Mündliche Zusage

Ford C-Max 1 (DM2)

Habe da mal eine Frage, ist eine Garantiezusage (mündlich) bindend ?

Folgendes, ich habe ein neues Auto mit einer LPG Anlage (nachgerüstet) bestellt.
Beim Verkaufsgespräch, wurde unter Zeugen eine Zusage der Garantie (Flate Rate) von vier Jahren für die Gasanlage und das Auto gemacht.
Nach dem Einbau wurde mir geraten, die Anlage extra zu versichern (Garantie). Ich ging davon aus, daß die anlage ja in der Flat Rate einbezogen wurde. Nach mehreren Gesprächen, stellt sich heraus, daß
die Gasanlage nicht in der Flate Rate Garantie übernommen werden kann. Jedoch wurde uns dies dreimal im Verkaufsgespräch
zugesagt. "Da kann man leider nichts machen", die Aussage des Verkaufsleiter.

Wie sieht es nun mit der Verbindlichkeit der Zusage aus? Auf dem Kaufvertrag steht auch Gasanlage inkl. Garantie drauf, jedoch nicht für wie lange.

Ja ich weiß, bin ein Vollpfosten u.s.w. alles schriftlich u.s.w.

Vielleciht habe ich ja Glück, wenn nicht werde ich es überleben.

Danke schon mal.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Parerga



Das stimmt so nicht. Zwar ist ein Händler, wie du richtig bemerkst, eine eigene juristische Person - trotzdem tritt der Händler hier quasi als Erfüllungsgehilfe des Herstellers auf. Vgl. unter anderem Urteil z.: VIII ZR 166/06

Das mag ja gut sein, daß der Händler Erfüllungsgehilfe ist. Aber er kann letzendlich nur genau das Produkt verkaufen, das der Hersteller anbietet, und nicht eigenmächtig etwas dazudichten, für das nachher nicht er selbst sondern der Hersteller gerade zu stehen hat. Genau

dafür

gibt's die Klausel über mündliche Nebenabreden. Sonst könnte z.B. jeder Händler mit dem Versprechen von 2 Wochen Lieferzeit auf Kundenfang gehen, und wenn das nicht klappt muß der Hersteller dafür aufkommen. Ebenso könnte nach Deiner Logik mir der Händler versprechen, daß ein 140PS Motor bestimmt wenigstens 150PS mitbringt. Und wenn's dann nicht so ist - muß Ford nachbessern? Das war doch eine mündliche Zusage.

Das heißt, so ein Händler kann

auf seine Rechnung

ein Paar Fußmatten ins Auto legen, oder mir eine kostenlose Inspektion versprechen. Aber er kann nicht vom schriftlichen Vertrag abweichende Garantiebedingungen verabreden, wenn er selbst gar nicht der Garantiegeber ist. Auch ein Versicherungsvertreter kann mir nicht irgendetwas versprechen, was von den Versicherungsbedingungen des Produktes, das er verkauft, abweicht. Schon gar nicht mündlich.

Letztendlich braucht man sich die Bedingungen der

Flatrate

ja nur durchlesen. Wie schon erwähnt, steht da drin:

"ausgenommen sind Inspektionen und Wartung des Gassystems bei einer Umrüstung auf CNG-/LPG-Betrieb)

. Das heißt die Flatrate deckt die Kosten für die normale Fahrzeuginspektion ab, nicht aber die für eine zusätzliche Inspektion/Wartung der Gasanlage (weil die meist auch nicht beim Ford Händler gemacht wird). Das sind halt die Bedingungen, die Ford anbietet, und genau die kann auch ein Händler nur verkaufen. In der Garantie ist die Gasanlage aber sehr wohl enthalten. Da steht nicht, daß die Gasanlage ausgenommen wäre. Aber das gilt natürlich nur, wenn es sich dabei um eine original von Ford verbaute Gasanlage handelt. Hat der Händler diese selbst nachgerüstet, ist diese selbstverständlich nicht im Garantieumfang des Fahrzeugs enthalten.

