Mover Einbau
Hallo zusammen!
Ich hab mir einen Mover zugelegt und nun eine Frage zum Einbau. Im Bausatz ist der Hauptschalter mit einer Klappe zum Einbau von aussen dabei. Gibt es irgendeine Vorschrift oder einen triftigen Grund warum der Hauptschalter nicht im Inneren des WoWa sein darf?
Danke
Beste Antwort im Thema
ja herr lehrer
beim nächsten einbau frag ich dich
gruss
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53 Antworten
Zitat:
@4Takt schrieb am 21. März 2020 um 15:45:53 Uhr:
Nein, nur wenn sich die ABE darauf beruft.
was in diesem fall ja so ist - und nur um den geht es.
Zitat:
@minibilli schrieb am 21. März 2020 um 11:09:59 Uhr:
In der ABE steht eindeutig drin Zitat:"Für Notfälle ist an der Außenseite des Anhängers an gut zugänglicher Stelle ein Notschalter angebracht." Also eindeutig ein Muss.
Zitat:
@4Takt schrieb am 21. März 2020 um 15:45:53 Uhr:
Zitat:
@navec schrieb am 21. März 2020 um 13:56:23 Uhr:
Wenn es in einer Bedienungsanleitung steht, so wie im vorliegenden Fall, wäre das m.E. ohnehin verbindlich.
Nein, nur wenn sich die ABE darauf beruft.
Beim TE ist das schon mal irrelevant, da diese spezielle Bedingung zusätzlich direkt in der ABE steht.
Von daher ist dein Text:
Zitat:
Wo und ob du einen Notschalter einbaust, interessiert kein Schwein.
Und dadurch erlischt auch keine ABE.
in Bezug auf den TE unangebracht.
Bei Truma habe ich für Mover eine ABE gelesen, in der u.a. steht:
Zitat:
Die Montage darf nur an Fahrzeugen entsprechend Pkt. I und entsprechend der Gebrauchsan-weisung des Herstellers mit dem angegebenem Sonderzubehör erfolgt
----
Nach dem Einbau ist eine Funktionsprüfung durchzuführen. Dabei ist insbesondere bei den Ausf. mit elektrischem Anschwenken der Antriebsrollen (E) auf die Funktion der Sicherheitssteckdose zu achten
Die Sicherheitssteckdose ist bei Truma gleichzeitig die Notabschaltung von außen.
Auch dieser Fall bei Truma dürfte eindeutig sein und das sollte dann durchaus interessieren.
Die Sicherheitssteckdosenschaltung kann man recht einfach umgehen bzw. vom Innenraum her schaltbar machen. Das wäre dann definitiv nicht erlaubt.
So, Mover läuft. Schalter hab dann auch aussen. Hängt ganz schön tief das Ding. Na ja wollen ja nicht ins Gelände.
Dann viel Spaß mit dem Ding.🙂
Fotos wären schön
Für was braucht ein Mover überhaupt eine ABE? Laut Gesetz schon mal nicht.
Der Mover steht nicht über, der Rahmen wird bei der Montage nicht verändert
und er ist nur beim Rangieren aktiv, aber nicht während der Fahrt.
Für was also eine ABE? Ist nur ein Verkaufsargument für Übervorsichtige.
Denn sonst müsste man ja auch eine ABE für Unterflur-Wassertank
und Unterflur-Reserverrad-Halterungen unnd ähnlichem haben.
Genauso wie bei Fahrradträgern auf AHK und Heckklappen.
Wenn sie werkzeuglos montiert werden können, gelten sie laut Gesetz
nur als Ladung und eine ABE ist völlig freiwillig und dient somit nur als
Verkaufsargument für den Verkäufer, weil halt sehr viele Kunden denken,
das eine ABE gesetzlich vorgeschrieben wäre.
@4Takt
Ich habe Dich schon mal gefragt:"Bist Du Jurist?"
Zitat:
@4Takt schrieb am 25. März 2020 um 10:1:34 Uhr:
Laut Gesetz schon mal nicht.
Fundstelle? Angabe der einschlägigen Normen?
Definiere "werkzeuglos".
