Motorrad TÜV abgelaufen - abmelden?

Hey!

Ich bin in ner recht blöden Lage, eigentlich hätte ich meinen TÜV bereits im August verlängern lassen müssen. Wegen diversen Gesundheitsproblemen und Krankenhausbesuchen bin ich bis heute leider nicht dazu gekommen (bin dieses Jahr auch praktisch nur einmal gefahren....). Bitte keine Kommentare von wegen "Einen Nachmittag hättest du bestimmt Zeit gehabt" oder "Frag halt jemand anderen.".

Nun ists leider so, dass die Versicherung sowie die Saison auch nur bis Ende Oktober geht. Bei meinen näheren TÜV-Stellen wird heute und morgen leider nichts mehr gemacht.

Nun wüsste ich gerne, was das "sinnvollste" ist:

- Motorrad abmelden, in die Garage stellen und nächstes Jahr im Frühjahr TÜV und Anmeldung neu machen?
- Was ist mit der Versicherung? Einfach weiterlaufen lassen? oder muss ich die über die Abmeldung informieren?

Viele Grüße,

Rianest

Beste Antwort im Thema

Das jetzt gerade nicht; Dein Fachkenntnis wird hier dringend benötigt. Du mußt nur lernen, den Hobby-Juristen aus dem Weg zu gehen, die mit wenig Ahnung meinen, sie müßten den letzten denkbaren Fall aus irgend einer von Sheldon Coopers Paralleluniversen auch noch hier breittreten. Es sind ja immer die gleichen Palaver-Indianer, die einen derartigen Müll schreiben. Du mußt ja nicht über jedes Stöckchen springen, das die Dir hinhalten. Aber ohne Dein Fachwissen wäre hier so mancher schon aufgelaufen.

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Schrieb ich ja "StVZO nebst Anlagen". Hatte aber - genau wie du - keine Lust, mich da (mit dem Smartphone) näher durchzuwühlen.

Hier im Emsland wird das leider anders interpretiert, was den hier diskutieren Fall anbelangt. Im August fällig, im Oktober sind zwei Monate überzogen. HU im Frühjahr = erhöhter Prüfaufwand. Aber ich frage den Prüfer (Partner vom TÜV Süd) nächste Woche noch mal.

Ob "dein" Prüfer auch bei allen Kunden die erhöhte Gebühr nicht berechnet? "Meiner" ist da ganz konsequent, der berechnet die bei allen Prüfungen mit "erhöhtem" Aufwand, selbst bei meinem ungebremsten Anhänger.

Ich hatte jetzt Zeit und Muße. Mich interessiert sowas immer selbst. Wenn man sich in den Gesetzen und Verordnungen auskennt, oder eben nachschaut, ist das immer besser, als diese ganzen Spekulationen.

Die Anlage VIIIa spricht von mehr als 2 Monaten.

Wenn der TE sein Motorrad im Vormonat der Wiederinbetriebsetzung zur HU anmeldet, tritt dieser Regelfall nicht ein. Dass den Prüfern da durch 2.2. der VIIIa ein gewisser Spielraum gegeben wird, sehe ich auch. Ich würde mir das aber nicht bieten und die HU künftig woanders machen lassen.

Die Leute vom TÜV Süd haben mittlerweile kapiert, dass sie ein Serviceunternehmen sind, das Konkurrenz hat. Ich bin sehr oft beim TÜV. Ich habe zur Zeit 10 zugelassene Fahrzeuge. Dazu kommen die Restaurationen, da waren schon welche dabei, deren HU 18 Jahre abgelaufen war. 18 Jahre ! Das Motorrad, eine KTM GS 420 war noch zugelassen, hatte noch das Freiburger Stadtwappen im Stempel.

Ganz normale HU. Fertig, aus.

Ich habe auch von Fällen gehört, in denen offensichtlich Zulassungsstellen bei der Abmeldung die Bußgeldstelle informiert haben. Geglaubt habe ich es nicht, weil es geradezu grotesk und lächerlich ist. Aber auf hoher See und vor einem deutschen Gericht... 🙄

August fällig - im Oktober endet seine Saison. Damit wäre doch am 31.10. um 24.00 Uhr die HU um zwei Monate überzogen. Und egal, ob er am 01.11. oder am 01.04. hinfährt, ein Tag nach zwei Monaten wären bei mir mehr als zwei Monate. Wäre halt anders, wenn im September schon die Saison endet, dann wäre der Monat des Saisonbeginnes erst der zweite Monat.

