Mit LKW Auf Kraftfahrstrasse geblitzt worden mit erlaubten 60
Hallo,
Vielleicht ist jemand ähnliches passiert.
Ich war mit einem LKW auf der B56 kommend von Holland unterwegs wobei die B56 als Kraftfahrstrasse ausgeschildert ist und nach wenigen Kilometern in die A46 mündet.
Ich fahr die Strecke fast täglich seit fast einem Jahr und nie stand da ein Blitzer. An einem Tag natürlich schon (Einseitensensor 8.0) und am nächsten Tag war er auch wieder weg. Post kam und Ordnungsamt ist der Meinung da ist 60 erlaubt, bin mit 86 km/h geblitzt worden und nun ein Bußgeldverfahren am Hals. Anwalt ist schon eingeschalten und wir warten momentan auf Akteneinsicht.
Jemand von euch Erfahrungen bei ähnlichem? Oder Rat?
Lg
46 Antworten
Zitat:
@DB NG-80 schrieb am 11. Januar 2025 um 18:09:31 Uhr:
[...] Auf ihnen [Autobahnen] sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
[...]
[für] Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
"Yes" and "No". Erfüllt der Bus bestimmte bauliche Voraussetzungen und ist daher gemäß Zul.-Bescheinigung für Tempo 100 zugelassen, darf er diese Geschwindigkeit natürlich auch auf Kraftfahrtstraßen nutzen, wie Du weißt.
Ich habe es mühselig geschafft, einen Leitpfosten zu identifizieren, der eine Kilometrierung trägt.
51.014547539213105, 5.994530792419548
https://maps.app.goo.gl/RGy7yudDrroT9sJ79
Die Frage nach Anzahl der Fahrspuren und räumlicher Trennung dürfte damit vom Tisch sein.
Zitat:
@ConvoyBuddy schrieb am 11. Januar 2025 um 20:23:35 Uhr:
Ich habe es mühselig geschafft, einen Leitpfosten zu identifizieren, der eine Kilometrierung trägt.51.014547539213105, 5.994530792419548
https://maps.app.goo.gl/RGy7yudDrroT9sJ79
Die Frage nach Anzahl der Fahrspuren und räumlicher Trennung dürfte damit vom Tisch sein.
Respekt an deine Mühe! Danke
Wobei ich mich aber zu 100% entsinne ist, dass der Blitzer nicht auf Gras stand… vermutlich paar Meter weiter oder so
Jetzt ging hier (wie bei diesem Thema üblich...) leider wieder einiges durcheinander.
Die Kriterien aus §18 um auch mit 'schweren LKW' 80 fahren zu dürfen wurden mehrfach richtig zitiert:
- es muss eine Kraftfahrstraße sein
- und sie muss Richtungsfahrbahnen haben, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind.
Es spielt keine Rolle, wie viele Fahrstreifen es gibt.
Es spielt keine Rolle, ob zwischen den Fahrstreifen gestrichelte oder durchgezogene Linien sind.
Eine durchgezogene Linie ist kein Mittelstreifen (sondern in dem Fall eine Fahrstreifenbegrenzung)
Auch eine doppelte durchgezogene Linie ist kein Mittelstreifen (sondern immer noch eine Fahrstreifenbegrenzung)
Noch nicht mal eine doppelte durchgezogene Linie, die voneinander abgegrenzt aufgebracht ist und deren Zwischenraum mit grüner Farbe ausgefüllt ist zählt als Mittelstreifen oder bauliche Trennung.
(ein Streifen grüner Farbe macht noch keinen Grünstreifen...)
Achtung: Die Kriterien für "Richtgeschwindigkeit für PKW" und "Tempo 80 für LKW" weichen im Detail voneinander ab!
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Zitat:
@Rigero schrieb am 11. Januar 2025 um 20:19:56 Uhr:
Zitat:
@DB NG-80 schrieb am 11. Januar 2025 um 18:09:31 Uhr:
[...] Auf ihnen [Autobahnen] sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
[...]
[für] Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
"Yes" and "No". Erfüllt der Bus bestimmte bauliche Voraussetzungen und ist daher gemäß Zul.-Bescheinigung für Tempo 100 zugelassen, darf er diese Geschwindigkeit natürlich auch auf Kraftfahrtstraßen nutzen, wie Du weißt.
Sorry, ich hab nur das Gesetz zitiert 🙄
Was diskutiert Ihr noch rum?
Auf meinem Screenshot ist doch klar zu sehen, dass in dem Bereich eine 3-spurige Strecke mit 1 in Fahrtrichtung des TE und 2 in Gegenrichtung ist und dass die Trennung nur durch Fahrbahnmarkierungen dargestellt ist.
Damit ist doch alles geklärt.
Aber manche wollen offenbar noch die Farbe der Schnurrhaare der Katze des Straßenmeisters diskutieren.
