Mietwagen bei Privatverkauf erwähnen?
Hallo,
möchte mein 9 Jahre altes Fahrzeug privat verkaufen. Es befindet sich nun 8 Jahre in meinem Besitz und als 1.Vorbesitzer vor mir war der Wagen ca.7000 KM als Mietwagen unterwegs. Muss ich das noch im Verkauf angeben??
Vielen Dank für eure Hilfe
Gruß und ein schönes WE
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@gast356 schrieb am 26. Juni 2020 um 17:36:01 Uhr:
...wenn es aus den Papieren, etc. nicht ersichtlich ist- einfach nicht wissen - oder wenn es ersichtlich ist, dann würde ich es sagen, wenn ich danach gefragt würde - unaufgefordert auf den Präsentierteller würde ich das und ähnliche Sachen nicht liefern... der Käufer soll sich schon wenigstens so viel Mühe machen und nach den entsprechenden Details fragen.
Zitat:
...aber muß ich als Verkäufer die Historie des Autos kennen... nein, und wenn dann muß der Käufer erst einmal den Beweis antreten, dass ich es wußte...
Mit anderen Worten:
Sobald ich einen gutmütigen / ahnungslosen Menschen sehe, versuche ich ihn über‘m Tisch zu ziehen und zu verarschen/ betrügen soviel wie ich kann.
Einzig und allein wenn ich merke, dass mir der Mist nachgewiesen werden kann, kehre ich teilweise zur Vernunft.
97 Antworten
Zitat:
@zille1976 schrieb am 26. Juni 2020 um 21:28:53 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 26. Juni 2020 um 21:17:43 Uhr:
Ich bin der Meinung das dieses Merkmal unbedingt angegeben werden muss.Es steht ja jedem Käufer frei sich darüber zu informieren.
Gibt es nicht in den Kaufverträgen die Klausel ob oder ob nicht das Fahrzeug gewerblich genutzt wurde ?
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 26. Juni 2020 um 21:31:37 Uhr:
Zitat:
@zille1976 schrieb am 26. Juni 2020 um 21:28:53 Uhr:
Es steht ja jedem Käufer frei sich darüber zu informieren.
Gibt es nicht in den Kaufverträgen die Klausel ob oder ob nicht das Fahrzeug gewerblich genutzt wurde ?
Kommt auf den Kaufvertrag an.
PS: Beim ADAC steht "soweit bekannt"
Dann ist ja alles klar. Dem TE ist ja bekannt, dass es ein Mietwagen war
Zitat:
@windelexpress schrieb am 26. Juni 2020 um 21:43:31 Uhr:
Dann ist ja alles klar. Dem TE ist ja bekannt, dass es ein Mietwagen war
Deswegen kreuzt er ja auch an "Keine Angaben"
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Du musst gar nichts wenn du nicht gefragt wirst. Du gibst die anzahl der Vorbesitzer ein das war es.
Zitat:
@zille1976 schrieb am 26. Juni 2020 um 21:48:04 Uhr:
Zitat:
@windelexpress schrieb am 26. Juni 2020 um 21:43:31 Uhr:
Dann ist ja alles klar. Dem TE ist ja bekannt, dass es ein Mietwagen warDeswegen kreuzt er ja auch an "Keine Angaben"
Das wäre doch wohl die berühmte arglistige Täuschung und ein Grund den Kauf rûckgängig zu machen.
Zitat:
@audijazzer schrieb am 26. Juni 2020 um 19:54:56 Uhr:
es geht nicht um Fehlen einer Eigenschaft, Mietwagen werden von dutzenden Leuten gefahren, und man muss annehmen, dass einige nicht besonders pfleglich damit umgegangen sind. Grad bei Neuwagen kann das fatal sein und zB das Motorleben verkürzen.
Nach 8 Jahren interessiert das doch nicht mehr. Das ist wie beim EU-Fahrzeug. Nach längerer Haltedauer ist das Thema durch.
Wenn man einen Kaufvertrag verwendet, der diesbezüglich keiner Angabe verlangt, dann wäre es nach meinem Rechtsempfinden ok, die Information, wenn der Käufer nicht dennoch danach fragt, zurückzuhalten. Aber wozu?
Die wenigsten Leihwagen haben das Potential „Klassiker“ zu werden, daher ist der Nutzen des Verschweigens fraglich. Ein neun Jahre altes Fahrzeug ist im Verhältnis zum Neupreis idR quasi wertlos. Mängel aus der Leihzeit sind nach acht Jahren Anschlussnutzung entweder behoben, irrelevant oder erkennbar, falls der Käufer nicht „blind“ ist.
Falls es sich nicht um einen Porsche oä. handelt, dürfte sich der Umstand kaum auf den Preis auswirken.
Was wird eigentlich mehr strapaziert, Leih- oder Vorführwagen?
Dabei ist es doch so einfach, sich die richtige Antwort zu googeln:
https://www.frag-einen-anwalt.de/...g-bei-Verkauf-angeben--f13106.html
Zitat:
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Die Angabe als Mietwagen wäre nur erforderlich, wenn es sich bei dieser Eigenschaft des Fahrzeuges um eine wertrelevante Tatsache handeln würde.
