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Fahrt zur Zulassungsstelle ohne Kennzeichen - erwischt.

Hallo Leute,

folgender Sachverhalt:

- Ich schließe eine Versicherung für ein Kfz ab und erhalte Versicherungsbestätigungen für Anmeldung und für Kurzzeitkennzeichen

- Ein KFZ erhält von mir ein Kurzzeitkennzeichen Ablaufdatum 10.11.13

- Wunschkennzeichen sind bereits reserviert worden, am Vortag persönlich bei der Zulassungsstelle

- Heute fahre ich mit dem abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen zur Zulassungsstelle und lasse die Wunschkennzeichen prägen. Ich bekomme mein Fahrzeug aufgrund fehlendem Dokument jedoch nicht angemeldet

- Ich fahre also wieder heim, und werde angehalten. Die geprägten Wunschkennzeichen liegen neben mir auf dem Beifahrersitz, montiert sind die abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen.

Ein Versicherungsschutz besteht, habe ja bereits die EVB-Nummer zur Anmeldung erhalten.

Versicherer ist HukCoburg. Auf dem EVB-Zettel steht folgendes:

Versicherungsschutz besteht auch bei Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilt oder reserviert wurden, im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren.

Nun meine Frage: was kann da auf mich zukommen? Wie hätte ich mich richtig verhalten?

Danke für eure Mitwirkung

Grüße,

Auos

Beste Antwort im Thema

ÖPNV.

Versicherungsschutz besteht meines Erachtens ab Zulassung, da diese verweigert wurde, auch der nicht.

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ÖPNV.

Versicherungsschutz besteht meines Erachtens ab Zulassung, da diese verweigert wurde, auch der nicht.

Richtig, fahren ohne Zulassung und ohne Versicherungsschutz

Hallo TE,

ganz so einfach ist es dann doch nicht. ;) Ohne ein Kennzeichen darst Du kein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegen. Entweder hat das Fahrzeug noch ein zugeteiltes Kennzeichen aus der Zulassung davor und es soll auch dem Fahrzeug wieder zugesteilt werden ( z.B. die Halter lassen ihre Fahrzeug immer wieder mit dem gleichen Kennzeichen wieder zu ) oder Du hättest Dir ein Kennzeichen vorab vom SVA zuteilen lassen müssen. In der Regel werden dann auch ( z.B. bei uns) alle Daten vom Fahrzeug und der Versicherung schon hinterlegt. Da wird es sicherlich auch unterschiedliche Handhabungen geben.

Mit abgelaufenden Kurzzeitkennzeichen darfst Du natürlich auch nicht mehr auf öffentlichen Straßen fahren.

@auos

 

Du solltest mal Googeln: Da findet sich so viele und widersprüchliche Dinge.  Das müsstest du so sortieren, dass auf deinen Fall zutrifft.

Hallo,

ein (Wunsch-)Kennzeichen habe ich mir ja bereits am Vortag zuteilen lassen. Dafür waren lediglich meine persönlichen Daten nötig.

Ist es nun eine Straftat oder lediglich eine Ordnungswidrigkeit?

Grüße

Zitat:

ein Kennzeichen habe ich mir ja bereits am Vortag zuteilen lassen.

Für dich reservieren lassen oder für deinen Wagen zuteilen lassen?

Spielt wahrscheinlich keine Rolle, da du mit dem abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen unterwegs warst.

Für mich reservieren lassen. Weiß jetzt nicht, ob die Dame die direkt zugeteilt hat, glaub aber nicht. Wusste ja bis jetzt nichtmal, dass es einen Unterschied zwischen reservieren und zuteilen gibt.

Ist es denn nun eurer Meinung nach ein Ordnungswidrigkeitenverstoß oder direkt eine Straftat? Versicherungsschutz bestand ja, habe den Vertrag vor 4 Tagen schon abgeschlossen.

Zitat:

Original geschrieben von Auos

Hallo,

 

ein (Wunsch-)Kennzeichen habe ich mir ja bereits am Vortag zuteilen lassen. Dafür waren lediglich meine persönlichen Daten nötig.

 

Ist es nun eine Straftat oder lediglich eine Ordnungswidrigkeit?

 

Grüße

Habe doch noch etwas gefunden lt. Bußgeldkatalog Tatbestand 175

 

Wer Kraftfahrzeuge oder Fahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung auf einer öffentlichen Straße bzw. nach dem auf dem Kurzkennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb setzt =

€ 50 Bußgeld + ca. € 25 Verfahrenskosten + 3 Punkte (A-Verstoß).

Kritischer wird es dann, wenn eine Haftpflichtversicherung noch nicht bestanden hätte. Dann übergibt die Polizei die Unterlagen an die Staatsanwaltschaft und d. h. Gefängnisstrafe bis zu

1 Jahr oder Geldstrafe. Die Entscheidung fällt dann der Staatsanwalt.

 

Wenns bei 75€ bleibt + drei Punkte kann ich gut mit leben. Bin im Verkehrsregister ja noch ein unbeschriebenes Blatt:D. Ich hab jedenfalls aus der Sache gelernt!

Was meint Ihr, die Haftpflichtversicherung müsste doch schon gelten, oder nicht?

Grüße

Zitat:

Original geschrieben von Auos

Wenns bei 75€ bleibt + drei Punkte kann ich gut mit leben. Bin im Verkehrsregister ja noch ein unbeschriebenes Blatt:D. Ich hab jedenfalls aus der Sache gelernt!

 

Was meint Ihr, die Haftpflichtversicherung müsste doch schon gelten, oder nicht?

 

Grüße

Warum bist du denn so ein fauler Mensch:D Machst es dir hinterm Ofen bequem und ich suche mir einen Wolf:p

Der Versicherungsschutz beginnt "eigentlich" erst mit der Zahlung der ersten Prämie.

Händigt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbestätigung aus, hat dieser in der Kfz-Haftpflichtversicherung einen vorläufigen Versicherungsschutz. Der Schutz besteht ab dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird.

 

Nein, wieso solltest du Versicherungsschutz haben? Der Versicherungsschutz für die KKZ ist mit deren Ablauf erloschen, der neue konnte noch gar nicht beginnen, da die Kennzeichen noch nicht dem Fahrzeug zugeteilt sind.

----------------

Zitat:

Original geschrieben von Auos

----------------

Jetzt ist er ohnmächtig geworden oder in die Hose gemacht:D

Zitat:

Original geschrieben von Auos

 

Was meint Ihr, die Haftpflichtversicherung müsste doch schon gelten, oder nicht?

Grüße

Nein. Versicherungsschutz gilt ab Tag der Zulassung. Wenn Du hin fährst und den Wagen zugelassen bekommst, hats Du rückwirkemd für den ganzen Tag Schutz. Bekommst Du ihn nicht zugelassen, hast Du auch keinen Schutz für diesen Tag. Somit kommt noch Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz dazu.Das heisst jetzt erst einmal: der Staatsanwalt hat das Wort. Was wiederum bedeutet, es geht schon mal um 6 Punkte, da Straftatbestand.

Übrigens ist eine Straftat im Straßenverkauf hochoffiziell ein Grund für eine MPU. Manche Führerscheinstellen sind da recht rigoros, andere lockerer und manchmal wirds übersehen. Ne Geldstrafe, ein Strafbefehl oder ne Einstellung gegen Geldauflage und die vielen Punkte, die fünf Jahre stehen bleiben (auch nach der Reform) sind aber mit Sicherheit drin.

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