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LKW Lenkzeiten bis 7.5 t bei Privatfahrten z.B Privatumzüge -Umzüge

Themenstarteram 9. August 2009 um 7:31

Unglaublich aber wahr,

Da ich Privat einen Umzug am WE vorhabe, von Bayrischzell nach Potzdamm,

habe ich nun eine Stunde gesurft umd die Bestimmungen für diese Fahrt mit dem Miet LKW herauszufinden.

Aber mehr als gefährliches Halbwissen gabs nicht.

Also ruf ich bei der Polizei an:

Meine Fragen:

Gibt es ein Sonntagsfahrverbot bis 7,5 T Gesamtgewicht?

Muss ich eine Karte in die Aufzeichnungsbox einstecken?

Wie verhält es sich mit den Lenkzeiten?

Antwort:

Einen Fürhrerschein für 7,5 t haben Sie?

---

ja??? (danach habe ich nicht gefragt)

---

Was sagt denn der Autoverleiher?

-----------------

??? ((Denke: kennt sich der besser aus als die Polizei??? ))

-------------------------

Ich frage den Kollegen.

------------------------

(2 min. Warteschleife)

-----------------------

Ich rufe Sie zurück.

-----------------------

-----------------------

Das ist nicht gut oder? Wer soll sich an Gesetzte und Bestimmung halten, mit denen sich keiner auskennt?

nicht mal die Ordnungshüter?

Ich folgere: Wenn ein Anwalt im Verkehrsrecht kontrolliert wird, bekommt er keine Strafe weil er den Polizisten die Rechtslage so erklärt, das der Beamte froh ist wenn der Verkehrssünder wieder weiterfährt, ohne ein Ordnungsverfahren gegen den Schutzmann auszulösen.

Entschuldigung für die Polemik, aber ganz verstehe ich das nicht.

Ich bekomme aber einen Rückruf von dem Beamten der jetzt in den Unterlagen nachsieht.

15 min, warte ich nun schon.

Beste Antwort im Thema

Auch wenn ich nicht @ScaniaChris bin, @tandem11, trotzdem mal eine kurze Zusammenfassung der verwirrenden Fakten:

-   kein Sonntagsfahrverbot für Lkw unter 7,5t ohne Anhänger;

-   bei "Privatfahrten" (die es in dieser Form ja nicht mehr explizit gibt) müssen die Sozialvorschriften (wie z.B. Lenk- u Ruhezeiten) nicht eingehalten werden - egal welche Tonnage!

z.B. Wohnmobil ab 7,5t: Kontrollgerät einbauen und benutzen, aber keine SozVorschriften beachten müssen;

-   VO EG 561/2006 gilt nicht für nichtgewerblichen Güterverkehr unter 7,5t ( Art. 3(h) );

d.h. es braucht unterhalb von 7,5t kein Kontrollgerät bedient werden;

-   wenn ich ausnahmsweise einem Bekannten den Lkw beim Umzug fahre, dürfte dies nicht als Schwarzarbeit gewertet werden (man nennt dies dann "Nachbarschaftshilfe" ;) ).

 

Dies bedeutet für den TE:

Bei dem Miet-Lkw unter 7,5t ohne Anhänger kein Sonntagsfahrverbot und das Kontrollgerät auf "Out of Scope" stellen ... und dann los ...

 

Da ich nicht so gut organisiert bin wie @Chris, habe ich auf die Schnelle die entsprechenden Stellen in den Bestimmungen nicht gefunden.

Desweiteren wurde dieses Thema meines Wissens vor ca. einem Jahr schon mal durchgekaut (einfach mal in der Suche "Miet-Lkw 7,5t" eingeben ... da müsste was zu finden sein...).

 

Grüsse,   motorina.

 

Edit: Einen Link habe ich noch gefunden... (und oben entspr. eingefügt).

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39 Antworten
am 9. August 2009 um 21:46

Zitat:

Original geschrieben von Fossy-1

Was mir dabei gerade so durch den Kopf geht, ist das "privat".

Ist das dein Umzug und die neue Wohnung läuft auf deinen Namen oder ist es ein Umzug für einen Bekannt?

