte Fahrt vorgenommen wird.
Bei vorhergehendem THC-Konsum ohne aktuell beeinflussende Wirkung wird mit erheblicher Sicherheit davon ausgegangen, dass die Person auch zukünftig konsumieren wird und es dann auch zu einer berauschten Fahrt kommen wird. Man sucht nach THC-Markern, weil man pauschal davon aus geht, dass zukünftig eine berauschte Fahrt vorgenommen wird.
Abgesehen von der interessanten Situation des alleinigen Mitsichführens von Marihuana, das gefundene Tütchen mit 5g Inhalt. Da hat dieser Pascal nur zwei Möglichkeiten, entweder er gibt Konsum zu, dann muss man nicht mal mehr nach THC-Markern suchen, weil man ein Geständnis hat; oder er gibt es nicht zu und ist damit ausreichend verdächtig, ein Drogendealer zu sein.
Hier gibt es eine rechtlich erhebliche Diskrepanz in der Bewertung von Alkohol- und THC-Konsum, die so zumindest mittel- bis langfristig nicht mehr Bestand haben kann und wird.
THC und Alk sind in Wirkung und Folgen mindestens identisch und müssen gleichgestellt werden. Stellt man sich als "Menschschützer" auf, muss man anhand der Fakten mit Wirkung und Folgen, sowohl individuell wie auch gesellschaftlich und um dann nicht nur als scheinheilig da zu stehen, nicht THC und dessen Konsum legalisieren, sondern der Alkohol und dessen Konsum an die derzeit geltenden THC-Bestimmungen angeglichen werden.
Ähnliche Themen
Oder so 🙂
Ich hatte es ja schonmal erwähnt. Dem Kiffer zu unterstellen, er fährt bekifft, obwohl er gerade ein Taxi genommen hat oder gelaufen ist, finde ich auch schwachsinn, obs jetzt legalisiert wird oder nicht.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 31. März 2015 um 12:08:12 Uhr:
Bei vorhergehendem THC-Konsum ohne aktuell beeinflussende Wirkung wird mit erheblicher Sicherheit davon ausgegangen, dass die Person auch zukünftig konsumieren wird und es dann auch zu einer berauschten Fahrt kommen wird. Man sucht nach THC-Markern, weil man pauschal davon aus geht, dass zukünftig eine berauschte Fahrt vorgenommen wird.
nur wenn bereits eine berauschte Fahrt aktenkundig ist. Gelegentlicher Konsum mit Trennvermögen ist nicht eignungsschädlich.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 31. März 2015 um 12:50:56 Uhr:
nur wenn bereits eine berauschte Fahrt aktenkundig ist. Gelegentlicher Konsum mit Trennvermögen ist nicht eignungsschädlich.
Das ist aber ausschließlich die sich langsam wandelnde Rechtsprechung durch Richter und Handhabung der StA, die einen weichen Übergang zu einer zumindest etwas objektiveren und gerechteren Bewertung des Themas vollführt.
Die hier angesprochene und auch stark kritisierte "Legalisierung durch die Hintertür".
nein. Das ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 9 der FEV. Ist schon seit ganz langer Zeit so. Auch die Rechtsprechung des BVerfG, das in solchen Fällen keine Überprüfungsmaßnahmen statthaft sind, gibt es schon seit 2002.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 31. März 2015 um 14:37:26 Uhr:
nein
😕
BVerfG ist doch mit Richter und Rechtsprechung, oder nicht?
Und wie war es davor und war der Auslöser für diese nun veränderte Anwendung auch eine Veränderung des THC oder ähnlichem, sodass (erste) Korrekturen in der Rechtsanwendung aus technischen Gründen und nicht gesellschaftspolitisch aufgrund der massiven Diskrepanz zum Alkohol vorgenommen werden mussten?
Aber meinetwegen auch "nein" 🙄
wenn für Dich ein Urteil aus 2002, welches seitdem unverändert gilt, Ausdruck einer "sich langsam wandelnden Rechtsprechung" ist ..... Die Anlage 4 der FEV ist gar keine Rechtsprechung, das ist ein Gesetz.
