Muss Versicherung zahlen ?
hallo erstmal an alle im motor-talk forum,
habe folgendes problem...
ein arbeitskollege von mir hat vor zirka 10tagen einen schweren aufgekratzten wasserkanister auf meiner motorhaube(VW Golf 3) abgestellt welcher dann einen schaden in höhe von 760E brutto(636netto)hinterlassen hat durch mehrere kratzer.
habe einen kostenvoranschlag erstellen lassen von einer vw-werkstatt und wollte mir das geld ausbezahlen lassen.
jetzt meint sein r+v versciherungsvertreter das ich eine reperaturrechnung bräuchte und mir das geld,also den nettobetrag nicht ausbezahlen lassen kann da es ein privat-haftpflichtschaden ist.
meines wissens habe ich darauf aber nen anspruch oder etwar nicht ???
danke
31 Antworten
natürlich besteht anspruch, hab mir letztens auch nen haufen Geld aus nem Privathaftpflichtschaden auszahlen lassen
habe ebend direkt bei der r+v versicherung angerufen und auch bei meiner um mich da einmal kundig zumachen.beide haben zugestimmt das mir den nettobetrag auszahlen lassen kann und als den direkten vertreter zurückgerufen habe von r+v meinte er "ich klinke mich aus der sache jetzt aus,sie haben mir nicht geglaubt,melden sie den schaden bei der frau wo sie angerufen haben" was ist das denn für einer ???
kann mir mal einer sagen was das bitte soll ???
ist es möglich das die versicherung eventuell den schaden nicht reguliert weil das von meinem kollegen ja ziemlich bescheuert war nen 45kg wasserkanister auf die haube zustellen ??? aber denke doch das die versicherungen wie private haftpflich für so etwas da sind ...
Zitat:
Original geschrieben von SonneMondSterne
habe ebend direkt bei der r+v versicherung angerufen und auch bei meiner um mich da einmal kundig zumachen.beide haben zugestimmt das mir den nettobetrag auszahlen lassen kann und als den direkten vertreter zurückgerufen habe von r+v meinte er "ich klinke mich aus der sache jetzt aus,sie haben mir nicht geglaubt,melden sie den schaden bei der frau wo sie angerufen haben" was ist das denn für einer ???
kann mir mal einer sagen was das bitte soll ???
ist es möglich das die versicherung eventuell den schaden nicht reguliert weil das von meinem kollegen ja ziemlich bescheuert war nen 45kg wasserkanister auf die haube zustellen ??? aber denke doch das die versicherungen wie private haftpflich für so etwas da sind ...
Hallo SMS,
setze der vers. eine frist ,schriftlich,mit dem hinweis,das nach ablauf dieser die sache über deinen anwalt geht.die kosten dann zu lasten der vers.
ich denke schon ,das die dann eher spuren.tel. führen meist zu nichts.
gruß
na, ich würde sagen, bevor du gleich mit anwalt drohst (hat auf mich persönlich immer erstmal einen negativen eindruck), wende dich direkt an die R+V, und NICHT an den sachbearbeiter.
Wenn dein kollege den schaden bereits gemeldet hat, kannst du sämtliche unterlagen gleich direkt an die versicherung schicken. wenn er noch nix gemeldet hat, dann tust du dies jetzt für ihn bei seiner versicherung, dann setzen die sich eh mit ihm in kontakt.
der vertreter hat da wohl offensichtlich keinerlei ahnung oder hat versucht, seinen kunden vor schaden zu bewahren oder was auch immer....
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man man, was hier für sachen geschrieben werden,
}wende dich an die R+V & NICHT an den Sachbearbeiter??!
häh? wenn du dich direkt an den Versicherer wendest dann kriegst du niemand anderes als einen Sachbearbeiter!! hier werden ja Sachen durcheinander geworfen..
2. Setze der Versicherung eine Frist?!
wie soll man der Versicherung eine Frist setzen wenn NICHT mal der SCHADEN selbst gemeldet wurde 🙄 Der Versicherer kann sich ja wohl kaum an eine Frist halten von einer Sache von der er garnichts weiß!!
Der Versursacher soll das erstmal tun & dann kann man weitereden..
Ansonsten spricht im Grunde nichts dagegen sich die Reparaturkosten auszahlen zu lassen anstatt die Rep. durchzuführen, die Auszahlung wird aber vermutlich aufgrund der Zeitwertentschädigung dafür nicht so hoch ausfallen wie die Reparatur selbst..