Für nen Bekannten, da könnte es bei einer Kontrolle dann schon zu einer Diskussion kommen, weil es ja nicht deine Möbel sind und die Rennleitung da hartnäckig sein könnte. Sprich Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit beim Nachbarn, da habe ich schon so einiges gehört.

privatfahrt ist und bleibt privat

@ tandem11

"privatfahrt ist und bleibt privat" ich bin genau der selben ansicht, alles andere wäre einfach nur es "könnte" und "könnte passieren, dass..."

man es kann vieles passieren aber ich gehe mal nich davon aus

aber man kann es nicht ausschließen "das" es passiert und deswegen führern wir es hier ja an......

lg Marcel

am 9. August 2009 um 22:36

Zitat:

Original geschrieben von Marcel H.

@ tandem11

"privatfahrt ist und bleibt privat" ich bin genau der selben ansicht, alles andere wäre einfach nur es "könnte" und "könnte passieren, dass..."

man es kann vieles passieren aber ich gehe mal nich davon aus

aber man kann es nicht ausschließen "das" es passiert und deswegen führern wir es hier ja an......

lg Marcel

wenn man auch dem Freund seine Möbel fährt bekommt man keinen Stress, weil man kein Geld dafür bekommt, solang das nicht der Fall ist und bleibt es eine private Fahr bei der keine Lenk und Ruhezeiten eingehalten werden.

Auch wenn ich nicht @ScaniaChris bin, @tandem11, trotzdem mal eine kurze Zusammenfassung der verwirrenden Fakten:

-   kein Sonntagsfahrverbot für Lkw unter 7,5t ohne Anhänger;

-   bei "Privatfahrten" (die es in dieser Form ja nicht mehr explizit gibt) müssen die Sozialvorschriften (wie z.B. Lenk- u Ruhezeiten) nicht eingehalten werden - egal welche Tonnage!

z.B. Wohnmobil ab 7,5t: Kontrollgerät einbauen und benutzen, aber keine SozVorschriften beachten müssen;

-   VO EG 561/2006 gilt nicht für nichtgewerblichen Güterverkehr unter 7,5t ( Art. 3(h) );

d.h. es braucht unterhalb von 7,5t kein Kontrollgerät bedient werden;

-   wenn ich ausnahmsweise einem Bekannten den Lkw beim Umzug fahre, dürfte dies nicht als Schwarzarbeit gewertet werden (man nennt dies dann "Nachbarschaftshilfe" ;) ).

 

Dies bedeutet für den TE:

Bei dem Miet-Lkw unter 7,5t ohne Anhänger kein Sonntagsfahrverbot und das Kontrollgerät auf "Out of Scope" stellen ... und dann los ...

 

Da ich nicht so gut organisiert bin wie @Chris, habe ich auf die Schnelle die entsprechenden Stellen in den Bestimmungen nicht gefunden.

Desweiteren wurde dieses Thema meines Wissens vor ca. einem Jahr schon mal durchgekaut (einfach mal in der Suche "Miet-Lkw 7,5t" eingeben ... da müsste was zu finden sein...).

 

Grüsse,   motorina.

 

Edit: Einen Link habe ich noch gefunden... (und oben entspr. eingefügt).

am 9. August 2009 um 23:28

@ Motorina,

du hast es auf den Nagel auf den Kopf getroffen...

 

denke das ist einfach erklärt und für jeden verständlich...

 

Chris ist halt unser Gesetztesgott hier im Forum... er weiss fast alles aus dem ''FF''

Zitat:

Original geschrieben von Kipptransporteur

Hallo,

Alles Locker laden, dann anfahren auf 20km/h beschleunigen und ne vollbremsung machen --->Ladung ist gut gestaut.

 

gruß

Dann aber hinten über Kreuz Gurte über das Gerümpel spannen, dass es beim Anfahren nicht wieder hintenrunterkippt.

 

Ansonsten hat der TE ja Glück gehabt, dass die Polizei das bereits nach einer Viertelstunde rausgefunden hat.

Ich habe mal an einem Samstag einen Leih-LKW (über 12t) übernehmen müssen.

Ich wollte auf die Autobahn und weil keine Mautmaschine drin war, musste ich am Maut-Terminal die Eintrittskarte kaufen. ich habe das noch nie gemacht und bin dann auch sofort daran gescheitert, dass man ja die Schadstoffklasse braucht. ich suche im Kfz-Schein - steht nix von drin. Auf der gegenüberliegenden Seite der Raststätte ist eine Autobahnpolizeistation - klasse - nix wie hin und gefragt.

Ich zeige den Schein und frage - der Kollege ruft den Kollegen - der den Kollegen. Keiner weiss was. Ich frage: "Woher wissen Sie denn, ob ich die richtige Mauttarifierung gekauft habe, wenn sie mich kontrollieren würden?

