LKW in D- seit wann 60 km/h Höchstgeschwindigkeit?
Hallo,
Ich habe meinen Führerschein in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts hier in D erworben
und habe mich eigentlich regelmäßig für Änderungen und Neuerungen der StVO interessiert.
Ich meine, noch gelernt zu haben, das für LKW außerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt.
Umso überraschter war ich, als ich jetzt feststellen musste, daß sie aktuell bei 60 km/h liegt.
Trotz intensiver Suche - hier in den Foren und im restlichen Internet - konnte ich keine Antwort auf die Frage finden, mit welcher Fassung der StVO dieser Wert herabgesetzt wurde.
Ich hoffe, hier im Forum finden sich verkehrsrechtsgeschichtlich Interessierte, die diese Frage beantworten können.
Vielen Dank
Beste Antwort im Thema
Kommt mir sehr bekannt vor 😉
Die meisten Fragen gingen (und gehen auch heute noch) wirklich mit gesundem Menschenverstand nach dem Auschlußprinzip.
BTT
60 km/h ist zwar Vorschrift, die Realität ist aber oft eine Andere. Mir tun vor allem die Fahrer leid, die unter Druck gesetzt werden, die Vorgaben zu ignorieren. Gibt bei den Firmen aber auch Ausnahmen, Aldi achtet wohl penibel darauf, dass ihre Fahrer die Beschränkungen einhalten.
91 Antworten
Und du erinnerst dich an Alles, was dir vor fast 50 Jahren da erzählt wurde?
Klappt ja bei vielen heute schon nicht von Unterricht bis Theorieprüfung 😉
Die Testbögen mit den Anlegekarten kenne ich auch noch.
Nicht mehr wörtlich, hat damals aber wirklich niemanden von uns interessiert. Körperlich oder geistig abwesend. Viel erzählt wurde ohnehin nicht, bisschen Technik an dem kleinen Automodell, der Rest war Bogen ausfüllen (oft nach dem Ausschlussprinzip), bis keine Fehler mehr vorkamen, dann die th. Prüfung. Auch die praktische Prüfung war damals eine Lachnummer, nicht wie heute.
Kommt mir sehr bekannt vor 😉
Die meisten Fragen gingen (und gehen auch heute noch) wirklich mit gesundem Menschenverstand nach dem Auschlußprinzip.
BTT
60 km/h ist zwar Vorschrift, die Realität ist aber oft eine Andere. Mir tun vor allem die Fahrer leid, die unter Druck gesetzt werden, die Vorgaben zu ignorieren. Gibt bei den Firmen aber auch Ausnahmen, Aldi achtet wohl penibel darauf, dass ihre Fahrer die Beschränkungen einhalten.
Meinen ersten Schein 1972 gemacht, (seit 90 DE )da wurde das in den Fahrschulen schon gelehrt, hier waren auch alle im Unterricht. War auch damal mit dem 3er 7,5to + Anh. schon bestandteil der Fragebögen.
Ähnliche Themen
das ist so ein Ding wie die Motorräder mit Anhänger!
die dürfen nur 60 fahren- und dennoch damit auf die BAB
Ursprünglich war das mit den Autos auch so...
Irgendwann hat man dann bei den Autos auf 80 bzw 100 angehoben - die Motorräder hat man (mangels Masse) vergessen ...
jetzt dürfen Motorräder mit Anhänger nur 60 fahren - azuf der BAB und die Polizei bittet dann die Motorradfahrer 80 zu fahren!
Zitat:
@Roadrunner2018 schrieb am 2. Juli 2019 um 09:11:56 Uhr:
Irgendwann hat man dann bei den Autos auf 80 bzw 100 angehoben - die Motorräder hat man (mangels Masse) vergessen ...
jetzt dürfen Motorräder mit Anhänger nur 60 fahren - azuf der BAB und die Polizei bittet dann die Motorradfahrer 80 zu fahren!
Glaub eigentlich nicht, dass man die "vergessen" hat.
Motorrädern haben die in Verbindung mit einem hinten angeflanschten Hänger lästige Eigenschaft, dass sie sich bei Kurvenfahrt neigen müssen.
Je schneller desto stärker.
EIn leichtes ohne Hänger, eine Herausforderung mit demselben, der je nach Neigung, Beladung und Geschwindigkeit andere Hebelverhältnisse auf das Zweirad ausübt.
Mal drückt er dich in die Schräge, mal zieht er dich heraus.
Da sind 60 km/h schon genug.
Natürlich dürfen sie damit auch auf Autobahnen, schließlich herrscht dort eine bauartbedingt mögliche Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h. (nicht 80 und nicht 100).
Die Polizei wird Motorräder mit Hänger daher auf der BAB mit 100%iger Sicherheit nicht auffordern, 80 zu fahren.
Keine Ahnung woher solcher Unsinn kommt.
auch mit 200km/ h fahrstabil!
und wenn du die A5 kennst da fahren die Holländer mit den Dingern!
DORT wurden schon öfters die Fahrer gebeten die 80 zu fahren -
@Matsches: Nicht ganz richtig, § 18 (I) StVO sieht eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h vor. Gilt auch für mitgeführte Anhänger. Entscheidend ist der Eintrag im Fahrzeugschein.
Und erst in Abs. 5 wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit dann auf 60 km/h für Motorräder mit Anhänger limitiert.
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, hat die Schwalbe 60 km/h im Schein, ist damit aber für die BAB nicht schnell genug.
Schwalbe = 62 km/h (wie nahezu alle Simson) = BAB zulässig, jedenfalls solo, wenn auch nicht empfehlenswert.
Danke. Kannte das nur "ungefähr", hab so ein Teil nie gefahren und wusste nur, dass hier die "Wessis" immer scharf darauf sind/waren, weil damit legal schneller gefahren werden darf, als mit den 45 km/h Rollern, trotz gleicher Fahrerlaubnis.
