MPU nach Geschwindigkeitsvertoß
Hallo zusammen,
ich habe einen Bericht gesehen, nach dem man auch ohne MPU nach z.B. einem Geschwindigkeitsverstoß wieder an einen Führerschein kommt. Dafür gibt es spezialisierte Agenturen Link entfernt-BMWRider
Dabei geht es darum, dass man in Tschechien einen Führerschein ausgestellt bekommt. Da es sich dabei um einen EU-Führerschein handelt, ist er dann selbstverständlich auch in Deutschland gültig.
Ich frage mich jetzt nur folgendes: Ist die Gesetzeslage tatsächlich so, dass zwar jedes Land seine eigenen Gesetze zum Erhalt des Führerscheins haben kann, die Führerscheine dann jedoch europaweit gültig sind? Ich kann mir noch nicht so richtig vorstellen, wie das genau funktionieren kann.
Hat da jemand mehr Informationen für mich?
Beste Antwort im Thema
Jeder EU Bürger darf seinen Führerschein innerhalb der EU dort machen,
wo er für mindestens 185 Tage wohnhaft ist und darf dann fahren wo immer er möchte.
Ist nicht an die Nationalität gebunden.
Sollten aber die deutschen Behörden ein Fahrverbot gegen jemandem verhängt haben,
darf er in Deutschland kein Auto fahren, egal woher der Führerschein kommt.
Jeder Polizist, der bei einer Kontrolle einen deutschen Perso und
einen Fremd-EU-Führerschein in die Finger kriegt, hört die Nachtigall trappsen.
Ein von deutschen Behörden ausgesprochenens Fahrverbot hat auf Aktivitäten
im Ausland, ob Führerscheine machen oder Auto fahren, wohl keine Auswirkungen.
72 Antworten
Zitat:
@Kai R. schrieb am 20. April 2016 um 17:01:12 Uhr:
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 20. April 2016 um 16:49:58 Uhr:
Die Füherscheine interessiert auch keinen, egal woher sie stammen! Entzogen wird eh nur die Fahrerlaubnis!!
Das ist ein gewaltiger Unterschied!
Fahrerlaubnis entziehen und Führerschein einziehen, verstehst Du den Unterschied? Eine ausländische FE kann in D niemand entziehen, einen Führerschein einziehen und an die ausstellende Behörde zurücksenden aber sehr wohl.
Entzogen wird aber immer die Fahrerlaubnis, ob du ein Führerschein Dokument besitzt oder nicht.
Verstehst du jetzt den Unterschied?
"Seit Anfang 2009 gilt außerdem: Die Anerkennung wird dann verweigert, wenn in der Verkehrssünderkartei in Flensburg eine so genannte „Führerscheinmaßnahme" eingetragen ist, also der Führerschein entzogen wurde. Sobald diese Maßnahme aber aus dem Register getilgt worden war, mussten die Behörden den im Ausland gemachten Führerschein anerkennen."
"EU-Führerschein gilt nicht bei einer Sperrfrist in Deutschland
Zunächst ist hier entscheidend, ob die betroffene Person in Deutschland einer Sperrfrist für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis unterliegt oder nicht. Hat eine Person einen Führerschein in einem anderen EU-Land erhalten, obwohl noch eine Sperre läuft, dann wird die deutsche Behörde den Führerschein nicht anerkennen – und das zu Recht. Wer mit solch einem EU-Führerschein fährt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar."
ich schon, aber Du nicht: Die Fahrerlaubnis kann man entziehen, das Dokument Führerschein wird man einziehen, wenn eine Fahrerlaubnis nicht mehr besteht.
"Einziehen" war das Wort meines Vorposters Hairy Otter, auf das ich mich bezog, Ich habe das Wort durchaus so gemeint, wie ich es geschrieben habe.
Zitat:
@HairyOtter schrieb am 20. April 2016 um 17:14:51 Uhr:
"Seit Anfang 2009 gilt außerdem: Die Anerkennung wird dann verweigert, wenn in der Verkehrssünderkartei in Flensburg eine so genannte „Führerscheinmaßnahme" eingetragen ist, also der Führerschein entzogen wurde. Sobald diese Maßnahme aber aus dem Register getilgt worden war, mussten die Behörden den im Ausland gemachten Führerschein anerkennen."
soll das eine Quelle sein? Wo genau kann ich die nachlesen? In welchem Gesetz steht das Wort "Führerscheinmaßname"?
Lies hier nach: http://www.rawarnack.de/index.php?...
Zitat:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung vom 22.09.2012 eindeutig Stellung genommen und erklärt, § 28 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 FEV sei mit Europarecht unvereinbar. Es liege sowohl ein Verstoß gegen die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie als auch gegen das in den Grundfreiheiten von EU-Bürgern enthaltene Diskriminierungsverbot vor. Der Europäische Gerichtshof hat m.E. Deutschland seit 2004 immer wieder in die Schranken gewiesen.
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Und wie es der Zufall will, bezieht sich das Zitierte auf ein Urteil vom Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2012, das die Anerkennung von EU-Führerscheinen bejaht, aber eben nicht wenn es eine Sperrfrist gibt. D.h. warten oder MPU.
Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 lautet:
"..
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. .."
