MPU nach Geschwindigkeitsvertoß
Hallo zusammen,
ich habe einen Bericht gesehen, nach dem man auch ohne MPU nach z.B. einem Geschwindigkeitsverstoß wieder an einen Führerschein kommt. Dafür gibt es spezialisierte Agenturen Link entfernt-BMWRider
Dabei geht es darum, dass man in Tschechien einen Führerschein ausgestellt bekommt. Da es sich dabei um einen EU-Führerschein handelt, ist er dann selbstverständlich auch in Deutschland gültig.
Ich frage mich jetzt nur folgendes: Ist die Gesetzeslage tatsächlich so, dass zwar jedes Land seine eigenen Gesetze zum Erhalt des Führerscheins haben kann, die Führerscheine dann jedoch europaweit gültig sind? Ich kann mir noch nicht so richtig vorstellen, wie das genau funktionieren kann.
Hat da jemand mehr Informationen für mich?
Beste Antwort im Thema
Jeder EU Bürger darf seinen Führerschein innerhalb der EU dort machen,
wo er für mindestens 185 Tage wohnhaft ist und darf dann fahren wo immer er möchte.
Ist nicht an die Nationalität gebunden.
Sollten aber die deutschen Behörden ein Fahrverbot gegen jemandem verhängt haben,
darf er in Deutschland kein Auto fahren, egal woher der Führerschein kommt.
Jeder Polizist, der bei einer Kontrolle einen deutschen Perso und
einen Fremd-EU-Führerschein in die Finger kriegt, hört die Nachtigall trappsen.
Ein von deutschen Behörden ausgesprochenens Fahrverbot hat auf Aktivitäten
im Ausland, ob Führerscheine machen oder Auto fahren, wohl keine Auswirkungen.
72 Antworten
Nur für Dich:
Zitat:
(6) Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.
Aus der betreffenden EU-Richtlinie 2006/126
http://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A32006L0126
Zitat:
@HairyOtter schrieb am 20. April 2016 um 18:28:54 Uhr:
Und was ist an "Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht " so schwer zu verstehen?
das er rechtswidrig ist
Dann sei so schlau und scrolle bis Art. 11. Dort stehen nämlich die Einschränkungen für "(6) Führerscheine werden gegenseitig anerkannt."
Also hier noch ein letztes mal:
Art. 11 Abs. 4
Artikel 11 Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine
"Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, [/]der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde[/], deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
Das ist so simpel wie mit Parkverbotsschildern. Oben steht Parkverbot und auf den Zusatzschildern die Einschränkung. Manchmal muss man echt wissen, wann man verloren hat.
so einfach ist das aber nicht. Dieser Passus ist noch nicht in deutsches Recht umgesetzt:
Zitat:
Gegenwärtig ist ausgesprochen fragwürdig, ob Deutschland mit seinem „Zuerkennungsmechanismus“ gestützt auf die Fahrerlaubnisverordnung in der derzeitigen Fassung, die Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit in Europa tatsächlich einschränken kann. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 dieser zum 19.01.2009 neu gefassten Fahrerlaubnisverordnung ist europarechtswidrig. Als untergesetzliche Norm darf er nicht mehr angewandt werden und wäre in neuer Form zu erlassen, was ist bislang nicht erfolgte. Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung vom 22.09.2012 eindeutig Stellung genommen und erklärt, § 28 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sei mit Europarecht unvereinbar. Es liege sowohl ein Verstoß gegen die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie als auch gegen das in den Grundfreiheiten von EU-Bürgern enthaltene Diskriminierungsverbot vor. Der Europäische Gerichtshof hat m.E. Deutschland seit 2004 immer wieder in die Schranken gewiesen.
Zwar ist damit zu rechnen, dass Fahrerlaubnisbehörden in EU Mitgliedsstaaten die Ausstellung eines Führerscheines ab dem 19.1.2013 verstärkt ablehnen werden, wenn dem Bewerber dieser in einem anderen Mitgliedsstaat eingeschränkt , ausgesetzt oder entzogen wurde. Die unterschiedliche Auslegung der Richtlinie in den Mitgliedsländern bleibt davon unberührt.
Sollte ein Führerschein von einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedsstaates ab dem 19.01.2013 dennoch ausgestellt werden, können deutsche Behörden die Anerkennung der Gültigkeit in Deutschland unter Hinweis auf die bisherige Fassung der Fahrerlaubnisverordnung und unter Beachtung der Rechtsprechung nicht einfach ablehnen. Ansonsten ist damit zu rechnen, dass sich die Gerichte (wie bisher) auch mit ab dem 19.01.2013 ausgestellten EU-Führerscheinen in einem weiteren Kapitel zu befassen haben.
