Motorrad abgemeldet= 80,- Strafe plus Punkt
Mahlzeit
klingt wie ne Überschrift der Bild, ist aber leider Tatsache. Daher werf ich die Story hier mal rein und hoffe das sich jemand damit auskennt und einen tip geben kann
Folgendes:
Mein Bruder ist im Besitz von 2 Motorrädern, wovon er eine seit über 3 Jahren nicht mehr bewegt hat. Steht halbt in der Garage (angemeldet) und niemand stört sich dran. Jetzt möchte er sie doch verkaufen und hat sie zu diesem Zweck am Montag abgemeldet. Die "nette Dame" am Schalter guckte 2-3 mal hin, informierte meinen Bruder, dass sie davon eine extra Kopie machen müste und meldete danach das Ding ab. Heute bekommt er Post von der Stadt:
Bei Ihrem Motorrad XY ungelöst ist seit 8 Monaten der TÜV abgelaufen (Was nicht stimmt, TÜV ist seit Jan2010 abgelaufen) dies macht ein Bußgeld von 80 Euronen zuzüglich einem Punkt in Flensburg.
Wo zum Geier leben wir denn hier? Kann man dagegen angehen oder ist das eine weitere Willkür im Polizeistaat?
Beste Antwort im Thema
Ich hab jetzt nur den Eingangspost gelesen.
Und das was Kollege van Bommel schreibt, denn genau das ist so eben nicht richtig.
Ich war lange genug in diesem Bereich tätig, um zu wissen, das solche schwachsinnigen Anzeigen ausgehen wie das berühmte Hornberger Schießen, es sei denn, ein Betroffener ist doof genug zu zahlen oder die Widerspruchsfrist ablaufen zu lassen, dann ist der drops gelutscht.
§ 29 StVZO regelt die HU für zulassungspflichtige Fahrzeuge. Dem ist es egal, ob das Fahrzeug bewegt wurde oder nicht.
Die gesamte StVZO jedoch regelt die Teilnahme am Straßenverkehr. Für Fahrzeuge, die nicht am Straßenverkehr teil nehmen (das gilt es glaubhaft zu machen) gilt sie überhaupt nicht. Für die Teilnahme am Straßenverkehr reicht allerdings das Abstellen im öffentlichen Raum.
Ich hatte schon Motorräder, bei denen die HU mehrere Jahre abgelaufen war und die zugelassen waren. Solange die in meiner Garage stehen, geht das niemanden etwas an.
Ich würde
a) gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch einlegen, das Verfahren wird definitiv eingestellt, wenn das Fahrzeug nachweislich seit Ablauf der HU im öffentlichen Verkehr nicht bewegt wurde
und b) gegen den "Anzeigerstatter/Zeuge" (steht auf dem Anhörbogen), wenn der von einer Behörde ist, eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen
51 Antworten
Hier nochmal die neuesten Erkenntnisse: Infos stammen von meinem Straßenverkehrsamt (Moers)
Zunächst mal konnte die nette Dame am Empfang mir auch erst nach mehreren Rückfragen antworten geben.
Wie Richy schon richtig herausgefunden hat, sind das die offiziellen Bussgeldwerte. Dabei ist es für den Gesetzgeber uninteressant, ob das Fahrzeug bewegt wurde oder ebend irgendwo unbemerkt vor sich hinsteht. Befreien von dieser Regelung kann man sich nur, wenn das Fahrzeug rechtzeitig abgemeldet wurde. Dann gelten bei der Wieder-Anmeldung die "Anmelden ohne TÜV" Regeln.
Was den Bescheid angeht: Mein Bruder hat einen Anhörungsbogen bekommen in dem er jetzt Stellung nehmen soll. Die 80,- wurden darin als Maximales Bußgeld erwähnt. Der Punkt entsteht durch die Höhe des Bußgeldes. Warum diese Androhung doppelt so hoch ist wie das Mindestmaß nach Bußgeldkatalog, konnte mir die Dame nicht beantworten
Soweit die Lage, hoffe das wir dadurch anderen in der Situation oder vor so einer Situation helfen konnten.
