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LKW Lenkzeiten bis 7.5 t bei Privatfahrten z.B Privatumzüge -Umzüge

Themenstarteram 9. August 2009 um 7:31

Unglaublich aber wahr,

Da ich Privat einen Umzug am WE vorhabe, von Bayrischzell nach Potzdamm,

habe ich nun eine Stunde gesurft umd die Bestimmungen für diese Fahrt mit dem Miet LKW herauszufinden.

Aber mehr als gefährliches Halbwissen gabs nicht.

Also ruf ich bei der Polizei an:

Meine Fragen:

Gibt es ein Sonntagsfahrverbot bis 7,5 T Gesamtgewicht?

Muss ich eine Karte in die Aufzeichnungsbox einstecken?

Wie verhält es sich mit den Lenkzeiten?

Antwort:

Einen Fürhrerschein für 7,5 t haben Sie?

---

ja??? (danach habe ich nicht gefragt)

---

Was sagt denn der Autoverleiher?

-----------------

??? ((Denke: kennt sich der besser aus als die Polizei??? ))

-------------------------

Ich frage den Kollegen.

------------------------

(2 min. Warteschleife)

-----------------------

Ich rufe Sie zurück.

-----------------------

-----------------------

Das ist nicht gut oder? Wer soll sich an Gesetzte und Bestimmung halten, mit denen sich keiner auskennt?

nicht mal die Ordnungshüter?

Ich folgere: Wenn ein Anwalt im Verkehrsrecht kontrolliert wird, bekommt er keine Strafe weil er den Polizisten die Rechtslage so erklärt, das der Beamte froh ist wenn der Verkehrssünder wieder weiterfährt, ohne ein Ordnungsverfahren gegen den Schutzmann auszulösen.

Entschuldigung für die Polemik, aber ganz verstehe ich das nicht.

Ich bekomme aber einen Rückruf von dem Beamten der jetzt in den Unterlagen nachsieht.

15 min, warte ich nun schon.

Beste Antwort im Thema

Auch wenn ich nicht @ScaniaChris bin, @tandem11, trotzdem mal eine kurze Zusammenfassung der verwirrenden Fakten:

-   kein Sonntagsfahrverbot für Lkw unter 7,5t ohne Anhänger;

-   bei "Privatfahrten" (die es in dieser Form ja nicht mehr explizit gibt) müssen die Sozialvorschriften (wie z.B. Lenk- u Ruhezeiten) nicht eingehalten werden - egal welche Tonnage!

z.B. Wohnmobil ab 7,5t: Kontrollgerät einbauen und benutzen, aber keine SozVorschriften beachten müssen;

-   VO EG 561/2006 gilt nicht für nichtgewerblichen Güterverkehr unter 7,5t ( Art. 3(h) );

d.h. es braucht unterhalb von 7,5t kein Kontrollgerät bedient werden;

-   wenn ich ausnahmsweise einem Bekannten den Lkw beim Umzug fahre, dürfte dies nicht als Schwarzarbeit gewertet werden (man nennt dies dann "Nachbarschaftshilfe" ;) ).

 

Dies bedeutet für den TE:

Bei dem Miet-Lkw unter 7,5t ohne Anhänger kein Sonntagsfahrverbot und das Kontrollgerät auf "Out of Scope" stellen ... und dann los ...

 

Da ich nicht so gut organisiert bin wie @Chris, habe ich auf die Schnelle die entsprechenden Stellen in den Bestimmungen nicht gefunden.

Desweiteren wurde dieses Thema meines Wissens vor ca. einem Jahr schon mal durchgekaut (einfach mal in der Suche "Miet-Lkw 7,5t" eingeben ... da müsste was zu finden sein...).

 

Grüsse,   motorina.

 

Edit: Einen Link habe ich noch gefunden... (und oben entspr. eingefügt).

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39 Antworten
am 6. August 2010 um 21:18

Also, es ist wirklich so, wer privat einen 7,49 tonner fährt, hat sich nur an die Geschwindigkeit zu halten (80 wie wir ja alleeeee wissen ;)). Lenk und Ruhezeiten sind nicht einzuhalten. Aber, mach bitte doch mal ne Pause zwischendurch. Hat schon was.

Autovermieter hat mal zu mir gemeint: " Ich beschrifte alle meine LKW mit Autovermietung. Da kommt die Rennleitung gar nicht auf die Idee, zu kontrollieren, weils da nichts mit Lenkzeiten gibt. Nur Geschwindigkeit und Ladungssicherung."

am 6. August 2010 um 21:48

Zitat:

Original geschrieben von Bleifussxxx

Also, es ist wirklich so, wer privat einen 7,49 tonner fährt, hat sich nur an die Geschwindigkeit zu halten (80 wie wir ja alleeeee wissen ;)). Lenk und Ruhezeiten sind nicht einzuhalten. Aber, mach bitte doch mal ne Pause zwischendurch. Hat schon was.

Autovermieter hat mal zu mir gemeint: " Ich beschrifte alle meine LKW mit Autovermietung. Da kommt die Rennleitung gar nicht auf die Idee, zu kontrollieren, weils da nichts mit Lenkzeiten gibt. Nur Geschwindigkeit und Ladungssicherung."

