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Mit angeschalteter Nebelschlussleuchte 100 km/h fahren

Wir alle wissen ja (hoffentlich) dass man mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte, auch nur bei Sicht unterhalb von 50m, nur 50km/h fahren darf.
Wenn ich nun statt den erlaubten 50km/ .....100km/h fahre, müsste ich dann nicht ein Ticket, mit anschließendem Fahrverbot bekommen, weil ich die erlaubte Geschwindigkeit um 100% überschritten habe?
Ganz nebenbei: ich halte die Nebelschlussleuchte heutzutage als total überholt an. Das stammt noch aus der 6Volt Zeit, als man das normale Rücklicht auch ohne Nebel kaum sehen konnte.
Ganz schlecht schneiden bei mir die Autohersteller ab, die zu einem überwiegenden Teil immer noch Schalter, anstatt Taster verbauen.
Bei einem Taster wäre wenigstens gewährleistet, dass beim nächsten Start die NSL ausbleibt und man die erst wieder eisnchalten müsste. So fahren aber eine Menge Autofahrer herum, die im November mal die NSL angeschaltet haben und die dann im April mal ausschalten.
Was meint ihr dazu?

78 Antworten

Zitat:

@nogel schrieb am 07. Feb. 2021 um 15:11:59 Uhr:


Ich fahre doch keinen Gefahrguttransport LKW über 3,5 / 7,5 Tonnen? ??

Haste Recht...

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 7. Februar 2021 um 10:29:40 Uhr:


Klar ist das überholt.
Besonders die 50km/h Regel.
Bei schlechter Sicht wird auch mit NSL > 50km/h die Sicherheit erhöht.

Die NSW vorne müssten auch umbenannt werden, da diese ja auch bei anderen Wetterlagen eingeschaltet werden dürfen.

Nur dass Nebelschlussleuchten von vielen bei schlechter Sicht eingeschaltet werden heißt das nicht, dass das richtig ist und die Sicherheit erhöht.
Nebelschlussleuchten sind nur bei Nebel und nur bei Sichtweiten mit weniger als 50m einzuschalten. Das heißt, wenn man an einem Leitpfosten vorbei fährt kann man den nächsten Leitpfosten nicht sehen. Nur dann ist eine Nebelschlussleuchte angesagt und wer in dieser Situation 100 km/h fährt möchte nicht mehr leben.
Wenn Nebelschlussleuchten bei Regen oder anderen Sichtbehinderungen eingeschaltet werden blenden sie den nachfolgenden Verkehr und sorgen dafür, dass möglicherweise Bremslichter später wahrgenommen werden. Von einer "Erhöhung der Sicherheit" kann überhaupt keine Rede sein.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 7. Februar 2021 um 10:41:12 Uhr:



Zitat:

@Kai R. schrieb am 7. Februar 2021 um 10:30:52 Uhr:


Die Höchstgeschwindigkeit ist ja nur eine Ableitung, keine Vorschrift. Bestraft werden könnte man allenfalls wegen nicht angepasster Geschwindigkeit, nicht wegen einem konkreten Verstoß.

Genau so ist es.
Es steht nirgens, das man mit eigeschalteter NSL nicht schneller als 50km/h fahren darf.
Es ist nur vorgegeben, das man sie nur bei Sichtweiten unter 50m nutzen darf (nicht muss) und das man bei diesen Sichtweiten nicht schneller als 50km/h fahren darf.

Ergo, ergibt dein Beispiel, bei guter Sicht, keinen Geschwindigkeitsverstoß, sondern nur die nicht regelkonforme Nutzung einer Beleuchtungseinrichtung.

Das ist der richtige Ansatz und ich würde mich als Polizist überhaupt nicht auf irgendwelche Diskussionen einlassen. Man gibt dem Fahrzeugführer die Wahl:

Entweder man hat korrekterweise die NSL benutzt, dann hat er gegen die dann zulässige Höchstgeschwindigkeit verstoßen.

oder aber

er nutzte die NSL nicht zulässigerweise, dann droht ihm deswegen ein Knöllchen.