Zum Abschluß noch eine Geschichte die ich beim Googeln gefunden habe:
Ein älterer Herr hatte einen Roller den er aus finanziellen Gründen nicht reparieren konnte. Ein Jahr nach TÜV ablauf hat er eine Werkstatt beauftragt, den Roller per Transporter abzuholen und in Stand zu setzen. Selbige holten das Gerät ab und ließen in ne knappe Woche auf dem Werkstatt Gelände stehen bis sie sich an die Arbeit machten. In der Zeit kam ein freundlicher Ordnungshüter vorbei, notierte sich Kennzeichen und Co und dem Herrn flatterte ein Entsprechendes schreiben in den Briefkasten!
In diesem Sinne: Sturzfreie Saison an alle!
Zitat:
Original geschrieben von bAeronaut
Absolut richtig so.Zitat:
Bei Ihrem Motorrad XY ungelöst ist seit 8 Monaten der TÜV abgelaufen (Was nicht stimmt, TÜV ist seit Jan2010 abgelaufen) dies macht ein Bußgeld von 80 Euronen zuzüglich einem Punkt in Flensburg.
Was beschwerst du dich ? Angemeldet und TÜV schon seit langem überfällig, ob das Teil nur in der Garage stand interessiert doch nicht.
Gruss,
So long. Dem schließe ich mich zu 100% an! Und das ist auch
genau so richtig!Das hat nichts mit "ich muss beweisen, dass ich nicht gefahren bin" oder so zu tun. Er hätte - und gut. Und wo sind wir bitte? Man muss nicht immer gleich mit dem Anwalt kommen.. 🙄 Bezahlen, fertig!
Zitat:
Original geschrieben von Beaster77
Hier nochmal die neuesten Erkenntnisse: Infos stammen von meinem Straßenverkehrsamt (Moers)Zunächst mal konnte die nette Dame am Empfang mir auch erst nach mehreren Rückfragen antworten geben.
Wie Richy schon richtig herausgefunden hat, sind das die offiziellen Bussgeldwerte. Dabei ist es für den Gesetzgeber uninteressant, ob das Fahrzeug bewegt wurde oder ebend irgendwo unbemerkt vor sich hinsteht. Befreien von dieser Regelung kann man sich nur, wenn das Fahrzeug rechtzeitig abgemeldet wurde. Dann gelten bei der Wieder-Anmeldung die "Anmelden ohne TÜV" Regeln.
Was den Bescheid angeht: Mein Bruder hat einen Anhörungsbogen bekommen in dem er jetzt Stellung nehmen soll. Die 80,- wurden darin als Maximales Bußgeld erwähnt. Der Punkt entsteht durch die Höhe des Bußgeldes. Warum diese Androhung doppelt so hoch ist wie das Mindestmaß nach Bußgeldkatalog, konnte mir die Dame nicht beantworten
Soweit die Lage, hoffe das wir dadurch anderen in der Situation oder vor so einer Situation helfen konnten.
Zum Abschluß noch eine Geschichte die ich beim Googeln gefunden habe:
Ein älterer Herr hatte einen Roller den er aus finanziellen Gründen nicht reparieren konnte. Ein Jahr nach TÜV ablauf hat er eine Werkstatt beauftragt, den Roller per Transporter abzuholen und in Stand zu setzen. Selbige holten das Gerät ab und ließen in ne knappe Woche auf dem Werkstatt Gelände stehen bis sie sich an die Arbeit machten. In der Zeit kam ein freundlicher Ordnungshüter vorbei, notierte sich Kennzeichen und Co und dem Herrn flatterte ein Entsprechendes schreiben in den Briefkasten!
In diesem Sinne: Sturzfreie Saison an alle!
Ganz einfach- Ihr vergesst, dass mit der HU auch die Abgasuntersuchung abgelaufen ist und ein entsprechendes "Strafgeld" fällig wird!
