Merkantiler Minderwert bei selbstverschuldetem Vollkaskoschaden
Hallo,
steht mir bei einem selbstverursachten Unfallschaden (mind. 2000 EUR eigene Schaetzung - Gas mit Bremse verwechselt, rechts vorne gg. Betonwand gefahren), neben den Reparaturkosten auch eine Ausgleichszahlung fuer den merkantilen Minderwert des Fahrzeugs zu? Was ist mit einer Nutzungsausfallsentschaedigung (fahre jetzt mit OEPNV zur Arbeit)? Darf die Reparatur laenger als 2 Wochen dauern (Renault Twingo 2006)?
Versicherung ist HUK24 Classic Select Vollkasko, abgeschlossen 2009.
Vielen Dank fuer Eure Hilfe!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von ckka78
Der Schaden ist groesser als angenommen und ein von der Versicherung beauftragter Sachverstaendiger soll jetzt ermitteln ob sich die Reparatur lohnt. Das mit der 130%-Regel kenne ich.
Schön, dass du die 130%-Regelung kennst.
Dann weisst du ja sicherlich auch, dass dies eine Regelung ist, die ausschliesslich im Haftpflichtschadenfall Anwendung findet.
Bei dir liegt aber ein Kaskoschaden vor (das bereits mehrfach genannte Vertragsrecht gilt hier - also nix mit 130% und sowas).
41 Antworten
Hallo ckka78,
Danke für Dein ausführliches Feedback.
Schon, wenn auch mal jemand schreibt, dass alles gut gelaufen ist. Man kriegt ja sonst immer nur von den Fällen zu hören, bei denen etwas nicht klappt.
Die Abrechnungt der MwSt erfolgt in der Kasko Versicherung grundsätzlich nur, wenn und soweit sie angefallen ist.
So haben es wohl die Mehrzahl der Gesellschaften in ihren Bedingungen.
Wenn die HUK Dir anbietet, auch dann MwSt zu zahlen, wenn der neu angeschaffte Wagen mehr kostet als der alte, ist dies ein Entgegenkommen der Versicherung. Sie reguliert dann -entsprechend der BGH Rechtsprechung zum HAFTPFLICHT-Schaden.
Das muss sie nicht.
Es handelt sich also keinesfalls um einen Wermutstropfen, sondern um ein Missverständnis:
Gemeint hat sie sicher: Es wird entweder die tatsächlich angefallene MwSt erstattet, wenn der Ersatzwagen günstiger ist als der allte Wagen aber der Kaufpreis Steuer enthält ODER der volle WBW bezahlt, wenn das Ersatzfahrzeug teurer ist als der alte Wagen.
Alles klar?😁
Gruß
Hafi
Ich werde das natürlich wenn es mit dem Autokauf soweit ist, nochmal anbringen. Bei meinem letzten Gespräch habe ich jedoch genau diesen Sachverhalt nochmal nachgefragt:
Also angenommen der WBW ist 7500 EUR, dann hat die Versicherung jetzt 2,5%*7500 EUR = 187,5 EUR einbehalten. Wenn wir jetzt bei einem Händler einen gebrauchten Kaufen, der 7350 EUR kostet, dann bekommen wir laut Versicherung weder die Differenz zwischen (7500-187,5)-7300 = 37,5 EUR noch 2,5%*7350 EUR = 183,75 EUR. Das wäre dann die tatsächlich angefallene USt (§25a Differenzbesteuerung), die jedoch auf der Rechnung meist eh nicht ausgewiesen wird (sonst könnte ich mir ja die Gewinnspanne des Händlers ausrechnen).
Nach meinem Dafürhalten sollten wir in diesem Fall die 183,75 EUR erhalten. Der Sachbearbeiter der HUK hat dies jedoch ausdrücklich verneint.Nur wenn der neue >= 7500 EUR kostet und beim Händler erworben wird, erhalten wir die 187,5 EUR zurück.
Weiss jemand innerhalb welches Zeitraums man das neue Auto kaufen muss um die USt zurück zu bekommen?