Wenn du schon zitierst, dann richtig. Dort steht sinngemäß: Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist die Eignung gegeben, wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust vorliegt.
Gelegentlich heißt mindestens zwei Mal, Mischkonsum mit Alkohol liegt so gut wie immer vor und - tata - Kontrollverlust bekommt man auch fast immer begründet. Des weiteren wird zur Untersuchung der Regelmäßigkeit ( und weil die Pappenheimer ja immer schön die Wahrheit sagen) der THC - Carbonsäurewert bestimmt. Der gibt unzweifelhaft Auskunft über das Konsumverhalten, hatte ich aber auch schon mal erklärt.
Weiterhin wäre auch gut zu wissen, dass die §§11, 13, 14 FeV sowie deren Anlagen nur bei Ersterteilung, Verlängerung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Anwendung finden (§11 Abs 1) oder wenn Tatsachen, die die Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers in Frage stellen, bekannt werden (§11 Abs 2).
Ansonsten bin ich mit diesem Thema durch, es kommen wieder die gleichen Argumente wie einige Seiten zuvor. Vergleichbarkeit mit Alkohol ist nach wie vor weder gegeben noch statthaft, eine Erklärung warum habe ich schon in diesem Thread geliefert. Viel Spass noch 😉
Zitat:
@cornerbackX24 schrieb am 31. März 2015 um 16:43:50 Uhr:
Mischkonsum mit Alkohol liegt so gut wie immer vor
Unfug
Zitat:
@cornerbackX24 schrieb am 31. März 2015 um 16:43:50 Uhr:
und - tata - Kontrollverlust bekommt man auch fast immer begründet.
nö
Zitat:
@cornerbackX24 schrieb am 31. März 2015 um 16:43:50 Uhr:
Des weiteren wird zur Untersuchung der Regelmäßigkeit ( und weil die Pappenheimer ja immer schön die Wahrheit sagen) der THC - Carbonsäurewert bestimmt. Der gibt unzweifelhaft Auskunft über das Konsumverhalten, hatte ich aber auch schon mal erklärt.
nö
Zitat:
@cornerbackX24 schrieb am 31. März 2015 um 16:43:50 Uhr:
Weiterhin wäre auch gut zu wissen, dass die §§11, 13, 14 FeV sowie deren Anlagen nur bei Ersterteilung, Verlängerung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Anwendung finden (§11 Abs 1) oder wenn Tatsachen, die die Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers in Frage stellen, bekannt werden (§11 Abs 2).
was willst Du uns nun damit sagen?
Zitat:
@cornerbackX24 schrieb am 31. März 2015 um 16:43:50 Uhr:
Ansonsten bin ich mit diesem Thema durch,
vielleicht besser so
Zitat:
@cornerbackX24 schrieb am 31. März 2015 um 16:43:50 Uhr:
Wenn du schon zitierst, dann richtig. Dort steht sinngemäß: Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist die Eignung gegeben, wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust vorliegt.Gelegentlich heißt mindestens zwei Mal, Mischkonsum mit Alkohol liegt so gut wie immer vor und - tata - Kontrollverlust bekommt man auch fast immer begründet. Des weiteren wird zur Untersuchung der Regelmäßigkeit ( und weil die Pappenheimer ja immer schön die Wahrheit sagen) der THC - Carbonsäurewert bestimmt. Der gibt unzweifelhaft Auskunft über das Konsumverhalten, hatte ich aber auch schon mal erklärt.
Weiterhin wäre auch gut zu wissen, dass die §§11, 13, 14 FeV sowie deren Anlagen nur bei Ersterteilung, Verlängerung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Anwendung finden (§11 Abs 1) oder wenn Tatsachen, die die Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers in Frage stellen, bekannt werden (§11 Abs 2).