Hmmm... also wenn ich den Bescheid bekommen hätte...
Stellt Euch mal vor, ihr oder einer eurer "Verwandten" seit mit dem Fahrzeug im Ausland??
Der Gesetzgeber sagt hierzu... sofort nach Grenzübertritt und Rückkehr nach Deutschland muss bei dem Fahrzeug die fällige Hauptuntersuchung nachgeholt werden. Und so war es doch hier... oder?? Nur das man sich in diesem Fall entschieden hat das Fahrzeug nach Rückkehr aus dem Ausland abzumelden ;-))
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Zitat:
Original geschrieben von Hannibal-WL
;-))
den smiley hättest du dir sparen können! 🙄
zum einen ändert ein auslandsaufenthalt nichts daran, das fällige fristen einzuhalten sind, zum anderen könnte es durchaus sein, das der sachbearbeiter der deine ausrede dann auffm tisch hat, mal genauer nachforscht und du kurz drauf einen entsprechenden steuerbescheid nebst anzeige aus dem von dir genannten land auffm tisch hast, weil du das fahrzeug nicht umgemeldet hast!
Weiterhin ist ein im Ausland dauerhaft genutztes Fahrzeug nach einer mir nicht genau bekannten Frist zu verzollen! Das wird insgesamt wesentlich teurer als das Löhnen der 80 Ocken.
Ich hab jetzt nur den Eingangspost gelesen.
Und das was Kollege van Bommel schreibt, denn genau das ist so eben nicht richtig.
Ich war lange genug in diesem Bereich tätig, um zu wissen, das solche schwachsinnigen Anzeigen ausgehen wie das berühmte Hornberger Schießen, es sei denn, ein Betroffener ist doof genug zu zahlen oder die Widerspruchsfrist ablaufen zu lassen, dann ist der drops gelutscht.
§ 29 StVZO regelt die HU für zulassungspflichtige Fahrzeuge. Dem ist es egal, ob das Fahrzeug bewegt wurde oder nicht.
Die gesamte StVZO jedoch regelt die Teilnahme am Straßenverkehr. Für Fahrzeuge, die nicht am Straßenverkehr teil nehmen (das gilt es glaubhaft zu machen) gilt sie überhaupt nicht. Für die Teilnahme am Straßenverkehr reicht allerdings das Abstellen im öffentlichen Raum.
Ich hatte schon Motorräder, bei denen die HU mehrere Jahre abgelaufen war und die zugelassen waren. Solange die in meiner Garage stehen, geht das niemanden etwas an.
Ich würde
a) gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch einlegen, das Verfahren wird definitiv eingestellt, wenn das Fahrzeug nachweislich seit Ablauf der HU im öffentlichen Verkehr nicht bewegt wurde
und b) gegen den "Anzeigerstatter/Zeuge" (steht auf dem Anhörbogen), wenn der von einer Behörde ist, eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen
... und der Sammler hat im allgemeinen und auch im übrigen und hier im speziellen Recht! Sorry Jungs...
Es stimmt!!!!!
Ich bekräftige es ausschließlich nur nochmal, um gegenteiligen Meinungen keinen unnötigen Reum zu geben...🙄 😉
Den grünen Button habe ich bereits gedrückt.
Zitat:
Original geschrieben von mik222
... und der Sammler hat im allgemeinen und auch im übrigen und hier im speziellen Recht! Sorry Jungs...
Es stimmt!!!!!
Ich bekräftige es ausschließlich nur nochmal, um gegenteiligen Meinungen keinen unnötigen Reum zu geben...🙄 😉
Den grünen Button habe ich bereits gedrückt.
Der Sammler hat nen neuen Pressesprecher 😁😁
Hauptsache der Daumen ist nachher nicht gequetscht 😛
Manches, die Rechtseinstellung einiger und deren Ausreden wie Ausland ect., wundert mich hier doch sehr.
