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Motorradunfall was nun ?

Themenstarteram 11. Mai 2017 um 9:15

Hallo ihr lieben Leute, ich versuche einmal meine momentane Situation zuschildern und hoffe ich kann es genau erklären meine "kleine Notlage"

Ich war gestern sehr sehr sehr dumm ... dessen bin ich mir durchaus bewusst , leider im nachhinein erst.

Die Situation:

Das gestern morgen so schönes Wetter war habe ich dummerweise beschlossen mit meinem Motorrad zur Arbeit zufahren. Zu diesem Zeitpunkt habe ich leider keine Fahrerlaubniss für dieses Motorrad.

Es ist passiert was passieren musste ich ein Unfall ist passiert.

Mir wurde die Vorfahrt genommen und ich wurde überfahren.

Überfahren im sinne von der SUV ist über mein Bein gefahren und es ist halt geschwollen aber nichts ernsteres.

Es wurde die Polizei gerufen und die haben halt alles festgestellt, wegen keiner Fahrerlaubnis und so.

Frage

Wer trägt den Schaden ? Mir wurde ja die Vorfahrt genommen sozusagen.

Mir ist bewusst das es dumm war.

Ich besitze einen Führerschein der klasse B und fahre seid 10 jahre Unfall frei und ohne Polizei anträge. ( als kleiner Anhang)

Liebe Grüße Nico

Beste Antwort im Thema

Dass du keine Fahrerlaubnis für das Motorrad hast, wird dir ein Strafverfahren einbringen.

Ändert aber grundsätzlich nichts an der Haftung des Unfallgegners für den Schaden. Geh zum Anwalt und lass den deine Schadenersatzansprüche geltend machen. Und schicke mehrere Gebete zum Himmel, dass dir nicht mehr passiert ist. SUV über das Bein gefahren und das nur geschwollen - kaum zu glauben.

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Vorbereitung der Entziehung

Fahren ohne Fahrerlaubnis, zumal, wenn es wie hier häufig und nach gerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis begangen wurde, deutet auf fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hin (vgl. BayObLG bei Bär, DAR 1990, 361, 365; OLG Koblenz VRS 69, 298,300 f.; Athing aaO; Tröndle/Fischer aaO; Hentschel aaO m.w.N.).

Häufig? Nach gerichtlicher Entziehung? Woher nimmst du diese Informationen?

am 13. Mai 2017 um 5:39

Zitat:

@PeterBH [url=http://www.motor-talk.de/.../motorradunfall-was-nun-t6030065.html?...]

Ich erstarre in Ehrfurcht :p.

(1) Zu "meiner Legitimation" verweise ich auf die BGH Entscheidung vom 12.12.2006 - VI ZR 75/06. Kannst mich gerne korrigieren, aber ich glaube (genau weiß ich es natürlich nicht), dass BGH-Entscheidungen wichtiger sind als deine Meinung.

(2) So ganz verstehe ich deine Ausführungen ohnehin nicht. Du stellst den Führerschein Klasse B sicher, obwohl du davon ausgehst, dass er den nach Einspruch in kürzester Zeit zurück bekommt?

 

(3) Du möchtest eine erkennungsdienstliche Behandlung durchführen, trotz Verletzung und trotz der Tatsache, dass der Typ sich ordnungsgemäß ausweisen kann?

 

(4) Und die Zivilurteile anderer Gerichte in gleichgelagerten Fällen kennst du, obwohl du maximal als Zeuge und nicht als Partei daran beteiligt bist? Und trotz entsprechender BGH-Rechtsprechung sollen andere Gericht anders urteilen?

(5) Dass das FoF nicht ok ist (mit den Folgen muss und will der TE klar kommen), steht doch auf einem ganz anderen Blatt als die Schadensersatzansprüche. Aber wie ich oben schon schrieb, wer noch nie ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug gefahren hat, der werfe den ersten Wattebausch.

(1) Nun, ich bin es einfach leid, insbesondere hier im Forumsteil mit jeder Menge ergoogletem Halbwissen konfrontiert und/oder angegangen zu werden. Hast du im letzten Beitrag gemacht und nun auch wieder, wenn auch subtiler hinten rum ;)

 

Gut, du hast die Entscheidung schon gelesen? Die beiden Fälle sind nicht vergleichbar.