Ansonsten bin ich mit diesem Thema durch, es kommen wieder die gleichen Argumente wie einige Seiten zuvor. Vergleichbarkeit mit Alkohol ist nach wie vor weder gegeben noch statthaft, eine Erklärung warum habe ich schon in diesem Thread geliefert. Viel Spass noch 😉
Ich wollte nach Deinem letzten Post mir gegenüber eigentlich nichts mehr sagen, weil es wohl eh nichts bringt. Aber Du wirfst hier abermals mit Gesetzestexten und Verordnungen um Dich, ohne deren Sinn auch nur annähernd zu verstehen. Das ist im Normalfall belanglos, aber bei jemandem, der beruflich für Recht und Ordnung sorgen soll, ist es mehr als das, nämlich bedenklich. Ich kann nur hoffen, dass die Ausbildung bei der Polizei gut ist und Du es einfach nicht verstanden hast. Nein, es geht hier nicht um semantische Spielereien bzw. Spitzfindigkeiten. Hier drückt nämlich durch, dass Du ein zementiertes Weltbild hast, genau zu wissen meinst, was richtig und was falsch ist. Das Urteil über einen Menschen bzw. zu der ihm vorgeworfenen Tat steht also schon fest - und wenn man ihn juristisch nicht drankriegt, dann macht man ihn halt auf dem Verwaltungsweg fertig. Wollen wir für Dich mal hoffen, dass Du damit nie an einen Mächtigeren gerätst, der es mit Dir genau so macht und der Herr Wachmeister dann seine restlichen Dienstjahre bis zur Pension Kaffeetassen bewacht oder auf einen anderen verantwortungsvollen Posten befördert wird.
Und nochmals zum mitschreiben: Nein, ich will weder Besoffene noch Bekiffte auf der Straße sehen, schon gar nicht hinter dem Steuer eines Kfz. Da darf es bei der Strafe auch gerne ein bisschen mehr sein. Wiederholungstätern kann man meinetwegen den Lappen für immer abnehmen. Aber in einem Rechtsstaat werden Menschen für ihre Taten bestraft und nicht dafür, was sie vielleicht in Zukunft tun könnten, ohne dass es klare Indizien auf geplante Straftaten gibt. Hier jetzt durch die verwaltungstechnische Hintertür de-facto-Strafen einzuführen, gegen die man sich rechtlich nur sehr schwer wehren kann, untergräbt schlicht den Rechtsstaat. Mag ja sein, dass das Dir oder anderen eine Art von ideologischer Befriedigung verschafft, aber davon hat wirklich niemand irgendeinen Nutzen.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 31. März 2015 um 16:04:38 Uhr:
wenn für Dich ein Urteil aus 2002, welches seitdem unverändert gilt, Ausdruck einer "sich langsam wandelnden Rechtsprechung" ist
Ja, denn einen Sprung (besser Hüpfer) alle 20 Jahre sind bei mir nicht "schnell".
Zitat:
..... Die Anlage 4 der FEV ist gar keine Rechtsprechung, das ist ein Gesetz.
und die dort vorgenommene Änderung gegenüber der vorhergehenden Version basierte auf "technischen" Notwendigkeiten weil sich THC und seine Wirkung verändert haben?