Die Sache mit der FeV wurde bereits von Europa geklärt.
C-339/14
""...Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme, mit der der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes einer Person, der dieser Person, die ein Kraftfahrzeug führt, die Fahrerlaubnis nicht entziehen kann, weil sie ihr bereits zuvor entzogen worden ist, anordnet, dass der genannten Person während eines bestimmten Zeitraums keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, als Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist mit der Folge, dass sie der Anerkennung der Gültigkeit jedes von einem anderen Mitgliedstaat vor Ablauf dieses Zeitraums ausgestellten Führerscheins entgegensteht.
Anmerkung:
Der EuGH hatte in diesem Fall die Konstellation zu bewerten, dass der Betroffene in der BRD wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde und eine Sperrfrist von einem Jahr verhängt wurde. Nach Verkündung des Urteils, jedoch vor dem Inkrafttreten der Rechtskraft und dem Beginn der Sperrfrist wurde dem Betroffenen in Polen eine EU-Fahrerlaubnis erteilt.
In der Beantwortung der Vorlagefrage kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass der Umstand, dass das Urteil, mit dem diese Maßnahme angeordnet worden ist, nach der Ausstellung des Führerscheins in dem zweiten Staat rechtskräftig geworden ist, ist insoweit ohne Bedeutung, wenn dieser Führerschein nach der Verkündung des Urteils ausgestellt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins vorlagen.
Damit ist geklärt, dass der Ausschlussgrund des § 28 Abs.4 Nr. 4 FeV auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Erteilung der Fahrerlaubnis vor dem Beginn des Zeitraums erfolgt in dem im Anschluss keine Fahrerlaubnis erteilt werden kann."
Das hat der EuGH geschickt gemacht. Man streitet sich nicht mehr über Nr. 3 FeV, sondern nimmt Nr. 4. Der gilt in jedem Fall in Deutschland.
Damit können wir die Sache dann wohl abschließen. Während der Sperrfrist ist die EU-Fahrerlaubnis im Ursprungsland der Sperre also definitiv ungültig.
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Das habe ich nie bestritten. Abs. 4 ist die Frage, was während einer Sperrfrist ist.
Es geht aber darum, was nach der Sperrfrist ist. Und da haben sowohl BVG als auch EUGH bisher in allen Fällen die nationale Souveränität beim Ausstellen von einer Fahrerlaubnis höher bewertet als das Recht eines anderen Staates, diese einzuschränken.
Deshalb auch die vielen Versuche mit der FeV und dem Bundesverfassungsgericht 🙂
Nach der Sperrfrist ist gar nichts. Halbes Jahr Zweitwohnsitz und vielleicht 1000€ für den Schein. Ich würde zwar persönlich lieber die MPU versuchen, aber das muss jeder selbst wissen.
Zitat:
@HairyOtter schrieb am 20. April 2016 um 10:32:31 Uhr:
Die EU Führerscheine werd en hier bei der ersten Kontrolle eingezogen.
Alles Lüge. Für ein paar Tage, bis da ein Anwalt Druck macht.
Zitat:
@HairyOtter schrieb am 20. April 2016 um 17:14:51 Uhr:
"Seit Anfang 2009 gilt außerdem: Die Anerkennung wird dann verweigert, wenn in der Verkehrssünderkartei in Flensburg eine so genannte „Führerscheinmaßnahme" eingetragen ist, also der Führerschein entzogen wurde. Sobald diese Maßnahme aber aus dem Register getilgt worden war, mussten die Behörden den im Ausland gemachten Führerschein anerkennen.""EU-Führerschein gilt nicht bei einer Sperrfrist in Deutschland
Zunächst ist hier entscheidend, ob die betroffene Person in Deutschland einer Sperrfrist für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis unterliegt oder nicht. Hat eine Person einen Führerschein in einem anderen EU-Land erhalten, obwohl noch eine Sperre läuft, dann wird die deutsche Behörde den Führerschein nicht anerkennen – und das zu Recht. Wer mit solch einem EU-Führerschein fährt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar."
Sorry hört doch mit den Lügen auf. Deutschland kann sich nicht über EU Recht stellen.
Macht ihr Vorbereitungskurse und lügt deswegen ?
