Motorrad abgemeldet= 80,- Strafe plus Punkt

Honda

Mahlzeit

klingt wie ne Überschrift der Bild, ist aber leider Tatsache. Daher werf ich die Story hier mal rein und hoffe das sich jemand damit auskennt und einen tip geben kann
Folgendes:

Mein Bruder ist im Besitz von 2 Motorrädern, wovon er eine seit über 3 Jahren nicht mehr bewegt hat. Steht halbt in der Garage (angemeldet) und niemand stört sich dran. Jetzt möchte er sie doch verkaufen und hat sie zu diesem Zweck am Montag abgemeldet. Die "nette Dame" am Schalter guckte 2-3 mal hin, informierte meinen Bruder, dass sie davon eine extra Kopie machen müste und meldete danach das Ding ab. Heute bekommt er Post von der Stadt:

Bei Ihrem Motorrad XY ungelöst ist seit 8 Monaten der TÜV abgelaufen (Was nicht stimmt, TÜV ist seit Jan2010 abgelaufen) dies macht ein Bußgeld von 80 Euronen zuzüglich einem Punkt in Flensburg.

Wo zum Geier leben wir denn hier? Kann man dagegen angehen oder ist das eine weitere Willkür im Polizeistaat?

Beste Antwort im Thema

Ich hab jetzt nur den Eingangspost gelesen.
Und das was Kollege van Bommel schreibt, denn genau das ist so eben nicht richtig.
Ich war lange genug in diesem Bereich tätig, um zu wissen, das solche schwachsinnigen Anzeigen ausgehen wie das berühmte Hornberger Schießen, es sei denn, ein Betroffener ist doof genug zu zahlen oder die Widerspruchsfrist ablaufen zu lassen, dann ist der drops gelutscht.

§ 29 StVZO regelt die HU für zulassungspflichtige Fahrzeuge. Dem ist es egal, ob das Fahrzeug bewegt wurde oder nicht.
Die gesamte StVZO jedoch regelt die Teilnahme am Straßenverkehr. Für Fahrzeuge, die nicht am Straßenverkehr teil nehmen (das gilt es glaubhaft zu machen) gilt sie überhaupt nicht. Für die Teilnahme am Straßenverkehr reicht allerdings das Abstellen im öffentlichen Raum.
Ich hatte schon Motorräder, bei denen die HU mehrere Jahre abgelaufen war und die zugelassen waren. Solange die in meiner Garage stehen, geht das niemanden etwas an.

Ich würde
a) gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch einlegen, das Verfahren wird definitiv eingestellt, wenn das Fahrzeug nachweislich seit Ablauf der HU im öffentlichen Verkehr nicht bewegt wurde
und b) gegen den "Anzeigerstatter/Zeuge" (steht auf dem Anhörbogen), wenn der von einer Behörde ist, eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen

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Hallo,
habe das gleiche vor vielen Jahren ebenfalls so erlebt.
Habe mein privates Fahrzeug in der Garage stehen lassen, da ich ein Geschäftsauto bekam. Nachdem dann der TüV ca. 4 Monate abgelaufen war (Fahrzeug war noch versichert) ging ich zur Zulassungsstelle um es abzumelden. Hier traf mich dann die unbarmherzige Härte des Gesetzes in Form eines fleißigen Beamten, mit dem Worten " ich muß Sie leider Anzeigen da Sie Ihre Hauptuntersuchung um 4 Monate überzogen haben" meine Beteuerungen das ich das Auto in dieser Zeit nicht bewegt habe, interesierte Ihn überhaupt nicht. So kam ich zu einem Bußgeld in Höhe von 80 DM und meinen bis jetzt einzigen 2 Punkten in Flensburg.
Ja so hart wurden solche Verfehlungen (Unwissen) bestraft.
Gruß Helma1

Ich mache es mir einmal ganz einfach:

1
Lt. derzeitiger Vorlage des Verordnungsgebers (BMV) ist der 01.04.2012 als Termin für die Abschaffung der Rückdatierung der HU geplant. Eine 20 % Erhöhung der Basisgebühr für die HU ist geplant, wenn um mehr als 2 Monate überzogen worden ist. Eine umfangreiche Begründung findet sich in der Begründung der Vorlage (u.a. zusätzliche Prüfpunkte)

2
Zu der hier gegensätzlich beantworteten Frage der Rechtsfolgen, wenn ein angemeldetes (zugelassenes Fahrzeug) auf Privatgelände steht, bei dem die Frist zur Hu weit überzogen ist:
Fall A:
Das Fahrzeug ist zugelassen, die HU lange abgelaufen, es ist aber aufgrund eines Motorschadens nicht möglich, es überhaupt in Betrieb zu nehmen:Keine Rechtsfolge

Urteil: Kammergericht Berlin/

Fall B:
OLG Koblenz, Beschluß vom 17.04.1996- Aktenzeichen 2 Ss 101/96
„Bei der sogenannten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zur Überwachung des verkehrssicheren Zustandes eines Kraftfahrzeuges ist es anerkannten Rechts, daß die Nichtbenutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr trotz Zulassung die Vorführpflicht des Halters nicht berührt. Entscheidend ist nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich zulässige Benutzung. Anknüpfungspunkt für die Vorführungspflicht des Halters ist nicht die tatsächliche Benutzung des Fahrzeuges, sondern der Umstand, daß das Fahrzeug durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zur Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr rechtlich zugelassen ist (vgl. Jagusch/Hentschel, aaO, Rdn. 20 zu § 29 StVZO m.w.N.“

Andere Fundstellen:
OLG Zweibrücken VM 78 15, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 58 432 sowie 62 386, OLG Koblenz VRS 50 144, Kammergericht NZV 90 362.