Dies liegt z.B. vor, wenn der Wagen durch die Nutzung als Mietwagen eine stärkere Abnutzung als bei
Vergleichbaren Fahrzeugen erlitten hätte, da mehrere Fahrer das Auto für eine kurze Zeit nutzen. Dies hängt dann von dem Zustand des Fahrzeuges ab.Insoweit kann ich hier auf, allerdings erstinstanzliches Urteil verweisen, bei der die Beschaffenheit – Fahrzeug ist kein Mietwagen – wesentlich war.
AG Bergheim, Urteil vom 14.01.2005, Az. 28 C 260/03
„Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont erfolgt mit der Klausel "Fahrzeug ist kein Mietwagen" insgesamt eine Aussage zur Fahrzeugeigenschaft und keine Beschränkung auf die Verwendung durch den letzten Halter. Unerheblich ist, dass der Verkäufer von der Verwendung als Mietfahrzeug keine Kenntnis hatte, denn bei der Sachmängelgewährleistung handelt es sich um eine Garantiehaftung des Verkäufers, die gerade unabhängig von Kenntnis und Verschulden eintritt.“ BGB § 133, BGB § 157, BGB § 434 Abs. 1 S. 1, BGB § 441 Abs. 3, BGB § 441 Abs. 4, ZPO § 287Diese Urteil muß für Sie nicht verbindlich sein, insbesondere, wenn der Zustand des Fahrzeuges auch durch die Nutzung als Mietwagen dem eines vergleichbaren Fahrzeuges entspricht, welches nicht als Mietwagen genutzt wurde.
Auf keinen Fall sollten Sie daher zusichern, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen Mietwagen handelt.
Ist das Fahrzeug wie geschildert in dem Zustand vergleichbarer Fahrzeuge, sehe ich keinen Anlaß für eine Angabepflicht als Mietwagen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Dazu kommt aber, dass die Zulassung als Mietwagen nichts darüber aussagt, wie er behandelt wurde und ob er von vielen verschiedenen Fahrern gefahren wurde. Ich habe kürzlich ebenfalls einen "Mietwagen" gekauft, der so deklariert werden musste, weil er auf eine Autovermietung zugelassen war. Er war aber nie in der Vermietung, sondern war ein Mitarbeiterfahrzeug, gerade mal von 1 Fahrer gefahren.
Zitat:
@birscherl schrieb am 27. Juni 2020 um 08:47:59 Uhr:
Dabei ist es doch so einfach, sich die richtige Antwort zu googeln:
......
Das ist eine Antwort, mehr nicht, ob sie auch richtig ist weiß man nicht.
Bei einem Gerichtsurteil würde ich mal davon ausgehen, dass es richtig ist. Was sollte denn sonst richtig sein bei einer Frage, die letztlich vor Gericht werden würde?
Gerichtsurteile haben oft kaum eine Aussagekraft, wenn man nicht genau den Sachverhalt kennt, über den entschieden wurde.
Leider transportieren das unsere Medien nur sehr unzulänglich und lassen oft einen falschen Eindruck entstehen.
Wenn du den link angeklickt hättest, wüsstest du, dass hier nicht "unsere Medien" irgendwas "unzulänglich transportiert" haben, und du würdest auch den klar geschilderten Sachverhalt kennen, der die Basis der anwaltlichen Auskunft ist.
Die Mär, dass Mietwagen schlecht behandelt werden, ist auch nicht auszurotten. Mag auf einige zutreffen, aber auf andere eben nicht. Sind halt oft Autos, die als Ersdatzwagen nach Unfällen rausgegeben werden, usw. Die Mieter fahren damit zum Einkaufen, zur Arbeit und wohin sie sonst noch wollen. Dass jeder Mieter seinen Mietwagen dabei rumprügelt ist sehr unwahrscheinlich und auf die Nordschleife wird mit einem Miet-Polo auch niemand fahren.
Kaufe ich ein gebrauchtes Auto, weiss ich auch nicht, wie der Vorbesitzer damit umgegangen ist. Das hatte dann nur einen Fahrer aber wenn der drei Jahre lang getreten hat, steht das Auto schlechter da als die meisten Mietwagen. Und heute in Zeiten von Leasing relativiert sich das eh. Da kann das Leasingauto (nach drei Jahren geb ich es eh ab also warum schonen....) schlechter sein als der Mietwagen.
Somit ist ein zehn Jahre altes Auto aus Erstbesitz die sicherste Variante. Wer sien Fahrzeug so lange fährt, behandelt es auch entsprechend pfleglich.
Zitat:
@birscherl schrieb am 27. Juni 2020 um 09:50:48 Uhr:
Wenn du den link angeklickt hättest, wüsstest du, dass hier nicht "unsere Medien" irgendwas "unzulänglich transportiert" haben, und du würdest auch den klar geschilderten Sachverhalt kennen, der die Basis der anwaltlichen Auskunft ist.
na dann zitiere ich mal:
Zitat:
denn bei der Sachmängelgewährleistung handelt es sich um eine Garantiehaftung des Verkäufers,
dass ein Privatverkäufer eine "Garantiehaftung" hat, wäre mir mal ganz neu. Eine Gewährleistung kann der sowieso ausschließen. Nur lügen darf er nicht.
Daher sind die Ausführungen des RAs und deren "Basis" hier nicht 1:1 anwendbar.