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Mein Auto - Abwrackprämie für Freundin - Wie?

Themenstarteram 8. März 2009 um 23:11

Hallo,

Mein uralter Zossen wir diesen Monat durch einen Firmenwagen ersätzt.

Nun braucht meine Freundin ein neues Auto, und möchte die Abwrackprämie für meinen alten bekommen.

Meine Frage: kann ich das folgendermaßen machen:

Das Auto kaufe ich, lasse es auf mich zu. Schreibe einen Kaufvertrag, in dem steht, dass ich das Auto an meine Freundin verkauft habe, Sie bekommt die Papiere.

Der Wagen ist dann auf mich zugelassen (Nur ein Eintrag im Brief).

und versicherungsnehmerin ist ihre Mutter,

Besitzerin meine Freundin.

Gibt es da irgendwas bei zu bedenken?

Danke MFG

 

Beste Antwort im Thema
am 9. März 2009 um 12:40

Hör doch mal auf, so einen gequirlten Dünnpfiff zu verbreiten. Das ganze ist völlig legal und kann so problemlos abgewickelt werden.

Davon, dass Du den gleichen Blödsinn immer wieder behauptest, wird er auch nicht wahr.

Koreaner

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du bist der käufer, hast einen Kaufvertrag vom Händler.

du stehst in den Papieren als Halter.

da ist bedingung.

Versicherungsnehmer kann jemand anders sein.

alles andere, was du noch brauchst, steht unter bafa.de

was du mit deiner freundin ausmachst, ist hier egal.

So isses.

Du musst Käufer des neuen Wagens und auch der der eingetragene Halter im Brief sein, und kannst dann nach Verschrottung deines alten die Prämie beantragen.

Ob du den neuen dann kurz danach an deine Freundin "verkaufst" oder nicht tut dafür nichts zur Sache.

Die Erteilung der Prämie ist nicht daran geknüft, ob Du auch Halter und/oder Eigentümer des neuen Wagens bleibst.

Zitat:

Original geschrieben von CRXXX

Hallo,

Mein uralter Zossen wir diesen Monat durch einen Firmenwagen ersätzt.

Nun braucht meine Freundin ein neues Auto, und möchte die Abwrackprämie für meinen alten bekommen.

Meine Frage: kann ich das folgendermaßen machen:

Das Auto kaufe ich, lasse es auf mich zu. Schreibe einen Kaufvertrag, in dem steht, dass ich das Auto an meine Freundin verkauft habe, Sie bekommt die Papiere.

Der Wagen ist dann auf mich zugelassen (Nur ein Eintrag im Brief).

und versicherungsnehmerin ist ihre Mutter,

Besitzerin meine Freundin.

Gibt es da irgendwas bei zu bedenken?

Danke MFG

Ja. Daß es nicht unbedingt klug ist, seine Straftaten öffentlich anzukündigen...

Selbst wenn das Entdeckungsrisiko gering sein mag, illegal und strafbar ist es trotzdem.

Aber wahrscheinlich werden die Strafen nicht allzu hoch ausfallen, aber die Förderung wird sicherlich zurückzuzahlen sein.

Ich stelle mir das ganz lustig vor: In ein paar Monaten geht Eure Beziehung in die Brüche und es kommt zu dem üblichen Trennungsstreit. Nun geht Deine Freundin hin und schwärzt Dich an... Die Chancen stünden gut, daß Du als Haupttäter ordentlich eins Drauf bekämst und sie wegen Ihrer geringen Schuld lachend daneben steht.

Um das ganze legal abzuwickeln, bliebe nur die Möglichkeit, daß Du Dir ein Auto kaufst und auf Dich zuläßt und es auch nutzt. Natürlich kannst Du es später an Deine Freundin verschenken oder verkaufen, es gibt auch keine Mindesthaltedauer. Nicht erlaubt ist lediglich, ein Fahrzeug zu kaufen, das bereits zum Kaufzeitpunkt nicht für Dich als Altautobesitzer gedacht ist.

Solch ein Strohmanngeschäft habt Ihr aber vor - und das ist wirklich gesetzeskonform nicht zu machen, weil die Regeln verlangen, daß Bürger A sein Auto X durch ein Auto Y ersetzt, nicht daß irgendein Auto X durch ein Auto Y ersetzt wird!

Gruß Michael

am 9. März 2009 um 12:40

Hör doch mal auf, so einen gequirlten Dünnpfiff zu verbreiten. Das ganze ist völlig legal und kann so problemlos abgewickelt werden.

Davon, dass Du den gleichen Blödsinn immer wieder behauptest, wird er auch nicht wahr.

Koreaner

Themenstarteram 9. März 2009 um 22:48

Ok, also kann ich das so machen.. Danke, dann noch eine Frage:

Im Internet habe ich gelesen, dass auch ein Jahreswagen funktioniert.

Was genau ist die Definition eines Jahreswagens?

Kann der schon 5 Halter eingetragen haben, aber nur 1 Jahr alt sein?