Ich weiß, wie Du denkst. Aber dagegen steht die Aussage in 2.6. der Anlage VIII. Die Pflicht zur HU ruht. Sie beginnt mit dem Monat der Wiederzulassung. Am 1.11. war das Motorrad nicht mehr zugelassen.

Es ist aber in der Tat Spielraum für Interpretationen, da gebe ich Dir Recht, da jetzt um Kaisers Bart zu debattieren lohnt nicht und ist nicht zielführend für den TE.

Aber das war ja nicht die Frage des TE, ob die HU nun ein paar Euro teurer wird. Er wollte wissen, was das "Sinnvollste" ist.

Die Ab- und Anmeldung ist in meinen Augen und nach Einsicht in die einschlägigen Vorschriften nicht sinnvoll. Das kostet Zeit und Geld und ist unnötig. Sinnvoll ist die von mir geschilderte Vorgehensweise.

Sich keinen Kopf machen, weil nichts verrutschen kann, kein Bußgeld droht und einfach rechtzeitig zur Wiederinbetriebnahme einen Termin zur HU machen.

Und wenn dann ein Klugscheiß-Tüver eben meint, er müsse "Ergänzungsuntersuchungen" machen, würde ich wegen ein paar Euro kein Fass aufmachen. Aber bei dem wäre ich das letzte Mal gewesen.

Zumal er mir die "Ergänzungsuntersuchungen" die er vorgenommen hat, auch erläutern und nachweisen müsste. Da wäre ich dabei, was der dann über die Anlage VIIIa für Motorräder vorgesehene Prüfung noch macht.

Das würde sicher spannend. Zumal man mir den Unterschied erklären müsste, weshalb z.B. bei einem Motorrad, das seit 6 Jahren still gelegt ist, eine stinknormale 29er Prüfung ausreicht und bei einem, dessen HU - Termin um mehr als 2 Monate überschritten war, eine "Ergänzungsuntersuchung" notwendig wird.

Das ist doch ein Witz mit Anlauf.

Aber zum Thema TÜV habe ich noch was Schönes. Hat ein guter Freund von mir mal geschrieben, ist auf meiner website zu finden:

http://moppedsammler.de/data/documents/03-Der-TUEV-ist-abgelaufen.pdf

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Das sollte verfilmt werden, hätte gute Chancen bei der Berlinale.

Im Ergebnis sind wir uns aber einig, abmelden macht überhaupt keinen Sinn. Vielleicht die nächste HU nicht beim "fast Beamten", sondern bei einer freien Organisation machen.

Kleine Nachfrage noch:

"Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen..."

Wann ist denn die Hauptuntersuchung durchzuführen, wenn oben die 8 und in der Mitte die 17 steht? Dachte bis jetzt immer, das wäre dann der August des Jahres 2017. Nach der Interpretation deines TÜVlers wäre das dann wohl erst der Oktober?

Eine erneute Untersuchung ist nach Ablauf von 24 Monaten nach der letzten durchzuführen. Das ist in der Verantwortung des Fahrzeughalters. So stehts auch in der StVZO. Also in dem Fall im August 2017. Keine Frage.

Aber was gibt es an Sanktionen ? Man kann die tollsten Rechtsvorschriften erlassen, ohne Sanktionen sind das zahnlose Papiertiger

Wird die Frist um mehr als zwei (bis vier) Monate überschritten, kann das ein Verwarnungsgeld von 15 Euro nach sich ziehen, wenn man von der Polizei erwischt wird.

Das wäre dann am 1.11. möglich gewesen, aber da ist das Motorrad ja bereits nicht mehr zugelassen. Dann passiert nichts, auch wenn die Polizei jetzt an der offenen Garage vorbeifährt.

Auch nach der Aussage "meines" TÜV - Prüfers, der übrigens der LI der Prüfstelle ist, wäre die HU im August fällig gewesen. Ganz klar. Aber wenn ich erst im Oktober komme, habe ich eben den Termin zur nächsten HU im Oktober in zwei Jahren. Ganz einfach und ohne, dass man mir was kann.

Die Frage ist, wie man diese Praxis verhindern kann. Diese Frage beschäftigt Verantwortliche seit langem. Auch vor dieser blödsinnigen Rückdatierungsgeschichte war das eben so, dass man den "TÜV" um zwei Monate überzogen hat, weil man die so ohne Konsequenzen bis zur nächsten "schinden" konnte. Das wollte der Gesetzgeber unterbinden und mit der Rückdatierung den Anreiz nehmen. Natürlich ist das völliger Schwachsinn, aber denen ist eben nichts Besseres eingefallen. Wenn ich mir den Karo-Mautminister von der CSU anschaue, wundert mich ohnehin nicht, dass von da nichts Vernünftiges kommt.