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Zitat:

Original geschrieben von Parerga


[...]
Zum anderen kann Ford sich nicht rausreden, es sei irrelevant was der Ford Händler erzähle. So ist es nämlich nicht. Der Ford Händler spricht für Ford und schliesst für Ford Verträge ab. Ford muss daher alles was der Händler zunächst gegen sich wirken lassen - also auch die Garantiezusage. Nur wenn für dich erkennbar ist, dass der Händler hier quasi gegen die interessen von Ford handelt, dann gilt dies nicht - wenn der Händler also sagt " Ford erlaubt das zwar nicht, aber wir machen es trotzdem..." , dann nicht.
[...]

Woher nimmst du denn diese Aussagen??? Rechtlich gibt es die Ford-Werke GmbH und diverse Händler. Diese gehen Verträge mit Kunden ein und kaufen bei den Ford-Werken Fahrzeuge. Sind im Endeffekt auch nur Kunden der Ford-Werke GmbH.

Ein Ford Händler spricht niemals für die Ford-Werke GmbH!

Das sind unabhängige juristische Personen / Privatpersonen oder Personengesellschaften (im Falle einer OHG oder KG als Händlerbetrieb).

Vorher erstmal Grundlagen zu Produkthaftung, Garantie (Herstellerzusage) und Gewährleistung im BGB und Handelsrecht lesen...

Zitat:

Original geschrieben von Astra GSi '83



Zitat:

Original geschrieben von Parerga


[...]
Zum anderen kann Ford sich nicht rausreden, es sei irrelevant was der Ford Händler erzähle. So ist es nämlich nicht. Der Ford Händler spricht für Ford und schliesst für Ford Verträge ab. Ford muss daher alles was der Händler zunächst gegen sich wirken lassen - also auch die Garantiezusage. Nur wenn für dich erkennbar ist, dass der Händler hier quasi gegen die interessen von Ford handelt, dann gilt dies nicht - wenn der Händler also sagt " Ford erlaubt das zwar nicht, aber wir machen es trotzdem..." , dann nicht.
[...]
Woher nimmst du denn diese Aussagen??? Rechtlich gibt es die Ford-Werke GmbH und diverse Händler. Diese gehen Verträge mit Kunden ein und kaufen bei den Ford-Werken Fahrzeuge. Sind im Endeffekt auch nur Kunden der Ford-Werke GmbH. Ein Ford Händler spricht niemals für die Ford-Werke GmbH! Das sind unabhängige juristische Personen / Privatpersonen oder Personengesellschaften (im Falle einer OHG oder KG als Händlerbetrieb).

Vorher erstmal Grundlagen zu Produkthaftung, Garantie (Herstellerzusage) und Gewährleistung im BGB und Handelsrecht lesen...

Dass der Händler eine eigene juristische Person ist, hat nichts mit dem Sachverhalt an sich zu tun. M. E. ist ein Vertragshändler (!) hier Erfüllungsgehilfe. Zumindest in der Banken- und Versicherungsbranche haftet die Gesellschaft für Fehler des Vermittlers - und das sind auch juristische Personen.

Zitat:

Original geschrieben von Parerga



Das stimmt so nicht. Zwar ist ein Händler, wie du richtig bemerkst, eine eigene juristische Person - trotzdem tritt der Händler hier quasi als Erfüllungsgehilfe des Herstellers auf. Vgl. unter anderem Urteil z.: VIII ZR 166/06

Das mag ja gut sein, daß der Händler Erfüllungsgehilfe ist. Aber er kann letzendlich nur genau das Produkt verkaufen, das der Hersteller anbietet, und nicht eigenmächtig etwas dazudichten, für das nachher nicht er selbst sondern der Hersteller gerade zu stehen hat. Genau

dafür

gibt's die Klausel über mündliche Nebenabreden. Sonst könnte z.B. jeder Händler mit dem Versprechen von 2 Wochen Lieferzeit auf Kundenfang gehen, und wenn das nicht klappt muß der Hersteller dafür aufkommen. Ebenso könnte nach Deiner Logik mir der Händler versprechen, daß ein 140PS Motor bestimmt wenigstens 150PS mitbringt. Und wenn's dann nicht so ist - muß Ford nachbessern? Das war doch eine mündliche Zusage.