Hallo Miteinander,
Zeitwert? Habe mal unten was angehängt. Dazu ist zur Bemessung und Höhe des Schadensersatzes wohl alles gesagt:
"Nr. 56/2003
Bundesgerichtshof zur Schadensberechnung auf der
Grundlage fiktiver Reparaturkosten
Nach einem Verkehrsunfall ließ die Klägerin ihren beschädigten Pkw Porsche zur Ermittlung der Reparaturkosten in ein "Porsche-Zentrum" verbringen. Dort wurden die Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze dieser Fachwerkstatt auf 30.368,30 DM geschätzt. Die Klägerin ließ eine Reparatur des Fahrzeugs nicht durchführen, sondern verkaufte es in unrepariertem Zustand und verlangte von den ersatzpflichtigen Beklagten Ersatz fiktiver Reparaturkosten in genannter Höhe. Die beklagte Versicherung zahlte hierauf jedoch lediglich 25.425,60 DM, da der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der im "Porsche-Zentrum" anfallenden Lohnkosten zustehe. Vielmehr seien der Schadensberechnung die von der DEKRA ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze zugrunde zu legen.
Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation, wobei der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist. Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Jedoch braucht sich die Klägerin nicht auf die bloß abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten kann nicht ein abstrakter Mittelwert Grundlage für die Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten sein. Auch bei fiktiver Schadensberechnung ist grundsätzlich Maßstab das Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten zum Zwecke der Schadensbehebung. Dazu gehört auch die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Anderenfalls würde die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie in einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt. Nach diesen Grundsätzen darf die Klägerin daher der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze des "Porsche-Zentrums" zugrundelegen, auch wenn diese über den von der DEKRA ermittelten Sätzen der Region liegen. Dies gilt im Hinblick auf die dem Geschädigten zustehende Dispositionsfreiheit auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug wie hier unrepariert weiterveräußert.
Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02
Karlsruhe, den 30. April 2003 "
Ansonsten kann ich donjoe nur zustimmen. Zuerst muß mal was gemeldet sein. Verhandlungen mit Vers.-Vertretern über die Schadensregulierung kann man sich sparen. A: Entscheiden die nichts B: Sind die aus meiner Berufserfahrung heraus zu großen Teilen in Sachen Regulierung vollkommen inkompetent.
Bei fiktiver Abrechnung entfällt, bis sie nachgewiesen wird (Rechnung), natürlich die Mehrwertsteuer falls das gemeint wurde.
Gruß Haule
@donjoe1980:
manmanman, was Du wieder für sachen schreibst... 😁
wo nimmst du denn deine weisheiten her?
1.)
mit sachbearbeiter meinte ich, er soll sich nicht direkt an den vertreter vor ort wenden, sondern eben direkt über die zentrale der R+V.
mach ich selbst bei meiner eigenen versicherung immer so.
2.)
Woher nimmst du die kenntnis, dass der schaden nicht bereits gemeldet wurde? hat der TE nirgends behauptet.
Und selbst wenn er nicht gemeldet wurde, kann er das übernehmen, dann gehts schneller.
HI,
@Haule:
Korrektes Urteil (eins von vielen) - aber wie bezieht sich das auf den Fall?
Hier gehts doch noch gar nicht um gekürzte Stundensätze?
Dass dem TE selbstverständlich eine fiktive Abrechnung zusteht wurde doch schon gesagt - abzgl. evtl. Umsatzsteuer. Und das war die Frage:
Zitat:
(...)habe einen kostenvoranschlag erstellen lassen von einer vw-werkstatt und wollte mir das geld ausbezahlen lassen.
jetzt meint sein r+v versciherungsvertreter das ich eine reperaturrechnung bräuchte und mir das geld,also den nettobetrag nicht ausbezahlen lassen kann da es ein privat-haftpflichtschaden ist.
meines wissens habe ich darauf aber nen anspruch oder etwar nicht ???(...)
Von gekürzten Verrechnungssätzen seh ich nix. Und dass bei der Haftpflicht grundsätzlich kein Neuwert reguliert wird ist auch nicht neu 😉
Grüße
Schreddi
Zitat:
Original geschrieben von donjoe1980
man man, was hier für sachen geschrieben werden,}wende dich an die R+V & NICHT an den Sachbearbeiter??!
häh? wenn du dich direkt an den Versicherer wendest dann kriegst du niemand anderes als einen Sachbearbeiter!! hier werden ja Sachen durcheinander geworfen..