Zitat:
Original geschrieben von ckka78
Nach meinem Dafürhalten sollten wir in diesem Fall die 183,75 EUR erhalten.
So sehe ich das auch.
Zitat:
Weiss jemand innerhalb welches Zeitraums man das neue Auto kaufen muss um die USt zurück zu bekommen?
Vertragliche Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren.
Ich würde aber nicht so lange warten... 😁
So hab jetzt mal ein Urteil gefunden:
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem
Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert
des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann
er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung
bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten
Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage,
ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert
Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang
nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 20. April 2004
- VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR
2004, 927).
Das sagt leider noch nichts darüber aus, wie die Sache sich verhält, wenn die Kosten des Ersatzfahrzeugs z.B. 500 EUR unter dem WBW liegen. Die Versicherungsbedingungen sagen:
A.2.6.5 Umsatzsteuer
Umsatzsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von
Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die
Umsatzsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung
besteht.
Demnach steht mir die Umsatzsteuer soweit angefallen doch auch zu, wenn der Ersatzwagen weniger kostet als der WBW?
Was ist denn ein "gleichartiges und gleichwertiges" Fahrzeug? Muss ich jetzt warten bis ein Fahrzeug mit Klima, ESP, 1.2 16V, 5 Türen, ähnlich vielen km in anthrazit-grau-metallic möglichst genau zum WBW im 50km-Umkreis eingestellt wird?
P.S. Da muss ich doch gerade mal lachen. Natürlich gibt es in Deutschland ein über 200 Seiten dickes Buch zum Thema:
Die Mehrwertsteuer beim Fahrzeugschaden
http://www.deutschesfachbuch.de/.../detail.php?...
Vielleicht kann es einer von Euch ja kürzer erklären ;-)
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Zitat:
Original geschrieben von ckka78
So hab jetzt mal ein Urteil gefunden:Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem
Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert
des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann
er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung
bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten
Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage,
ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert
Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang
nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 20. April 2004
- VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR
2004, 927).
Das Urteil hättest du auch hier im Forum finden können, das habe ich bereits vor einem halben Jahr zu einem passenden Thread hier eingestellt.
Das Dumme ist nur: Dieses Urteil hilft dir nicht die Bohne.
Dieses Urteil bezieht sich auf einen Haftpflichtschadenfall, bei welchem das Schadenersatzrecht gilt.
Bei dir handelt es sich aber um einen Kaskoschaden und im Kaskoschadenfall gilt nun einmal (wie oft denn noch??) das Vertragsrecht (@Sause4711: 5 Eur in die Phrasenkasse kommen😁).
@TE: Und auch dein schönes ergoogeltes Buch bringt dich nicht weiter: Auch in diesem Buch geht es um den Haftpflichtschaden.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Bei dir handelt es sich aber um einen Kaskoschaden und im Kaskoschadenfall gilt nun einmal (wie oft denn noch??) das Vertragsrecht (@Sause4711: 5 Eur in die Phrasenkasse kommen😁).
...wenn wir das Phrasenschwein irgendwann schlachten, können wir uns einen schönen 911er vor die Tür stellen und 'nen Bierchen für Delle im Wiener Steffi ist auch noch drin... 😁😁
Ich muss ja zugeben, dass ich schadenmäßig relativ unbeleckt bin, aber die Unterscheidung, ob mir etwas aufgrund der Schädigung durch einen Dritten (Haftpflichtschaden) oder aufgrund eines Eigenschadens und meiner Vertragsbedingungen (Kaskoschaden) zusteht, habe selbst ich mittlerweile gefressen...😉
Frohe Ostern!!!!