Der einzige Haken an der Sache ist der, dass eine höchstrichterliche Entscheidung (zuständig der BGH) dazu nicht vorliegt. Das wird dann geändert, wenn ein weiteres OLG sich durch die jetzt vorliegende Rechtsprechung in einer anderen Entscheidung gehindert sieht.

Soweit der kleine Exkurs in Sachen Verkehrsrecht. Und bitteschön- gefallen kann mir diese Rechtsprechung auch nicht. Noch vor 10 Jahren war tatsächlich das Merkmal "öffentlicher Verkehrsraum" unabdingbare Voraussetzung für das Zustandekommen des Delikts.
Die Zeiten ändern sich eben genauso, wie die Verordnungen und die Rechtsprechung.....

fredis-garage

So, treiben wir es mal auf die Spitze:

Beispiel:

Meine HU ist seit November abgelaufen, seitdem steht mein KFZ nur in der Garage,
weil wir ununterbrochen Temperaturen um den Gefrierpunkt haben. Besser noch: seit 3 Monaten Schnee.
Mein KFZ bleibt weiterhin in der Garage, weil ich keine Winterreifen habe. Ich fahre ja nun mit den Zweitwagen
meiner Frau zur Arbeit.
Bin ich nun gezwungen Winterreifen zu kaufen, um das KFZ zur HU vorzuführen ? <-- Kostet Geld

Oder warte ich noch einen Monat bis der Schnee weg ist..😉 <-- Kostet Strafgeld

Schönes Wochenende noch....Gruß Alex

PS: Ganz Lustig wäre ja noch, Wenn das mit dem Motorrad passiert, welches im November zur HU muss,
keine Winterreifen hat, und mit ausgebauter Batterie - eingemottet in der Garage steht.

Zitat:

Original geschrieben von alexonlinepirat


So, treiben wir es mal auf die Spitze:

wo sollte da ein problem liegen? 😕

zum einen ist es möglich - wenn man dem tüv'ler den sachverhalt schildert - das auto/motorrad per hänger zur prüfstelle zu kutschieren...

zum anderen kannst du auch BEVOR der erste schnee fällt die hu machen lassen - allerdings wird auch dann entsprechend die hu datiert...

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Die Sache hatten wir doch in einem anderen Beitrag mittlerweile bis zum erbrechen durchgekaut:

- Wenn deinem Töff Töff der Tüv entlaufen ist, fährst damit und wirst erwischt, zahlst du!

- Du meldest dein töff mit abgelaufenem Tüv ab, dann ist es "Ermessenssache des Beamten ein Verfahren gegen dich einzuleiten! Kannst Glück haben, kannst Pech haben. Strafe ist gleich dem auf der straße erwischt werden.

- Ist dein Töff Tüv abgelaufen und du fährst zum Tüv dann passiert.... NICHTS!!!!!!
Die Lage bis jetzt war: Bis 24 Monate drüber gibt Plakete bis zum nächsten regulären Termin!
Beispiel: Tüv abgelaufen April 2010, dann kriegste Plakete April 2012!

Bist du über 24 Monate dann bekommst du genau für einen Monat Tüv und musst dementsprechend nochmal Vorführen. Dekra bietet doppelten Tüv an, eine Vorführung, 24 Monate Plakete, doppelter Preis!

Führst du deine abgelaufenes Töff vor, wird keine Meldung gemacht, bekommst also nicht nachträglich Post.

Aber Vorsicht: Murphys Gesetz: Erwischen dich die Bullen auf dem Weg zum Tüv ist ist die Diskussion vorprogramiiert.

Das ist der aktuelle Stand, der aber in ein paar Monaten nicht mehr zählt, da ab dann beim regulären Tüv die Nachdatierung ausfällt, sprich 24 Monate Plakete egal wie lang du drüber bist. Wie dasd dann mit extrem Überziehern aussieht ist nicht bekannt.

Zitat:

Original geschrieben von alexonlinepirat


PS: Ganz Lustig wäre ja noch, Wenn das mit dem Motorrad passiert, welches im November zur HU muss,
keine Winterreifen hat, und mit ausgebauter Batterie - eingemottet in der Garage steht.

Was ist daran lustig? Einfach Batterie einbauen, 'rauf auf den Trailer und zur HU transportieren.

Hallo,

ich greife nochmals folgende Frage auf, da sie bisher leider unbeantwortet blieb:

Zitat:

Original geschrieben von Einige_Fragen


Auf Grund des Querverweises im aktuellen Thread zum gleichen Thema bin ich auf diese etwas ältere Diskussion gekommen, welche ich mit großem Interesse gelesen habe.

Eines, würde mich hier noch sehr interessieren:

Zitat:

Original geschrieben von Einige_Fragen



Zitat:

Original geschrieben von moppedsammler



Ich weiß durchaus, das manche Behördenhengste und TÜV-Onkels das gerne anders sehen würden, geht aber dennoch in die Hose.
Was ich zugeben muss: Der Text der Bußgeldandrohung ist hier für Laien missverständlich. Und auch Mitarbeiter von Zulassungsbehörden sind z.T. erfschreckend blutige Laien. "Sie unterließen es als Halter des Fahrzeugs xxx...." Da kann schon jemand auf den Gedanken kommen, er könne jemandem da eins überbraten. Daher ist juristischer Beistand in solchen Fällen wichtig.
Was ist an diesem von mir hervorgehobenen Satz juristisch falsch bzw. laienhaft? Ich habe da jetzt länger darüber nachgedacht und ich komme (als Laie) zu keiner Antwort.😕
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