2. Setze der Versicherung eine Frist?!
wie soll man der Versicherung eine Frist setzen wenn NICHT mal der SCHADEN selbst gemeldet wurde 🙄 Der Versicherer kann sich ja wohl kaum an eine Frist halten von einer Sache von der er garnichts weiß!!
Der Versursacher soll das erstmal tun & dann kann man weitereden..
Ansonsten spricht im Grunde nichts dagegen sich die Reparaturkosten auszahlen zu lassen anstatt die Rep. durchzuführen, die Auszahlung wird aber vermutlich aufgrund der Zeitwertentschädigung dafür nicht so hoch ausfallen wie die Reparatur selbst..
...hat der TE nicht geschrieben,er hat bei der VS angerufen und wohl den Sachverhalt gemeldet. Zudem den VS Vetreter den Schaden gemeldet.Dieser verwies Ihn doch wieder an "die Frau" mit der er zuerst gesprochen hat.
Der VS Vertreter hätte dann auch die Schadensmeldung weiterreichen müssen.
Zudem sind 10 Tage seit dem Schadensfall vergangen.wie lange soll er denn deine Meinung nach noch warten.So hab ich es verstanden und deswegen solche "Sachen" geschrieben.
Solltest du was anderes verstehen nehm ich das gerne zur Kenntnis.
Hallo,
mir ging es darum darzustellen, das in diesem Fall mit relativ geringen Rep.-Kosten der Geschädigte den vollen Betrag (abzgl.MwSt.) ersetzt verlangen kann.
Aus dem Beitrag von donjoe könnte man meinen oder den Schluß ziehen, bei fiktiver Abrechnung käme eine andere Abrechnungsweise zum Tragen. Zu erstatten sind immer die Rep.-Kosten, wie sie in einer markengebundenen Werkstatt anfallen.
Und bevor jetzt gleich wieder einige losschimpfen "Abzocke,Abzocke!!": Das ist gültiges, durch unzählige Urteile untermauertes Recht.
Außerdem: Wer den Schaden nicht reparieren lässt, hat ihn ja trotzdem noch an seinem Fahrzeug. Passiert wieder was gibts Abzüge. Wenn gleiche Schadensregion Abzüge für Wertverbesserung/Neu für Alt und am Wiederbeschaffungswert sowiso.
Aber bevor ich weiter abschweife ende ich hier.
Zum Thema: Habe mal "geschwind" eine neue Haube durchkalkuliert. Bei 760,00 Euro Brutto können das aber nicht nur Kratzer sein.........
Mit 80 Euro pro Std. + 35% Lackmat. gerechnet sind es 743,-Euro für eine neue.
Gruß Haule
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
HI,
@Haule:
Korrektes Urteil (eins von vielen) - aber wie bezieht sich das auf den Fall?
Hier gehts doch noch gar nicht um gekürzte Stundensätze?
Dass dem TE selbstverständlich eine fiktive Abrechnung zusteht wurde doch schon gesagt - abzgl. evtl. Umsatzsteuer. Und das war die Frage:
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
Zitat:
(...)habe einen kostenvoranschlag erstellen lassen von einer vw-werkstatt und wollte mir das geld ausbezahlen lassen.
jetzt meint sein r+v versciherungsvertreter das ich eine reperaturrechnung bräuchte und mir das geld,also den nettobetrag nicht ausbezahlen lassen kann da es ein privat-haftpflichtschaden ist.
meines wissens habe ich darauf aber nen anspruch oder etwar nicht ???(...)
Von gekürzten Verrechnungssätzen seh ich nix. Und dass bei der Haftpflicht grundsätzlich kein Neuwert reguliert wird ist auch nicht neu 😉
Grüße
Schreddi
LOL
einfach Klasse was die Jungs hier so darstellen 😁
Männers, den Zeitwert gibt es seit den 70 er Jahren nicht mehr... Zumindest nicht in der " Welt der Schadenabwicklung"
Zitat:
Original geschrieben von Haule
Außerdem: Wer den Schaden nicht reparieren lässt, hat ihn ja trotzdem noch an seinem Fahrzeug. Passiert wieder was gibts Abzüge. Wenn gleiche Schadensregion Abzüge für Wertverbesserung/Neu für Alt und am Wiederbeschaffungswert sowiso.
Aber bevor ich weiter abschweife ende ich hier.
Jau Meister Haule, dass ist auch besser so 😉
Abzüge Neu für Alt gibt es nur in der Kasko und hat Vertragsrechtliche Grundlagen.
Das hat in der KH respektive der PHV Schadenawicklung überhaupt keine Bedeutung.