 

 

(2) Ja, weil er m.E. beweiserheblich für das Strafverfahren ist und zudem, wie der Kollege schon sagte, im Verfahren mit Sicherheit eingezogen wird. Ich begründe ein amtliches Verwahrungsverhältnis zum Zwecke der Strafverfolgung und rege bei der StA an, die vorl. Entziehung zu beantragen. Wird in Westhessen und FFM so regelmäßig gemacht, von anderen PP weiss ich es nicht. (§§94,98,111a StPO)

 

Und dann entscheidet eben ein Richter darüber - je nach SV bekommt er ihn eben wieder oder nicht. Ist dann nicht mehr in meiner Hand, aber ich habe alles in meiner Macht stehende getan.

 

(3) ED Beh. meint in diesem Kontext nicht das, was du denkst. Der BS wird nach 81b 1.+2. Alt. StPO ED behandelt, nicht zum Zwecke der Identitätsfeststellung.

 

(4) Ich bemühe mich, über den Verfahrensausgang jedes Verfahrens, an dem ich unmittelbar beteiligt bin, auf dem laufenden zu bleiben. Bei den “interessanten“ lese ich dann tatsächlich auch die Begründungen quer. Also ja, ich versuche es zumindest.

 

Kennst du die Stellung des BGH in unserem Justizsystem? Und: hat denn jedes Urteil des BGH bindungswirkung?

 

(5) Ich kann für mich sagen, dass ich noch kein Fahrzeug ohne entsprechende Erlaubnis geführt habe. Und nun?

Weder werfe ich Wattebäusche noch verurteile (moralisch) ich diejenigen, die das machen, den moralischen Zeigefinger erhebe ich ebenso wenig - weder auf der Strasse noch hier. Gut kann ich das Verhalten trotzdem nicht finden, tut aber nichts zur Sache hier.

Hallo, noam82,

Zitat:

@noam82 schrieb am 13. Mai 2017 um 01:08:41 Uhr:

Vorbereitung der Entziehung

...................

Fahren ohne Fahrerlaubnis, zumal, wenn es wie hier häufig und nach gerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis begangen wurde, deutet auf fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hin

Du widersprichst Dir hier selber.

Es ist richtig, dass ein häufigeres Fahren ohne Fahrerlaubnis auf eine charakterliche Eignung hindeuten kann.

Im vorliegenden Fall passt es aber nicht, wie Du ja selber geschrieben, aber scheinbar nicht so richtig registriert hast.

Die Tatsache, dass er im Besitz einer Fahrererlaubnis ist (vermutlich die der Klasse ´B oder BE) zeigt, dass er noch nie eine FE der Klasse A besessen hat, denn wäre diese entzogen worden, wäre die komplette FE entzogen worden.

Somit fällt der Punkt "gerichtliche Entziehung der FE" schon mal weg.

Durch den Unfall kann man ihm eine einzige Fahrt ohne FE eindeutig nachweisen, aber offensichtlich keine weiteren.

Wie willst Du also das "häufige Fahren ohne FE" bei Deiner Entziehung begründen?

Hallo, CornerbackX24,

Zitat:

@cornerbackX24 schrieb am 13. Mai 2017 um 07:39:30 Uhr:

(2) Ja, weil er m.E. beweiserheblich für das Strafverfahren ist und zudem, wie der Kollege schon sagte, im Verfahren mit Sicherheit eingezogen wird. Ich begründe ein amtliches Verwahrungsverhältnis zum Zwecke der Strafverfolgung und rege bei der StA an, die vorl. Entziehung zu beantragen. Wird in Westhessen und FFM so regelmäßig gemacht, von anderen PP weiss ich es nicht. (§§94,98,111a StPO)

Und dann entscheidet eben ein Richter darüber - je nach SV bekommt er ihn eben wieder oder nicht. Ist dann nicht mehr in meiner Hand, aber ich habe alles in meiner Macht stehende getan.

es ist immer gefährlich, etwas nur deshalb zu machen, weil andere es scheinbar genauso machen und gar nicht genau zu wissen, warum es gemacht wird.

Hast Du Dir den § 111a StPO mal genau durchgelesen und dabei auch den § 69 StGB, auf den in diesem Paragraphen hingewiesen wird und dessen Voraussetzungen zwingend vorliegen müssen?

Zitat:

§ 111a StPO Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen..........

Zitat:

§ 69 StGB

Entziehung der Fahrerlaubnis

..........

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.......

Wo siehst Du im vorliegenden Fall auch nur den geringsten Hinweis auf eine der geforderten Voraussetzungen?