Geschichten aus dem Internet 😁
Dies ist übrigens auch eine , und auch der alte Herr mit dem Moped bei der Werkstatt muss nicht zahlen
Zitat:
Original geschrieben von moppedsammler
...
Ich würde
a) gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch einlegen, das Verfahren wird definitiv eingestellt, wenn das Fahrzeug nachweislich seit Ablauf der HU im öffentlichen Verkehr nicht bewegt wurde
und b) gegen den "Anzeigerstatter/Zeuge" (steht auf dem Anhörbogen), wenn der von einer Behörde ist, eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen
und will man das nachweisen können ?
Könnte ja jeder plötzlich kommen .... TÜV seit Jahren abgelaufen .... "doch doch wirklich, mein Motorrad stand die ganze Zeit ... meine Schwiegermutter kanns bezeugen ... oh, die ist halt nur leider schon tot ..."
Gruss,
Hihi...
danke bAeronaut, einer der drei Grundsätze der öffentlichen Verwaltung:
1. Das haben wir schon immer so gemacht
2. Das haben wir noch nie so gemacht
3. Da könnte ja jeder kommen...
Es ist schon so, dass die Bußgeldvorschrift zu § 29 StVZO lediglich die Anmeldefrist regelt und nichts von "Führen oder Fahren" drin steht. Ab 8 Monaten kostet das eben 40 Euro und 2 Punkte.
Grundsätzlich regelt die StVZO aber derzeit noch formale und technische Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Juristisch nicht bewanderte Personen werden schnell mit dem Argument "da könnte ja jeder kommen" zur Hand sein. Gleichzeitig gilt, dass ein Fahrzeug, welches nicht am öffentlichen Verkehr teil nimmt, auch nicht von den Vorschriften der StVZO erfasst wird.
Man sollte (und muss eigentlich eine Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck ("teleologische Reduktion) verstehen.
Vollkomen widersinnig ist, dass man für die Abmeldung des Fahrfzeugs bestraft werden soll, wenn genau diese Maßnahme eigentlich die Folge der langen Überschreitungsfrist sein muss.
Daher bin ich mir sehr sicher, dass dieser Schwachsinn keiner formaljuristischen Prüfung stand hält.
Dass nicht jeder "Gerechtigkeitsfanatiker" von denen es hier ja ein paar gibt, das auch so sieht, kann ich verstehen, woher soll er das auch wissen und dann wird eben wild spekuliert oder polemisiert, wie mit der toten Schwiegermutter, manchen mag das erheitern, hilfreich für den TE ist es wohl eher nicht.
Ich zitiere in solchen Fällen gerne meinen alten Strafrechtsprof: "Wer von Ihnen noch immer glaubt, dass Recht und Gerechtigkeit auch nur das Geringste miteinander zu tun haben, ist in meinen Vorlesungen fehl am Platz."
Also TE: Im Anhörbogen vermerken, dass das Fahrzeug wegen Defekts nicht mehr am Verkehr teilnehmen konnte und genau deshalb auch nicht zur HU kam. Sollte wieder Erwarten doch noch ein Bußgeldbescheid folgen, fristgerecht Einspruch einlegen und zum Anwalt gehen.
Unlängst hatte einer ein Bussgeldverfahren abzubügeln, weil er auf dem Motorrad nicht angegurtet war... 🙄
Danke Sammler, wieder was dazu gelernt. Der Spruch Deines Professors gefällt mir.
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
theoretisch könnte der tüv das sehrwohl machen...Zitat:
Original geschrieben von Künne
der tüv ruft ja auch nich die bullen wenn mann mit abgelaufener plakette dahin fährt
einzig zwei gründe, halten die prüfer davon ab...zum einen, weil dies zusätzliche arbeit bedeuted, zum anderen, weil sie damit kunden verlieren würden...
Stimmt so nicht, die Fahrt zum TÜV ist immer erlaubt.
Die Prüfung wird auch immer auf den Monat zurückdatiert, in dem sie fällig war.
Ansonsten Neuabnahme und entsprechend teuer.