Über Abzüge für Wertverbesserung hab ich hier auch schon des öfteren etwas geschrieben.
Solltest du mal nachlesen 🙂
Und Abzüge für Wertverbesserung-und-Wiederbeschaffungswert (sowieso) geht nun schon mal gar nicht.
Du sprichst hier von Altschäden.
Und dabei kommt es es darauf an, ob diese evtl. durch einen neu eingetretenden Schaden überlagert werden. Dann ist erst einmal zu prüfen, ob hier überhaupt ein weiter Anspruch auf Schadenersatz besteht.
Ganz so einfach, wie du das hier darstellen möchtest ist das nämlich nicht.....
Gruß Delle
Zeitwert gibt es seit den 70er jahren nicht mehr?! 😕
Selten so gelacht..
Sag mal,auf welche Planeten lebst du eigentlich?! In den Haftpflichtsparten ist die Zeitwertentschädigung die Grundlage für die Ersatzleistung, alles andere macht auch gar keinen Sinn, da würd ja jeder nachdem eine bestimmte Sache alt ist, sich diese per Haftpflichtschaden einfach mal neu ersetzen lassen, hä?! Da ist der Sinn der Versicherung aber deutlich verfehlt worden..
Also wenn du so einen Versicherer kennst der das grundsätzlich so macht, tell me, da versichere ich mich auch!! 😁
Nicht das einige das falsch verstanden haben, natürlich ersetzt die Versicherung den enstandenen Schaden, aber das folgt eben gewissen Kriterien
Einfaches Bsp.: Digicam Neuwert 250 EUR im Jahr 2005
Zerstörung heute, Restwert der Kamera 100 EUR
Reparaturkosten: 120 EUR
wenn der Geschädigte die Kamera rep. lässt dann werden die 120 EUR natürlich bezahlt, wenn nicht kriegt er MIT SICHERHEIT NICHT 250 EUR als Entschädigung!
Wir reden hier immer noch von einem Haftpflichtschaden, könnte sein das einige das mit Sachversicherungen verwechseln (Hausrat, Glas, Gebäude..), da wird i.d.R. nach Neuwert entschädigt, aber anderes Thema..
Der Schaden sollte erstmal vom Schädiger gemeldet werden, solange nur der Anspruchsteller dies gemeldet hat, passiert da nicht soviel (geht ja auch garnich anders, da könnt ja jeder sagen der & der hat mir was kaputtgemacht..)
Im übrigen kannst du bei einem Sachschäden soviel Fristen setzten wie du willst, ändern tut das nix, wenn der Schaden gemeldet ist dann heißt es warten, der Versicherer wird sich schon melden, immerhin hat er noch andere Schäden zu regulieren.. 🙄
Zitat:
Original geschrieben von donjoe1980
Zeitwert gibt es seit den 70er jahren nicht mehr?! 😕
Selten so gelacht..
Sag mal,auf welche Planeten lebst du eigentlich?! In den Haftpflichtsparten ist die Zeitwertentschädigung die Grundlage für die Ersatzleistung, alles andere macht auch gar keinen Sinn, da würd ja jeder nachdem eine bestimmte Sache alt ist, sich diese per Haftpflichtschaden einfach mal neu ersetzen lassen, hä?! Da ist der Sinn der Versicherung aber deutlich verfehlt worden..
Also wenn du so einen Versicherer kennst der das grundsätzlich so macht, tell me, da versichere ich mich auch!! 😁
Na dass freut mich, das so lachen kannst.
Hoffentlich kannst du auch über dich selber lachen.
Grundlage für die Entschädigungsleitung ist sowohl in der Haftpflicht als auch in der Kaskosparte immer noch der so genannte Wiederbeschaffungswert. Das ist der Betrag, der aufgewendet werden muss, um eine
gleichwertige
Sache oder Wirtschaftsgut am hierfür bestimmten Markt zu erwerben.
Ich weis auch beim besten Willen nicht, woher du die Phantasie nimmt, das ich, oder wer auch sonst, hier irgendwo vom Neupreis gesprochen haben.
Der von dir hier zitierte Zeitwert (auch genannt gemeiner Wert) wird in der heutigen Zeit als Händlereinkaufswert bezeichnet. Der spielt eine Rolle wenn ein Wert unter fiskalischer Betrachtungsweise ermittelt werden muss.
Und nun wisch die mal schnell die Lachtränen aus deinen Äugelein, damit du das schön noch einmal lesen-und vor allen Dingen-verstehen kannst.