Das heißt, so ein Händler kann

auf seine Rechnung

ein Paar Fußmatten ins Auto legen, oder mir eine kostenlose Inspektion versprechen. Aber er kann nicht vom schriftlichen Vertrag abweichende Garantiebedingungen verabreden, wenn er selbst gar nicht der Garantiegeber ist. Auch ein Versicherungsvertreter kann mir nicht irgendetwas versprechen, was von den Versicherungsbedingungen des Produktes, das er verkauft, abweicht. Schon gar nicht mündlich.

Letztendlich braucht man sich die Bedingungen der

Flatrate

ja nur durchlesen. Wie schon erwähnt, steht da drin:

"ausgenommen sind Inspektionen und Wartung des Gassystems bei einer Umrüstung auf CNG-/LPG-Betrieb)

. Das heißt die Flatrate deckt die Kosten für die normale Fahrzeuginspektion ab, nicht aber die für eine zusätzliche Inspektion/Wartung der Gasanlage (weil die meist auch nicht beim Ford Händler gemacht wird). Das sind halt die Bedingungen, die Ford anbietet, und genau die kann auch ein Händler nur verkaufen. In der Garantie ist die Gasanlage aber sehr wohl enthalten. Da steht nicht, daß die Gasanlage ausgenommen wäre. Aber das gilt natürlich nur, wenn es sich dabei um eine original von Ford verbaute Gasanlage handelt. Hat der Händler diese selbst nachgerüstet, ist diese selbstverständlich nicht im Garantieumfang des Fahrzeugs enthalten.

Zitat:

Original geschrieben von Parerga



Zitat:

Original geschrieben von Astra GSi '83


Woher nimmst du denn diese Aussagen??? Rechtlich gibt es die Ford-Werke GmbH und diverse Händler. Diese gehen Verträge mit Kunden ein und kaufen bei den Ford-Werken Fahrzeuge. Sind im Endeffekt auch nur Kunden der Ford-Werke GmbH. Ein Ford Händler spricht niemals für die Ford-Werke GmbH! Das sind unabhängige juristische Personen / Privatpersonen oder Personengesellschaften (im Falle einer OHG oder KG als Händlerbetrieb).

Vorher erstmal Grundlagen zu Produkthaftung, Garantie (Herstellerzusage) und Gewährleistung im BGB und Handelsrecht lesen...

Dass der Händler eine eigene juristische Person ist, hat nichts mit dem Sachverhalt an sich zu tun. M. E. ist ein Vertragshändler (!) hier Erfüllungsgehilfe. Zumindest in der Banken- und Versicherungsbranche haftet die Gesellschaft für Fehler des Vermittlers - und das sind auch juristische Personen.

Erfüllungsgehilfe - schön gegoogelt... Aber lediglich im Sinne der Herstellergarantie und keiner dazugedichteten Anhänge! Der Händler gibt die Herstellergarantie an den Kunden weiter - für Nebenabreden würde er aber selbst haften. Punkt! Ist doch kein Prokurist...

Für Versicherungsvermittlungen gelten ganz eigene Gesetze und Pflichten, die mit dem geschilderten Fall rein garnichts zu tun haben!

Natürlich muss der Händler zunächst einmal selbst Haften für das was er verspricht - das habe ich ja gar nicht in Abrede gestellt. Auch dass in den Verträgen evtl. mündliche Nebenabsprachen ausgenommen werden, ist klar - aber davon steht ja nix im geschilderten Sachverhalt. Und wenn das nicht der Fall ist, dann muss m. E. zunächst der Händler und wenn das nicht möglich evtl. der Hersteller dafür gerade stehen. Wenn der Händler juristisch als Erfüllungsgehilfe auftritt, dann ist das so. Natürlich kann ich das 100 % ig auch nicht sagen, ich hatte nur ein paar Semester allgemeines Recht. Also nix gegoogelt.