Europäischer Führerscheintourismus – Papiere (Führerschein) auch in 2015 gültig!
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) soll an die europäische Rechtslage angepasst werden. Damit einhergehend werden auch ausländische Führerscheine endgültig in Deutschland legitimiert sein – selbst dann, wenn ein Kraftfahrer in Deutschland eine Führerscheinprüfung nicht bestehen würde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind EU-Fahrerlaubnisse anzuerkennen, die nach Ablauf einer Sperrfrist unter Einhaltung des Wohnsitzprinzips erworben wurden. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene nach deutschen Maßstäben ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Demzufolge kann ein nach deutschen Vorschriften ungeeigneter Kraftfahrer mit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland fahren, sodass die deutschen Fahreignungsregelungen umgangen werden ("Führerscheintourismus"😉.
Die Resolution im Wortlaut:
1. Die ständige Rechtsprechung des EuGH, dass im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnisse grundsätzlich anzuerkennen sind, wird nicht in Frage gestellt.
2. Zur Lösung des Problems "Führerscheintourismus" sollen gesetzliche Sperrfristen von fünf Jahren, im Wiederholungsfall von zehn Jahren, nach jedem Entzug der Fahrerlaubnis eingeführt werden. Der Betroffene muss dann die Möglichkeit haben, die Sperrfrist durch Nachweis der Eignung nach den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) jederzeit aufheben zu lassen. Dies soll aber frühestens nach Ablauf der bestehenden Mindestsperrfristen erfolgen können.
3. Die Eignungsvoraussetzungen sind auf europäischer Ebene zu vereinheitlichen. Ein europäisches Fahreignungsregister soll eingerichtet werden.
4. §§ 28, 29 FeV müssen aus Gründen der Rechtsklarheit an die europäische Rechtslage angepasst werden, weil der derzeitige Wortlaut die Auslegung durch den EuGH nicht durchgehend berücksichtigt.
5. Die Streitfrage, wann der ordentliche Wohnsitz im Sinn der Europäischen Führerschein-Richtlinie erfüllt ist, ist auf europäischer Ebene zu lösen.
Quelle : http://www.autohaus.de/.../...intourismus-papiere-gueltig-1605081.html
Zitat:
@MPU-Vermeidung schrieb am 22. Oktober 2017 um 16:16:31 Uhr:
Zitat:
@HairyOtter schrieb am 20. April 2016 um 17:14:51 Uhr:
"Seit Anfang 2009 gilt außerdem: Die Anerkennung wird dann verweigert, wenn in der Verkehrssünderkartei in Flensburg eine so genannte „Führerscheinmaßnahme" eingetragen ist, also der Führerschein entzogen wurde. Sobald diese Maßnahme aber aus dem Register getilgt worden war, mussten die Behörden den im Ausland gemachten Führerschein anerkennen.""EU-Führerschein gilt nicht bei einer Sperrfrist in Deutschland
Zunächst ist hier entscheidend, ob die betroffene Person in Deutschland einer Sperrfrist für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis unterliegt oder nicht. Hat eine Person einen Führerschein in einem anderen EU-Land erhalten, obwohl noch eine Sperre läuft, dann wird die deutsche Behörde den Führerschein nicht anerkennen – und das zu Recht. Wer mit solch einem EU-Führerschein fährt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar."
Sorry hört doch mit den Lügen auf. Deutschland kann sich nicht über EU Recht stellen.
Macht ihr Vorbereitungskurse und lügt deswegen ?
Europäischer Führerscheintourismus – Papiere (Führerschein) auch in 2015 gültig!
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) soll an die europäische Rechtslage angepasst werden. Damit einhergehend werden auch ausländische Führerscheine endgültig in Deutschland legitimiert sein – selbst dann, wenn ein Kraftfahrer in Deutschland eine Führerscheinprüfung nicht bestehen würde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind EU-Fahrerlaubnisse anzuerkennen, die nach Ablauf einer Sperrfrist unter Einhaltung des Wohnsitzprinzips erworben wurden. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene nach deutschen Maßstäben ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Demzufolge kann ein nach deutschen Vorschriften ungeeigneter Kraftfahrer mit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland fahren, sodass die deutschen Fahreignungsregelungen umgangen werden ("Führerscheintourismus"😉.
Die Resolution im Wortlaut:
1. Die ständige Rechtsprechung des EuGH, dass im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnisse grundsätzlich anzuerkennen sind, wird nicht in Frage gestellt.
