Motorrad abgemeldet= 80,- Strafe plus Punkt

Honda

Mahlzeit

klingt wie ne Überschrift der Bild, ist aber leider Tatsache. Daher werf ich die Story hier mal rein und hoffe das sich jemand damit auskennt und einen tip geben kann
Folgendes:

Mein Bruder ist im Besitz von 2 Motorrädern, wovon er eine seit über 3 Jahren nicht mehr bewegt hat. Steht halbt in der Garage (angemeldet) und niemand stört sich dran. Jetzt möchte er sie doch verkaufen und hat sie zu diesem Zweck am Montag abgemeldet. Die "nette Dame" am Schalter guckte 2-3 mal hin, informierte meinen Bruder, dass sie davon eine extra Kopie machen müste und meldete danach das Ding ab. Heute bekommt er Post von der Stadt:

Bei Ihrem Motorrad XY ungelöst ist seit 8 Monaten der TÜV abgelaufen (Was nicht stimmt, TÜV ist seit Jan2010 abgelaufen) dies macht ein Bußgeld von 80 Euronen zuzüglich einem Punkt in Flensburg.

Wo zum Geier leben wir denn hier? Kann man dagegen angehen oder ist das eine weitere Willkür im Polizeistaat?

Beste Antwort im Thema

Ich hab jetzt nur den Eingangspost gelesen.
Und das was Kollege van Bommel schreibt, denn genau das ist so eben nicht richtig.
Ich war lange genug in diesem Bereich tätig, um zu wissen, das solche schwachsinnigen Anzeigen ausgehen wie das berühmte Hornberger Schießen, es sei denn, ein Betroffener ist doof genug zu zahlen oder die Widerspruchsfrist ablaufen zu lassen, dann ist der drops gelutscht.

§ 29 StVZO regelt die HU für zulassungspflichtige Fahrzeuge. Dem ist es egal, ob das Fahrzeug bewegt wurde oder nicht.
Die gesamte StVZO jedoch regelt die Teilnahme am Straßenverkehr. Für Fahrzeuge, die nicht am Straßenverkehr teil nehmen (das gilt es glaubhaft zu machen) gilt sie überhaupt nicht. Für die Teilnahme am Straßenverkehr reicht allerdings das Abstellen im öffentlichen Raum.
Ich hatte schon Motorräder, bei denen die HU mehrere Jahre abgelaufen war und die zugelassen waren. Solange die in meiner Garage stehen, geht das niemanden etwas an.

Ich würde
a) gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch einlegen, das Verfahren wird definitiv eingestellt, wenn das Fahrzeug nachweislich seit Ablauf der HU im öffentlichen Verkehr nicht bewegt wurde
und b) gegen den "Anzeigerstatter/Zeuge" (steht auf dem Anhörbogen), wenn der von einer Behörde ist, eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen

51 weitere Antworten
51 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von amor079


Und jetzt habe ich mich Strafbar gemacht ?

die fahrt zum tüv ist sehrwohl erlaubt...

Zitat:

Original geschrieben von Giesela


Die Prüfung wird auch immer auf den Monat zurückdatiert, in dem sie fällig war.

nein, in Hessen und Saarland nicht. Dort gibt es immer volle 2 Jahre geklebt, egal wie lange man überzogen hat.

Stimmt. Hat mir mein Kumpel (Saarländer) gestern auch erzählt. Und das, obwohl § 29 StVZO und die Anlage VIII Ziff. 2.4.
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/anl_08.php

ein Bundesgesetz ist.
Es scheint Regionen in diesem Land zu geben, in denen wider Erwarten doch noch die Venunft herrscht...

Zitat:

Original geschrieben von amor079



Zitat:

dadurch kommt, das es - rein rechtlich - sogar verboten ist, an einem zugelassenen fahrzeug, das sich in (d)einer verschlossenen garage auf (d)einem umfriedeten grundstück befindet, irgendwelche änderungen durchzuführen, mit denen die zulassung erlöschen würde - selbst wenn du diese änderungen vor dem befahren einer öffentlichen straße wieder rückgängig machen würdest...