Oha, das sehe ich anders. Hierbei handelt es sich um elektrisch angetriebene Teile. Die Teile welche du nennst sind tatsächlich nur Anbauteile. Wobei Fahrradträger auch schon wieder grenzwertig sind. Leider ist es heutzutage so, wenn was passiert ist das Geschrei groß und keiner will schuld sein. Ein Fahrradträger fliegt weg, liegt auf der Autobahn und du fährst drüber hast nen Totalschaden. Dann möchte ich dich mal hören. Oder ein Mover liegt auf der Autobahn!
Ich denke ein Blick in die entsprechende Verordnung kann hilfreich sein. Hier eine Kopie aus einer nichtamtlichen STVZO: Unter 6. d) steht, dass Rangiereinrichtungen AUSGENOMMEN sind von der Verpflichtung zur Bauartgenehmigung.
Zitat:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
….
6.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von
a)
Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbstständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (zum Beispiel Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b)
Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
c)
Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d)
Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
….
Zitat Ende
Zitat:
@Oldwood64 schrieb am 25. März 2020 um 10:16:10 Uhr:
..Ich habe Dich schon mal gefragt:"Bist Du Jurist?"
Blöde Frage. Muss ich auch erst Medizin studieren, um zu wissen, das eine offene Wunde blutet und ein Bruch weh tut? Mir sind die meisten Gesetze bekannt, auch ohne die Paragrafen dazu zu kennen.
Zitat:
@Oldwood64 schrieb am 25. März 2020 um 10:16:10 Uhr:
..Definiere "werkzeuglos".
Erklärt sich doch eigentlich von selbst. Alles wozu man kein extra Werkzeug braucht.
Also bei Flügelmuttern oder integrierten Hebeln usw. und so fort.
Zitat:
@bebahunter schrieb am 25. März 2020 um 10:35:26 Uhr:
Ich denke ein Blick in die entsprechende Verordnung kann hilfreich sein. Hier eine Kopie aus einer nichtamtlichen StVZO: Unter 6. d) steht, dass Rangiereinrichtungen AUSGENOMMEN sind von der Verpflichtung zur Bauartgenehmigung.
Und das sind sogar alles Sachen, die die Länge und/oder Breite eines Fahrzeuges verändern. Das tut aber ein Mover nicht.
@4Takt
Zu geil😁
Mach Du mal. Alles gut.
Aber befriedige meine Neugierde und erkläre mir, wie Du einen Mover (nach Deiner Interpretation) werkzeuglos montierst?
Zitat:
@bebahunter schrieb am 25. März 2020 um 10:35:26 Uhr:
6.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von
Ist nicht einschlägig. Es dürfte unbestritten sein, dass Mover aka Rangierhilfen
nichtder Verbindung von Fahrzeugen dienen. Ergo greift die genannte Ausnahmeregelung nicht.
Zitat:
@Oldwood64 schrieb am 25. März 2020 um 10:53:37 Uhr:
..Aber befriedige meine Neugierde und erkläre mir, wie Du einen Mover (nach Deiner Interpretation) werkzeuglos montierst?
Du meinst wohl eher deine Fehl-Interpretation, denn das werkzeuglos bezog sich auf den Fahrradträger, der ja die Fahrzeuglänge verändert und dazu braucht es normalerweise eine ABE oder eine Eintragung, aber nicht, wenn er werkzeuglos zu montieren wäre, denn dann würde er als Ladung gelten.
Der Mover braucht aber weder noch, da er weder die Fahrzeugaussenmaße verändert, noch am Rahmen irgendwelche Veränderungen nötig sind. Außerdem ist er maximal 3km/h schnell, aber alles unter 6km/h ist zulassungsfrei, benötigt also auch keine ABE. So sehe es auch mehrere Ingenieure bei TÜV & Co.
Ich habe früher mal Heckträger für leichte Motorräder gebaut und verkauft. Durch eine teleskopartige Befestigung konnten die nur mit zwei Splinten, also werkzeuglos befestigt werden und waren deshalb nicht eintragungspflichtig.
Die Polizei war da zwar zweimal anderer Meinung, aber vor Gericht habe ich jedesmal gewonnen.
Habe sie später aber trotzdem eintragen lassen, damit ich meine Ruhe hatte.