Oder muss der jünger als 1 Jahr sein?

Oder nur 1 Vorbesitzer?

am 10. März 2009 um 2:14

Nur ein Vorbesitzer, der Werksangehöriger oder Vertragshändler oder Werk bzw. Importeur/Niederlassung gewesen sein muß. Also ein Wagen, der einen Tag auf Otto Normalverbraucher zugelassen war, geht dafür nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Koreaner

Hör doch mal auf, so einen gequirlten Dünnpfiff zu verbreiten. Das ganze ist völlig legal und kann so problemlos abgewickelt werden.

Davon, dass Du den gleichen Blödsinn immer wieder behauptest, wird er auch nicht wahr.

Koreaner

Da es Dir mächtig an der nötigen Kinderstube mangelt, möchte ich Dich doch an das Wirtschaftsministerium verweisen - von denen stammt der gequirlte Dünnpfiff nämlich.

Ich bin kein Jurist, aber ich halte die offzielle Meinung des Ministeriums für richtiger als Deine Auffassung.

Ich sage nur: Warum wurde bei der Regelung seitens des Gesetzgebers denn eigentlich so viel Wert auf die Personenidentität gelegt, wo sie doch gar nicht nötig sein soll? Eine rein rhetorische Frage!

Gruß Michael

In dem Moment wo ich Personenidentität nachgewiesen und die anderen Voraussetzungen für die Förderung erfüllt habe kann ich mit dem Auto machen was ich will, also auch an Hinz und Kunz verkaufen oder ummelden, das ist doch nicht so schwer, oder?

Zitat:

Original geschrieben von cng-lpg

 

Ich bin kein Jurist, aber ich halte die offzielle Meinung des Ministeriums für richtiger als Deine Auffassung.

Die Meinung eines Ministeriums ist - sorry für den Kraftausdruck - scheißegal. Warum? Weil es eine Meinung ist. Die darf jeder kundtun, zum Zuhören oder Glauben ist aber keiner verpflichtet.

Mir gefällt der Juristenspruch "ein Blick ins Gesetz erspart viel Geschwätz" sehr gut. Tun wir das mal (auch wenn das hier eine Richtlinie ist):

http://www.bafa.de/.../foederrichtlinie_umweltpraemie.pdf

Dort heißt es erschöpfend:

"4.3 Voraussetzungen bezüglich des Neufahrzeuges

• Bei dem Fahrzeug muss es sich um einen Pkw handeln.

• Das Fahrzeug muss hinsichtlich seiner Schadstoffemissionen mindestens die

Anforderungen der Emissionsvorschrift Euro 4 gem. Richtlinie 98/69/EG – Stufe B –

oder eine der nachfolgenden Richtlinien erfüllen.

• Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller/die Antragstellerin zugelassen sein.

Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge.

• Erwerb und Zulassung des Fahrzeugs müssen zwischen dem 14. Januar 2009 und dem

31. Dezember 2009 erfolgen.

• Das Fahrzeug

• muss zum ersten Mal zugelassen sein

oder

• darf – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die

Antragstellerin - längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen

Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine

herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine

Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein (Jahreswagen)."

Zitat:

Original geschrieben von cng-lpg

 

Ich sage nur: Warum wurde bei der Regelung seitens des Gesetzgebers denn eigentlich so viel Wert auf die Personenidentität gelegt, wo sie doch gar nicht nötig sein soll? Eine rein rhetorische Frage!

Ist auch besser so. Ich könnte sie nämlich nicht beantworten :p

Es mag sein, daß die schnellen Formulierungen der Verfasser des Konjunkturpaketes Lücken ließen - der Sinn und Zweck des Textes ist jedoch eindeutig: Eine Person soll für die Prämie sein altes Auto durch ein neues ersetzen. Nicht zwei Personen sollen sich zusammen tun, um die Prämie zu ergattern.

Es ist und bleibt eine Schweinerei die Personenidentität zu umgehen, denn die betreffenden Personen wissen, daß sie im Sinne der gesetzlichen Regelung keinen Anspruch haben und eine Grauzone nutzen wollen. Ob es genug Gesetze gibt, die es ermöglichen, das zu verfolgen oder nicht, sollen Juristen klären, das können wir hier nicht.

Aber wer ernsthaft behaupten will, daß ihm die Intention des Gesetzgebers nicht klar ist, der ist in meinen Augen entweder strunzdoof oder einfach ein dreister Lügner.

Ob Richtlinie oder Gesetz: Es ist völlig normal in unserem Rechtssystem, daß Gesetze ausgelegt werden müssen. Richter müssen auch zwischen den Zeilen lesen. Die Richtlinie sagt es klar: Die Prämie soll es geben, wenn sich bei den Besitz- und Eigentumsverhältnissen der Autos nichts ändert.

Und das bleibt so, egal wie oft das in Abrede gestellt wird.