Zitat:
@Machdichlocker schrieb am 31. März 2015 um 18:26:49 Uhr:
Ich wollte nach Deinem letzten Post mir gegenüber eigentlich nichts mehr sagen, weil es wohl eh nichts bringt. Aber Du wirfst hier abermals mit Gesetzestexten und Verordnungen um Dich, ohne deren Sinn auch nur annähernd zu verstehen. Das ist im Normalfall belanglos, aber bei jemandem, der beruflich für Recht und Ordnung sorgen soll, ist es mehr als das, nämlich bedenklich. Ich kann nur hoffen, dass die Ausbildung bei der Polizei gut ist und Du es einfach nicht verstanden hast. Nein, es geht hier nicht um semantische Spielereien bzw. Spitzfindigkeiten. Hier drückt nämlich durch, dass Du ein zementiertes Weltbild hast, genau zu wissen meinst, was richtig und was falsch ist. Das Urteil über einen Menschen bzw. zu der ihm vorgeworfenen Tat steht also schon fest - und wenn man ihn juristisch nicht drankriegt, dann macht man ihn halt auf dem Verwaltungsweg fertig. Wollen wir für Dich mal hoffen, dass Du damit nie an einen Mächtigeren gerätst, der es mit Dir genau so macht und der Herr Wachmeister dann seine restlichen Dienstjahre bis zur Pension Kaffeetassen bewacht oder auf einen anderen verantwortungsvollen Posten befördert wird.Zitat:
@cornerbackX24 schrieb am 31. März 2015 um 16:43:50 Uhr:
Wenn du schon zitierst, dann richtig. Dort steht sinngemäß: Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist die Eignung gegeben, wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust vorliegt.Gelegentlich heißt mindestens zwei Mal, Mischkonsum mit Alkohol liegt so gut wie immer vor und - tata - Kontrollverlust bekommt man auch fast immer begründet. Des weiteren wird zur Untersuchung der Regelmäßigkeit ( und weil die Pappenheimer ja immer schön die Wahrheit sagen) der THC - Carbonsäurewert bestimmt. Der gibt unzweifelhaft Auskunft über das Konsumverhalten, hatte ich aber auch schon mal erklärt.
Weiterhin wäre auch gut zu wissen, dass die §§11, 13, 14 FeV sowie deren Anlagen nur bei Ersterteilung, Verlängerung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Anwendung finden (§11 Abs 1) oder wenn Tatsachen, die die Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers in Frage stellen, bekannt werden (§11 Abs 2).
Ansonsten bin ich mit diesem Thema durch, es kommen wieder die gleichen Argumente wie einige Seiten zuvor. Vergleichbarkeit mit Alkohol ist nach wie vor weder gegeben noch statthaft, eine Erklärung warum habe ich schon in diesem Thread geliefert. Viel Spass noch 😉
Und nochmals zum mitschreiben: Nein, ich will weder Besoffene noch Bekiffte auf der Straße sehen, schon gar nicht hinter dem Steuer eines Kfz. Da darf es bei der Strafe auch gerne ein bisschen mehr sein. Wiederholungstätern kann man meinetwegen den Lappen für immer abnehmen. Aber in einem Rechtsstaat werden Menschen für ihre Taten bestraft und nicht dafür, was sie vielleicht in Zukunft tun könnten, ohne dass es klare Indizien auf geplante Straftaten gibt. Hier jetzt durch die verwaltungstechnische Hintertür de-facto-Strafen einzuführen, gegen die man sich rechtlich nur sehr schwer wehren kann, untergräbt schlicht den Rechtsstaat. Mag ja sein, dass das Dir oder anderen eine Art von ideologischer Befriedigung verschafft, aber davon hat wirklich niemand irgendeinen Nutzen.
Och, um mich musst du dir keine Sorgen machen. Meine letzten Beurteilungen waren durchweg sehr gut 😁
Zudem, würdest du meinen Post richtig lesen, hättest du verstanden, dass ich auf die Einlassung von Kai.R. geantwortet habe. Er war derjenige, der die besagte Anlage angesprochen und inkorrekt zitiert hatte. Soviel zu deiner Lesekompetenz.
Befriedigung verschafft mir meine Arbeit allerdings. Im Gegensatz zu den Meisten hier bin ich der Meinung, das der vielzitierte mündige Bürger durchaus machen kann, was er will - aber wenn er erwischt wird, mit allen Konsequenzen leben muss. Leider hört da die Mündigkeit immer wieder auf und es wird rumgeheult. 😎
Ideologisch ist übrigens nix an meiner Einstellung. Siehe oben. Im übrigen bin ich kein Wachtmeister, sondern im gehobenen Dienst.
Hast du eigentlich schon Verfassungsklage eingereicht?