Wir reden hier über die Zeit nach der Sperrfrist.
Die Tatsache, dass Deutschland die Anerkennung ablehnt, ist ja bekannt. Sie müssen sie aber dennoch anerkennen, wie der EUGH und das BVG in ihren Entscheidungen bekräftigt haben. Das ist nun mal Stand des Rechts, da kann sich eine Bundesregierung nicht drüber hinwegsetzen.
Wir reden hier darüber, ob das während einer Sperrfrist ein EU-Führerschein anerkannt wird. Liest du nicht, was du selbst zitierst?
Zitat:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung vom 22.09.2012 eindeutig Stellung genommen und erklärt, § 28 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 FEV sei mit Europarecht unvereinbar.
Daraufhin habe ich die Richtlinie vom EuGH gepostst. Beim Europarecht und den Verträgen hat der das letzte Wort.
Zitat:
@HairyOtter schrieb am 20. April 2016 um 18:02:34 Uhr:
Wir reden hier darüber, ob das während einer Sperrfrist ein EU-Führerschein anerkannt wird.
Nein, nach einer Sperrfrist.
Das hier war die Frage des TE:
Zitat:
@Heckklappe02 schrieb am 20. April 2016 um 10:23:37 Uhr:
Ist die Gesetzeslage tatsächlich so, dass zwar jedes Land seine eigenen Gesetze zum Erhalt des Führerscheins haben kann, die Führerscheine dann jedoch europaweit gültig sind?
die richtige Antwort, bereits x-fach gegeben lautet: nach der Sperrfrist ja.
Das hier ist dein Zitat, mit dem du durch das Urteil vom BVerG beweisen wolltest, dass Satz 3 nicht dem EU-Recht entspricht. Das deckt sich irgendwie nicht mit deinem Post.
"(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,"
Summa summarum: warten oder MPU machen.
und jetzt lies bitte noch einmal mein Zitat von oben aus dem Urteil des BVG, welcher genau diesen Passus für ungültig erklärt hat:
Zitat:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung vom 22.09.2012 eindeutig Stellung genommen und erklärt, § 28 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 FEV sei mit Europarecht unvereinbar. Es liege sowohl ein Verstoß gegen die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie als auch gegen das in den Grundfreiheiten von EU-Bürgern enthaltene Diskriminierungsverbot vor. Der Europäische Gerichtshof hat m.E. Deutschland seit 2004 immer wieder in die Schranken gewiesen.
Summa summarum: EU-Fahrerlaubnisse sind anzuerkennen. Spätestens das EUGH hebt die Verfahren wegen Versagung jedes Mal wieder auf.
Und lese hier gar nichts noch mal genau. Der EuGH hat das letzte Wort, was EU-Sachen betrifft. Damit ist irrelevant, was das Bundesverfassungsgericht meint. Die Richtlinie ist eindeutig und von den Mitgliedsstaaten einzuhalten. EU-Führerscheine während der Sperre werden im Ursprungsland damit eingezogen.
Du hast aber nicht aus der Richtlinie oder aus einem Urteil des EUGH zitiert, sondern aus dem §28 FeV. Es ist doch genau der EUGH, der die deutschen Bestrebungen, auf Sonderlocken zu bestehen, immer wieder stoppt. In der Richtlinie steht drin, dass Fahrerlaubnisse gegenseitig anzuerkennen sind.
Mach Dir die Mühe und lies die Quelle von dem Anwalt, die ich verlinkt habe. Der beschreibt die Rechtslage sehr genau.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 20. April 2016 um 18:23:42 Uhr:
und jetzt lies bitte noch einmal mein Zitat von oben aus dem Urteil des BVG, welcher genau diesen Passus für ungültig erklärt hat:Zitat:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung vom 22.09.2012 eindeutig Stellung genommen und erklärt, § 28 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 FEV sei mit Europarecht unvereinbar. Es liege sowohl ein Verstoß gegen die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie als auch gegen das in den Grundfreiheiten von EU-Bürgern enthaltene Diskriminierungsverbot vor. Der Europäische Gerichtshof hat m.E. Deutschland seit 2004 immer wieder in die Schranken gewiesen.
Summa summarum: EU-Fahrerlaubnisse sind anzuerkennen. Spätestens das EUGH hebt die Verfahren wegen Versagung jedes Mal wieder auf.
Einschränkung! Wurde in einem anderen EU-Land die Fahrerlaubnis entzogen gilt das auch in anderen Ländern.
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 20. April 2016 um 18:26:53 Uhr:
Einschränkung! Wurde in einem anderen EU-Land die Fahrerlaubnis entzogen gilt das auch in anderen Ländern.
Exakt, und wenn ein Land neu erteilt, gilt das genauso für alle anderen Länder.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 20. April 2016 um 18:26:43 Uhr:
Du hast aber nicht aus der Richtlinie oder aus einem Urteil des EUGH zitiert, sondern aus dem §28 FeV. Es ist doch genau der EUGH, der die deutschen Bestrebungen, auf Sonderlocken zu bestehen, immer wieder stoppt.
Ich habe aus beidem zitiert. Da steht inhaltlich genau das gleiche drin.
Und was ist an "Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht " so schwer zu verstehen?