2. Zur Lösung des Problems "Führerscheintourismus" sollen gesetzliche Sperrfristen von fünf Jahren, im Wiederholungsfall von zehn Jahren, nach jedem Entzug der Fahrerlaubnis eingeführt werden. Der Betroffene muss dann die Möglichkeit haben, die Sperrfrist durch Nachweis der Eignung nach den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) jederzeit aufheben zu lassen. Dies soll aber frühestens nach Ablauf der bestehenden Mindestsperrfristen erfolgen können.
3. Die Eignungsvoraussetzungen sind auf europäischer Ebene zu vereinheitlichen. Ein europäisches Fahreignungsregister soll eingerichtet werden.
4. §§ 28, 29 FeV müssen aus Gründen der Rechtsklarheit an die europäische Rechtslage angepasst werden, weil der derzeitige Wortlaut die Auslegung durch den EuGH nicht durchgehend berücksichtigt.
5. Die Streitfrage, wann der ordentliche Wohnsitz im Sinn der Europäischen Führerschein-Richtlinie erfüllt ist, ist auf europäischer Ebene zu lösen.
Quelle : http://www.autohaus.de/.../...intourismus-papiere-gueltig-1605081.html
Mit langen Sperrfristen will man da kontern.
Zitat:
@HairyOtter schrieb am 20. April 2016 um 17:14:51 Uhr:
"Seit Anfang 2009 gilt außerdem: Die Anerkennung wird dann verweigert, wenn in der Verkehrssünderkartei in Flensburg eine so genannte „Führerscheinmaßnahme" eingetragen ist, also der Führerschein entzogen wurde. Sobald diese Maßnahme aber aus dem Register getilgt worden war, mussten die Behörden den im Ausland gemachten Führerschein anerkennen.""EU-Führerschein gilt nicht bei einer Sperrfrist in Deutschland
Zunächst ist hier entscheidend, ob die betroffene Person in Deutschland einer Sperrfrist für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis unterliegt oder nicht. Hat eine Person einen Führerschein in einem anderen EU-Land erhalten, obwohl noch eine Sperre läuft, dann wird die deutsche Behörde den Führerschein nicht anerkennen – und das zu Recht. Wer mit solch einem EU-Führerschein fährt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar."
•16.05.2014
Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied - "erneute" MPU Anordnung auf Neu erworbenen ausländischen EU Führerschein für unzulässig.
Das Oberverwaltungsgericht Münster beschäftigt sich am heuteigen Tag mit im EU Ausland erworbenen Führerscheinen. Im vorliegenden Fall geht es um einen Autofahrer aus Ost-Westfalen, der nach mehreren medizinisch-psychologischen Untersuchungen - den sogenannten Idiotentests - mehrere Jahre kein Auto fahren durfte. Er wich nach Tschechien aus und besorgte sich dort einen EU Führerschein. Voraussetzung dafür ist ein Wohnsitz im Nachbarland. In Deutschland forderte ihn das Straßenverkehrsamt erneut auf, sich testen ( MPU ) zu lassen. Als der Mann sich weigerte, sollte er den tschechischen Führerschein wieder abgeben. Dagegen klagte er beim Verwaltungsgericht Minden und bekam recht.
Der Europäische Gerichtshof hatte zuletzt 04/2012 den sogenannten "Führerscheintourismus" auf die Wohnsitz Regel (185 Tage) als entscheidendes Kriterium hingewiesen. Die Richter in Münster müssen jetzt erneut prüfen, ob die Zweifel an der Einhaltung der 185 Tage Regel des Kreises Minden berechtigt sind.
Quelle: Az.: 16 A 2255/10
Zitat:
@Mauser98 schrieb am 20. April 2016 um 11:08:59 Uhr:
Zitat:
@Kai R. schrieb am 20. April 2016 um 10:53:55 Uhr:
Definitiv nein. MPU´s kommen nicht aus dem Gefühl eines Sachbearbeiters, sie müssen aus dem Gesetz begründet werden. Dazu lies bitte den §11 der FEVZitat:
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
.....
4.bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
....
Erhebliche Verstöße in diesem Zusammenhang sind Straftaten.Nicht nur!
Wenn das so wäre, würde es explizit im Gesetzestext stehen.Im § 11 FEV stehen die Wörtchen "kann" und "-zweifeln", somit kann der Sachbearbeiter der Führerscheinstelle sehr wohl eine MPU einfordern, wenn ihm nach Aktenlage Zweifel an der charakterlichen Eignung des Betroffenen kommen.