Zitat:
@ConvoyBuddy schrieb am 12. Januar 2025 um 11:16:11 Uhr:
Was diskutiert Ihr noch rum?Auf meinem Screenshot ist doch klar zu sehen, dass in dem Bereich eine 3-spurige Strecke mit 1 in Fahrtrichtung des TE und 2 in Gegenrichtung ist und dass die Trennung nur durch Fahrbahnmarkierungen dargestellt ist.
Damit ist doch alles geklärt.
Aber manche wollen offenbar noch die Farbe der Schnurrhaare der Katze des Straßenmeisters diskutieren.
Ist dann demnach 60 oder 80 an der Stelle erlaubt?
Zitat:
@Boege97_ schrieb am 12. Januar 2025 um 12:01:58 Uhr:
Ist dann demnach 60 oder 80 an der Stelle erlaubt?
60
Moin Moin !
Tja, ich bin kein Jurist und habe das auch anders gelernt, aber:
Zitat:
3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1.
........
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)................Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
Das sehe ich ganz eindeutig so, dass sich das von mir kursiv zitierte nur auf "C" bezieht ! Auch wenn der Gesetzgeber das wohl so nicht gemeint hat.
MfG Volker
Genausoblöd ist es, wenn du die B91 bei Weißenfels fährst, 2 Fahrstreifen in jede Richtung, mit Mittelleitplanke, und da gibts kein Krafttfahrstraßen Schild. Heisst: 60km/h für Lkw. Und die blitzen da sehr oft, weil da viele Tiefflieger unterwegs sind. Und man denkt echt, das müsste eine Kraftfahrstraße sein, ist sie aber nicht.
Als ich den Führerschein gemacht habe, haben wir gelernt, das 2 Fahrstreifen in eine Richtung mit Mittelleitplanke, Ausserorts, 80 km/h für Lkw gilt. Aber das hat sich vor Jahren geändert.
Bissle OT, aber die Sache des Threaderstellers scheint ja eindeutig geklärt
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 12. Januar 2025 um 14:07:10 Uhr:
Das sehe ich ganz eindeutig so, dass sich das von mir kursiv zitierte nur auf "C" bezieht ! Auch wenn der Gesetzgeber das wohl so nicht gemeint hat.
MfG Volker
Ich hänge mal einen Screenshot von der 20113er Neuverkündung der StVO aus dem Bundesgesetzblatt an.
Durch die Einrückung des fraglichen Textes ist IMNSHO eindeutig erkennbar, dass der fragliche Text sich ausschließlich auf den Abschnitt c) bezieht, und das offensichtlich auch genau so gewollt ist.
Wenn der Text ohne korrekte Wiedergabe dieser Formulierung irgendwo zitiert wird geht die Eindeutigkeit natürlich verloren...
Moin Moin !
Das bedeutet also tatsächlich , dass alle LKW über 7,5 t sowie LKW über 3,5 t mit Anhänger auch auf der AB nur 60 km/h fahren dürfen.
Nee, ich denke , dass da wie auch in der StVZO Ramsauer und sein Saufkumpane Blödsinn verzapft haben.
Hat anscheinend noch keiner gemerkt!
MfG Volker
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 12. Januar 2025 um 20:24:41 Uhr:
Das bedeutet also tatsächlich , dass alle LKW über 7,5 t sowie LKW über 3,5 t mit Anhänger auch auf der AB nur 60 km/h fahren dürfen.
LKW 80 km/h auf AB, denn es gibt noch den §18 der StVO:
Klick michGruß
Uwe
Für die LKW gibt es in §18 speziellere Regeln, die dort Vorrang vor denen aus §3 haben.
Für PKW nicht, deswegen muss man deren Regeln in §3 explizit für bestimmte Straßen aufheben. Ob es wirklich eine gute Idee ist dafür im Detail unterschiedliche Kriterien zu definieren ist ein anderes Thema. Die Diskussionen hier zeigen regelmäßig, dass das so nicht verstanden wird.
Wie schnell nun sonstige Kfz (die keine Wohnmobile sind) mit Anhänger auf der Autobahn fahren dürfen, und ob das davon abhängig ist, ob sie eine zGM von mehr als 3,5t haben oder nicht? Da bin ich mir immer noch nicht so ganz sicher.
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 12. Januar 2025 um 20:24:41 Uhr:
[...]
Nee, ich denke , dass da wie auch in der StVZO Ramsauer und sein Saufkumpane Blödsinn verzapft haben.
[...]
Volker, als diese Regeln gebastelt wurden, hat noch kein Schwein an Ramsauer als Minister gedacht.
„Seltsame“ Vorschriften konnten sie alle basteln, parteiübergreifend und auch staatsgrenzenüberschreitend (EU).
Um noch mal auf die (angebliche) Kraftfahrstraße im hier maßgeblichen Bereich zurückzukommen:
Als ich auf dem Monitor die Strecke unter Google Street View „abgefahren“ habe, habe ich kein Vz. 331.1 und auch kein Vz. 331.2 gesehen. Muss aber nichts heißen.