Das führte zu kuriosen Dingen. Ich war mit einer Yamaha XJ 600 bei der HU (Dekra) da war die Frist seit 24 Monaten abgelaufen. Da die Maschine aber nicht still gelegt war, wurde erst um 24 Monate zurückdatiert.

In der Konsequenz hat der mir schlicht eine doppelte Prüfungsgebühr abgezockt, damit die Karre 2 Jahre "TÜV" bekommt. Ob er die HU auch zweimal gemacht hat, bezweifle ich, leider hatte ich das Motorrad an der Tankstelle abgeliefert, zu der die kommen und abends geholt. Da musste ich eben blechen. Wäre ich dabei gewesen, wäre das nicht passiert.

Da hätte ich die Kiste nach einer HU mitgenommen und einen Monat später noch eine machen lassen.
Wäre ich übrigens nach dieser Frist gekommen, also im 25. Monat, hätte ich mit einer einmaligen HU wieder 24 Monate Frist bekommen. Das zeigt, wie blödsinnig das war.

"Mein" Prüfer litt unter diesem Schwachsinn, weil es auch seine Berufsehre als Ingenieur ankratzt. Er müsste sich damit ja selbst attestieren, dass seine erste Untersuchung wertlos sei.

Ich weiß aus vielen Beispielen hier, dass das eher die Ausnahme ist und - gerade in den neuen Bundesländern - teilweise kuriose Dinge ablaufen. Ich bekomme zu diesen Themen häufiger mal PN mit Fragen und Hilfeersuchen.

Wenn ich mich selbst hinterfrage, komme ich zu dem Ergebnis, dass ich eigentlich auch nie in dem Monat zur HU gehe, in dem sie fällig wäre. Das ist ein Verstoß gegen die StVZO, das ist vollkommen klar. Aber da der nicht sanktionsfähig ist, ist mir das reichlich egal. Wenn man mich anhält, riskiere ich einen Mängelbericht, dann muss ich. Sonst nicht. Und das wissen die Polizisten, die das überwachen, sehr genau.

Unnötige Arbeit macht keiner gern.

Diese 20% Aufschlag für zusätzliche Untersuchungen sind vom Blödheitsfaktor mit der Rückdatierung gleichzusetzen. Das erkennt man schon daran, dass seit langem still gelegte Fahrzeuge keine zusätzlichen Untersuchungen brauchen.

Anders ist das bei den 21er - Abnahmen, die ich gerne machen lasse, vor allem wenn an einem Motorrad zahlreiche Veränderungen vorgenommen wurden, die ich jeweils nach 19III legalisieren müsste. Jede 19III kostet rund 30 Euro. 3 Änderungen sind 90 Euro. Da ist eine 21er billiger und ich muss nicht den ganzen Papierkram mitführen.

Die 21er kann -je nach Untersuchungsaufwand dann aber preislich variieren. Liegt auch am goodwill des Prüfers, ob er bei der Berechnung seinen Computer mit "zusätzlichem Untersuchungsaufwand" füttert.

Das Thema "TÜV" wird ein ewiges bleiben. Zumal sich kaum jemand in dem Wirrwarr von 19III, 21, 29 und den Anlagen VIII und VIIIa StVZO auskennt. Das ist auch schwieriger Stoff.

Nicht nur du nutzt die zwei Monate ständig aus. Mach ich auch, regelmäßig zu Beginn des zweiten Monats ab zur HU.

Schau dir die Typen an, die im Bundestag sitzen bzw. unsere Regierung bilden. Lehrer als Außenminister, Physikerin als Bundeskanzlerin, Buchhändler als Kanzlerkandidat. Viele von denen haben doch nicht einen Tag im Leben das Leben kennen gelernt. Da können wir doch nicht unbedingt Sachverstand erwarten. Dazu noch der Einfluss der Lobbyisten...

Leider wird man nie die Gesetze, Vorschriften und Erlasse usw. streichen, die unsinnig sind. Käme ja dem Eingeständnis gleich, dass man als Gesetzgeber nicht viel taugt.