Der Betroffene ( nennen wir ihn mal so, weil gegen ihn vermutlich ein OWi-Verfahren anhängig ist ) kann sich natürlich gerichtlich gegen die MPU wehren, aber die Erfahrung zeigt, daß die Gerichte da mit den Führerscheinstellen mitziehen.
•16.05.2014
Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied - "erneute" MPU Anordnung auf Neu erworbenen ausländischen EU Führerschein für unzulässig.
Das Oberverwaltungsgericht Münster beschäftigt sich am heuteigen Tag mit im EU Ausland erworbenen Führerscheinen. Im vorliegenden Fall geht es um einen Autofahrer aus Ost-Westfalen, der nach mehreren medizinisch-psychologischen Untersuchungen - den sogenannten Idiotentests - mehrere Jahre kein Auto fahren durfte. Er wich nach Tschechien aus und besorgte sich dort einen EU Führerschein. Voraussetzung dafür ist ein Wohnsitz im Nachbarland. In Deutschland forderte ihn das Straßenverkehrsamt erneut auf, sich testen ( MPU ) zu lassen. Als der Mann sich weigerte, sollte er den tschechischen Führerschein wieder abgeben. Dagegen klagte er beim Verwaltungsgericht Minden und bekam recht.
Der Europäische Gerichtshof hatte zuletzt 04/2012 den sogenannten "Führerscheintourismus" auf die Wohnsitz Regel (185 Tage) als entscheidendes Kriterium hingewiesen. Die Richter in Münster müssen jetzt erneut prüfen, ob die Zweifel an der Einhaltung der 185 Tage Regel des Kreises Minden berechtigt sind.
Quelle: Az.: 16 A 2255/10
Zitat:
@Geisslein schrieb am 20. April 2016 um 11:34:34 Uhr:
Zitat:
@Kai R. schrieb am 20. April 2016 um 10:36:24 Uhr:
wo, in Taka-tuka Land? Niemand wird legale Führerscheine einziehen.Ihr seid alle sehr leichtgläubig.
Legale EU-Führerscheine werden sehr wohl eingezogen, wenn man versucht auf diesem Wege die MPU zu umgehen.
Ein guter Bekannter gehörte leider auch zu den Leichtgläubigen, der nach einer Trunkenheitsfahrt den FS abgeben durfte und eine MPU aufgebrummt bekam.
Er war auch der Meinung, daß er dem deutschen Staat ein Schnippchen schlagen könnte und den FS ohne großartiges Brimborium in Polen zu machen.
Blöd war, daß die Behörde Bescheid wusste, daß der deutsche FS eingezogen war und Er plötzlich einen FS aus Polen hatte.
Fahren ohne Fahrerlaubnis !
BEHÖRDEN SIND DUMME LEUTE OHNE RECHTSFÄHIGKEIT.
•16.05.2014
Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied - "erneute" MPU Anordnung auf Neu erworbenen ausländischen EU Führerschein für unzulässig.
Das Oberverwaltungsgericht Münster beschäftigt sich am heuteigen Tag mit im EU Ausland erworbenen Führerscheinen. Im vorliegenden Fall geht es um einen Autofahrer aus Ost-Westfalen, der nach mehreren medizinisch-psychologischen Untersuchungen - den sogenannten Idiotentests - mehrere Jahre kein Auto fahren durfte. Er wich nach Tschechien aus und besorgte sich dort einen EU Führerschein. Voraussetzung dafür ist ein Wohnsitz im Nachbarland. In Deutschland forderte ihn das Straßenverkehrsamt erneut auf, sich testen ( MPU ) zu lassen. Als der Mann sich weigerte, sollte er den tschechischen Führerschein wieder abgeben. Dagegen klagte er beim Verwaltungsgericht Minden und bekam recht.
Der Europäische Gerichtshof hatte zuletzt 04/2012 den sogenannten "Führerscheintourismus" auf die Wohnsitz Regel (185 Tage) als entscheidendes Kriterium hingewiesen. Die Richter in Münster müssen jetzt erneut prüfen, ob die Zweifel an der Einhaltung der 185 Tage Regel des Kreises Minden berechtigt sind.
Quelle: Az.: 16 A 2255/10
Da es hier nur um ein Selbstgespräch geht, mach ich die Diskussionsrunde mal zu