Letztlich kann sowas eh nur ein Gericht entscheiden, schliesslich gibt es zwischen geschriebenen Gesetzen und den Urteilen häufig deutliche Unterschiede, das sog. Richter-Recht.

die Sache ist doch klar, da kann man nix diskutieren. der händler verkauft nicht im namen der ford werke. der verkauft auf eigene rechnung. wenn der händller zb. pleite macht, und der kunde hat sein auto zwar schon an- / bezahlt und das auto noch nicht, ist die kohle weg. in der konkursmasse des händlers. der hersteller zuckt da nicht. das ist dann mit dem insolvenzverwalter auszuhecken. anders siehts bei den niederlassungen vom bmw, mercedes aus. da wird im namen der AG verkauft. ford vermarket ausschließlich über selbstständige händler auf deren rechnung. ausgenommen die lease cars und werkswagen , da dürfen sich die WA dran versuchen, bevor sie zum vermarkter gehen. aber das sind dann gebrauchtwagen. früher sah es für die WA noch anders aus. die wurden auch direkt vom werk bedient. die händler haben sich dieses geschäft aber unter den nagel gerissen.

und richterrecht ist eine sache im anglizistischen rechtssystem. kein deutscher richter bricht das geltende recht. sonder verweißt bis zum bundesverfassungsgericht.

und handeln hat immer was mit denken zutun. also entweder kopf einschalten oder einen rechtsanwalt mit dem deal beauftragen, der sollte eine haftpflicht haben, falls er sich einmal von der schönen welt eines ford autohauses blenden lässt. wer mal richtig guten service erleben möchte kleiner tipp am rande - bmw besuchen. sowas wie da habe ich noch nie erlebt.

@ parerga: wenn ich unterschreibe, das keine nebenabreden bestehen und alles in schriftform vorliegen muß. helfen mir auch keine Zeugen. sondern nur ein psychatriches Gutachten, das mich just in augenblick der vertragsunterzeichnung der blitz getroffen hat und ich nicht herr meiner sinne war.

Zitat:

und richterrecht ist eine sache im anglizistischen rechtssystem. kein deutscher richter bricht das geltende recht. sonder verweißt bis zum bundesverfassungsgericht.

Natürlich bricht ein Richter nicht das geltende Recht. Aber er legt es teilweise völlig anders aus. Es gibt in der Rechtssprechung häufig regionale Unterschiede. Und teilweise werden Gesetzte sehr sehr frei interpretiert. Auch wenn nicht hier hingehört, ein kurzes Beispiel aus dem Versicherungsrecht:

Du schliesst eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab und sagst dem Vermittler, dass da schonmal einen Beinbruch hattest. Der Vermittler sagt dir, dass müsse man nicht eintragen. Laut Gesetz (bis 2008, mittlerweile geändert) hätte die Gesellschaft die Leistung verweigern können. Aber die gängige Rechtssprechung war folgende: Alles was der Vermittler weiss, weiss auch die Gesellschaft. Das ganze ging ein unter dem Begriff der "Auge und Ohr-Rechtssprechung".

Du siehst also, es gibt auch in Deutschland sehr wohl ein Richterrecht.

Ich kann nur wiederholen, dass in .at seit ca. 2-4 Jahren der Händler - nicht der Hersteller - immer wieder solche Nebenabsprachen durch seine MA erfüllen muss.

Die Argumentation des Gerichtes lautet meist - sinngemäß:

Die Nebenabsprache/Zusage/Auskunft war ausschlaggebend und maßgeblich für das Zustandekommen des Kaufvertrages.

Hier kann wohl nur ein Rechtsanwalt spezialisiert auf Konsumentenschutz helfen.

LG ZAV

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