Ein Spezl ist Trucker.
Nahverkehr, Sattel mit MAN 400 PS.
Er sagt, bis 70 (auf der LS) sagen die grün-weißen nix, das wird toleriert.
Anders bei Gefahrgut, die fahren 60, und keinen Deut mehr.
Genauso auf der BAB, 80 und keinen mehr.
Einige Bierlaster fahren hier auch nur 60.
Schätze aber mal, sie haben etwas von der Ladung verköstigt, und wollen daher nicht auffallen 😁
Gruß Jörg.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 2. Juli 2019 um 10:30:10 Uhr:
@Matsches: Nicht ganz richtig, § 18 (I) StVO sieht eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h vor. Gilt auch für mitgeführte Anhänger. Entscheidend ist der Eintrag im Fahrzeugschein.Und erst in Abs. 5 wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit dann auf 60 km/h für Motorräder mit Anhänger limitiert.
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, hat die Schwalbe 60 km/h im Schein, ist damit aber für die BAB nicht schnell genug.
es ist aber ein Unterschied, ob man über bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit spricht (die muss jenseits 60 liegen) oder über zulässige Höchstgeschwindigkeit (hier 60 für Motorräder mit Hänger) oder über zu fahrende Mindestgeschwindigkeiten - die es auf der BAB nicht konkret gibt (es darf nur nicht der Verkehr aufgehalten werden). Insofern steckt in den o.g. Regelungen kein Widerspruch.
Zitat:
@Siggi1803 schrieb am 1. Juli 2019 um 16:34:45 Uhr:
Das ist so nicht ganz richtig.
Mit dem 3er darfst bis zu 12 Tonnen Gesamtgewicht bewegen.Heute darf man mit einem Führerschein, der die alte Klasse 3 hat, folgende Kfz führen:
Pkw bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht
Lkw bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht
Dreiachsige Züge bis 12 Tonnen Gesamtgewicht, solange das Zugfahrzeug nicht schwerer als 7,5 Tonnen ist
Es gibt / gab in der alten Klasse 3 keine Beschränkung auf 12t.-Züge. Die Beschränkung lautet 7,5t Zugfahrzeug plus 1-achsiger Anhänger. Eine Beschränkung der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers ergab sich aber nach meinem Kenntnisstand nicht aus der Fahrerlaubnis-Verordnung, sondern einzig daraus, dass die zulässige Achsmasse 11t betrug und meines Wissens immer noch beträgt. Heißt eben, dass der 1-achsige Hänger max. 11 t haben darf, das ergibt eine Gesamtmasse des dreiachsigen Zuges von 18,5t.
Beim Umtragen von alten Papier-Führerscheinen auf Karte wird bei korrekter, vollständiger Vorgehensweise aus diesem Grund auch die Klasse CE mit Beschränkung erteilt und nicht nur die tatsächlich auf 12t begrenzte Klasse C1E. Die Beschränkung im Schein lautet "C1E > 12.000kg, L<=3" - heißt "Züge jenseits 12t, aber maximal 3 Achsen". Dass das Zugfahrzeug selbst auch dann auf 7,5t zGM begrenzt bleibt, ergibt sich aus der zugehörigen Schlüsselzahl und deren gesetzlichen Grundlagen.
Nur: die beschränkte Fahrerlaubnisklasse CE muss ab dem 50. Geburtstag verlängert / erneuert werden. Macht man das nicht, reduziert sich das Ganze auf C1E, dann bist du bei 12t.
(Dafür ist bei C1E die Achsenzahl nicht mehr begrenzt - auch ganz nett).
Grundsätzlich ist deine Ausführung richtig ,allerdings ist die Anhägelast anders berechnet worden.
Ich versuche es mal aus dem Gedächtniss.
Die Masse des Anhängers durfte die zulässige Masse des Zugfahrzeuges haben.
Bei 3 t Zugfahrzeug zB. 6 t Zuggewicht,bei 7.5 t dann eben 15 t.
Hatte Gespann jedoch eine durchgehende Bremsanlage erhöhte sich die erlaubte Anhängelast um das 1.4 fache.
Die Ziffernfolge nach der 4 habe ich nicht mehr im Kopf.
Da beim PKW ja keine Druckluftbremse im Regelfall verbaut ist musste hier ein anders System her.
Bei Opel würde es durch einen mech. koppelbaren Nehmer und Geberzylinder erreicht.
B 19
Zitat:
@SpyderRyder schrieb am 2. Juli 2019 um 14:35:52 Uhr:
Zitat:
@PeterBH schrieb am 2. Juli 2019 um 10:30:10 Uhr:
@Matsches: Nicht ganz richtig, § 18 (I) StVO sieht eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h vor. Gilt auch für mitgeführte Anhänger. Entscheidend ist der Eintrag im Fahrzeugschein.Und erst in Abs. 5 wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit dann auf 60 km/h für Motorräder mit Anhänger limitiert.
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, hat die Schwalbe 60 km/h im Schein, ist damit aber für die BAB nicht schnell genug.
es ist aber ein Unterschied, ob man über bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit spricht (die muss jenseits 60 liegen) oder über zulässige Höchstgeschwindigkeit (hier 60 für Motorräder mit Hänger) oder über zu fahrende Mindestgeschwindigkeiten - die es auf der BAB nicht konkret gibt (es darf nur nicht der Verkehr aufgehalten werden). Insofern steckt in den o.g. Regelungen kein Widerspruch.
schließlich herrscht dort eine bauartbedingt mögliche Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h - und das sind bauartbedingt mind. 61 km/h. Daher mein Einwand. Der Rest ist klar.