Übrigens finde ich die Regelung falsch, aber sie wurde nun einmal von unseren gewählten Volksvertretern so verbockt! Das eine hat eben nichts mit dem anderen zu tun.

Gruß Michael

Zitat:

Original geschrieben von Düsentrieb77

 

http://www.bafa.de/.../foederrichtlinie_umweltpraemie.pdf

Dort heißt es erschöpfend:

"4.3 Voraussetzungen ...

Dort heißt es erschöpfend? Du bringst hier die Passagen, die die Beschaffenheit der Neufahrzeuge definieren. Schön. Und? Was hat das mit dem Problem zu tun?

Nur Punkt 2.2 ist in dieser Diskussion interessant, denn dort steht, daß Personenidentität bestehen muß.

Denn es dreht sich nur um diese eine Frage: Muß die Personenidentität tatsächlich bestehen oder reicht eine vorgetäuschte Personenidentität aus?

Gruß Michael

Eine Personenidentität kann man nicht vortäuschen!!! Wenn ich die Voraussetzungen für die Prämie erfülle kann ich mit dem auf meinen Namen zugelassenen Fahrzeug machen was ich will. Es handelt sich dabei um mein Eigentum und damit kann ich lt. Grundgesetz machen und lassen was ich will. OK, es gibt den Grundsatz "Eigentum verpflichtet", der kann hier aber wohl nicht so ausgelegt werden, dass ich das Auto behalten muss ;-)

Ziel der Abwrackprämie ist es ein Neues oder max. 1 Jahr altes Auto zu verkaufen um damit die Automobilindustrie am Leben zu halten und gleichzeitig ein mind. 9 Jahre altes Auto das mind. 1 Jahr auf die gleiche Person zugelassen war aus dem Verkehr zu ziehen. Sobald das geschehen ist, ist dem Prämiengeber völlig egal, was mit dem Neufahrzeug passiert...

am 11. März 2009 um 9:01

Zitat:

Original geschrieben von cng-lpg

 

... Ich bin kein Jurist ...

Um es kurz zu machen, das merkt man.

Das BWMi hat nirgendwo publiziert, dass das skizzierte Vorgehen in irgend einer Form nicht korrekt wäre.

Und mach Dir mal keine Sorgen um meine Kinderstube. Aber mir platzt ehrlich gesagt der Hintern, wenn jemand fortwährend irreführende, hirnrissige und zudem offensichtlich rechtlich nicht haltbare Behauptungen aufstellt.

Ich sage es nochmal: Wenn man die Anforderungen der Umweltprämie formal erfüllt, ist der Käse gegessen. Punkt und aus. Mit der Anmeldung des Neuwagens auf den Besitzer des Altfahrzeugs werden die Anforderungen zur Personenidentität erfüllt. Mehr verlangt der Gesetzgeber nicht und deswegen ist eine nachträgliche Sanktionierung des "vermeintlichen Betruges" (es ist keiner, deswegen setzte ich das ganze auch in Anführungsstriche) schlichtweg unmöglich.

Hätte der Gesetzgeber eine engere Auslegung des Begriffes "Personenidentität" gewünscht, hätte er das mit einer Mindesthaltedauer und weiteren Kontrollmaßnahmen flankiert.

Koreaner

am 11. März 2009 um 16:02

Zitat:

Original geschrieben von Koreaner

Aber mir platzt ehrlich gesagt der Hintern, wenn jemand fortwährend irreführende, hirnrissige und zudem offensichtlich rechtlich nicht haltbare Behauptungen aufstellt.

Hallöchen,

also irreführend, hirnrissig und rechtlich nicht haltbar ist so nicht ganz korrekt:

In diesem Fall handelt es sich laut BGHZ (Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen) um ein Strohmann-Geschäft, da wissentlich von einem Hintermann (hier Hinterfrau, die Freundin) ein Strohmann (hier der Themenersteller) eingesetzt wird, um ein Geschäft (hier die Umweltprämie) mit jemand Anderem (hier die Bafa) abzuschließen.

Strohmann-Geschäfte sind eine spezielle Art der Scheingeschäfte (Scheingeschäfte sind grundsätzlich nichtig - vgl. §117 Abs.1 BGB).

Allerdings kann bei einem Strohmann-Geschäft davon ausgegangen werden, dass das Geschäft ernstlich gewollt ist, und es nicht am Geschäftswillen fehlt (vgl. BGHZ 21 378,381). Somit ist es rechtswirksam.

Ein Strohmann-Geschäft wird in dem Moment ilegal bzw. nichtig, wenn der Vertragspartner (hier die Bafa) das Geschäft ausschließlich mit dem Hintermann abschließen will oder es sich um ein personenbezogenes Rechtsgeschäft handelt (vgl. OLG Karlsruhe NJW 71, 619).

Du siehst also, dass das Vorhaben vom TE durchaus rechtswidrig sein kann.

Bevor man also hier ausfallend wird und andere Leute so anfährt, sollte man sich lieber erstmal richtig informieren.

MfG Zille1976

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