Da fällt mir eine schöne Top-Gear Folge ein, wo die Jungs ein Auto für Senioren gebaut haben.
U. a. mit einem übersichtlicheren Armaturenbrett - nur mit wichtigen Schaltern. Ein Schalter war für die NSL - wo beim Drücken "absolutley nothing at all" passiert.

Ich habe in meinem bisherigen Autofahrerleben (37 Jahre Auto fahren und weit über 1 Million Kilometer Fahrpraxis) vielleicht 10 Mal die Situation gehabt, dass die Nebelschlussleuchte nötig war.
In diesen Fällen war wirklich unter 50 m Sichtweite wegen Nebel und niemand hinter mir. In diesen Fällen habe ich dann die NSL eingeschaltet bis ein anderes Fahrzeug zu mir aufgeschlossen hatte bzw. hinter mir war.
Dann sieht der Hintermann nämlich auch meine normalen Rückleuchten und die NSL blendet nur noch. In einer Kolonne sollte daher nur der letzte mit NSL fahren bis ein anderer "die rote Laterne" übernimmt.

Zitat:

@torre01 schrieb am 08. Feb. 2021 um 07:5:46 Uhr:


dass möglicherweise Bremslichter später wahrgenommen werden. Von einer "Erhöhung der Sicherheit" kann überhaupt keine Rede sein.

Das ist möglicherweise eine Behauptung deinerseits, welche nicht belegbar ist.

Denn es gibt 3 Bremsleuchten, welche symmetrisch angeordnet sind (zu im Gegenteil der NSL) und zum anderen ist es vorgeschrieben, dass mind. 100mm Abstand zur Bremsleuchte sein muss, um die Unterscheidung zu erkennen.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 7. Februar 2021 um 12:44:10 Uhr:


Andererseits müsste die tatsächlich automatisch ausschalten, wenn keine Raddrehzahl mehr vorhanden ist, oder unter 10km/h dann nervt es nicht in der Stadt.

Das ist aber ein ganz schlechter Vorschlag. Ein stehendes Auto ist rückwärtig viel gefährlicher als ein fahrendes. Daher müsste noch so ein rückwärtiges Radarsystem nachsehen, ob ein weiteres Auto dahinter steht, und nur dann die NSL ausschalten.

Zitat:

@Heiminmax schrieb am 08. Feb. 2021 um 10:32:44 Uhr:


Das ist aber ein ganz schlechter Vorschlag. Ein stehendes Auto ist rückwärtig viel gefährlicher als ein fahrendes.

Naja meist stehst ja dann auf der Bremse. (3 x Bremsleuchte)

Wobei, bei AutoHold scheint das nicht immer so zu sein...

Btw.

Interessant ist auch, das im Grunde nur Deutschland diese seltsame 50km/h Regel hat. Auch die feste Auslegung, nur bei Nebel hat nicht jeder Mitgliedstaat.

Österreich: Sichtbehinderung bei Regen, Schnee und Nebel

Frankreich: ohne Sichtbehinderung bei Nebel und Schnee

Tschechien: Nebel, Schnee und Regen

Polen: nein

Dänemark: nur bei Nebel

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 7. Februar 2021 um 10:29:40 Uhr:


Die NSW vorne müssten auch umbenannt werden, da diese ja auch bei anderen Wetterlagen eingeschaltet werden dürfen.

Daher werden Nebelscheinwerfer in Österreich und der Schweiz gerne

Breitstrahler

genannt.

So ist in A deren Verwendung wesentlich liberaler geregelt: Breitstrahler (NSW) dürfen tagsüber bei besten Sichtverhältnissen auch solo (ohne oder mit Abblendlicht) - quasi als Tagfahrlicht - leuchten. Auch bei bloßer Dämmerung/Dunkelheit sind in A Breitstrahler in Verbindung mit einer "Rundumbeleuchtung" (hierfür genügt Standlicht) zulässig.