AHA ist mir neu! d.h. also ich baue an meiner Kawa eine Auspuffanlage an, die ich soebend zusammgeschweißt habe. Stelle Die Mopet auf ein Anhänger und bringe sie zum Gutachen Prüfer zwegs der d.B. Messung. Und jetzt habe ich mich Strafbar gemacht ? denn laut deiner Aussage ist das ja schon "VERBOTEN"
Oh mein Gott ich bon ein Schwerverbrecher da ich soetwas 3 mal im Jahr mache.

Beruhige Dich, bist keiner. Aber es sollte ein Verbrechen sein, einen solchen Unsinn zu erzählen, wie amor079... Lesen die denn sowas in der BLÖD-Zeitung ?

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von moppedsammler



Zitat:

Original geschrieben von amor079


AHA ist mir neu! d.h. also ich baue an meiner Kawa eine Auspuffanlage an, die ich soebend zusammgeschweißt habe. Stelle Die Mopet auf ein Anhänger und bringe sie zum Gutachen Prüfer zwegs der d.B. Messung. Und jetzt habe ich mich Strafbar gemacht ? denn laut deiner Aussage ist das ja schon "VERBOTEN"
Oh mein Gott ich bon ein Schwerverbrecher da ich soetwas 3 mal im Jahr mache.

Beruhige Dich, bist keiner. Aber es sollte ein Verbrechen sein, einen solchen Unsinn zu erzählen, wie amor079... Lesen die denn sowas in der BLÖD-Zeitung ?

Wie meins Du das? wenn ich eine neue Abgasanlage zurecht zimmer und die bei der Dekra Vorstelle zur Technischenabnahme, wozu u.a. mehrere d.B. Messungen erfolgen, unteranderem. Was hat das bitte der Blödzeitung zu tun? Wenn meine Kunden bereit sind etwasmehr zu zahlen für ihre eigene Abgasanlage, sollen sie das doch auch tun. und das hat nix mit der Blöd- Zeitung zu tun!

bekomme schon wieder graue Haare...

Hallo amor0709.

Ich muss Dich um Verzeihung bitten, denn mir ist ein Fehler passiert. Du hattest in Deinem Beitrag ein Zitat:

"dadurch kommt, das es - rein rechtlich - sogar verboten ist, an einem zugelassenen fahrzeug, das sich in (d)einer verschlossenen garage auf (d)einem umfriedeten grundstück befindet, irgendwelche änderungen durchzuführen, mit denen die zulassung erlöschen würde - selbst wenn du diese änderungen vor dem befahren einer öffentlichen straße wieder rückgängig machen würdest..."

auf das hat sich meine Aussage bezogen.
Du warst derjenige den ich beruhigen wollte, dass das, was er macht legal ist leider habe ich in der Antwort Dein Zitat (vermutlich weil Du nicht mit zitiert hast, von wem das stammt) mit Deinem nick verknüpft.

Ich habe jetzt mal nachgeschaut. Das Zitat stammt von Seite 1 und von MagirusDeutzUlm. Dieser Mensch (und die 5, die für den von ihm verzapften Unfug noch grüne Daumen verleihen) scheinen die entsprechende Zeitung zu lesen.

Sorry nochmal, amor.

Ich schon OK 🙂
So ich habe gestren Abend mit meinem Gutachter der DEKRA gesprochen. Fakt ist egal ob angemeldet oder nicht. Wenn ein KFZ NICHT im Öffenlichem Straßenland angetroffen wir, Ist der Zustand und alter der Letzten HU EGAL. In Strausberg bei berlin wurde ein gleicher Fall vor gericht ausgefochten. Die Damalige anzeige und Punkte androung ist nicht Rechtens, da der Gesetzestext sagt KFZ im Öffentlichem Staßenland ... Garage mit auf einem eigenem Fried = nicht Öffentlich! Allso keine Punkte und keine Strafe!.

mfg

Exakt.