Desweiteren gibt es keine extra AU mehr, ist jetzt Bestandteil der TÜV-Prüfung.
Gibt auch keine AU-Plakette mehr.
80,- € setzen sich zusammen aus HU (40,- €) und AU (40,- €) überzogen.
Da HU und AU jetzt quasi eins sind, kann man m.E. doch auch nur einmal 40,- € ansetzen
Zitat:
Original geschrieben von Giesela
Stimmt so nicht, die Fahrt zum TÜV ist immer erlaubt.Vorausgesetzt, man ist angemeldet. § 29 fordert die Anmeldung zur HU, nicht gleich die HU selbst.
Die Prüfung wird auch immer auf den Monat zurückdatiert, in dem sie fällig war.
Nein. Nur, wenn die Anmeldefrist zur letzten HU weniger als 24 Monate zurück liegt. Liegt sie mehr als 24 Monate zurück gibts 24 Monate "neu"Ansonsten Neuabnahme und entsprechend teuer.
Vollkommener Unfug. Was soll das denn sein ? "Neuabnahme" Es gab früher mal das "Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis" oder im Volksmund "Vollgutachten" genannt, wenn ein Fahrzeug länger als 18 Monate still gelegt war. Das kostete übrigens exakt 3 Euro mehr als eine "normale" HU. 2006 abgeschafft. Eine Neuabnahme macht ein Importeur der ein neues Fahrzeug von KBA genehmigen lassen will.
Zudem war das Vollgutachten nur vom Zeitraum einer Stilllegung abhängig und hatte mit der letzten HU nix zu tun. Das ist also -sorry Giesela - völliger Quark. Ich habe heute morgen eine von mir restaurierte ZX 900 A (Kawasaki GPZ 900 R) zugelassen. Das Motorrad war 7 Jahre still gelegt, der TÜV 8 Jahre abgelaufen. Interessiert keine Sau. Ganz normale HU (32 Euro) keine AU (weil vor dem 1.1.89 zugelassen) und dann gibts Zulassung und 2 Jahre neuen TÜV. Ganz einfach.Desweiteren gibt es keine extra AU mehr, ist jetzt Bestandteil der TÜV-Prüfung.
Gibt auch keine AU-Plakette mehr.Eine AU Plakette für Motorräder gabs noch nie. Und Motorräder, die vor dem 1.1.89 zugelassen wurden, brauchen nach wie vor keine AU.
80,- € setzen sich zusammen aus HU (40,- €) und AU (40,- €) überzogen. Da HU und AU jetzt quasi eins sind, kann man m.E. doch auch nur einmal 40,- € ansetzen
Auch Quatsch. Erstens ist das in jedem Falle Tateinheit und damit nur einmal mit dem jeweils höheren Bußgeld zu ahnden, zweitens waren die Bussgelder für abgelaufene HU anders als für die AU Die Punkte auch.
Wenn ich lese, was für ein zum Teil hanebüchener Unsinn hier gepinselt wird, kann ich nur noch einmal den guten Professor Dr. Hagen G. zitieren: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein."
Zitat:
dadurch kommt, das es - rein rechtlich - sogar verboten ist, an einem zugelassenen fahrzeug, das sich in (d)einer verschlossenen garage auf (d)einem umfriedeten grundstück befindet, irgendwelche änderungen durchzuführen, mit denen die zulassung erlöschen würde - selbst wenn du diese änderungen vor dem befahren einer öffentlichen straße wieder rückgängig machen würdest...
AHA ist mir neu! d.h. also ich baue an meiner Kawa eine Auspuffanlage an, die ich soebend zusammgeschweißt habe. Stelle Die Mopet auf ein Anhänger und bringe sie zum Gutachen Prüfer zwegs der d.B. Messung. Und jetzt habe ich mich Strafbar gemacht ? denn laut deiner Aussage ist das ja schon "VERBOTEN"
Oh mein Gott ich bon ein Schwerverbrecher da ich soetwas 3 mal im Jahr mache.