Also das Modell Österreich dürfen wir gerne übernehmen. Find ich gut. 🙂

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 8. Februar 2021 um 10:01:41 Uhr:



Zitat:

@torre01 schrieb am 08. Feb. 2021 um 07:5:46 Uhr:


dass möglicherweise Bremslichter später wahrgenommen werden. Von einer "Erhöhung der Sicherheit" kann überhaupt keine Rede sein.

Das ist möglicherweise eine Behauptung deinerseits, welche nicht belegbar ist.
Denn es gibt 3 Bremsleuchten, welche symmetrisch angeordnet sind (zu im Gegenteil der NSL) und zum anderen ist es vorgeschrieben, dass mind. 100mm Abstand zur Bremsleuchte sein muss, um die Unterscheidung zu erkennen.

Was für ein Schwachsinn. Als ob irgendein Random auf der Straße die Anordnung sämtlicher Rückleuchten bei allen Fahrzeugen kennt und daher bei schlechter Sicht sofort weiß, ob da jetzt Bremslichter oder NSL angeschaltet wurden.

Auch sind nicht alle Fahrzeuge in einwandfreiem zustand und aus den ach so tollen drei Bremslichtern werden schnell mal zwei, eins oder gar keins.

Es sollte wohl auch jedem mit 3 Hirnzellen klar sein, dass ein, im vergleich zum normalen Rücklicht, sehr helles Bremslicht wesentlich weniger auffällig ist, wenn die helleren Nebelschlussleuchten mitleuchten.

Zitat:

Was für ein Schwachsinn.
Es sollte wohl auch jedem mit 3 Hirnzellen klar sein, dass ein, im vergleich zum normalen Rücklicht, sehr helles Bremslicht wesentlich weniger auffällig ist, wenn die helleren Nebelschlussleuchten mitleuchten.

Zumal es auch genügend Fahrzeuge ohne 3. Bremsleuchte gibt...ich denke da an Anhänger und LKWs.
Mittlerweile hat man dann oft auch 2 Nebelschlussleuchten, damit ist das Unterscheidungsmerkmal zum Bremslicht genommen.

Manche möchten hier wohl ihre eigene Fehlbenutzung der NSL verteidigen.
Ich habe bisher jedenfalls keinen einzigen Fall einer rechtmäßigen und/oder sinnvollen Benutzung der NSL erleben dürfen. Sobald es 3 Tropfen regnet, klatschen die üblichen Verdächtigen panisch das Ding an.

Zitat:

@WARELB schrieb am 08. Feb. 2021 um 11:49:39 Uhr:


Es sollte wohl auch jedem mit 3 Hirnzellen klar sein, dass ein, im vergleich zum normalen Rücklicht, sehr helles Bremslicht wesentlich weniger auffällig ist, wenn die helleren Nebelschlussleuchten mitleuchten.

Dann sollte auch dem Gesetzgeber das Hirn entfallen sein, überhaupt NSL zuzulassen. Denn darum geht es ja.

Nur soweit denken nicht alle 😉

Zitat:

@WARELB schrieb am 08. Feb. 2021 um 11:49:39 Uhr:


Auch sind nicht alle Fahrzeuge in einwandfreiem zustand und aus den ach so tollen drei Bremslichtern werden schnell mal zwei, eins oder gar keins.

Genau, sehe ich jeden Tag. Besonders bei den modernen Fahrzeugen 🙄

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 7. Februar 2021 um 13:10:26 Uhr:


Um die Eingangsfrage zu beantworten, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist bei Sichtweiten unter 50km/h ebenfalls zu sanktionieren. Sprich du fährst bei Nebel mit SW<50m beispsweise 80km/h, und würdest geblitzt auf der Landstraße, bist du mit 30km/h drüber im Bußgelbereich. }> 240€ + 1 Monat Fahrverbot.

wo genau steht denn, dass bei Sichtweiten unter 50m die

zulässige Höchstgeschwindigkeit

50 km/h beträgt? Ich meine nicht die Ableitung über den Anhalteweg, sondern die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Das ist nämlich die Voraussetzung dafür, ein Bußgeld verhängen zu können. Wo in der StVO kann ich das finden?

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