Wenn dem so ist wie Du sagst, dann werden die von mir angeschriebenen Behörden ja kein Problem haben das zu bestätigen, womit man dann den übereifrigen Ordnungshütern Lehrstunden erteilen kann. :-)))

am 6. August 2010 um 21:53

Zitat:

Original geschrieben von Bleifussxxx

Also, es ist wirklich so, wer privat einen 7,49 tonner fährt, hat sich nur an die Geschwindigkeit zu halten (80 wie wir ja alleeeee wissen ;)). Lenk und Ruhezeiten sind nicht einzuhalten. Aber, mach bitte doch mal ne Pause zwischendurch. Hat schon was.

Autovermieter hat mal zu mir gemeint: " Ich beschrifte alle meine LKW mit Autovermietung. Da kommt die Rennleitung gar nicht auf die Idee, zu kontrollieren, weils da nichts mit Lenkzeiten gibt. Nur Geschwindigkeit und Ladungssicherung."

Ich habe übrigens € 1.300 im Jahre 2008 Strafe bezahlt wegen Lenkzeitüberschreitung mit meinem 7.5 Tonner bei einer privaten Fahrt von Wien nach Bari, Italien, und wieder zurück nach Wien mit privat eingekauften Marmor. Ladung selbstverständlich gut gesichert. Das hat mich vorsichtig gemacht.

am 10. August 2010 um 23:12

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

lies dir die VO mal durch und lerne daraus

nicht gewerbliche Fahrten unter 7,5 Tonnen = nix Lenk und Ruhezeit und nix Sozialvorschriften

Druck dir die VO aus und gib sie den Mitarbeitern die dich kontrollieren zum Lesen

Nichts desto Trotz sollte man durchaus auch Privat nach 4,5 Stunden eine ordentliche Pause machen um dann fit und munter weiter zu fahren.

Hier die Antwort betreffend Lenk- und Ruhezeiten für Lkw bis 7.5 Tonnen bei Privatfahrten.

Betroffen von den Lenk- und Ruhezeiten sind grundsätzlich Lenker von

Kraftfahrzeugen, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen

und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger 3,5 t

übersteigt.

Privatfahrten sind ausgenommen; damit unterliegt Ihre Fahrtplanung keine

zeitlichen Limitation!

Sollte es zu Problemen kommen, müssen Sie vor den beanstandenden Behörden

glaubhaft machen, dass eine Privatfahrt durchgeführt wird.

Wie Privatfahrten zu im Einzelfall zu beweisen sind, darüber gibt es weder

einen Gesetztestext noch Entscheidungen der Judikatur; Umgehungen sollen ja

vermieden werden.

Mit freundlichen Grüßen

Gerald Hufnagel

Referat Recht

R / gh / 473

Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs

ARBÖ-Generalsekretariat

A-1150 Wien, Mariahilfer Straße 180

Telefon +43 1 891 21-207 DW

Fax +43 1 891 21-281 DW

Internet: www.arboe.at

ZVR-Zahl 611523907

na siehste mal, nun kannst du den beamten noch mehr um die Ohren hauen.

am 11. August 2010 um 8:20

Was lernen wir daraus?

Motor Talk ist besser und schneller bei solchen Fragen (die "einfachen" zumindest).

Aber mal im Ernst: 2 Steyr einfach nur privat? Klingt irgendwie komisch.

Zitat:

Original geschrieben von Bleifussxxx

 

2 Steyr einfach nur privat? Klingt irgendwie komisch.

Es soll sogar Leute geben, die Briefmarken sammeln, ohne jemals einen Brief verschickt zu haben ...

... oder Leute mit 4 Traktoren, aber ohne Acker - man nennt soetwas Liebhaberei oder Hobby !

am 14. August 2010 um 9:18

Zitat:

Original geschrieben von Bleifussxxx

Was lernen wir daraus?

Motor Talk ist besser und schneller bei solchen Fragen (die "einfachen" zumindest).

Aber mal im Ernst: 2 Steyr einfach nur privat? Klingt irgendwie komisch.

Die Steyr werden nicht nur privat verwendet. Mich hatte nur interessiert, was mit Lenk- und Ruhezeiten ist wenn diese privat verwendet werden. Außerdem bin ich ein Steyr-Fan und bin nach wie vor ein Bedford-Fan. Ich hatte in den 90-er Jahren 3 Bedford Lkw´s in Frankfurt.

Wäre interessant zu wissen, ob bei privater Anmeldung eines 7.5 Tonners und ausschließlich nur privater sporadischer Nutzung auch die Euro 0, 1, 2 Bestimmungen beachtet werden müssen, wenn der Lkw noch nicht historisch angemeldet werden kann, da dazu noch ein paar Jahre fehlen.

Ja die müssen beachtet werden denn die Umweltzonen gelten für alle (wenige Ausnahmen wie Polizei Feuerwehr Thw.......) egal ob privat oder gewerblich genutzt.

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