Man darf nicht vergessen, dass die StVO sowenig wie die FZV und die StVZO eigenständige Gesetze darstellen. Es sind nur Ausführungsvorschriften, die auf dem § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhen. Dieses wiederum bezieht sich auf den Straßenverkehr und der ist immer öffentlich.

Das Problem ist hier tatsächlich dass immer wieder Leute Weisheiten vom Stapel lassen, die von Recht und Gesetz wenig Ahnung zu haben scheinen, aber irgendwo mal irgendwas gehört oder gelesen haben. Mit solchen Binsenweisheiten werden diejenigen, die Rat suchen, eher verunsichert.

Zitat:

Original geschrieben von moppedsammler


Das Problem ist hier tatsächlich dass immer wieder Leute Weisheiten vom Stapel lassen, die von Recht und Gesetz wenig Ahnung zu haben scheinen, aber irgendwo mal irgendwas gehört oder gelesen haben.

na da scheinst du ja ein buch drüber schreiben zu können... 🙄

aber hier weiter zu erläutern, das die stvzo - die aussagt - wie ein fahrzeug beschaffen sein muss um zugelassen zu werden und zugelassen zu sein (was hier, solange die plaketten am nummernschild sind der fall ist)...sind vor die säue geworfene perlen...

schnapp dir mal ein beliebiges buch mit gesetzeskommentaren...das bekannteste dürfte wohl hentschel sein...und lies mal, was dort zum §29 steht...ob du dann weiterhin hier andere leute bezichtigst, am BLÖD-zeitungsstand zu lamentieren ist fraglich...

Brauch ich nicht. Nur hinter mir ins Regal zu greifen, oder Herrn Google zu bemühen.
Aber ich denke, ich weiß, was Du meinst und wie Deine Rädchen da ineinander greifen: Dir geht es ums Prinzip, eine liebgewonnene urdeutsche Eigenschaft. Nur machst Du einen entscheidenden Fehler und würdest in dieser Verkehrsrechtsklausur eine glatte "6" kassieren.

Hier nämlich gings um die Strafbarkeit (Bußgeld) Neben dem "zugelassen" fehlt ein sehr wesentliches Tatbestandsmerkmal: Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Erst dann greift die Vorschrift.

Die auf der Grundlage des § 6 StVG erlassenen Verordnungen regeln die Teilnahme am Straßenverkehr und die Beschaffenheit von Fahrzeugen. Schon die §§ 1 StVO und (der alten) StVZO regeln die Teilnahme am Straßenverkehr. Indem kapitel A durch die FeV (Fahrerlaubnis Verordnung) ersetzt wurde, beginnt die ZO jetzt mit der Zulassung von Fahrzeugen, § 16:

§ 16 Grundregel der Zulassung.

(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist

Ist Dir das " auf öffentlichen Straßen" ein Begriff ? Nein ? Schau in Deinen Kommentar: Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen (Straßen-) Verkehr

dienen

und ihm

gewidmet

sind. Jetzt heller ? Mein Grundstück und meine Garage gehören nicht dazu und deshalb kann mir die ZO hier auch wurscht sein. Mann, das muss doch zu begreifen sein, wie soll ichs denn noch erklären... Eigentlich liegen meine letzten Klausuren 28 Jahre zurück...

Selbst der juristische Anfänger sollte wissen, dass im nicht öffentlichen Verkehrsraum diese Verordnungen keine Gültigkeit haben. Auch nicht § 29, unabhängig davon wie man den kommentiert.
Der Inhalt war hier auch nicht das Thema, es ging um die Wirksamkeit bei Fahrzeugen, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr teil nehmen.

Ich habe es an anderer Stelle schon geschrieben: Man prüfe eine Vorschrift nicht nur auf ihren Inhalt, sondern ihren Sinn und Zweck. Das ist ein Grundsatz im Strafrecht, mein Bester und das StVG gehört nunmal zu den strafrechtlichen Nebengesetzen.