A:" Das machen speziell ausgebildete Kommandos"

Fazit: Ein blöder Kutscher muss schlauer sein, als 3 "Fachspezialisten"

Zitat:

Original geschrieben von pleindespoir

 

Fazit: Ein blöder Kutscher muss schlauer sein, als 3 "Fachspezialisten"

Hallo,

ich möchte hier jetzt nicht schlecht reden, aber es ist in der Tat immer das Beste, wenn man sich selber auskennt und sich nicht auf das doch manchmal vorhandene Halbwissen der Ordnungshüter verlässt. Ich hatte schon Kontrollen in denen die Beamten von mir noch was gelernt haben.

Ich denke das der Vermieter sich bis ins kleinste Detail genau auskennt wer wann was wie zu machen hat.

Ansonsten viel Spaß beim Umzug.

Servus

Frank

am 6. August 2010 um 16:00

Zitat:

Original geschrieben von rodelprofi

Unglaublich aber wahr,

Da ich Privat einen Umzug am WE vorhabe, von Bayrischzell nach Potzdamm,

habe ich nun eine Stunde gesurft umd die Bestimmungen für diese Fahrt mit dem Miet LKW herauszufinden.

Aber mehr als gefährliches Halbwissen gabs nicht.

Also ruf ich bei der Polizei an:

Meine Fragen:

Gibt es ein Sonntagsfahrverbot bis 7,5 T Gesamtgewicht?

Muss ich eine Karte in die Aufzeichnungsbox einstecken?

Wie verhält es sich mit den Lenkzeiten?

Antwort:

Einen Fürhrerschein für 7,5 t haben Sie?

---

ja??? (danach habe ich nicht gefragt)

---

Was sagt denn der Autoverleiher?

-----------------

??? ((Denke: kennt sich der besser aus als die Polizei??? ))

-------------------------

Ich frage den Kollegen.

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(2 min. Warteschleife)

-----------------------

Ich rufe Sie zurück.

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Das ist nicht gut oder? Wer soll sich an Gesetzte und Bestimmung halten, mit denen sich keiner auskennt?

nicht mal die Ordnungshüter?

Ich folgere: Wenn ein Anwalt im Verkehrsrecht kontrolliert wird, bekommt er keine Strafe weil er den Polizisten die Rechtslage so erklärt, das der Beamte froh ist wenn der Verkehrssünder wieder weiterfährt, ohne ein Ordnungsverfahren gegen den Schutzmann auszulösen.

Entschuldigung für die Polemik, aber ganz verstehe ich das nicht.

Ich bekomme aber einen Rückruf von dem Beamten der jetzt in den Unterlagen nachsieht.

15 min, warte ich nun schon.

Ich fahre regelmäßig privat mit einem in Österreich zugelassenen 7.5 Tonnen Steyr in Deutschland, auch an Wochenenden, und werde in der Regel 2 - 5 Mal am Tag kontrolliert auf alles. Lenk- und Ruhezeiten wie auch Geschwindigkeit besonders. Mein Steyr ist Bj. 1991 ohne Geschwindigkeitsbegrenzer und ohne Sitzgurten. Motor und sonstige Technik in 1 A Zustand. Wird regelmäßig gewartet.

Also Vorsicht bei Nichteinhaltung von Lenk- und Ruhezeiten, auch bei Privatfahrt am Wochenende. Es stimmt nämlich nicht, daß diese bei einem 7.5 Tonner nicht eingehalten werden müssen.

am 6. August 2010 um 16:02

Zitat:

Original geschrieben von xl420

Zitat:

Original geschrieben von pleindespoir

 

Fazit: Ein blöder Kutscher muss schlauer sein, als 3 "Fachspezialisten"

Hallo,

ich möchte hier jetzt nicht schlecht reden, aber es ist in der Tat immer das Beste, wenn man sich selber auskennt und sich nicht auf das doch manchmal vorhandene Halbwissen der Ordnungshüter verlässt. Ich hatte schon Kontrollen in denen die Beamten von mir noch was gelernt haben.

Ich denke das der Vermieter sich bis ins kleinste Detail genau auskennt wer wann was wie zu machen hat.

Ansonsten viel Spaß beim Umzug.

