LKW Mitfahrten

Hallo alle zusammen,

wie sieht das eigentlich aus mit Mitfahrgelegenheiten und LKWs? Dürft ihr nicht, wollt ihr nicht, sollt ihr nicht? Darüber nachgedacht habt ihr doch bestimmt schon, oder? Das wäre doch ein sehr netter Nebenverdienst sowas, kommt ja schon was zusammen wenn man das öfter macht...

19 Antworten

Wenn Du Geld von Mitfahrern nimmst, dann hat das weder mit einer Aufwandsentschädigung in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht zu tun, noch mit Nachbarschaftshilfe.

Für eine steuerfreie oder teilweise steuerbefreite Aufwandsentschädigung ist es gem. § 3 EStG erforderlich, dass die Zahlung von einem aufgezählten Leistenden kommt. Privatleute gehören da nicht dazu.

In seltensten Fällen handelt es sich bei einem Mitfahrer um einen Nachbarn und wenn, wirst Du von dem sicherlich nichts verlangen. Auch die Nachbarschaftshilfe ist als solches nicht von der Einkommensteuer befreit. Sofern sie sogar regemäßig gemacht wird, handelt es sich sogar um ein Beschäftigungsverhältnis!

Beides wird regelmäßig nicht besteuert aus anderen Gründen, die mit anderen Dingen zu tun haben, als der Steuerbefreiung.

Selbst bei der Nachbarschaftshilfe könnte es sich um gewerbliche Einkünfte handeln, sofern eine Einnahmeerzielungsabsicht vorlag. In der Regel kann diese aber verneint werden. Selbst wenn der Nachbar eine Zahlung versprochen hat, würde es darauf ankommen, dass man dies mehrmals und nicht nur einmal macht. Passiert das wiederholt wird man damit einkommensteuerpflichtig, d. h. aber noch nicht, dass man auch tatsächlich welche zahlen muss.

Bei den Mitfahrgelegenheiten kann die Absicht Einnahmen zu erzielen nicht verneint werden. Sie ist also in jedem Fall einkommensteuerpflichtig, sofern es mehrmals gemacht wird.

Einkomensteuerpflichtig zu sein bedeutet, dass man dann auch einen Betriebsabschluss anfertigen und beim Finanzamt einreichen muss. Da aber kein Gewinn oder nur ein kleiner dabei rauskommt und solche Einkünfte sowieso nicht besteuert werden, solange sie nicht über 600,- Euro drüber kommen, macht es für das Finanzamt keinen Sinn, sich diese Arbeit aufzuhalsen. Das gleiche gilt auch, wenn ständig nur negative Einkünfte entstehen. Da könnte das Finanzamt die Überzeugung gewinnen, dass das private Interesse überwiegt und erklären, dass es sich um sog. Liebhaberei handelt. Dann bräuchte/dürfte man auch keinen Betriebsabschluss mehr einreichen, aber damit auch die Verluste nicht mehr mit anderen Einkunftsarten gegenrechnen.

Es gibt aber noch eine andere Barriere, das ist der Gleichbehandlungsgrundsatz. Für das Finanzamt wäre es unmöglich, die Einnahmen aus diesen Quellen nachzuvollziehen. Die einzigen Möglichkeiten wären die Ehrlichkeit des Steuerpflichtigen oder Denunziation. Unter dem Strich käme also eine Ungleichbehandlung der Steuerpflichten bei raus, so wie das jüngst erst wegen der Fahrtkosten für die ersten 10 Km auf dem Weg zur Arbeit entschieden worden ist. Sowas darf es nach dem deutschen Rechtssystem nicht geben. Schon deshalb wäre die Verpflichtung zur Besteuerung fragwürdig.

Worauf will ich mit soviel Text hinaus: Es bestehen große Unterschiede zwischen Steuerfreiheit und Nichtbesteuerung! Nimmt jemand sehr oft Mitfahrer mit, dann kann es durchaus sein, dass das Finanzamt ihn zur Erstellung eines Betriebsabschlusses verpflichtet. Das wäre sogar deren gutes Recht und es bestünden Zwangsmittel um dieses Ansinnen herbeizuführen. Das beginnt von Zwangsgeld bis hin zur Inhaftierung! Bei tatsächlicher Steuerfreiheit wären diese Möglichkeiten nicht gegeben. Die Einordnung hat also Folgen auf alles das Drumherum und das sollte nicht verkannt werden.