Der § 69 StGB beinhaltet den sogenannten Regelfall der Entziehung, nicht aber die mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis z. B. wegen charakterlicher Ungeeignetheit.

Des Weiteren darf man die Entziehung im Strafverfahren nicht mit der Entziehung durch die Verwaltungsbehörde verwechseln.

Besteht der begründete Verdacht, dass die Verwaltungsbehörde die FE wegen charakterlicher Mängel entziehen wird, hat der Staatsanwalt mit dem Fall nichts zu tun, denn das ist ganz allein eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit.

Bist Du überzeugt, dass die Behörde die FE entziehen wird, z. B. bei einem schwerst Drogenabhängigen, der trotzdem weiter am Straßenverkehr teilnimmt oder bei einem Dementen, kannst Du ihm den Führerschein nach Polizeirecht abnehmen und ihm nach Polizeirecht die weitere Teilnahme als motorisierter Kraftfahrer untersagen (zur Gefahrenabwehr), aber Du kannst ihm nicht die FE entziehen.

Bei einem Fahrzeuglenker, der eine Fahrerlaubnis besitzt und dann einmal mit einem Fahrzeug erwischt wird, für das er keine FE besitzt, wirst Du so etwas aber nie und nimmer begründen können.

Vielleicht solltest Du Dich im Kollegenkreis mal umhören, ob es sich tatsächlich so verhält, wie Du es geschrieben hast (das wäre fatal) oder ob Du es nicht doch ein wenig falsch interpretiert hast.

Zitat:

(3) ED Beh. meint in diesem Kontext nicht das, was du denkst. Der BS wird nach 81b 1.+2. Alt. StPO ED behandelt, nicht zum Zwecke der Identitätsfeststellung.

Eine ED - Behandlung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Wer ordnet bei euch den so etwas an, bzw. wer lässt so etwas zu?

Macht ihr vielleicht auch bei jeder Trunkenheitsfahrt nach §§ 315c, 316 StGB, bei jeder Nötigung oder Straßenverkehrsgefährdung o.ä. eine ED - Behandlung?

Viele Grüße,

Nachteule

am 13. Mai 2017 um 9:59

Hast PN.

Zitat:

@uhu110 schrieb am 13. Mai 2017 um 11:30:25 Uhr:

 

Eine ED - Behandlung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Wer ordnet bei euch den so etwas an, bzw. wer lässt so etwas zu?

Macht ihr vielleicht auch bei jeder Trunkenheitsfahrt nach §§ 315c, 316 StGB, bei jeder Nötigung oder Straßenverkehrsgefährdung o.ä. eine ED - Behandlung?

Viele Grüße,

Nachteule

Hab mich zwar bis jetzt rausgehalten aber so was hab ich auch noch nicht gehört. Wäre im Übrigen auch eine ganz schöne Arbeit bei jedem "Fahren ohne" jemanden zur ED Behandlung mitzuschleifen.

Aber vielleicht habe ich ja in 40 Jahren nicht aufgepasst.

Muss ich mich jetzt auch legitimieren?:confused:

Sorry. Aber damit hat sich einer ganz schön lächerlich gemacht. Vor allem besagt das, wie man teilweise sieht, gar nichts oder nicht viel über seine fachliche Kompetenz. Siehe "Alleinige Schuld am Unfall, weil er nicht hätte fahren dürfen". Als PK muss man noch so einiges lernen.

Das Studium ist da nicht alles.

Obrigkeitsdenke mag in einigen Fällen durch Praxis und Berufsstand erlernt sein. Die mit der Erhebung eines Unfallereignisses einhergehende zivilrechtliche Auseinandersetzung erscheint mir erbeten und erwünscht.

Wie man an mehreren Stellen aus jeweils berufenem Munde hören kann, gibt es dies- und jenseits des Äquators unterschiedliche Beurteilung der gleichen Sachverhalte. Da mache ich es mir zu eigen, was ich persönlich erlebe und erlebt habe.

Die Aufnahme von Informationen vor Ort und die endgültige Regelung, die vor Gericht gegenüber der Staatsanwaltschaft oder im Zivilverfahren zwischen den Parteien gefunden wird, ist häufig abweichend von der Erstmeinung.

Im Übrigen finde ich Legitimationen "Ich habe einen Ausweis und weiß das deshalb besser" eher fragwürdig. Denn das bin ich nicht: :D:D

Polizeiausweis02
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