Zitat:
Original geschrieben von Sause4711
...wenn wir das Phrasenschwein irgendwann schlachten, können wir uns einen schönen 911er vor die Tür stellen und 'nen Bierchen für Delle im Wiener Steffi ist auch noch drin... 😁😁
Ich reserviere schon mal ein Plätzchen, da ist es immer so voll........😁
Auch Frohe Ostern und dicke Eier..........🙂
Gruß
Delle
Ich habe jetzt nochmal mit der HUK24 telefoniert, andere Sachbearbeiterin:
Die Stellen sich konsistent auf den Standpunkt, dass ich die vom Wiederbeschaffungswert einbehaltene Mehrwertsteuer nur dann wieder bekomme, wenn das Ersatzfahrzeug mindestens so teuer ist wie der Brutto-Wiederbeschaffungswert.
Begründung: "Wenn der Preis des neuen Autos unter dem Netto-Wiederbeschaffungswert liegt, dann haben sie ja bereits mehr bekommen." Ich natürlich: "Wenn der neue Wagen etwas weniger kostet als der Alte, dann liegt das daran, dass er weniger wert ist, weil er z.b. etwas mehr Kilometer hat oder eine schlechtere Ausstattung." Sie: "Wenn der Ersatzwagen weniger kostet als der Netto-Wiederbeschaffungswert, dann ist die MwSt schon abgegolten." Ich: "Mir steht der Nettowiederbeschaffungswert und die tatsächlich angefallene MwSt zu. Das das neue Auto teurer sein muss steht nicht in den Versicherungsbedingungen." Sie: "Zahlen wir nicht."
Der letzte Sachbearbeiter mit dem ich gesprochen hatte, hat mir ja gesagt ich müsste klagen um die einbehaltene MwSt wiederzubekommen, wenn das Ersatzfahrzeug billiger ist als der WBW. Die Argumentation der HUK24 ist überhaupt nicht schlüssig und wenn ich das Gefühl habe beschissen zu werden, weil die damit kalkulieren, dass sich eine Klage für das "Kleingeld" vermeintlich nicht lohnt, dann kriege ich echt einen Hals.
Mich ärgert das natürlich, weil es so schon kaum geeignete Fahrzeuge gibt und schon gar nicht mit ESP. Die Gebrauchtwagenpreise sind im Vergleich zum vergangenen Herbst momentan echt astronomisch. Diese willkürliche Einschränkung beim Kaufpreis ist ein weiteres Kriterium welches mir die Suche erschwert. Der einzige Sinn ist, dass die Versicherung in einem Teil der Fälle etwas besser wegkommt, welches andere Interesse sollte auch dahinter stehen?
Hallo
wie ist jetzt die Sachlage ??
Ich habe einen Totalschaden gehabt mit meinem Leasingfahrzeug Citroen C1 WbW ist 8400 Euro brutto
Nun möchte ich mir nächste Woche einen Splash kaufen Preis komplett 7300 Euro incl. Mehrwertsteuer
bekomme ich nun die volle Mehrwehrsteuer von der HUK 24 erstattet ?
wäre um Infos dankbar
@go 4 golf - oh doch es gibt einen Unterschied. Der Makler ist kein Angestellter der Versicherung, sondern beauftragter des Kunden. Dadurch ergibt sich eine ganz andere Interessenlage. Ausserdem lebt der Makler von den Courtagen die gezahlt werden, weil der Kunde sein Kunde ist. Daher ist ein Makler natürlich in der Regel bestrebt den Kunden so zu behandeln, dass dieser weiter Kunde bleibt. Dises Interesse ist bei einer Angestellten, die Ihr Geld so und so bekommt tendenziell eher weniger ausgeprägt.
Ich kann es Dir leider nicht sagen. Wir haben als Ersatz einen Gebrauchtwagen vom Händler beschafft, der mehr kostete als der Alte (auch um weiteren Diskussionen mit der HUK24 aus dem Wege zu gehen). Wir haben dann auch die volle einbehaltene MwSt ausgezahlt bekommen.
Hallo
Dann bleibt mir wohl nichts anderes übrig,als am Montag mit der Huk zu telefonieren.
Jedoch komisch da die Huk ja in der Höhe der Mehrwertsteuer Auszahlung sparen würde.
Kompliziert
Gruss und frohe Weihnacht