Hehe hier is ja wieder was los 😉

also ich habe die IHK Güterkraftverkehrslizenz und die Lizenz für den Personenkraftverkehr plus "P"-Schein.

Folgendermasen sieht es aus:

Geld kannst du annehmen für eine Mitfahrt ... allerdings nur bis zur Grenze um kostendeckend zu fahren. Nimmst du mehr fällt es unter die Bestimmung des gewerblicchen Personenverkehrs ... und damit unter BO Kraft ....
(also: geeichtes Tacho, alle Jahre neu,Wegstreckenzähler, und Alarmanlage, beide Aussenspiegel, Tür an der Bürgersteigseite und und und ..., und natürlich den "P"Schein führ den Fahrer)

Daher geht das mit den Mitfahrzentralen ... die Fahrer machen kein Gewinn sondern teilen sich nur die Unkosten (wenns 5,-€ mehr sind schreit kein Hahn)

MFG Bassti, der mit beiden Lizenzen im Moment nichts anfangen kann ....

Bassti, das ist die verkehrsrechtliche Einordnung, hat aber mit der ertragssteuerrechtlichen nichts zu tun. Das steht auch schon in einem vorigen Post drin, in dem ich auch den Passus aus dem PBefG zitiert habe.

Auch in ertragssteuerlicher Hinsicht gilt: Solange man es nur treibt, aber nicht übertreibt, schert das auch keinen Finanzbeamten, aber das steht schon in meinem letzten Posting.

Bezüglich Kostendeckung und so: Das könnte beim LKW-Fahrer doch ein ziemliches Problem werden, da er selbst ja keine Unkosten für die Fahrt hat (wenn er abhängig beschäftigt ist und kein Sub oder Selbstständiger). Daher müsste er ja das Entgeld an den Chef weiterreichen, oder seh ich da was falsch?

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Zitat:

Original geschrieben von dragon46


Bezüglich Kostendeckung und so: Das könnte beim LKW-Fahrer doch ein ziemliches Problem werden, da er selbst ja keine Unkosten für die Fahrt hat (wenn er abhängig beschäftigt ist und kein Sub oder Selbstständiger). Daher müsste er ja das Entgeld an den Chef weiterreichen, oder seh ich da was falsch?

Hey, das ist ein guter Aspekt.

Wenn er selbst nicht Halter des Fahrzeuges ist, z. B. als angestellter Fahrer, hat er gar keine Kosten damit. Insoweit erzielt er Gewinn und würde dann tatsächlich eine Lizenz nach dem PBefG brauchen - wenn man es genau nimmt.

Das mit dem Anspruch auf die Früchte stammt aus dem BGB und betrifft weder Arbeits-/Verkehrs- noch Steuerrecht. Der Eigentümer hat grundsätzlich das Recht der Früchteziehung. Dem Halter - sofern er nicht selbst Eigentümer ist - wird regelmäßig das Recht auf Früchteziehung eingeräumt. Der Fahrer hat allerdings keinen Vertrag, der ihm die Nutzung für diesen Zweck oder gar die Früchteziehung erlaubt. Vielmehr entsteht ein Schadensersatzverhältnis.

Was sind die Folgen?!?
1. Der Chef darf den Gewinn aus der Personenbeförderung beanspruchen und
2. Darf der Chef sogar eine Nutzungsentschädigung - ähnlich einer Miete - hierfür über's Schadenersatzrecht einfordern. Für den Chef würde aber die Geltendmachung dieser Nutzungsentschädigung keinen Sinn machen, da er sowieso den gesamten Gewinn beanspruchen darf und diese Entschädigung davon abgezogen würde. Im Endeffekt würde der Betrag nur gesplittet und das macht keinen Sinn. Allerdings könnte diese Nutzungsentschädigung den Fahrer vor der Erlaubniserfordernis nach dem PBefG bewahren, zumindest, wenn die Nutzungsentschädigung dem Gewinn entsprechen würde oder nur geringfügig darunter läge.

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