Ich weiß durchaus, das manche Behördenhengste und TÜV-Onkels das gerne anders sehen würden, geht aber dennoch in die Hose.
Was ich zugeben muss: Der Text der Bußgeldandrohung ist hier für Laien missverständlich. Und auch Mitarbeiter von Zulassungsbehörden sind z.T. erfschreckend blutige Laien. "Sie unterließen es als Halter des Fahrzeugs xxx...." Da kann schon jemand auf den Gedanken kommen, er könne jemandem da eins überbraten. Daher ist juristischer Beistand in solchen Fällen wichtig.

Es lebe der Rechtsschutz. So ein Bußgeldbescheid veranlasst einen Rechtsanwalt (ich bin keiner) sich die Hände zu reiben.

Mich hat erst ein Kumpel auf Deine Rechtsauffassung aufmerksam gemacht. Der hat sich nämlich über Deine Art der Auslegung der StVZO - na sagen wir "gewundert" und mir geraten, das unbedingt zu lesen. In der Tat... bemerkenswert.😁😁😁

Auf Grund des Querverweises im aktuellen Thread zum gleichen Thema bin ich auf diese etwas ältere Diskussion gekommen, welche ich mit großem Interesse gelesen habe.

Eines, würde mich hier noch sehr interessieren:

Zitat:

Original geschrieben von moppedsammler



Ich weiß durchaus, das manche Behördenhengste und TÜV-Onkels das gerne anders sehen würden, geht aber dennoch in die Hose.
Was ich zugeben muss: Der Text der Bußgeldandrohung ist hier für Laien missverständlich. Und auch Mitarbeiter von Zulassungsbehörden sind z.T. erfschreckend blutige Laien. "Sie unterließen es als Halter des Fahrzeugs xxx...." Da kann schon jemand auf den Gedanken kommen, er könne jemandem da eins überbraten. Daher ist juristischer Beistand in solchen Fällen wichtig.

Was ist an diesem von mir hervorgehobenen Satz juristisch falsch bzw. laienhaft? Ich habe da jetzt länger darüber nachgedacht und ich komme (als Laie) zu keiner Antwort.😕

Schade, daß es keine Möglichkeit gibt, den Leuten die nachweislich Bull*hit verzapfen und dafür reihenweise 5 oder noch mehr "Danke" von irgendwelchen unwissenden Nasen bekommen, diese abzuerkennen. 🙄

Und schade auch, daß ich dem moppedsammler für seine Statements hier nur jeweils 1x "Danke" geben kann.

Weiß eigentlich jemand schon ob es gesetzlich durchgesetzt worden ist, das der Zeitpunkt vom TÜV sagen wir mal Januar ist und man diesen bis zu 3 Monaten überzieht also Ende März das sich die 2Jahre TÜV auch noch bis März zählt...

Ein Bike von mir ist seit mindestens seit Mai 2011 TÜV überfällig und ich wollte jetzt meinen TÜV im März machen...
Zahlt dieser dann ab März 2012 oder ab Mai 2011???

Zitat:

Original geschrieben von Wolfgang.M.


Weiß eigentlich jemand schon ob es gesetzlich durchgesetzt worden ist, das der Zeitpunkt vom TÜV sagen wir mal Januar ist und man diesen bis zu 3 Monaten überzieht also Ende März das sich die 2Jahre TÜV auch noch bis März zählt...

Ein Bike von mir ist seit mindestens seit Mai 2011 TÜV überfällig und ich wollte jetzt meinen TÜV im März machen...
Zahlt dieser dann ab März 2012 oder ab Mai 2011???

Dies stand im ADAC zu dem Thema

www.adac.de/.../default.aspx

Gruß Michi

Naja, das ist Deutschland !

In Zeiten mit moderner EDV sollte es doch möglich sein, wenn es nicht nur um "Abzocke"
geht, eine Zwangsabmeldung hervorzurufen, oder zumindest gegen eine geringe Gebühr (5 €)
wie beim falschparken den Steuerzahler anzustupsen.

Gruß Alex

Mene Meinung: Abzocke !!

Deine Antwort
Ähnliche Themen