Servus

Frank

Von mir lernen die deutschen Ordnungshüter regelmäßig, was ein Steyr-Lkw ist. Den kennt man nämlich nicht :-)))

Zitat:

Original geschrieben von Meidlinger

Also Vorsicht bei Nichteinhaltung von Lenk- und Ruhezeiten, auch bei Privatfahrt am Wochenende. Es stimmt nämlich nicht, daß diese bei einem 7.5 Tonner nicht eingehalten werden müssen.

Komisch, dass die VO EG 561/2006 Art. 3, h etwas anderes aussagt :rolleyes:

Wie sollte man auch als Privater bis 7,5 Tonnen gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben oder gar in der Freizeit ein Berufskraftfahrer sein?

Ebensowenig betrifft das Wochenendfahrverbot Fahrzeuge unter 7,5 Tonnen

§ 30 Abs. 3 StVO

Verbreite hier bitte nicht so was ohne dafür Belege nachzuweisen

am 6. August 2010 um 16:38

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

Zitat:

Original geschrieben von Meidlinger

Also Vorsicht bei Nichteinhaltung von Lenk- und Ruhezeiten, auch bei Privatfahrt am Wochenende. Es stimmt nämlich nicht, daß diese bei einem 7.5 Tonner nicht eingehalten werden müssen.

Komisch, dass die VO EG 561/2006 Art. 3, h etwas anderes aussagt :rolleyes:

Wie sollte man auch als Privater bis 7,5 Tonnen gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben oder gar in der Freizeit ein Berufskraftfahrer sein?

Ebensowenig betrifft das Wochenendfahrverbot Fahrzeuge unter 7,5 Tonnen

§ 30 Abs. 3 StVO

Verbreite hier bitte nicht so was ohne dafür Belege nachzuweisen

Mein Steyr ist typisiert auf 7.490 kg und im KFZ-Schein steht "private Nutzung", mein 2. Steyr ist ebenfalls trypisiert auf 7.490 kg und im KFZ-Schein steht "Werksverkehr".

Ich darf wohl am Wochenende mit beiden ohne Anhänger fahren, aber muß genauso die Lenk- und Ruhezeiten einhalten, wie mir die österreichischen wie auch die deutschen Ordnungshüter regelmäßig weismachen.

lies dir die VO mal durch und lerne daraus

nicht gewerbliche Fahrten unter 7,5 Tonnen = nix Lenk und Ruhezeit und nix Sozialvorschriften

Druck dir die VO aus und gib sie den Mitarbeitern die dich kontrollieren zum Lesen

Nichts desto Trotz sollte man durchaus auch Privat nach 4,5 Stunden eine ordentliche Pause machen um dann fit und munter weiter zu fahren.

am 6. August 2010 um 16:58

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

lies dir die VO mal durch und lerne daraus

nicht gewerbliche Fahrten unter 7,5 Tonnen = nix Lenk und Ruhezeit

Druck dir die VO aus und gib sie den Mitarbeitern die dich kontrollieren zum Lesen

Nichts desto Trotz sollte man durchaus auch Privat nach 4,5 Stunden eine ordentliche Pause machen um dann fit und munter weiter zu fahren.

Hast Du den Link zur VO. Das Ding drucke ich aus und schlage sie den Ordnungshütern um die Ohren, wenn das stimmt was Du sagst.

http://www.fahrpersonalrecht.de/.../...ung%20EG%20Nr.%20561%202006.pdf

http://www.bgl-ev.de/.../vo_eg_561-2006.pdf

Artikel 3

Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:

h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;

Was meinst du was sonst los währe, wenn jeder Leihkraftwagen zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen die LuRZ nachweisen müsste?

Sixt und Co würden keinen mehr davon vermieten können.

Berufskraftfahrer müssten Extratage frei nehmen für private Fahrten mit den Kleinen und und und

am 6. August 2010 um 19:07

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

http://www.fahrpersonalrecht.de/.../...ung%20EG%20Nr.%20561%202006.pdf

http://www.bgl-ev.de/.../vo_eg_561-2006.pdf

Artikel 3

Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:

h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;

Was meinst du was sonst los währe, wenn jeder Leihkraftwagen zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen die LuRZ nachweisen müsste?

Sixt und Co würden keinen mehr davon vermieten können.

Berufskraftfahrer müssten Extratage frei nehmen für private Fahrten mit den Kleinen und und und

Um ganz sicher zu gehen habe ich beim Bundesministerium für Verkehr, ARBÖ in Wien und BAG in Deutschland wegen Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Art. 3 angefragt. Bin gespannt was von denen geantwortet wird. Vielleicht gibt es ja eine kurze Bestätigung per E-Mail.

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