Ja. *Seufz*

Ich hoffe nur, dass wir den armen TE jetzt beruhigen konnten, dass er nicht, wie der Protagonist der Geschichte "Der TÜV ist abgelaufen" wegen Pipifax im Knast landet. 😁

@PeterBH ..."Käme ja dem Eingeständnis gleich, dass man als Gesetzgeber nicht viel taugt!"

Da hatte man mal ca. 1895 die Idee "ein sinnvolles Gesetzbuch für die Bürger zu schreiben, welches leicht verständlich alle Regeln beinhaltet" und benannte es Bürgerliches Gesetzbuch. Nur: bei so vielen Rechtsanwälten im sog. "hohen Haus", will man sich die sprudelnde Einnahmequelle an Unverständlichem Wirrwar mit tausend Querverweisen nicht selbst zerstören. Der Bürger zählt heute oft weniger, denn mehr.

Was für ein Unsinn...

Recht wird nie so einfach sein können, dass es jeder Bürger versteht, ebensowenig wie Medizin so einfach sein kann, dass jeder operieren kann. Aber Hauptsache, man kann als "einfacher Bürger" auf "die da oben" schimpfen... 🙄

Zitat:

@hoinzi schrieb am 2. November 2017 um 07:03:29 Uhr:


Was für ein Unsinn...

Recht wird nie so einfach sein können, dass es jeder Bürger versteht, ebensowenig wie Medizin so einfach sein kann, dass jeder operieren kann. Aber Hauptsache, man kann als "einfacher Bürger" auf "die da oben" schimpfen... 🙄

Welch ein Vergleich, §§-Regelungen für die bürgerliche Gesellschaft mit Operationstechnik, ja sogar dem handwerklichen Geschick eines OP-Arztes! Da muss man erst einmal drauf kommen und könnte einer Juristenfeder (im Bundestag - von welchem sie selbst als "hohes Haus" sprechen) entsprungen sein 🙄

Wenn man sich etwas in der geschichtlichen Entwicklung einliest, so stößt man automatisch auf diese von mir nur wiedergegebene Aussage der Politiker, als Zielsetzung zum BGB, und zwar nicht nur in den Gründerjahren. Ich habe es also hier nur wiederholt. Selbst Juristen (schimpfen?) bezeichnen das (jetzige) Ergebnis als total misslungen, aber die sind wohl zu kompliziert für den "einfachen" Bürger. 😁

Du beweist nur einmal mehr, dass Du überhaupt keine Ahnung von der Materie hast. Daher erübrigt sich jede Diskussion von selbst.

Das BGB ist sicher nicht optimal, aber ein einfaches Recht scheitert an der Lebenswirklichkeit und den daraus resultierenden zigfachen Fallgestaltungen. Ein zu sehr simplifiziertes Recht könnte all diesen Fallgestaltungen nicht gerecht werden.

Ein ganz einfaches Recht würde dazu führen, dass wir amerikanische Verhältnisse bekommen, dass man nicht mehr mit Rechtsgrundlagen argumentiert, sondern mit Präzedenzfällen. Das braucht kein Mensch.

Zitat:

@moppedsammler schrieb am 1. November 2017 um 18:13:42 Uhr:



Ich habe auch von Fällen gehört, in denen offensichtlich Zulassungsstellen bei der Abmeldung die Bußgeldstelle informiert haben. Geglaubt habe ich es nicht, weil es geradezu grotesk und lächerlich ist. Aber auf hoher See und vor einem deutschen Gericht... 🙄

Äh - so lange ich das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen bewege brauch ich doch auch keinen TüV, oder? Wie soll denn dann die Anzeige lauten? Fahzeug ist ohne TüV in der Garage vor sich hingegammelt?

Das kann man so exakt nicht sagen. Steht das HUlose Fahrzeug auf einem zwar privaten, aber öffentlich zugänglichen Parkplatz (zum Beispiel auf einem Parkstreifen, der durch den Bürgersteig von der Strasse getrennt ist), dann gibts für die überzogene HU Knöllchen, wenn sie den weit genug überzogen ist.

Begründung:
Ein zugelassenes Kraftfahrzeug muss grundsätzlich über eine gültige Plakette für die Hauptuntersuchung verfügen, auch wenn es gar nicht oder nur selten im Straßenverkehr bewegt wird. Es spielt folglich keine Rolle, ob eine Plaketten-Kontrolle im ruhenden oder fließenden Verkehr erfolgt. Wer sein Auto nicht mehr nutzen will, muss es abmelden, gegebenenfalls nur vorübergehend. (kopiert von Autokiste.de)

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